Brand im Reifenlager vom Autohändler
Hallo,hatte meine Reifen eingelagert beim Händler,nun Brief erhalten dass die Reifen mit abgebrannt sind. Kostenvorschlag für die Versicherung war auch dabei da es über meine Versicherung abgerechnet wird, Selbstkosten von 150€ zahlt dann die Versicherung des Autohauses.
Ist das so üblich?
Und akzeptiert meine Versicherung den Kostenvorschlag oder drücken die da noch herum.
Gruß
Beste Antwort im Thema
Nur mal so nebenbei: nicht alles was in AGB geschrieben steht ist auch wirksam ;-)
38 Antworten
Zitat:
@Harig58 schrieb am 23. März 2017 um 15:22:59 Uhr:
"Ab zum Autohaus, lt Autohaus ist meine Versicherung die Einzige, die nicht zahlen will, hatten andere Kunden auch wohl schon. Autohaus nimmt das jetzt in die Hand und meldet sich wieder bei mir."Nachtigall, ick hör dir trapsen...
Glaubst nicht?
Ich persönlich verstehe nicht ganz wir es sein kann, das ein Reifenhandel Felgen einlagert für Kunden... und im Brandfall soll die Versicherung des Kunden zahlen?? Für meine Denkweise sollte die Versicherung des Händlers doch zuständig sein? Oder is die unterstellte Brandstiftung der Knackpunkt??
Sozusagen - mit vielen Variablen - schon. Ein deliktischer Eingriff von Dritten führt ja dazu, dass keine Vertragsverletzung (Verschulden) beim Verwahrer gegeben ist.
Ich schaue heute Abend in die Unterlagen,mit Arbeit, Kindern etc konnte ich es noch nicht.
Brandstiftung war es hier ja nicht.
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Zitat:
@Karliseppel666 schrieb am 23. März 2017 um 18:32:24 Uhr:
Ich persönlich verstehe nicht ganz wir es sein kann, das ein Reifenhandel Felgen einlagert für Kunden... und im Brandfall soll die Versicherung des Kunden zahlen?? Für meine Denkweise sollte die Versicherung des Händlers doch zuständig sein? Oder is die unterstellte Brandstiftung der Knackpunkt??
Verstehe ich auch nicht.
"Ist so okay" war die Antwort eines Bekannten der auch eine Werkstatt hat mit Reifeneinlagerung.
Hier des Auszug aus den AGB eines Mercedes Händlers:
"Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. "
Also die subsidiäre Haftung eines Händlers nicht unüblich.
O.
Nur mal so nebenbei: nicht alles was in AGB geschrieben steht ist auch wirksam ;-)
In AGBs kann man viel reinschreiben. Wenn keiner genau Bescheid weiß sollte der TE eventuell anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, falls er den Schaden nicht ersetzt bekommt?
rzz
In der Tat..
Zitat:
@Karliseppel666 schrieb am 23. März 2017 um 18:32:24 Uhr:
Ich persönlich verstehe nicht ganz wir es sein kann, das ein Reifenhandel Felgen einlagert für Kunden... und im Brandfall soll die Versicherung des Kunden zahlen?? Für meine Denkweise sollte die Versicherung des Händlers doch zuständig sein? Oder is die unterstellte Brandstiftung der Knackpunkt??
Wenn jemand z. B. eine Doppelhaushälfte besitzt und im Nachbarhaus ein Brand ausbricht, der beide Haushälften beschädigt, dann tritt für die Schäden die jeweilige Gebäudeversicherung ein und keine andere Versicherung.
Wenn jemand Reifen einlagert, dann kann er die Bedingungen so gestalten, dass er nur eingeschränkt haftet und der Auftraggeber zunächst seine eigene Versicherung in Anspruch nehmen muß.
Natürlich könnte der Auftragnehmer auch eine Vollversicherung anbieten, das würde sich aber in den Einlagerungskosten niederschlagen.
Wenn ein Vertrag geschlossen wird, haben sich beide Seiten an die Vereinbarungen zu halten.
Ergo...wenn die Versicherung des TE Brandschäden wie diese ausschließt, Pech gehabt?
Das Autohaus hatte doch schon ganz am Anfang mitgeteilt, dass die eigene Versicherung nur den Anteil des Schadens trägt, den die Versicherung des Geschädigten nicht übernimmt.
Dabei war man von der Selbstbeteiligung einer üblichen Teilkaskoversicherung ausgegangen, weil vermutlich der weit überwiegende Teil der Kundschaft eine (Teil-) Kaskoversicherung unterhält, in der auch solche Schäden versichert sind.
Wenn es sich (wie hier jedenfalls zu vermuten ist) also tatsächlich um eine subsidiäre Haftung handelt, dann bedeutet ein nicht vorhandener eigener Versicherungsschutz des Geschädigten in meinen Augen vor allem eins: Der von der Versicherung des Autohauses zu tragende Anteil des Schadens ist 100%. Dazu passt auch die Aussage des Autohauses "wir kümmern uns".
Da sehe ich erstmal keinen Anlass, über Laufgeräusche irgendwelcher Singvögel zu spekulieren.
Zitat:
@hk_do schrieb am 23. März 2017 um 23:16:35 Uhr:
Das Autohaus hatte doch schon ganz am Anfang mitgeteilt, dass die eigene Versicherung nur den Anteil des Schadens trägt, den die Versicherung des Geschädigten nicht übernimmt.Dabei war man von der Selbstbeteiligung einer üblichen Teilkaskoversicherung ausgegangen, weil vermutlich der weit überwiegende Teil der Kundschaft eine (Teil-) Kaskoversicherung unterhält, in der auch solche Schäden versichert sind.
Wenn es sich (wie hier jedenfalls zu vermuten ist) also tatsächlich um eine subsidiäre Haftung handelt, dann bedeutet ein nicht vorhandener eigener Versicherungsschutz des Geschädigten in meinen Augen vor allem eins: Der von der Versicherung des Autohauses zu tragende Anteil des Schadens ist 100%. Dazu passt auch die Aussage des Autohauses "wir kümmern uns".
Da sehe ich erstmal keinen Anlass, über Laufgeräusche irgendwelcher Singvögel zu spekulieren.
Hätte ich also nur eine Haftpflicht und keine Teilkaskoversicherung dann wären meine Probleme wohl kleiner.
In den AKB finde ich dazu nichts, gestern Abend das Teil wie blöde durchgelesen.
Brand, Explosion,Schmorbrand ist versichert,bezieht sich aber wohl auf das Auto.
Mitversichert sind Sachen wie Laptop etc.
Zitat:
@Lattementa schrieb am 23. März 2017 um 21:18:32 Uhr:
Nur mal so nebenbei: nicht alles was in AGB geschrieben steht ist auch wirksam ;-)
Ja, wenn es gegen bestehende Gesetzesvorschriften verstößt.
Also gegen welche gesetzliche Regelung verstösst die zitierte AGB?
O.
Das kann man zum einen nur beantworten wenn man die gesamten AGB gelesen hat.
Zum anderen: 307 BGB ist bekannt? Anders als bei den relativen und absoluten Klauselverboten der Paragraphen 308 und 309 überlässt der 307 dem entscheidenden Richter einen SEHR großen Ermessensspielraum.