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betrug beim autokauf... was kann und sollte ich jetzt tun???

Themenstarteram 30. Juni 2010 um 19:55

hallo an alle und ich bedanke mich im vorraus für eure antworten...

:) der roman folgt :)

mein freund und ich haben einen madza6 kombi gekauft beim vertragsautohaus als gebrauchtwagen. im internet und beim verkaufsgespräch wurde gesagt das der wagen im technisch einwandfreien zustand sei. leider bemerkten wir erst später das etwas nicht stimmt. auf der linken fahrer seite bemerkten wir einen farb unterschied. sowohl auch bei der stossstange. die rechte beifahrer tür liess sich teilweise weder von innen noch von aussen öffnen. dann zieht das auto nach rechts. wir waren jetzt schon 2mal in der werkstatt. das auto zieht immer noch nach rechts obwohl die federbeine und anderes gewechselt wurden. wir sind jetzt ratlos. der autohändler lässt sich auf nichts ein. der betrug ist doch offensichtlich oder???

 

wir haben ja extra einen kredit aufgenommen. meine frage ist noch, wenn ich das auto wieder zurück geben möchte, habe ich da finanzielle einbussen?

 

Beste Antwort im Thema
am 30. Juni 2010 um 20:11

Ansprüche gegen den Verkäufer bei Fahrzeugmängeln

 

Steht fest, dass der Verkäufer für einen Sachmangel am Fahrzeug bzw. für arglistige Täuschung oder das Nichtvorhandensein einer garantierten Eigenschaft haften muss, hat der Käufer folgende Möglichkeiten:

 

Nacherfüllung

 

Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung, d.h. er kann zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung) wählen. Beim Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in der Regel unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf.

Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.

 

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

 

Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung (und ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist von ca. 2 Wochen erfolglos verstrichen), ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

 

Zu beachten ist dabei, dass der Rücktritt bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen ist. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7% bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.

Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

 

Schadenersatz

 

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat. Das Verschulden des Verkäufers ist nur dann nicht nötig, wenn er eine besondere Beschaffenheitsgarantie für eine Eigenschaft übernommen hat, die nicht vorliegt. 

 

Quelle:

http://www1.adac.de/.../default.asp?quer=recht_und_rat#atcm:8-12651

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Sollte sich der Kauf rückgängig machen / wandeln lassen dann hast du natürlich finanzielle Einbußen.

Für die Kilometer die du das Fahrzeug nutztest musst du den Verkäufer entschädigen.

Die Kosten für die An- und Abmeldung nebst Kennzeichen und Versicherungsbeiträge für die genutzte Zeit.

Kosten aus dem Kredit

Ob eine Klage auf Schadenersatz Erfolg verspricht sagt dir dein Anwalt

am 30. Juni 2010 um 20:11

Ansprüche gegen den Verkäufer bei Fahrzeugmängeln

 

Steht fest, dass der Verkäufer für einen Sachmangel am Fahrzeug bzw. für arglistige Täuschung oder das Nichtvorhandensein einer garantierten Eigenschaft haften muss, hat der Käufer folgende Möglichkeiten:

 

Nacherfüllung

 

Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung, d.h. er kann zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung) wählen. Beim Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in der Regel unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf.

Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.

 

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

 

Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung (und ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist von ca. 2 Wochen erfolglos verstrichen), ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

 

Zu beachten ist dabei, dass der Rücktritt bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen ist. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7% bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.

Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

 

Schadenersatz

 

Liefert der Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit verschuldet hat. Das Verschulden des Verkäufers ist nur dann nicht nötig, wenn er eine besondere Beschaffenheitsgarantie für eine Eigenschaft übernommen hat, die nicht vorliegt. 

 

Quelle:

http://www1.adac.de/.../default.asp?quer=recht_und_rat#atcm:8-12651

Themenstarteram 30. Juni 2010 um 20:28

wir danken für eure beiträge!

@Pepperduster.... laut deines beitrags (Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. ...) trifft dies ja bei uns zu.

nun müssen wir überlegen welcher schritt besser für uns wäre...

 

wie würdest du bzw ihr entscheiden??? für den rücktritt der k-vertrags oder für eine preisminderung???

 

ausserdem ist dann noch die frage offen, warum das mit der lenkung/ das nach rechts ziehen nicht zu beheben ist!?

Und bei Farbunterschieden, käme ein Unfall in Frage.

Wenn der Wagen als Unfallfrei verkauft wurde, liegt die Nachbesserung im Rahmen des Unmöglichen.

Themenstarteram 30. Juni 2010 um 20:37

sollten wir vllt noch mit der presse drohen??? da es ja ein vertragshändler von mazda ist.

müsste man rechtliche schritte seitens des authauses beführchten???

können die den rücktritt des kaufvertrags verweigern???

man man man... da geht man extra zum autohaus und wird dann trotzdem beschissen... ;(

Themenstarteram 30. Juni 2010 um 20:45

@ joschi67.... ein unfall lag vor, was uns beim kauf verschwiegen wurde und nach mehrmaligen nachfragen unserer seits, mündlich bestätigt wurde aber wo wir bis zum jetzigen zeitpunkt kein schriftstück bekommen haben und wir auch nicht wissen was der genaue unfallschaden war.

Zitat:

Original geschrieben von Kirschbluete24

sollten wir vllt noch mit der presse drohen??? da es ja ein vertragshändler von mazda ist.

müsste man rechtliche schritte seitens des authauses beführchten???

können die den rücktritt des kaufvertrags verweigern???

man man man... da geht man extra zum autohaus und wird dann trotzdem beschissen... ;(

Drohen ist immer ein schlechter Rat, insbesondere wenn die Chance gering ist, den Drohungen Taten folgen zu lassen. Bisher machst Du das eigentlich ganz vernünftig, holst Dir unterschiedlichen Rat ein und hier waren ja bereits gute Ansätze. Übrigens, wenn Du Mitglied beim ADAC bist, ruf mal bei denen an. Die können Dir auch den einen anderen Tipp geben (wenn auch keinen Rechtsbeistand). Ich drück Dir jedenfalls die Daumen, dass für Dich alles gut ausgeht.

Bevor ihr mit der Presse oder ähnlichem droht, würde ich als erstes zu einem unabhängigen Gutachter gehen und den Hobel gründlich untersuchen. Sollten sich eure Vermutungen bestätigen, einfach dem Verkäufer unter die Nase halten und um einen sachlichen Gespräch bitten. Vllt. reagiert er dann ganz anders und ist mehr gesprächsfreudig.

Um welche Summe reden wir eigentlich? BJ?

Themenstarteram 30. Juni 2010 um 22:45

danke...

um fast 11.000€ und bj ist 2004

Gutachter ist nicht schlecht aber auch nicht billig.

Ein Gebrauchtwagencheck bei Dekra, TÜ oder ADAC ist auch nicht schlecht und kostet wenig

Meines Wissens nach ist ein Kaufvertrag, der unter arglistiger Täuschung entsteht, schwebend unwirksam.

Wenn Du Dich auf diese arglistige Täuschung berrufst, wird dieser rückwirkend nichtig und Du kannst ihm das Auto sofort wieder aufn Hof stellen, er muss Dir Dein Geld zurückübereignen.

Wie es mit Nutzungsentschädigung aussieht, weiss ich leider nicht.

Falls Du Paragraphen dazu brauchst kannst Dich gerne melden :D

die arglistige Täuschung muss aber erst mal nachgewiesen werden.

Das Fahrzeug wurde in einem Vertragsautohaus gekauft und daher ist davon auszugehen, dass ein schriftlicher Kaufvertrag existiert. Oder?

 

In diesen Standarverträgen ist meist auch eine Zeile vorhanden, in der aufgeführt ist, ob Unfallwagen oder nicht. Das zählt.

Wenn Unfall verschwiegen wurde, dann kann Vertrag wegen "Arglistiger Täuschung" angefochten werden.  Bei wirksamer Anfechtung werden beide Parteien so gestellt, als habe es nie einen Vertrag gegeben. Der Anfechtende erhält Ersatz für den durch den Abschluss des Vertrages entstandenen Schaden, muss den Wagen zurückgeben und seine Gebrauchsvorteile herausgeben( sprich: Ersatz für die gefahrenen Kilometer) .

 

Preisminderung ist selbstverständlich auch möglich, wenn es für den Käufer eine Option ist.

 

 

O.

 

am 1. Juli 2010 um 8:37

Arglistige Täuschung erfordert m.W., dass der Verkäufer von dem Unfall tatsächlich wusste (nicht nur wissen konnte), also Vorsatz (bitte korrigieren, wenn ich falsch liegen sollte).

So weit braucht man aber gar nicht gehen. Die Eigenschaft "Unfallfahrzeug" ist ein schwer wiegender Mangel, bzw., wenn im Vertrag "unfallfrei" stand, auch das fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Da dieser Mangel nicht behoben werden kann (es ist und bleibt ein Unfallfahrzeug), dürfte ein Rücktritt vom Kaufvertrag inkl. Schadenersatz möglich sein.

Ich würde einfach mal einen kundigen Menschen draufschauen lassen (wenn man keinen kennt, einfach DEKRA bzw. TÜV, denen sollte ein Unfallschaden recht schnell und eindeutig auffallen. Dann den Verkäufer damit konfrontieren, und wenn er sich quer stellt (schriftlich geben lassen), ein Gutachten anfertigen lassen. Die Kosten dafür dürften dann Bestandteil des Schadenersatzes werden.

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