Bin ich die Hauptschuld?
Hallo,
ich hatte einen Autounfall.
30Zone, auf Fahrbahn seitwärts rechts sind markierte Parklücken.
Ein Autofahrerin fuhr vor mir. Es kam Gegenverkehr. Ich bin stehen geblieben und auf sie gewartet, bis sie am Fahrbahnrand hinter einem parkenden Auto angehalten hat. Nur ich war in der Mittel auf der Straße. Rechts von mir war auch ein parkendes Auto. Ich wollte gerade hinter ihr stellen, um die Gegenverkehr vorbeifahren zu lassen. Die Gegenverkehr hat mich angeblinkt. Ich durfte fahren. Ich habe das anhaltende Auto beobachtet. Sie ist nicht gefahren, nicht geblinkt. Sie blieb da stehen. Ich gehe davon aus, dass sie kurz anhält. Ich fuhr unter Beobachtung los. Sogar mehr als 10Meter gefahren. Als ich mein Auto ca. 1Meter vor ihrem Wagen war, fuhr sie einfach raus. Ich konnte sie nicht mehr sehen und wusste erst nicht was los war. Es war laut. Nachher weiss ich erst, dass sie mit ihrem linken eingeschlagenen Vorderreifen meine Seitentür beschädigt hat. Sie ist in mein Auto reingefahren. Ich war schon neben ihr, sogar ca. 1Meter vor ihr schon. Sie hat mich noch nicht gesehen. Ihr Auto hat fast gar nichts. Bei mir grob geschätzt über 2000Euro Schaden.
Es war am Anfang für sie ein verkehrsbedingtes Anhalten. Ich muss auf sie warten. Aber wenn die Fahrbahn frei ist und sie nicht fährt und stehen bleibt, heisst das für mich dann nicht mehr verkehrsbedingtes Anhalten, sonder kurz Halt. Die ganze Zeit hat sie nicht bewegt. Ich habe auf sie kurz gewartet und bin unter Beobachtung losgefahren.
Bin ich Hauptschuld?
Beste Antwort im Thema
So wie Du es schilderst hat sie die Hauptschuld. Problem ist der Beweis. Gibt es Zeugen?
48 Antworten
Das glaub ich nicht daß das durch geht.
PS. Ist der Gegenverkehr als Zeuge vorhanden oder ist der einfach weiter gefahren?
Gruß Metalhead
Zitat:
@cocker schrieb am 18. September 2017 um 07:52:39 Uhr:
Klären die Versicherungen unter sich.
Nö. Das ist ein Mythos.
Die Versicherung der TE wird anteilig den Schaden am Fahrzeug der Ausscherenden begleichen. Die TE muss sich mit der Versicherung der Ausscherenden rumschlagen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Miteinander reden tun die Versicherungen nicht.
Zitat:
@metalhead79
Das glaub ich nicht daß das durch geht.
Weil?
- Hintermänner zwecks zügigen Vorankommens in jeder Verkehrslage überholen dürfen, auch wenn der Vordermann einfach nur sehr unsicher ist?
- Nicht "flüssiges" Losfahren immer als Haltesignal des Vorausfahrenden gedeutet werden darf?
M.E. muss in dieser speziellen Situation der Überholende jederzeit mit einem "doch-noch-losfahren" des nur scheinbar Haltenden, der ja eben keinen Blinker als Anhaltezeichen gesetzt hat, rechnen.
Dieser wiederum müsste sich (immer) vergewissern, dass er, ohne andere zu gefährden, ausscheren kann.
Zitat:
@HelldriverNRW schrieb am 18. September 2017 um 10:44:41 Uhr:
Zitat:
@metalhead79
Das glaub ich nicht daß das durch geht.
Weil?
Weil da nix unklar ist, wenn man ausschert muß man gucken und blinken.
Wie geht das eigentlich, das muß man doch schon im Augenwinkel gesehen haben wenn der Anprallpunkt schon auf Höhe der Türen war.
Zitat:
- Hintermänner zwecks zügigen Vorankommens in jeder Verkehrslage überholen dürfen, auch wenn der Vordermann einfach nur sehr unsicher ist?
Wenn der Gegenverkehr einsehbar ist, ja.
PS. Ist das hier ein überholen? An einem stehenden Hindernis?
Gruß Metalhead
Der Überholte war nicht das eigentliche Hindernis. Er/sie nahm noch am fließenden Verkehr teil bzw. war gewillt, dies weiterhin zu tun.
Er "wartete" (und das offenbar eben "zu lange" aus Sicht der TE).
Du kannst natürlich in jeder Situation ohne Gegenverkehr -auch vor Ampeln etc - überholen, solange du bereit bist, eine Mitschuld zu tragen, sobald es knallt.
Zitat:
@HelldriverNRW schrieb am 18. September 2017 um 11:23:46 Uhr:
Du kannst natürlich in jeder Situation ohne Gegenverkehr -auch vor Ampeln etc - überholen, solange du bereit bist, eine Mitschuld zu tragen, sobald es knallt.
Hab ich erst durch.
Die Gegnerische Versicherung hat voll gezahlt und der Trachtenverein wollte mir ein "überholen bei unklarer Verkehrslage" anhängen.
Da gibt's einige OLG-Urteile die die Überholer selbst in Situationen freispricht in denen kein normaler Mensch überholen würde (nach links blinkendes Fahrzeug im Kreuzungsbereich überholt).
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 18. September 2017 um 11:35:31 Uhr:
Zitat:
@HelldriverNRW schrieb am 18. September 2017 um 11:23:46 Uhr:
Du kannst natürlich in jeder Situation ohne Gegenverkehr -auch vor Ampeln etc - überholen, solange du bereit bist, eine Mitschuld zu tragen, sobald es knallt.
Hab ich erst durch.
Die Gegnerische Versicherung hat voll gezahlt und der Trachtenverein wollte mir ein "überholen bei unklarer Verkehrslage" anhängen.
Da gibt's einige OLG-Urteile die die Überholer selbst in Situationen freispricht in denen kein normaler Mensch überholen würde (nach links blinkendes Fahrzeug im Kreuzungsbereich überholt).Gruß Metalhead
Diese OLG-Urteile kenne ich und deine "Sache" glaube ich dir - dennoch ist jeder Sachverhalt vor Gericht eine Einzelfallentscheidung.
Insbesondere für innerstädtische Überholer kann ich da noch keinen Freibrief erkennen.
Zitat:
@HelldriverNRW schrieb am 18. September 2017 um 12:16:47 Uhr:
Diese OLG-Urteile kenne ich und deine "Sache" glaube ich dir - dennoch ist jeder Sachverhalt vor Gericht eine Einzelfallentscheidung.
Insbesondere für innerstädtische Überholer kann ich da noch keinen Freibrief erkennen.
Völlig klar, aber so pauschal wird sowieso "unklare Verkehrslage" draus kann man da nicht stehen lassen.
Gruß Metalhead
von überholen kann hier überhaupt keine Rede sein. Die Fahrerin stand am Fahrbahnrand und da fährt man vorbei. Verkehrsbedingtes Warten war ja in keiner Weise mehr gegeben, geschweige denn erkennbar.
Wenn sie verkehrsbedingt warten muss, darf sie das natürlich auch am rechten Rand tun
Sie hat ja scheinbar die Straße nicht verlassen, sondern die TE hat einfach, im Verhältnis, "mittiger" gewartet.
Ob verkehrsbedingtes Warten erkennbar war , ist, wie so oft hier, schwer zu beurteilen, da wir eben nur die Darstellung einer Seite kennen.
schon klar. Aus Sicht der TE würde ich aber trotzdem sorgsam darauf achten, das Wort "Überholen" zu vermeiden. Und dann spielt auch eine mögliche unklare Verkehrslage keine Rolle mehr.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 18. September 2017 um 11:35:31 Uhr:
Zitat:
@HelldriverNRW schrieb am 18. September 2017 um 11:23:46 Uhr:
Du kannst natürlich in jeder Situation ohne Gegenverkehr -auch vor Ampeln etc - überholen, solange du bereit bist, eine Mitschuld zu tragen, sobald es knallt.
Hab ich erst durch.
Die Gegnerische Versicherung hat voll gezahlt und der Trachtenverein wollte mir ein "überholen bei unklarer Verkehrslage" anhängen.
Da gibt's einige OLG-Urteile die die Überholer selbst in Situationen freispricht in denen kein normaler Mensch überholen würde (nach links blinkendes Fahrzeug im Kreuzungsbereich überholt).Gruß Metalhead
Hallo Metalhead,
mir ist beim Überhohlen auf der Landstrasse auch einer in die rechte Seite gefahren. Versicherung sagt 50/50. Bin dabei, den Rest Zivilrechtlich einzuklagen, daher würden mich die OLG Urteile sehr intressieren. Gerne per PN.
Danke .
Pido
Hast PN, das war die Begründung meiner Anwälting (kannst aber auch mal googeln da findet sich auch was).
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 18. September 2017 um 09:03:52 Uhr:
Das glaub ich nicht daß das durch geht.PS. Ist der Gegenverkehr als Zeuge vorhanden oder ist der einfach weiter gefahren?
Gruß Metalhead
nicht vorhanden. Danach weiter gefahren. Ich war total schockiert und wußte es erst gar nicht was los war.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 18. September 2017 um 15:27:51 Uhr:
Hast PN, das war die Begründung meiner Anwälting (kannst aber auch mal googeln da findet sich auch was).Gruß Metalhead
könntest du mir bitte die Begründung auch per PN schicken?