Breite Reifen?

Mercedes C-Klasse W202

Hallo Dc-Freunde!
Ich kann das gar nicht glauben,in meinen Kfz-Schein steht das ich 225/45R17 Reifen auf Felge 7 1/2 x 17,Et 35mm fahren darf.
Ist das wirklich so gemeint ohne bauliche veränderungen,wie zB andere Stoßdämpfer oder so?
Ich habe jetzt 195ger drauf und finde da ist ziemlich wenig Platz um da 225ger drunter zu kriegen!
Also einfach machen und da scheuert nichts am Radkasten oder so?
Danke im vorraus

17 Antworten

mahlzeit

hallo camlot; Die Reifenfabrikatsbindung ist duch ein EU-Gesetz aus 2003 gefallen.

hast du zufällig einen link dazu wo das geschrieben steht? gilt das nur für KfZ und/oder Zweiräder?

Gruss Pandecho

Aus einem Rundschreiben an das Gremium der Fahrzeugbereifer:
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REIFENFABRIKATSBINDUNG
Einige Motorrad- und PKW-Hersteller schreiben im Typenschein (oder Einzelgenehmigungsbescheid) eine spezielle Reifenfabrikatsbindung vor, wobei nicht nur bestimmte Reifengrößen, sondern auch nur bestimmte Reifenfabrikate und Ausführungen eingetragen und somit zugelassen wurden. Meistens handelte es sich um Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 230 km/h.
Begründet wurde diese Maßnahme immer mit dem Argument der Sicherheit aufgrund von umfangreichen und vergleichenden Reifentests mit dem betroffenen Fahrzeug. Diese Einschränkungen haben laut Gesetzgebung nur für Normalreifen (Sommerreifen) gegolten. Es durften größengleiche Winterreifen (M&S) von anderen Reifenherstellern auf von Fabrikatsbindung betroffenen Fahrzeugen montiert werden. Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 hat die Europäische Kommission die bestehende Reifenfabrikatsbindung für nicht zulässig erklärt. Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 der seit August 1997 in nationales Recht umgesetzten EG-Richtlinie 92/23, lassen keine Möglichkeiten für eine derartige Einschränkung zu. Eine Fabrikationsbindung wäre demnach unzulässig und es kommen auch keinerlei Übergangsfristen zum Tragen. Das bedeutet, dass in den Fahrzeugpapieren von neuen Fahrzeugen ab sofort keine Reifenfabrikatsbindungen mehr eingetragen werden dürfen. Die derzeit noch vorhandenen Eintragungen haben keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlung zu betrachten. Diese Aufhebung der Reifenfabrikatsbindung bedeutet gleichzeitig auch, dass nun der Fahrzeughalter gemäß KFG, wie er ohnehin grundsätzlich für den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges zu sorgen hat, auch dafür verantwortlich ist, dass bei der Verwendung von Reifen, die nicht der eingetragenen Ausführung entsprechen, keine Sicherheitsprobleme entstehen. Im Übrigen ist es nicht verboten, sich im Zweifelsfalle, oder bei den sogenannten Sportfahrzeugen wie Porsche, Ferrari, Corvette, BMW M, Mercedes AMG u.s.w., nach wie vor an die Empfehlungen oder den in den Fahrzeugpapieren noch eingetragenen Fabrikationsbindungen der Automobilhersteller zu halten.

Ausnahme bei Motorrädern hinsichtlich der Aufhebung der Reifenfabrikatsbindung:
Es muss bei jeder Abweichung von vorhandenen Fabrikationsbindungen dem Fahrzeughalter eine „Hersteller-, Unbedenklichkeits- und Umrüstbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers“ ausgehändigt werden, die dieser mit sich führen muss !!
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Gruß,
CAMLOT

aha alles klaro danke....

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