Blaulicht im privaten Kfz

Hallo,

ich weiß das es dieses Thema schon gab nur sind diese aus den Jahren 2000-2006 was eben schon etwas her ist.

In wie fern kann mich die Polizei bestrafen wenn sie mich mit einem Blaulicht erwischen?

Mir geht es NICHT darum damit gegen die StVO zu verstoßen oder mir irgendwelche Vorteile in Staus etc. zu ergaunern.
Ich will mir nur gelegentlich einen kleinen Spaß erlauben. Hier in Wohngegend gibt es so einige Plätze/Spielplätze an denen sich Abends/Nachts jugendliche die Langeweile vertreiben und kiffen.
Fände es lustig mit Blaulicht dort anzufahren und zu sehen wie die rennen und die Drogen wegwerfen.
Mal angenommen die echte Polizei erwischt mich dabei oder findet bei einer Kontrolle das Blaulicht. Wie reagieren die?
Noch mal gesagt: Ich halte mich an die StVO und werde es nicht in Anbetracht anderer Verkehrsteilnehmer verwenden (die dann ausweichen oder sonstiges)

Beste Antwort im Thema

eieieiei Leichenschändung

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Zitat:

@norto schrieb am 4. Dezember 2014 um 17:04:58 Uhr:



Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 4. Dezember 2014 um 16:52:02 Uhr:


[...]
Alter schwede du schreibst hier eine grütze,das ist unglaublich...................
hoffentlich machen das ganz viele die hier mitlesen so wie du das hier schreibst und jeder der angehalten wird,zeigt der polizei diese grütze hier und holen sich dann die strafe,die sie zahlen dürfen von dir persöhnlich zurück, zur not mit der baseballkeule
das heisst also auch wenn einer bei mit einbricht und mich bedroht und ich kein telefon zur hand habe kann ich ihn mit meiner kanone die ich unberechtigterweise neben dem bett stehen habe, abknallen und es wird legal??
war dazu nicht grad was im land der unbegrenzten möglichkeiten??

weil ich ja keine andere möglichkeit hatte die polizei zu rufen??

Warum wirst du so unsachlich. Bitte markiere genau diese Stellen, an denen du eine vertretbare anderweitige Ansicht hast. Ich stehe berechtigter Kritik offen gegenüber.

Wer sich jedoch nicht einmal die Mühe macht und (Fach-) Literatur heranzieht, sondern gleich herablassend und unsachlich (Thema "Grütze"😉 wird, der hat scheinbar nicht verstanden, worum es mir geht.

Ich animiere hier niemanden zum Unrecht, sondern will ersichtlich machen, dass es nicht nur schwarz (böse) und weiß (gut) gibt.

Und ja, es gibt auch Umstände in denen die Gesundheit oder gar das Leben eines anderen gerechtfertigt oder entschuldigt angegriffen werden dürfen. Davon kann dann auch dieser kurzzeitige unberechtigte Waffenbesitz erfasst sein (z.B. dem Angreifer oder einem Dritte die Waffe entwendet).

Es ist wirklich erschreckend, wie einige hier reagieren, ohne einen Grund dafür zu haben. Aber macht euch doch gefälligst die kleine Mühe und lest genau. Denn so steht es bereits seit meinem ersten Beitrag geschrieben. 😮

Bub, nimm die Nase etwas runter. Es schreiben hier Leute die die Praxis kennen. Die haben schon vor dir Bücher gewälzt. Und haben auch einen entsprechenden Ausbildung. Bei mir waren Rechtsanwälte und auch Richter dabei. Ich könnte dir in der Beziehung einen Namen nennen (Rettungsdienstlich bundesweit bekannt), mache ich aber hier nicht.

Und nun träume einfach weiter !!!

Und einfach nur das Buch unter das Kopfkissen legen, soll helfen.

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 4. Dezember 2014 um 17:15:14 Uhr:


warum wird dann nicht neu kfz serienmäßig mit sosi anlage ausgeliefert??
daaaasss würde leben retten

Nein, das würde es gerade nicht! Denn ein Übermaß an Sonderrechten würde die Bedeutung im Einzelfall herabsetzen. Und die Notwendigkeit ist nicht für jedermann von Anfang an gegeben.

Wenn man aber meine Beiträge wirklich ernsthaft gelesen und im Zusammenhang verstanden hätte, wäre solche Polemik obsolet.

Warum wirst du unsachlich, @MiFiA4 ?

Kennen wir uns persönlich? Ich denke nicht. Und "Bub" ist dann gewiss keine adäquate Ansprach gegenüber einem dir Unbekannten.

Wo bleiben denn bitte die sachlichen Gegenargumente? Ich habe nichts von dir (oder einem anderen Beteiligten) gelesen, was fundiert meine Darstellung widerlegt.
Wäre das nicht eher geboten als herablassend und unsachlich zu werden?

Lies dir bitte meine Beiträge genau durch, durchdenke sie und urteile dann noch einmal (neu). Denn du wirst feststellen, dass hier sehr wohl jemand etwas niederlegt, der durchaus ein Mindestmaß an Sachkompetenz und -verstand mitbringt.
Das als Träumerei abzuwerten, zeigt lediglich, dass dir keine sachliche Erwiderung gelingen mag und du dir das wohl auch nicht eingestehen möchtest.

Im Übrigen musst du dich auch auf keine Dritten berufen. Denn jeder Jurist wird es dir ebenso darlegen - es steht schließlich auch genau so im Gesetz, das für alle gleichermaßen verbindlich ist.

Aber nun denn...ich will dich auf deinem hohem Ross belassen.

EDIT:
Ich hätte eigentlich nicht gedacht, dass man bei erwachsenen Menschen keine sachliche Debatte führen kann. Aber hier wurde ich scheinbar eines besseren belehrt. 😮
Da ich mir nicht jede Form der Unsachlichkeit zumuten lassen muss, wurde meinerseits entsprechend darauf auch reagiert.

Meinungsaustausch heist Meinungen austauschen. Jeder nimmt das beste für sich mit und man einigt sich.

Meinungsaustausch nach deiner Sicht:

Ich komme mit meiner Meinung und gehe mit deiner. Nur du hast deine noch. Nur funktioniert das so nicht.

Es haben mehrere geschrieben was sie über deine Ausführungen denken. Und glaube mir, ich habe den Faden genau gelesen. Du bist da etwas auf einer falschen Spur. Kommt mir vor wie ein kleine Kind "ich hab Recht" *heul* *Fußaufstampf* und wenn ihr nicht macht was ich will, halte ich die Luft an bis ich blau werde !!!

Trotzdem hast du nicht Recht. Punkt

hier mal ein link
http://th-h.de/infos/jura/sonderwegerecht.php
und zitat:
Darf das NEF auf der Rückfahrt dem RTW mit Sondersignal folgen oder vorausfahren?
NEF folgt dem RTW

Zunächst stellt sich die Frage, ob das NEF auf der Fahrt ins Krankenhaus überhaupt Sonderrechte / Wegerecht in Anspruch nehmen darf. Das ist dann (und nur dann) der Fall, wenn für das NEF höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Gerade das dürfte aber in der Regel nicht der Fall sein. Primäre Aufgabe eines NEFs ist es, den Notarzt an die Einsatzstelle zu bringen. Diese Aufgabe ist auf der Rückfahrt schon erledigt, der Notarzt befindet sich im RTW. Das NEF darf daher dem RTW nur dann mit Sonderrechten folgen, wenn es bspw. noch Materialien und Medikamenten mitführt, die für den Patienten möglicherweise benötigt werden, die auf dem RTW nicht vorhanden sind und auch nicht ohne Probleme in diesen umgeladen werden können. Im Regelfall heißt das, dass das NEF ohne Sonderrechte das Zielkrankenhaus des RTWs wird anfahren müssen.
Notarzt hat sich abkömmlich gemeldet

Die Tatsache, dass sich der Notarzt abkömmlich gemeldet hat und auf oder vielleicht auch erst unmittelbar nach der Fahrt einen Folgeeinsatz übernehmen muss, berechtigt das NEF ebenfalls nicht zur Fahrt mit Sonderrechten, es sei denn, der Folgeauftrag ist bereits tatsächlich erteilt (dazu oben Wann darf man Sonderrechte in Anspruch nehmen?). Denn die höchste Eile muss für einen konkreten Patienten oder Notfall geboten sein, nicht nur für den Fall, dass ein solcher vielleicht in der Zukunft eintritt. Notfalls muss das NEF dann bei Erteilung des Folgeauftrags sein Sondersignal wieder einschalten und wieder auf- bzw. den RTW einholen.

Dies mag aus einsatztaktischer Sicht zu bedauern sein, eine andere Beurteilung lässt die gegenwärtige Rechtslage aber nicht zu. Anders kann der Fall nur dann liegen, wenn das NEF durch die Feuerwehr (oder - theoretisch - eine der anderen in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen) gestellt wird. Dann genügt es nämlich, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, so dass man vielleicht argumentieren kann, die Sicherstellung eines jederzeit optimal funktionsfähigen Rettungsdienstes bzw. die Bereitstellung eines jederzeit im Rahmen des Möglichen abkömmlichen Notarztes sei öffentliche Aufgabe und das Nachführen des NEF mit dem RTW für die Erfüllung dieser Aufgabe dringend geboten.
NEF fährt voraus ("Straßenräumer"😉

Wenn das NEF dem RTW vorausfährt, gilt zunächst nichts anderes. Dieser Fall ist allerdings umstritten.

Man könnte hier argumentieren, das NEF müsse für den RTW eine Gasse im Verkehr schaffen und würde diesem eine schnellere und flüssigere Fahrweise ermöglichen, was der Lebensrettung oder jedenfalls der Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden diene. Jedoch lässt sich bereits diese Prämisse bezweifeln, denn es ist genauso gut möglich, dass die Verkehrsteilnehmer nur das NEF und nicht den RTW bemerken, nach dem NEF die Gasse wieder schließen und sich dann erst richtig verkeilen. Dazu kommt, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht nur erfordert, dass es um Rettung menschlichen Lebens geht, sondern darüber hinaus zu diesem Zweck höchste Eile geboten sein muss; und man kann zumindest darüber streiten, ob für das vorausfahrende NEF höchste Eile geboten ist. Eigentlich gerade nicht, denn es soll dem RTW ja nicht "wegfahren", sondern so gesteuert werden, dass dieser "dranbleiben" kann. Nicht zu unterschätzen ist auch das erhöhte Risiko für RTW und NEF durch eine solche Konvoifahrt.

Es spricht daher vieles dafür, daß auch das "Straßenräumersystem" rechtlich unzulässig ist.

Definitiv nicht zulässig ist die Praxis, durch das NEF eine Kreuzung zu "sperren", den RTW passieren zu lassen, danach diesen wieder zu überholen, um an der nächsten Kreuzung den Querverkehr zu "sperren" und so fort. Ganz abgesehen von dem Risiko, dass während der Auf- und Überholmanöver des NEFs besteht (auch der RTW seinerseits bahnt sich seinen Weg ja schon mit Sonderrechten), besteht für Fahrzeuge des Rettungsdienstes keine Befugnis zu verkehrsregelnden und absperrenden Maßnahmen. Auch das Argument der Sonderrechte lässt sich hier nicht fruchtbar machen, denn beim Stehen auf der Kreuzung ist offensichtlich nicht "höchste Eile geboten".
Welche Fahrzeuge dürfen mit Sondersignalanlagen ausgerüstet werden?

Die zusätzlichen Beleuchtungsanlagen, zu denen auch blaue Rundumkennleuchten gehören, sind in § 52 StVZO geregelt. Der dortige Absatz 3 sieht die Ausrüstung mit blauen Rundumkennleuchten für folgende Fahrzeuge vor:

Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes und des Zolldienstes, insb. Kommando-, Streifen-, Mannschafts-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind
Fahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und als Krankenkraftwagen anerkannt sind

Hinsichtlich der Anerkennung kommt es jeweils auf den Eintrag im Fahrzeugschein an.

Diese Fahrzeuge müssen nach § 55 Abs. 3 StVZO über mindestens ein Einsatzhorn verfügen; bei mehreren dürfen diese nur getrennt schaltbar sein. Andere Fahrzeuge dürfen nicht mit Einsatzhörnern ausgestattet werden.

Fahrzeuge des Blutspendedienstes dürfen nicht mehr mit blauen Rundumkennleuchten ausgerüstet werden, § 52 Abs. 3 Nr. 5 StVZO ist mit der Einunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 gestrichen worden. Die amtliche Begründung dazu (VBl. Heft 14/2000, Seite 366) führt aus:

ende

und wenn nochnicht einmal das NEF mit sosi fahren darf, darfst du das als privatman??
ich lach mich schlapp
und noch einer:

http://www.wernerschell.de/.../StVZO_undStVO.php

zitat:

Straßenverkehrsrecht (StVZO, StVO)

Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) auf privaten Kraftfahrzeugen bei der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst

Anlage
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wird Folgendes bestimmt:

Die Regierungen können dem nachfolgend beschriebenen Personenkreis stets widerruflich und befristet für die Dauer der Ausübung der Funktion die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes anerkennen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO, § 55 Abs. 3 StVZO). Mit der Anerkennung darf das private Kraftfahrzeug kraft StVZO mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden, wenn es der Berechtigte für Einsatzfahrten nutzt. Der Berechtigte muss wie bisher bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr und der Verwendung der Sonderwarneinrichtungen insbesondere zur Ausübung des sog. Wegerechtes die Vorgaben in den §§ 35, 38 StVO beachten.

1. Berechtigter Personenkreis

1.1 Feuerwehr
Berechtigt sind die besonderen Führungsdienstgrade der Feuerwehr (vgl. Art. 19 und 21 BayFwG), solange und soweit sie mit der Einsatzleitung bei besonderen Schadensereignissen betraut sind. Davon ist bei Kreis- und Stadtbrandräten sowie bei Kreis- und Stadtbrandinspektoren in der Regel, bei Kreis- und Stadtbrandmeistern jedoch nur auszugehen, wenn sie nach der Alarmierungsplanung als Einsatzleiter bei solchen Schadensereignissen (z. B. Einsatzleiter für überörtliche Gefahrgutunfälle) zum Einsatz kommen. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Kreis- und Stadtbrandmeister anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Vorsitzenden des Bezirksfeuerwehrverbandes (vgl. Art. 22 BayFwG) zu prüfen.

Zum Nachweis sind insbesondere eine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Bestellung zum Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister (vgl. Art. 19 Abs. 6 BayFwG) und die dauerhafte Übertragung der Einsatzleitung (vgl. Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayFwG) sowie die Einbindung in die Alarmierungsplanung zu verlangen. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend (vgl. Art. 21 BayFwG).

1.2 Katastrophenschutz
Berechtigt sind die Örtlichen Einsatzleiter (vgl. Art. 6 und 15 BayKSG) und die Organisatorischen Leiter (vgl. Nr. 4 der Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999, AIIMBI S. 687), solange und soweit sie bestellt sind. Davon ist in der Regel nur auszugehen, wenn sie in die Alarmierungsplanung eingebunden sind. Es dürfen jeweils nur bis zu drei Örtliche Einsatzleiter und bis zu drei Organisatorische Leiter je Kreisverwaltungsbehörde anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde zu prüfen.

Zum Nachweis ist insbesondere eine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Vorabbenennung (Örtliche Einsatzleiter) bzw. die Vorausbestellung (Organisatorische Leiter) und die Einbindung in die Alarmierungsplanung zu verlangen.

1.3 Rettungsdienst
Berechtigt sind die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte (Notarztdienst), solange und soweit sie dienstplanmäßig in einer Notarztdienstgruppe (der kein Notarzteinsatzfahrzeug oder Notarztwagen zur Verfügung steht) oder als Außenstellen-Notarzt in einer vom Staatsministerium des Innern auf Vorschlag des Rettungszweckverbandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns anerkannten Außenstelle tätig sind (Art. 21 Abs. 1 BayRDG) sowie Leitende Notärzte (Art. 21 Abs. 3 BayRDG, Nr. 3 der Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999 AIIMBI S. 687), die gemäß Art. 21 Abs. 3 BayRDG vom Rettungszweckverband zum Leitenden Notarzt bestellt wurden. Nach der Dienstanweisung für den Rettungsdienst sind Einsatzfahrten ausschließlich solche, welche auf Weisung der örtlich zuständigen Rettungsleitstelle durchgeführt werden. Einsätze im Kassenärztlichen Notfalldienst oder dringende Einsätze in der eigenen Praxis fallen nicht darunter. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Leitende Notärzte anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenge Maßstab anzulegen.

Die Berechtigung ist im Benehmen mit dem Rettungszweckverband und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu prüfen.

Zum Nachweis ist insbesondere zu verlangen für

"dienstplanmäßige" Ärzte ein Bestätigungsschreiben über die Einbindung in den Dienstplan durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
"Außenstellen-Notärzte" eine Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns von Außenärzten in Bayern (mit Anerkennungsvermerk durch Staatsministerium des Innern)
Leitende Notärzte die Bestellungsurkunde bzw. das Bestellungsschreiben durch den Rettungszweckverband

1.4 Andere Dienste oder Tätigkeiten
Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen sind:

Das Schild darf nicht beleuchtet sein.
Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.
Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggfs. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten).
Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Andere Ärzte üben die Hilfeleistung in Notfällen nicht zur Gewährleistung des Rettungsdienstes aus. Deren Hilfeleistung hat ihre Grundlage insbesondere in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Notdienst als Teil einer ausreichenden kassenärztlichen Versorgung) und § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung). Diese Ärzte können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Notstandsregelung des § 16 OwiG (rechtfertigender Notstand) berufen; die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an. Das gilt auch für Feuerwehrärzte, Hintergrundärzte usw. Kraftfahrzeuge solcher Ärzte können evtl. auch mit einem Schild "Arzt-Notfalleinsatz" gekennzeichnet sein (vgl. § 52 Abs. 6 StVZO).

2. Privates Kraftfahrzeug

2.1 Halter des Kraftfahrzeugs
Das private Kraftfahrzeug muss grundsätzlich auf den Berechtigten als Fahrzeughalter zugelassen sein. Bei Betrieb der Sonderwarneinrichtungen darf es nur durch ihn gesteuert werden

2.2 Fahrzeugfarbe
Als Fahrzeugfarbe wird eine rote Farbe, die dem Farbton RAL 3000 angenähert ist, weiß oder hellelfenbein empfohlen. Zulässig sind aber auch alle anderen Fahrzeugfarben. Werden andere Fahrzeugfarben gewählt, ist die eingeschränkte Akzeptanz und Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Ausübung von Sonderrechten (§ 35 StVO) und der Durchsetzung des sog. Wegerechts (§ 38 Abs. 1 StVO) gebührend zu berücksichtigen.

ende
bist du berechtigter??

und hier wird nochmal KLAR geregelt WER WANN sein damit ausgerüstet kfz nutzen darf

http://www.feuerwehr-harz.de/index.php?...

zitat:

Blaulicht jetzt auch am Privat-Pkw
Aus Magdeburg- Leitende Mitarbeiter von Wehren dürfen seit dem 9. Juli 2007 in Sachsen-Anhalt zu Einsatzfahrten auch mit ihrem privaten PKW zum Einsatzort fahren, die mit Blaulicht und Signalhorn ausgestattet sind. Mit der entsprechenden Genehmigung sind diese Fahrzeuge mit den gleichen Rechten ausgestattet wie Polizei,Feuerwehr und Rettungswagen. Dies geht aus einem Erlass des Innenministeriums hervor.

Ungewöhnlich ist, dass dieser Erlass im Ministerialblatt ( Nr. 24 ) veröffentlicht wurde, ohne darüber die Öffentlichkeit in Kenntnis zu setzen. Selbst der Pressesprecher des Innenministers, und der Vorsitzende des Landesfeuerwehrverbandes, waren über die Neuregelung nicht informiert. Landesfeuerwehrverband " In den vergangenen zwei Jahren war davon keine Rede. " Der Verbandschef glaubt, dass vor allem Feuerwehr-Kameraden ohne Dienstwagen von der Regelung Gebrauch machen werden. " Ohne Blaulicht ist zum Beispiel für einen Kreisbrandmeister auf der Autobahn kein Durchkommen. "

Nach Angaben des Innenministeriums gelten in anderen Bundesländern ähnliche Richtlinien. In Sachsen-Anhalt gibt es etwa 900 Anspruchsberechtigte. Im Erlass sind Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter und Gemeindewehrleiter genannt. Die Genehmigungen werden vom Landesverwaltungsamt erteilt. Missbräuchliche Fahrten werden nicht befürchtet . Der Landrat und der Bürgermeister können Kontrollen veranlassen. "

Der Fahrer eines Blaulicht-Pkw muss ein Fahrtenbuch führen. Zur Mindestausrüstung gehöre ein Sprechfunkgerät, Einsatzkleidung, Warn- und Beleuchtungsgeräte. Alle technischen Veränderungen am Fahrzeug müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Quelle: Volksstimme
http://www.feuerwehr-harz.de/index.php?...

und nicht jeder popel der meint jetzt ist eile geboten warum auch immer

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Ich proklamiere das "Recht haben" nicht für mich. Ich gebe doch lediglich das allgemeinverbindliche Gesetz wieder.

Bisher konnte aber keiner von euch ebendiese Ausführung widerlegen. Liegt vielleicht daran, dass es dem Grundsatz nach nicht wirklich ohne Gesetzesänderung oder Rechtsbeugung aufgehen würde.

Aber scheinbar halten viele die allgemeinen Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe für verkehrt. Da muss sich wohl der Gesetzgeber massiv geirrt haben, als er diese verfasste. Hätte sich ja vorher mal am Stammtisch oder hier im Forum informieren können, bevor er solche "Grütze" niederschreibt und diese dann auch noch jedem Juristen während seiner Ausbildung lehrt. (Ich bitte um Nachsicht für diese Polemik, aber scheint es ja leider nicht zu funktionieren. 😠)

Soviel zum Grundsatz der Thematik.

Im Speziellen habe ich nun bereits mehrfach darum gebeten, dass meinerseits unsachliche/inkorrekte Darstellungen sachlich korrigiert werden.
Daher, bitte, zitiert (aber bitte nicht aus dem Zusammenhang gerissen) meine fehlerhaften Stellen und korrigiert diese sachlich. Ich wäre sehr dankbar - denn auch ich bin nicht unfehlbar.

@Gunny-Highway:
Danke für diese Fachbeiträge. Aber das betrifft nicht die von mir geschilderte Ausnahmesituation. Die Beiträge handeln Begebenheiten von an sich berechtigten SoSi-Fahrzeugen/-führern ab - nicht jedoch die strafrechtliche Komponente in den rechtfertigenden Ausnahmefällen.

Noch einmal:
Wenn keine andere Hilfe möglich ist, erst dann dürfen beim vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Rechtfertigungsgründe an sich rechtswidrige Handlungen vorgenommen werden - so auch bspw. das Fahren mit Blaulicht, mit überhöhter Geschwindigkeit, ja sogar berauschte Fahrten können gerechtfertigt sein.

Ich habe NIE geschrieben, dass das die alltäglichen Begebenheiten sind, sondern stets darauf verwiesen, dass das absolute Ausnahmen sind.

Und genau für diese absoluten Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber bewusst "Hintertürchen" offen gelassen, damit eigentlich vorbildlich handelnde Menschen nicht bestraft werden müssen.

Also, bitte lest meine Beiträge noch einmal durch - ihr werdet genau das herauslesen können, wenn ihr es denn wollt.

Was "einfach so aus Spaß mit Blaulicht fahren" angeht, bin ich für viel schärfere Strafen, als sie ohnehin existieren. Denn die Herabwertung von Sonderrechten darf nicht gebilligt werden. Das gilt auch für Missbrauch von an sich Berechtigten.

Dagegen finde ich es aber auch durchaus verwerflich, dass stellenweise zu restriktiv gegenüber den Berechtigten in berechtigten Situationen gehandelt wird. Ich kenne selbst genug Notärzte und anderweitig Berechtigte und die Schikanen, denen sie manchmal ausgesetzt sind.

Aber all das ändert letztlich nichts an der Grundaussage, dass es grds. jedermann gerechtfertigt sein kann auch mal mit Blaulicht zu fahren.

alter vergiss es,du willst recht haben, bitte du hast recht, hoffentlich halten dich maldie richtigen an,
ich hab nun meine ruhe,und wenn demnächst so ein spinner im privat kfz mit blauer funzel hinter mir ist, mache ich keinen platz sondern rufe die 110 gebe das kennzeichen und den standort durch und frage ob das so richtig ist.
hoffentlich warst du das dann.
denn wenn es schon für diejengen die es eigentlich dürfen,eng ist WANN sie es dürfen, wenn sogar der NEF nicht mit blaulicht fahren darf, dann darfst du das natürlich,wenn deine omamit schnupfen auf dem beifahrersitz sitzt und du sonst keine möglichkeiit hast an taschentücher für sie heran zukommen.

Zitat:

Aber all das ändert letztlich nichts an der Grundaussage, dass es grds. jedermann gerechtfertigt sein kann auch mal mit Blaulicht zu fahren.

Für absolut Merkbefreite nun die Holzhammererklärung.

NIEMAND ausser Rettungsdienste, Feuerwehr und evtl. das THW haben das Recht mit Blaufunzel rumzublinken.

Aus welchen Grund glaubst du also das ausgerechnet DU das dürftest?

Und der Gesetzgeber hat sich nicht geirrt, er konnte sich damals aber nicht vorstellen das später mal so mancher Wohlstandslangeweilehanswurschtel glauben könnte das ihm als Oberwichtig ne Blaublinkfunzel zustehen könnte

Ich verbitte mir "Alter" oder ähnliches.

Wo habe ich denn geschrieben, dass man Oma mit Schnupfen via Blaulicht zum Arzt fahren darf?
Wo steht, dass ich jeden Tag mit Blaulicht aus Spaß herumfahre oder derartiges Verhalten billigen würde?
Nirgends und das würde ich auch nicht machen.

Aber diese Ignoranz gegenüber sachlich korrekten Darstellungen der gegenwärtigen Rechtslage ist echt erschreckend. Leider scheint ihr es nicht zu verstehen (das wäre noch nachvollziehbar) oder wollt es nicht (das wohl eher weniger), dass es nun einmal so ist. Dagegen helfen auch keine Artikel die eine vollkommen andere Angelegenheit betrachten. Und etwas anderes ist es nicht. Denn ich kann bei juristischen Sachverhalten nun einmal nicht einfach wesentliche Komponenten abändern, ohne dass sich zwangsläufig nichts am Ergebnis ändern würde.

Ich kann dir im Übrigen nur davon abraten andere auszubremsen oder unnötig aufzuhalten, selbst wenn diese sich verkehrswidrig verhalten. Denn im Zweifelsfall würde dann auch dich eine Strafe erwarten.

Zitat:

@Lancelot59 schrieb am 4. Dezember 2014 um 19:42:42 Uhr:



Zitat:

Aber all das ändert letztlich nichts an der Grundaussage, dass es grds. jedermann gerechtfertigt sein kann auch mal mit Blaulicht zu fahren.

Für absolut Merkbefreite nun die Holzhammererklärung.
NIEMAND ausser Rettungsdienste, Feuerwehr und evtl. das THW haben das Recht mit Blaufunzel rumzublinken.

Aus welchen Grund glaubst du also das ausgerechnet DU das dürftest?

Und der Gesetzgeber hat sich nicht geirrt, er konnte sich damals aber nicht vorstellen das später mal so mancher Wohlstandslangeweilehanswurschtel glauben könnte das ihm als Oberwichtig ne Blaublinkfunzel zustehen könnte

Leute, bitte gewöhnt euch an die Beiträge anderer zu lesen und zu verstehen, anstatt unsachlich zu werden. Fragt nötigenfalls nach, wenn ihr es nicht versteht - Jura ist nicht einfach und das Strafrecht AT (bewusst abstrakt gehalten!) erst recht nicht.

Da steht (jetzt fett) KANN. Das beschreibt eine Möglichkeit und keinen allgegenwärtigen Fakt.

Und wo steht bitte, dass ich mit Blaulicht fahre? Das habe ich nie behauptet! Was sollen diese diffamierenden Unterstellungen? Ist das so Usus hier im Forum? Was man nicht verstehen kann oder will, obwohl es faktisch so ist, wird ignoriert und derjenige, der sich gleichwohl um Klarstellung bemüht, wird persönlich angegriffen. Das ist schon mehr als bezeichnend.

Was soll man zu Typen wie dich noch schreiben ausser einfach Ignorieren da du das Pippi Langstrumpf Syndrom hast.....ich mach mir die Welt wie sie mir gefällt *trallalla*
Du machst dir im übrigen nen Kopf um Sachen die dich gar nicht zu interessieren brauchen, hast wohl Langeweile?

Und aus welchem Grund glaubst du eigentlich das ich deine wirren Theorien verstehen sollte?
Ich hab mir im übrigen mal kurz deine sonstigen Beiträgen kurz überflogen.
Komm mal wieder runter auf die Normalerde, dort oben wo du gerade rumschwebst ist die Luft sehr dünn.
Und Guenni hats doch sogar für absolut Denkbefreite schon ausführlichst dargestellt.

Hast DU das nicht gelesen oder einfach nur nicht verstanden?

Guenni hat Recht, bei dir ist Hopfen und Malz verloren :-(

Nein, habe ich nicht!

Ich finde es nur unangemessen, dass sich in Foren Leute Kompetenz anmaßen, welche sie offensichtlich nicht haben. Dafür aber unsachlich und beleidigend reagieren, wenn jemand absolut zutreffende Ergänzungen zu den jeweiligen Ausführungen macht.

Noch einmal für alle:
§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Und ja, die Straßenverkehrsordnung und die anderen nebenrechtlichen Aspekte sind im Zweifelsfall nachrangig gegenüber den Rechtsgütern, die der Rechtfertigungsgrund als Voraussetzung benennt.

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