Bußgeld für Barzahler geringer?

Hi,

ich hoffe, ich bin hier mit meiner Frage richtig 🙂 .

Ich wurde gestern von der Polizei angehalten, wegen zu schneller Reise...

Abzüglich der Toleranz waren 35 Euro in Bar fällig. Wenn es nicht sofort gezahlt werden konnte, würde ich eine Zahlkarte zugeschickt bekommen. Allerdings müsste ich dann noch zusätzlich irgend eine Verwaltungsgebühr zahlen. Der Polizist empfahl mir das Geld lieber gleich zu zahlen womit die Sache dann auch gleich erledigt sei. Da ich nur noch schnell nach Hause wollte, zahlte ich die 35 Euro gleich. Ich bekam dafür auch eine Quittung zurück.

Meine Kollegen waren sich aber einig, das es keinen Unterschied zwischen den Betrag mit einem Schreiben (Zahlkarte) und dem Betrag in Bar vor Ort gibt.

Stimmt das, was der Polizist sagte oder haben meine Kollegen recht? Andererseits habe ich doch die Quittung bekommen... somit muss er doch das Geld auch irgendwo verbuchen?

LG
Tinchen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan


Die Zusendung einer Zahlkarte ist grundsätzlich gebührenfrei, ...

Und so werden dann unsere Steuergelder verschwendet. Damit der Verkehrssünder noch schön bequem und kostenlos seine Zahlkarte erhält. Wunderschön.

Mfg Zille

15 weitere Antworten
15 Antworten

Zitat:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (das sind solche, für die der Bußgeldkatalog eine Geldbuße bis 35 EUR vorsieht) kann die Polizei vor Erlaß eines Bußgeldbescheides den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, die Angelegenheit auf kurzem Weg zu erledigen. Dies bedeutet, dass die Polizei dann ein Verwarnungsangebot unterbreitet und dieses Angebot vom Betroffenen angenommen wird (§ 56 OWiG).

Zitat:

Die Polizei/Kommune ist nicht verpflichtet, vor Erlaß eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsangebot zu unterbreiten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.

Quelle:

http://www.polizei.bayern.de/.../589
Deine Antwort
Ähnliche Themen