beschädigung am mietwagen!
Hallo motor-talker,
ich habe ein anliegen. Ich musste, auf einweisung von chef, meine 2 Arbetiskollegen aus Braunschweig abholen. Da wir ein kleines Unternehmen sind, und nur über 2 Fahrzeuge im Fuhrpark verfügen, haben wir kurzerhand bei einem Namhaften Autovermieter ein Fahrzeug gebucht. Es handelte sich um einen Opel Vectra GTS 2.2 16V - als Versicherung haben wir dann die Haftreduzierung mit 750,- € Selbstbeteiligung gewählt.
Soviel zu Vorgeschichte, nun aber der Fall -> Auf der Fahrt nach BS auf der Autobahn (ca. 150 km/h) kam von irgendwo ein Stein (o.ä) angeflogen und gegen die Windschutzscheibe geprallt, und hat da so einen Nagelgroßen EInschlag hinterlassen. Als wir das Auot wieder abgaben, wurde uns - nach der Besichtigung - mitgeteilt, das die Scheibe irreparabel ist (mit der Begründung das Alle SChäden im Wischerbereich nicht repabell sind) und wir nun 750,- € zahlen müssen. Da nix anderes übrig blieb, habe ich erstmal die Summe begliechen.
Nun die Frage: Ist es so denn des Rechtens? Im Vertrag steht, dass nur die Schaden selbst entgeltet werden müssen, die durch Fahrlässigkeit oder grober Nachsich entstanden sind. Aber ich bin ordenlich gefahren, und bin mir keiner SChuld bewußt...Muss der Vermieter die kosten nicht Selber tragen? Und 2tes - es kommt mir sehr spanisch vor, dass die Scheibe nicht zu reparieren geht...Vor kurzem habe ich ne Reportage, da wurde bei Carglass ungefähr der gleiche Schaden mit Kunshartz (o.s.ä) wiederhergestellt, ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass wegen soner Kleinigkeit die ganze Scheibe getausch werden muss... Denn bis auf den "Serviceleiter" hat sich kein Gutachter oder so die Scheibe angesehen.
Habt ihr ein Paar tipps , oder ist das alles so schon korrekt?
15 Antworten
Mietsachen sind so zurückzugeben wie sie empfangen wurden.
Es spielt also keine Rolle, ob Dich hier ein Verschulden trifft oder nicht.
Anders wäre es nur, wenn die Mietsache selber fehlerhaft gewesen wäre. Dann müsstest Du nicht bezahlen.
Ob der Schaden reparabel ist oder nicht können wir im Forum nur schwer feststellen.
Das Argument Sichtbereich zählt nach meiner Kenntnis allerdings.
Die 750 EUR hätte ich allerdings nur gegen Reparaturrechnung oder Gutachten bezahlt, der Schaden könnte auch darunter liegen!
Überlasse die Sache Deinem Chef, der nimmt das in die Hand.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Mietsachen sind so zurückzugeben wie sie empfangen wurden.
Es spielt also keine Rolle, ob Dich hier ein Verschulden trifft oder nicht.
.
ja das ist mir ja schon klar. aber letztens ging während der fahrt der cd-player kaputt, da musste ich nichts zahlen, der vermieter hat die reparaturkosten selbst übernommen
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Anders wäre es nur, wenn die Mietsache selber fehlerhaft gewesen wäre. Dann müsstest Du nicht bezahlen.
Steht unmittelbar danach. Der CD-Player ist Teil der Mietsache.
Da es sich bei Mietwagen zum größten Teil um Neuwagen handelt, wird ein nicht von dir verursachter Schaden/Defekt über die Gewährleistung des Herstellers abgewickelt. Für den Vermieter entstehen somit keine Kosten.
750 € für eine neue Scheibe finde ich auch übertrieben. Du solltest Dir auf jeden Fall die Rechnung nach der Reparatur zeigen lassen.
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Zitat:
(mit der Begründung das Alle SChäden im Wischerbereich nicht repabell sind)
Wischerbereich ist so nicht ganz korrekt. Es darf nicht im Sichtbereich des Fahrers repariert werden. Das ist ganz grob der Bereich des LINKEN Wischers.
Und wegen der 750.- Teuros....hab vorletzte Woche ne neue Scheibe für meinen A4 (8E) bekommen. Mit Graukeil. Preis inkl. Montage lag bei ca.490.- € bei Carglass!
Zitat:
Original geschrieben von ChaosB99
Wischerbereich ist so nicht ganz korrekt. Es darf nicht im Sichtbereich des Fahrers repariert werden. Das ist ganz grob der Bereich des LINKEN Wischers.(..)
Aber die Idee ist doch klasse --> Scheibenwische auf 3 cm kürzen und ferdisch 😉
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Aber die Idee ist doch klasse --> Scheibenwische auf 3 cm kürzen und ferdisch 😉
Grüße
Schreddi
*lol*.....
Re: beschädigung am mietwagen!
Zitat:
Original geschrieben von Dext0r
...wurde uns - nach der Besichtigung - mitgeteilt, das die Scheibe irreparabel ist (mit der Begründung das Alle SChäden im Wischerbereich nicht repabell sind) und wir nun 750,- € zahlen müssen. Da nix anderes übrig blieb, habe ich erstmal die Summe begliechen.
Du hast die 750,- € doch hoffentlich unter Vorbehalt bezahlt?!? Laß dir auf jeden Fall die Reparaturrechnung aushändigen.
da die meisten Mietwagen (geschäftlich) mittels Kreditkarte bezahlt werden, sollte der Einspruch / Widerspruch gegen die Abbuchung des Schadens-Eigenanteils schriftlich erfolgen
wenn ein Mietwagen gegen bar verliehen wird, dann wird meist schon bei der Anmietung ein Pfand (bar) verlangt, das in etwa so hoch ist wie der spätere eventuelle Eigenanteil im Schadensfalle
die Zahlung ist bereits erfolgt
es geht jetzt darum, das Geld - Pfand / Sicherheitsleistung - zurückzukriegen
Zitat:
Steinschläge und Risse dürfen nicht repariert werden, wenn :
1. sich der Steinschlag im Hauptsichtfeld des Fahrers befindet. Das Hauptsichtfeld des Fahrers ist ein 29cm breiter senkrechter Streifen, ausgehend von der Lenkradmitte ( also 14,5cm nach links und 14,5 cm nach rechts ) der an der Ober- und Unterkante durch das Wischerfeld begrenzt wird.
Einfacher ausgedrückt : ca. die Schnittmenge aus Wischerfeld und Lenkradbreite
2. der Durchmesser des Einschlagkraters 5mm übersteigt. Die Grösse des eigentliche Steinschlag ist dabei nicht entscheidend.
3. ausgehende Risse länger sind als 50mm.
4. ein Riss an der Scheibenkante endet.
5. die innere Scheibe beschädigt ist.
6. die Folie im Scheibeninneren beschädigt ist.Trifft keiner der obigen Punkte auf die Beschädigung zu so darf und kann man die Reparatur ausführen.
Zum Thema Scheibenreparatur ist eigentlich alles gesagt.
Bezüglich der Haftungsregelung des Mietvertrages müßten wir nochmal diskutieren.
Der Mietvertrag stellt die Vertragsgrundlage zwischen Vermieter und Mieter dar. Als erste Grundlage gilt dabei wie bereits dargestellt, dass die Mietsache wie übernommen auch wieder zurückzugeben ist.
Über die Mietverträge gibt es jedoch besondere Regelungen. Der Vermieter hat oft eine Kaskosversicherung abgeschlossen, deren Grundzüge (Umfang, Selbstbeteiligung) im Mietvertrag aufgeführt sein müßten. Der Mieter übernimmt dabei in der Regel die Selbstbeteiligung und kann diese oft optional gegen Mehrzahlbetrag reduzieren oder ganz streichen.
Aber eines ist ganz sicher: Bei grober Fahrlässigkeit zahlt kein Versicherer und der Mieter hat für den Schaden komplett aufzukommen. Dieses dürfte hier aber nicht der Fall sein.
Bleiben die Varianten, dass die sogenannte "leichte" Fahrlässigkeit vorliegt oder dass kein Verschulden vorliegt. Von letzterem ist hier auszugehen. Somit greifen die Regelungen des Mietvertrages (Inhalt ist uns ja nicht bekannt) zur Teilkaskoversicherung - hier kann es übrigens Unterschiede zu den sonstigen Vollkaskoschäden geben, die nicht über die Teilkasko gedeckt sind.
Zum Abschluß noch zwei Punkte:
Ich gehe davon aus, dass Du eine Quittung über die 750 EUR hast. Erkläre schnellstmöglich gegenüber dem Vermieter, dass diese Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Fordere dazu eine Rechnungskopie/Beleg über den tatsächlich entstandenen Schaden an. Die wahrscheinlich bestehende Differenz später dann zurückfordern, da sie dem Vermieter nicht zusteht.
Wenn der Mietvertrag auf Namen Deines Arbeitgebers lautet, warst Du in seinem Namen tätig und er hat eine Fürsorgepflicht und muß die entstandenen Kosten (da keine grobe Fahrlässigkeit) übernehmen. Dort kannst Du Dir also auch etwas wiederholen.
Ich hoffe, ich habe nichts übersehen.
Gruß
4vince
Zitat:
Original geschrieben von 4vince
Erkläre schnellstmöglich gegenüber dem Vermieter, dass diese Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Fordere dazu eine Rechnungskopie/Beleg über den tatsächlich entstandenen Schaden an. Die wahrscheinlich bestehende Differenz später dann zurückfordern, da sie dem Vermieter nicht zusteht.
Genauso sollte man verfahren, um einer möglichen Bereicherungsabsicht des Vermieters zuvorzukommen.
Zitat:
Wenn der Mietvertrag auf Namen Deines Arbeitgebers lautet, warst Du in seinem Namen tätig und er hat eine Fürsorgepflicht und muß die entstandenen Kosten (da keine grobe Fahrlässigkeit) übernehmen. Dort kannst Du Dir also auch etwas wiederholen.
Ich muß mich hier noch ergänzen: Wenn der Vertrag auch auf Dich lautet, Du aber auf Anweisung des Arbeitgebers gehandelt hast, hat er ebenfalls eine Fürsorgepflicht!
Hallo,
die Rechnungen werden über die Firma laufen!
Und die hat einen Inhaber/Geschäftsführer der deren Interessen und Rechte wahrnimmt.