Bußgeld statt Verwarnungsgeld bekommen
Hallo liebe Community,
ich wurde im Januar mit 83 an einer leider ziemlich doofen Stelle geblitzt wo 60 galt (Autobahn). Ich bekam daraufhin eine Anhörung wo exakt drinsteht, dass falls ich der Fahrzeugführer zur Tatzeit gewesen sein sollte, ich damit verwarnt werde und ein Verwarnungsgeld erhoben wird (§ 56 OWiG). Nachdem ich die Tat zugegeben habe, bekam ich jedoch kein Verwarnungsgeld sondern ein Bußgeld in Höhe von 133 Eur und 1 Punkt. Jetzt habe ich Einspruch erhoben, jedoch wurde mir mitgeteilt, dass sie mir kein "Verwarngeld anbieten können, da es sich im Bußgeld-Bereich befindet" und mir mit der Anhörung lediglich "die Möglichkeit gegeben wird, um mich zum Fall zu äußern".
Jetzt fühle ich mich irgendwie auf den Arm genommen von denen. Warum schreibt man dann, dass ein Verwarngeld folgen wird, wenn es doch im Bußgeld-Bereich ist. Telefonisch sind sie auch nicht erreichbar.
Was meint ihr dazu?
Beste Antwort im Thema
Es gbit Kombi-Bögen, da steht dann "Anhörung mit Verwarnungsgeld" , "Anhörung", "Fahreranfrage". Die einzelnen Punkte werden auf der Rückseite erläutert, es befindet sich ein Kreuz in der zutreffenden Rubrik. Ein Kreuz bei "Anhörung" ist immer ein Bußgeld.
25 Antworten
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 28. März 2018 um 15:22:31 Uhr:
Zitat:
@sully61 schrieb am 28. März 2018 um 15:18:12 Uhr:
Muss du ja nicht glauben 🙂 Ist dir überlassen ...
Dann nenne uns doch mal bitte die Versicherung, die Knöllchen übernimmt.
😉
Einfach nach der am besten bewerteten Rechtsschutz-Versicherung suchen und nicht einen direkt als Lügner abstempeln. Vielleicht haben die mir auch einfach den Gefallen auch getan, weil ich sonst nie was hatte. War selber auch überrascht. Aber solche Gefälligkeiten machen gute Versicherungen ja ab und an wie ich manchmal hier lese.
Also, ich habe es auch zwar nicht für möglich gehalten, aber sully61 kann man schon glauben, wenn man so etwas liest.
Verfahrenserledigung der besonderen Art: Rechtsschutzversicherung zahlt Bußgeld
Wie heißt es in Köln: Watt et net all jitt
Der Bayer meint dazu: do legst di nieda
https://www.rechtsschutz-info24.de/.../
Da wurde aber der Versicherungsnehmer wohl gekauft, damit nicht noch mehr Ausgaben für die Versicherung entstehen.
Ist ein wohl ähnlicher aber vermutlich auch kostenintensiverer Fall gewesen...
Und ohne einen unverschämten Versicherungsnehmer, der das bei der Versicherung beantragt, wird diese wohl auch nichts von sich aus anbieten 🙂
HTC
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[ Das habe ich auch noch nicht gehört, dass eine Rechtschutzversicherung ein Bußgeld komplett übernimmt. Da habe ich wieder was dazu gelernt heute.
Zitat:
@Volvoluder schrieb am 28. März 2018 um 16:33:58 Uhr:
Also, ich habe es auch zwar nicht für möglich gehalten, aber sully61 kann man schon glauben, wenn man so etwas liest.Verfahrenserledigung der besonderen Art: Rechtsschutzversicherung zahlt Bußgeld
Wie heißt es in Köln: Watt et net all jitt
Der Bayer meint dazu: do legst di nieda
Naja, hat die Versicherung mit Spitzenbleistifte und Taschenrechner entschieden.
Das Bußgeld war vielleicht 100 €+ Verwaltungsgebühren, und ein Verfahren vor Gericht hätte vielleicht 500 € gekostet, wenn man einmal berücksichtigt das Ordnungswidrigkeitenverfahren an Gerichtsgebühren schnell mal 60 € verschlingen für den Fall einer VErurteilung.
Dazu kommen noch einmal circa 400 € Gebühren für den Anwalt, so dass schnell mal 500 € zusammenkommen.
Mit reinen Freisprüchen bei Ordnungswidrigkeitenverfahren vor Gericht ist sehr sehr selten zu rechnen, höchstens mal mit einer Einstellung.
Bei einer Einstellung fallen natürlich keine Gerichtsgebühren an, aber bei einer Einstellung werden auch nicht die Kosten des Betroffenen bezahlt oder erstattet, in diesem Falle wäre das der Rechtsanwalt
Also müsste hier die Rechtschutzversicherung zu mindestens die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen, die circa 400 € wären
Hat meine RS-Versicherung auch schon gemacht. Von 240,- € haben sie 200,- € gezahlt und ich hab dafür auf Einspruchsverfahren verzichtet. War ein Vorfall in Österreich.
In Österreich war ich auch schon paar mal geblitzt, aber jedes Mal von hinten Miit Heck- Foto.
In Österreich gibt es zwar die Halterhaftung, d.h. auch wenn der Fahrer nicht identifiziert werden kann, Muss
Der Halter bezahlen und Wird haftbar macht, aber diese Regelung lässt sich trotz Rechtshilfeabkommen mit Deutschland nicht in Deutschland durchsetzen.
D.h. wenn ich stur bleibe und nicht bezahle, wird auch Deutschland im Rahmen der Rechtshilfe diese Forderung nicht in Deutschland durchgesetzt. Der Grund ist , Dass es in Deutschland keine Halterhaftung gibt und somit keine gleichen Gesetze.
Also wurde das Verfahren in Österreich jedes Mal eingestellt. Das gilt aber nur für Fotos von hinten, wo der Fahrer nicht erkennbar ist, und geht auch nur wenn man keine österreichischen Kennzeichen hat.
So einfach ist es nicht, nach einigen Male kann ein Fahrtenbuch auferlegt werden...
Ist in Deutschland üblich und ich kann es mir gut vorstellen, daß man davon Gebrauch machen könnte.
HTC
Zitat:
@HTC schrieb am 29. März 2018 um 10:04:54 Uhr:
So einfach ist es nicht, nach einigen Male kann ein Fahrtenbuch auferlegt werden...Ist in Deutschland üblich und ich kann es mir gut vorstellen, daß man davon Gebrauch machen könnte.
HTC
Ja, aber nicht wegen eines Vergehens in Österreich, was wegen verschiedener Gesetzeslage
(Halter Haftung )
noch nicht einmal nach Deutschland geschickt wird, und somit die deutschen Behörden noch nicht einmal Kenntnis davon erhalten.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 28. März 2018 um 20:45:36 Uhr:
Hat meine RS-Versicherung auch schon gemacht. Von 240,- € haben sie 200,- € gezahlt und ich hab dafür auf Einspruchsverfahren verzichtet. War ein Vorfall in Österreich.
Grundsätzlich nett und toll, dass Versicherungen das machen. Wusste ich bislang noch nicht, dass das möglich ist.
Aber mal Butter bei die Fische. Wenn die Versicherung das so übernimmt, sind die Erfolgsaussichten für den Streitfall ja nicht besonders hoch?
Wenn ich mir sicher bin, dass ich mir nichts habe zu schulden kommen lassen, dann kann ich das doch bis ultima ratio durchexerzieren und MUSS dann am Ende plusminus null dabei rausgehen.
Denn wenn da WIRKLICH nichts war auf Seiten des Verkehrsteilnehmers, warum sollte man dann a) eine Strafe akzeptieren und b) auf irgendwelchen Kosten hängen bleiben? Ist doch nicht der Fehler des Verkehrsteilnehmers gewesen ...
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 29. März 2018 um 15:59:18 Uhr:
Aber mal Butter bei die Fische. Wenn die Versicherung das so übernimmt, sind die Erfolgsaussichten für den Streitfall ja nicht besonders hoch?
Die Versicherung kann dies mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts zu diesem Zeitpunkt allerdings kaum beurteilen. Der Rechtsanwalt stellt üblicherweise frühzeitig eine Deckungsanfrage, wenn der Mandant mit dem Anhörungsschreiben zu ihm kommt. Den weiteren Akteninhalt kennt zu diesem Zeitpunkt noch keiner; es ist nicht einmal klar, ob in der Folge überhaupt ein Bußgeldbescheid erlassen wird. So auch hier passiert:
http://www.zimmer-gratz.de/?p=271
Dort kam übrigens hinzu, dass der Betroffene nicht einmal der Fahrzeugführer war. Ich nehme an, die Versicherungen probieren das in geeigneten Fällen auf gut Glück. Denn die oben genannten 500 Euro sind an Kosten, die auf eine Versicherung im OWi-Verfahren zukommen, jedenfalls noch niedrig gegriffen und, sobald ein Gutachten oder eine Rechtsbeschwerde hinzukommen, definitiv nicht mehr zu halten.
Übrigens wird bei den Betroffenen die Möglichkeit erfahrungsgemäß selten in Anspruch genommen, zumal oft Punkte oder gar ein Fahrverbot im Raum stehen. Darauf, dass diese von der Versicherung nicht übernommen werden (können 🙂), weisen die Versicherer ihre Kunden auch jeweils deutlich hin.