Bitte schnelle Hilfe! Selbstverursachter Schaden bei roter Ampel!
Hallo,
habe eine rote Ampel übersehen und verursachte einen Verkehrsunfall!!!
Mein Auto ist Vollkaskoversichert... bezahlt meine Versicherung oder ist das grob fahrlässig?
Welche Aussage soll ich machen wegen des übersehens???
Gruß Ralf
Beste Antwort im Thema
Und wer den richtigen Versicherungsschutz gewählt und nicht nur auf günstige Beiträge geachtet hat, findet in seinen Versicherungsbedingungen folgende Vereinbarung:
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verhaltens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie
- den Diebstahl des Fahrzeuges ermöglichen oder
- den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeiführen.
24 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Zitat:
Hrmhrm... das habe ich aber auch noch nie gehört 😁Zitat:
Stichwort "Amelschaltplan" schon mal gehört ?
~
1:0 für dich 🙁
Gruss Delle 🙂
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Sorry, eine Trunkenheitsfahrt ist IMMER eine Vorsatztat.Zitat:
Original geschrieben von heltino
eine grobe fahrlässigkeit ist beispielsweise eine trunkenheitsfahrt oder ähnliches.
DAS stimmt so aber nicht. Trunkenheitsfahrten können auch fahrlässig begangen werden, steht so ausdrücklich im Strafgesetzbuch (StGB):
"§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ...
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, ...
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, ...
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht."
Fahrlässige Trunkenheistfahrten sind also möglich, aber auch strafbar. Nur die mögliche Strafe (Strafrahmen) ist bei der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs niedriger als bei der vorsätzlichen.
Allerdings führt die Trunkenheit am Steuer in der Regel immer zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bzw. zur Regressmöglichkeit in der Haftpflicht. Da kommt es nicht darauf an, ob man die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.
Zitat:
Original geschrieben von K080907
DAS stimmt so aber nicht. Trunkenheitsfahrten können auch fahrlässig begangen werden, steht so ausdrücklich im Strafgesetzbuch (StGB):Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Sorry, eine Trunkenheitsfahrt ist IMMER eine Vorsatztat.
"§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ...
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, ...
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, ...
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht."
Fahrlässige Trunkenheistfahrten sind also möglich, aber auch strafbar. Nur die mögliche Strafe (Strafrahmen) ist bei der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs niedriger als bei der vorsätzlichen.
Allerdings führt die Trunkenheit am Steuer in der Regel immer zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bzw. zur Regressmöglichkeit in der Haftpflicht. Da kommt es nicht darauf an, ob man die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.
Ich hab da mal auf den linken Daumen gedrückt. Und warum ?
Wieder was gelernt 😁
Gruss Delle
und was ist wenn der BGH ein urteil als refernz faellt was dem gesetz leicht widerspricht?
es muss ja nicht sofort in "unsere" lahme gesetzgebung sofort einfliessen...
Harry
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Zitat:
Original geschrieben von K080907
Allerdings führt die Trunkenheit am Steuer in der Regel immer zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bzw. zur Regressmöglichkeit in der Haftpflicht. Da kommt es nicht darauf an, ob man die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.
Das ist so aber zumindest Missverständlich:
Wir bewegen uns im Rahmen der vertraglichen Obliegenheiten (§ 28 VVG neu § 6 VVG alt) und da kommt es jetzt durchaus auf das Maß des Verschuldens an. Denn danach richtet sich die Quote, nach der die Aufwändungen regressiert werden.
Gruß
Hafi
Am Rande erwähnt:
Fahrlässig können im Sinne des Strafrechts nur fahrlässige Delikte herbeigeführt werden.
Vorsätzlich wird dagegen jeder Rausch herbeigeführt.
Nicht aber seine Folge.
Will meinen:
Mann (Frau) trinkt zu viel und ist sich dessen bewußt. (=Vorsatz)
Mann (Frau) will deswegen keinen gefährden, sollte sich aufgrund des Alkoholkonsums aber der erhöhten Gefahr bewußt sein.
Das ist je nach Promillegehalt zumindest grob fahrlässig.
So viel zum Halbwissen.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Das ist so aber zumindest Missverständlich:Zitat:
Original geschrieben von K080907
Allerdings führt die Trunkenheit am Steuer in der Regel immer zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bzw. zur Regressmöglichkeit in der Haftpflicht. Da kommt es nicht darauf an, ob man die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.Wir bewegen uns im Rahmen der vertraglichen Obliegenheiten (§ 28 VVG neu § 6 VVG alt) und da kommt es jetzt durchaus auf das Maß des Verschuldens an. Denn danach richtet sich die Quote, nach der die Aufwändungen regressiert werden.
Gruß
Hafi
Stimmt! Ich schrieb zwar "in der Regel", aber hätte es auch klarer formulieren können. So häufig hab ich mit der Materie eben doch nicht zu tun.
Hier nochmal zum Nachlesen der neue § 28 Abs. 2 VVG:
"Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer."
@ madcruiser:
Mit Deinem Beispiel kann ich jetzt leider nicht viel anfangen. Sicher ist es so, dass man sich normalerweise "vorsätzlich berauscht", aber das ist ja nicht verboten.
Für die Frage der Strafbarkeit ist es auch völlig unerheblich, ob man sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht hat. Entscheidend ist, ob man vorsätzlich oder fahrlässig ein Fz. geführt hat, obwohl man fahruntüchtig war.
Zur Erklärrung (unjuristisch vereinfacht, bitte nicht hauen😉):
"Vorsatz" bedeutet vereinfacht gesagt das "Wissen und Wollen" der Tatbestandsverwirklichung - man weiß, dass man etwas Verbotenes tut und will es auch. Darunter fallen im Rahmen des "bedingten Vorsatzes" auch die Fälle, in denen man davon ausgeht, dass man etwas verbotenes tun könnte, es einem aber egal ist und man es trotzdem tut.
"Fahrlässigkeit" liegt vor, wenn man bei Einschaltung des Gehirns hätte erkennen können, dass man etwas verbotenes tut - oder wenn man sich darüber nicht sicher ist, aber darauf vertraut, dass alles gut gehen wird.
Hierzu mal ein Beispiel: Wenn nun jemand morgens ohne Auffälligkeiten in eine Routinekontrolle gerät, und dort nur wegen einer "Fahne" auffällt, wird man ihn pusten lassen und bei entsprechend hohem Wert eine Blutentnahme anordnen. Wenn dann 1,2 Promille herauskommen, liegt eine Trunkenheitsfahrt vor, da die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille beginnt.
Wenn unser Täter jetzt vorträgt, er habe am Abend davor anständig getrunken, hat er sich vorsätzlich betrunken. Wenn er aber nun sagt, er habe sich morgens gut gefühlt und sei sich sicher gewesen, wieder nüchtern zu sein - hat er nur fahrlässig gehandelt. Ergebnis: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.
Erzählt der Täter nun, er habe am Abend kräftig einer angeblich alkoholfreien Bowle zugesprochen - bis ihm jemand erzählt habe dass heimlich 2 Fl. Wodka darin versenkt wurden, dann hat er sich fahrlässig oder gar völlig schuldlos berauscht. (ja, ja, nicht lachen, kommt im echten Leben nie vor, aber es gibt Leute, die sich sowas ausdenken und vor Gericht erzählen!) Wenn der Täter jetzt aber noch erzählt, er habe sich vor Fahrtantritt noch übergeben und das Schlüsselloch nicht gefunden und außerdem noch weiße Mäuse doppelt gesehen ... dann haben wir eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt.
Ergo, ob man sich vorsätzlich oder fahrlässig betrunken hat, ist egal. Entscheidend ist, ob man sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt war.
Zitat:
Original geschrieben von K080907
Entscheidend ist, ob man sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt war.
Du hast hier Verschiedenes sehr schön herausgearbeitet.
Fehlt noch das vorsätzliche Herbeiführen eines Vollrausches.
Gehört neben der OWI (die Trunkenheitsfahrt muß ja nicht immer nach dem Stragesetzbuch bewertet werden 😉 ) auch noch mit zur Palette.
Mit der Trunkenheitsfahrt meinte ich nur den Vorsatz
a) zu trinken
b) danach in das Auto zu steigen und zu fahren
Mehr nicht.
Also nicht das was das Gesetz z.B. in den von Dir zitierten Beispielen zusätzlich an objektiven Tatbeständen fordert. In Bezug auf diese zusätzlichen Tatbestände reicht in der Tat die Fahrlässigkeit vollkommen aus.
Das Beispiel der Wodkabowle ist letztlich die einzige Möglichkeit aus der ganzen Malaise noch zu Null herauszukommen.
Theoretisch jedenfalls. 😁
Zitat:
Original geschrieben von K080907
Hier nochmal zum Nachlesen der neue § 28 Abs. 2 VVG:"Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer."
Dies ist ein schönes Beispiel dafür, dass gut gemeinter Verbraucherschutz sich manchmal in sein Gegenteil verkehrt.
Wie schon der Fall Kübelböck gezeigt hat (vorsätzliches Fahren ohne Führerschein mit grob fahrlässigem Eintritt eines 125.000 EUR Unfalles) privilegiert der Gesetzgeber so manches Mal versehentlich die Täter.
Kübelböcks Versicherung mußte alles was über 5.000 EUR hinausgeht bezahlen und damit haben letztlich alle dort Versicherten sich mit Ihren Prämien beteiligt. Obwohl Kübelböck genug Geld hatte!
Das o.a. Gesetz ist grundsätzlich begrüßenswert, da es die bisher im Versicherungsrecht geltende Alles oder Nichts Regelung ablöst.
Es wäre aber sinnvoll gewesen auch hier die Anwendbarkeit auszuschließen, wo eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt bzw. ein solches Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Es ist der Versichertengemeinschaft letztlich nicht zuzumuten Straftäter zu refinanzieren.