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Blinker-Spiegel

Mercedes C-Klasse W202

Hi Freunde!
Will mir Blinker-Spiegel zulegen.
Frage an Euch: Welche würdet Ihr empfehlen?
Die von der E-Klasse, eBay oder sonstige?
Könnt Ihr Fotos reinsetzen, damit ich mir die verschiedenen Versionen angucken kann?
Preise wären auch nicht schlecht.
Danke und Grüsse Deniz!

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44 Antworten

Was ist eigentlich mit den CLK-Spiegel am W202 ??? Passen die denn ??? Die haben ja auch ein Lichtband, statt eine erinzelnen Lampe.
Gruß,
Khaki

Hallo!
Wie sieht es mit dem TÜV aus? Bekommt man da keine Probleme, wenn man eBay-Spiegel einbaut?
mfg
ED200

also die Nachbauten haben glaub ich kein e-Prüfzeichen, weshalb sie unzulässig sind ! Allerdings glaub ich, dass man damit trotzdem durch den Tüv kommt.
die W210 Blinkerspiegel sind zulässig !

nein, CLK passt die Aufnahme gar nicht, habe ich auch versucht. Das taugt alles nicht so ganz. Aber was hast du gegen die kleinen Blinker ?

Zitat:

Original geschrieben von [BNL]Venom


nein, CLK passt die Aufnahme gar nicht, habe ich auch versucht. Das taugt alles nicht so ganz. Aber was hast du gegen die kleinen Blinker ?

Ich hab nichts dagegen einzuwenden, ich hab sie ja selber dran. Darüber hinaus hab ich hier ja schon mal eine sehr ausführliche Einbauanleitung samt Bilder veröffentlicht.

War nur so'n Gedanke, da der alte CLK ja auf dem W202 basiert. Hätte also gut sein können, daß das Türdreieck identisch sei.

Gruß,

Khaki

Hmhmh, danke erstmal für die zahlreichen infos(es gibt hier doch noch nette USER!).
Ich glaube, ich besorge mir die w210 spiegel, mit Lichtpunkt. Der Adapter vom w203-spiegel sieht doof aus, finde ich. Nur, ich hab noch Seitenblinker am Kotflügel. Könnte das n Problem darstellen, denn mir ist aufgefallen, dass nahezu fast alle Fahrzeuge mit Blinker am Spiegel, keine Seitenblinker am Kotflügel haben.
Also, Seitenblinker und Blinkerspiegel, schimpft der TüV oder der "Freund" in grün?????
MfG Deniz

Zitat:

Original geschrieben von MercedesDeniz


...Also, Seitenblinker und Blinkerspiegel, schimpft der TüV oder der "Freund" in grün?????

Genauso sieht es aus.

Man darf nur einen Seitenblinker pro Seite haben, also entweder am Kotflügel oder im Spiegel.

MfG

Zitat:

Original geschrieben von Krustowski


Genauso sieht es aus.
Man darf nur einen Seitenblinker pro Seite haben, also entweder am Kotflügel oder im Spiegel.
MfG

Ähem, Korrektur !!!
Ich hab nun mittlerweile bereits mehrere W202 - sowohl vorMopf, wie auch Mopf - umgebaut. Mein eigener ist von 03/96 und hat damit noch keine Seitenblinker gehabt. Alle anderen waren jünger und hatten welche drin. Wir haben sie nicht deaktiviert oder gar ausgebaut. Ergo es blinken pro Seite 4 Blinker. Weder der TÜV, noch die DEKRA hatten bislang etwas dagegen einzuwenden. Die Fahrzeuge sind problemlos durch die Prüfung durchgekommen.
Gruß,
Khaki

Aber laut StVO sind nur 3 Blinker pro Seite zulässig.
Also finde ich es mekrwürdig, dass bei dir der Tüv nichts sagt.
Hast du anscheinend Glück gehabt.

Hallo!
Ich habe vor kurzem 'nen Ford focus c-max gesehen, der Seitenblinker und Blinker in den Spiegeln hatte, also vom Werk.

Wissen wir hier denn tatsächlich genau, ob laut STVO nur drei Seitenblinker erlaubt sind ??? Oder ist das nur eine Vermutung ??? Wäre mal interessant den Auszug aus der STVO zu lesen.
Bevor ich die Umbauten an den einzelnen Fahrzeugen gemacht habe, hab ich mich an den TÜV und an die DEKRA gewandt, weil ich gar nicht wußte, ob ich die W210 Blinkerspiegel am W202 montieren darf, denn sie sind ja nie vorgesehen gewesen.
Einheitliche Aussage: Wenn der Spiegel sicher befestigt werden kann, er ein E-Prüfzeichen hat, ist er grundsätzlich schon mal erlaubt. Der zusätzliche Blinker erhöht zudem die Verkehrssicherheit. Deswegen kein Einspruch.
Also hab ich umgebaut und bislang noch nichts negatives mehr gehört. Bei der normalen TÜV - Untersuchung gab es dann auch nichts zu bemängeln.
Der Hersteller verzichtet dann natürlich gerne auf den Seitenblinker im Kotflügel, weil das seine Herstellungskosten reduziert. Die Blinker im Spiegel kosten ihm weniger, als das Blech auszustanzen und eine zus. Leitung zu verlegen. Zum Spiegel laufen ja eh genug Leitungen.
Gruß,
Khaki

Also kann ich es ruhig machen, MIT Seitenblinker!

Hier für alle der Gesetzestext. Hab irgendwie nix über 2 Seitenblinker gefunden:

StVZO § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet
sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von
1,5 Hz +- 0,5 Hz (90 Impulse +- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel
sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit
Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und
beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen
Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre
Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.
Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie
Warnblinklicht abstrahlen.
(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen
Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und
die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen
Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung)
haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs.
9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß
ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für
Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten.
Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der
Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen
Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht
sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer
Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den
beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den
einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der
Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m
beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden
Längsseiten angebracht sein,
2. an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der
Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der
Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades
verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten
Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten
Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des
Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der
Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350
mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die
für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des
Beiwagens angebracht sein,
3. an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2
Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger
hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder
wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der
durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt
sind,
an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit
außen wie möglich angeordnet sein müssen,
5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen
Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren
Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für
diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger
nach Nummer 1 nicht erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
1. einachsigen Zugmaschinen,
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Krankenfahrstühlen,
4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
5. folgenden Arten von Anhängern:
a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke verwendet werden;
b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit
sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind,
müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

Hier ein kleiner Tip von mir wegen den Seitenblinkern im Kotflügel:
Ich habe auch die Spiegelblinker vom 210er dran. Habe die Blinker im Kotflügel ausgebaut, mir von diesem Anschluß den Strom für die Spiegelblinker genommen. Die durchsichtige Plastikabdeckung habe ich vom Sockel vorsichtig entfernt, den Sockel mit 2-Komponentenkleber ausgespachtelt und in Wagenfarbe lakiert. Habe irgendwann noch vor auf dieser Abdeckung einen kleinen Schriftzug draufzumachen.
Vorteil: man braucht das Loch nicht für immer zuspachteln - man kann immer wieder die Blinker einsetzen, da die Lampenfassung sich einfach im Motorraum befindet - und mit einem eigenen Schriftzug hat man ein kleines, aber dezentes i-Tüpfelchen gesetzt.

Also, laut dem obigen Gesetzestext (vielen Dank an Masterluke) sind seitliche Blinker vorgeschrieben, aber die Anzahl wird nicht bestimmt. Ergo, ob ein Blinker pro Seite oder zwei ist demnach egal.
Frage beantwortet.
Gruß,
Khaki

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