Betrieb eines e-Scooters unter 6 KM/h

Ich habe folgendes Problem.
Ich benötige für meinen Vater einen e-Scooter da er ein Bein nur mit Schmerzen bewegen kann.
Er hat einen Führerschein und fährt auch noch PKW.
Es ist für Ihn kein Problem einen e-Scooter mit Sitz zu fahren.
Jetzt das Problem:
e-Scooter MIT Straßenzulassung sind Bauartbedingt so wahnsinnig schwer das sie nicht einfach so in einen PKW geladen werden können.
Ich habe einen Scooter gefunden der nur 19 kg mit Akku wiegt.
Er fährt 20 km/h und hat keine Beleuchtung. Damit darf er nicht auf öffentlichen Strassen bewegt werden.
Wenn ich das Teil jetzt auf unter 6 Km/h drosseln würde dürfte er dann im Strassenverkehr benutzt werden?
Eine Betriebserlaubnis habe ich natürlich nicht.
Früher ging das ganze. Dieser Paragraph ist einfach weggefallen.
Kann mir da jemand weiterhelfen ?

Beste Antwort im Thema

Ein einspuriges Gefährt mit 4 bis 6 km/h zu bewegen, dass dürfte eine extrem wacklige Sache werden. Ich könnte mir vorstellen, dass da sehr oft ein- oder beidseitig ein Fuß zum Abstützen auf den Boden muss (stoßartig).

Zu (Klapp)rollstühlen gibt es Nabenmotorreifen 24"-28" zum Nachrüsten und Akkufach zum Anbringen hinter der Lehne (unten ist ja das Kreuzgelenk). Intensiv im Netz suchen hilft da, die vergoldeten Mondpreise der Sanitätshäuser zu vermeiden.

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Selbst wenn er unter 6km/h zulassungsfrei ist, so muss er doch verkehrssicher sein. D.h. Beleuchtung und Bremsen sind Pflicht. Ist wie ein waveboard oder E-Skateboard: Betrieb nur auf Privatgelände.

Dann müssten alle Kinderspielzeuge auch so ausgerüstet sein. § 16 Abs. 2 StVZO schließt aber solche Fahrzeuge aus.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__16.html

Hallo zusammen,

Zu auf 6 km/h begrenzten Elektrofahrzeugen gibts auch im Straßenverkehrsgesetz was:

§ 1 StVG "Zulassung":
[...]
(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
(Quelle)

Das ist aber hier nicht einschlägig, denn diese Regelung gilt nur für "die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge" und das trifft auf den Roller nicht zu (er hat beispielsweise keine sich progressiv verringernde Antriebskraft).

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Zitat:

@Florian333 schrieb am 20. Juni 2018 um 12:58:13 Uhr:


Das ist aber hier nicht einschlägig, denn diese Regelung gilt nur für "die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge" und das trifft auf den Roller nicht zu (er hat beispielsweise keine sich progressiv verringernde Antriebskraft).

Ja, da hast du wohl Recht. Ich denke selbst zu versuchen, so ein Gefährt mit 6 km/h für die Straße irgendwie legal zu bekommen ist schwierig. Selbst wenn man es hinbekommen sollte, wird man damit sicher immer wieder Scherereien mit der Exekutive bekommen.

Im Endeffekt gelten bei dem Teil dann einfach sämtliche Paragraphen, die sich in der StVZO auf "Fahrzeuge" beziehen. Der §16 StVZO wurde ja bereits erwähnt, der schließt ja nur "nicht motorbetriebene Fahrzeuge" bestimmter Gattungen aus. Da wir hier einen Motor haben, muss das Fahrzeug den greifenden Vorschriften entsprechen.

Zitat:

@Ehm89 schrieb am 20. Juni 2018 um 13:36:47 Uhr:


Der §16 StVZO wurde ja bereits erwähnt, der schließt ja nur "nicht motorbetriebene Fahrzeuge" bestimmter Gattungen aus. Da wir hier einen Motor haben, muss das Fahrzeug den greifenden Vorschriften entsprechen.

Doch, auch der verlinkte Roller würde darunter fallen. Es werden ja "mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h" genannt. Die haben also einen Motor.

Ich finde gerade keine Definition für den "Hilfsantrieb". Für mich ist ein Hilfsantrieb nur etwas, was einem beim halten der Geschwindigkeit oder beim Beschleunigen unterstützt. Das macht das Teil ja nicht, es hält ja anscheinend die Geschwindigkeit, die es hat komplett ohne Zutun des Fahrers. Der Hilfsantrieb wird in sämtlichen Vorschriften auch nur als quasi Tretunterstützung geführt.

Der Begriff der bbH kann aber nur so verstanden werden, dass auch motorbetriebene Fahrzeuge darunter fallen, die diese Geschwindigkeit dauerhaft fahren können. Und die Regelung besagt eben, dass bis 6 km/h bbH die Vorschriften der StVZO nicht gelten.

Zitat:

@p.Altum schrieb am 19. Juni 2018 um 18:51:42 Uhr:


Hier der Scooter
http://www.sxt-scooters.de/Scooters/SXT300-Elektroroller.html
Der Preis ist super, Gewicht auch, Verarbeitung sollte auch passen.
Der Hersteller ist schon in Ordnung und kein Chinamüll.
Chinamüll bekommt man günstig sogar mit Zulassung.
Aber über die Sicherheit müssen wir da ja nicht reden.

Autofahren mit Automatik.
Bis vor kurzem noch Personenbeförderung mit OK vom Arzt.
Aber das tut ja nichts zur Sache.
Das Gerät soll nur entlasten. Wird also nur mit Schrittgeschwindigkeit genutzt und nicht als richtiges Fortbewegungsmittel. Meine Mutter soll ja noch mitkommen.
Ist halt die Frage wie man da rechtlich einen Dreh dran bekommt.

Autofahren mit Automatik - ok.

Zum angefragten Ausgangsthema hat es (zugegebenermaßen) zwar nichts zu tun, aber insgesamt schon - wenn es um die Sicherheit geht. Sei froh, dass er seine FE behalten durfte. Wenn jemand ein Bein nur unter Schmerzen bewegen kann, ist das insgesamt sicher nicht förderlich für ein sicheres Fahren. (Deswegen ist Automatik ja gut, falls er die Schmerzen im linken Bein hat.)

Man kann auch mit links bremsen und ein Gaspedal kann man nach links umbauen oder eine Einhandbedienung einbauen etc. pp.. Daran würde ich mich nicht aufhängen wollen. Ich halte es wie gesagt für unrealistisch, dass man ihm mit einem einspurigen Roller ein Hilfsmittel an die Hand gibt, das dem gewünschten Ziel der Unterstützung zu dienen in der Lage ist

Wenn das rechte Bein sogar fehlt darf der auch Automatik fahren.

Frag doch einfach mal den Hersteller des Rollers ob die sowas und gib Ihnen den Tipp wofür du sowas brauchst. Gibst denen doch einen neuen Kundenkreis an.

Könnte ich mir sogar vorstellen. Der Typ von Gehbehinderung wie beim Vater des TE ist doch nicht so exotisch. Da geht es um Leute, die noch problemlos Auto fahren können, auch aus- und einsteigen, aber nicht längere Zeit stehen oder laufen können. Da kann ich mir gut vorstellen, dass da ein kleines und leichtes, also im Auto transportables, elektrisches Fahrzeug ohne Zulassungspflicht willkommen wäre. Mit Geschwindigkeit bis 6 km/h und nicht für den Einsatz auf Straßen gedacht, also rechtlich dasselbe wie ein E-Rollstuhl.

Der Sinn ist halt, dass man selbständig einkaufen gehen kann und ähnliches. Da braucht man auch nur geringe Reichweiten, wenn das Teil nicht für den ganzen Weg von zu Hause bis zum Supermarkt gedacht ist, sondern nur vom Parkplatz bis in den Laden. Oder die Arztpraxis. Oder das Kaffeehaus. Es verbessert auf jeden Fall die Möglichkeiten, im Alter bei Gehbehinderung noch allein zurechtzukommen, auch für Landbewohner. Und sollte deshalb sogar im gesellschaftlichen Interesse sein.

Technisch sollte es gehen, einen leichten, klappbaren, dreirädrigen Rollstuhl herzustellen, der inklusive Motor und Batterie nicht mehr als 15 kg wiegt.

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 20. Juni 2018 um 16:59:26 Uhr:


Könnte ich mir sogar vorstellen. Der Typ von Gehbehinderung wie beim Vater des TE ist doch nicht so exotisch. Da geht es um Leute, die noch problemlos Auto fahren können, auch aus- und einsteigen, aber nicht längere Zeit stehen oder laufen können. Da kann ich mir gut vorstellen, dass da ein kleines und leichtes, also im Auto transportables, elektrisches Fahrzeug ohne Zulassungspflicht willkommen wäre. Mit Geschwindigkeit bis 6 km/h und nicht für den Einsatz auf Straßen gedacht, also rechtlich dasselbe wie ein E-Rollstuhl.

Der Sinn ist halt, dass man selbständig einkaufen gehen kann und ähnliches. Da braucht man auch nur geringe Reichweiten, wenn das Teil nicht für den ganzen Weg von zu Hause bis zum Supermarkt gedacht ist, sondern nur vom Parkplatz bis in den Laden. Oder die Arztpraxis. Oder das Kaffeehaus. Es verbessert auf jeden Fall die Möglichkeiten, im Alter bei Gehbehinderung noch allein zurechtzukommen, auch für Landbewohner. Und sollte deshalb sogar im gesellschaftlichen Interesse sein.

Technisch sollte es gehen, einen leichten, klappbaren, dreirädrigen Rollstuhl herzustellen, der inklusive Motor und Batterie nicht mehr als 15 kg wiegt.

Ich weiß, doofe Frage - da ja vermutlich hier explizit ein einspuriges FZG gesucht ist.

Aber so ein handelsüblicher Sportrollstuhl, ist ja erstmal leicht und klappbar. Gibbet die Dinger auch mit Motor und wären die ggf. eine Alternative?

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 20. Juni 2018 um 16:59:26 Uhr:


Da geht es um Leute, die noch problemlos Auto fahren können, auch aus- und einsteigen, aber nicht längere Zeit stehen oder laufen können.

Also ich kenne zumindest ein paar, die das von sich glauben, wenn sie 1,9%o intus haben. Ob die dann auf einem EINspurfahrzeug weit kommen? 😁

Apropos weit: laut Homepage bis zu 15km. Beschleunigung kostet ja am meisten Energie. Bei ueberwiegend konstant 5-6km/h koennte >10km realistisch sein.

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