ForumBehindertengerechte Mobilität
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Behindertengerechte Mobilität
  5. Berechtigung Personenbezogener Behindertenparkplatz

Berechtigung Personenbezogener Behindertenparkplatz

Themenstarteram 29. April 2012 um 20:35

Ich habe da mal eine Frage als Nichtbehinderter.

Bei uns im Haus gibt es ein Geschäft, welches jetzt einen neuen Inhaber hat. Dieser ist behindert und auch im Besitz dieses Blauen EU Parkausweises. Vor dem Haus wurde jetzt für ihn ein Behindertenparkplatz eingerichtet, der nur für ihn ist, also der mit der Nummer.

Nun passiert folgendes:

1. Die Ehefrau kommt morgens und öffnet das Geschäft. Der Mann, also der Behinderte, ist nicht dabei. Sie parkt aber auf dem Behindertenparkplatz und legt auch den Ausweis hinter die Windschutzscheibe.

2. Sind noch genügend Parkplätze frei, parkt sie auf einem normalen Parkplatz. Um 9 Uhr kommt die Tochter, die dann den Behindertenparkplatz belegt und den Ausweis vom Vater in Auto legt.

Sehe ich das richtig, dass diese Benutzung der Behindertenparkplätze nicht zulässig ist?

 

Nächster Punkt. Ich weiß aus sicherer Quelle, dass der Mann zwar behindert ist und den Parkausweis hat. Er selbst fährt aber, obwohl im Besitz der Fahrerlaubnis, schon seit vielen Jahren kein Auto mehr. Er ist immer nur Beifahrer. Ist dann die Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes überhaupt rechtens?

Danke im Voraus für Eure Antworten.

Beste Antwort im Thema

Kurz und knapp:

Ist der Ausweisinhaber dabei ist es in Ordnung.

 

Fahren die Frauen alleine, ist die Nutzung des Ausweises widerrechtlich und kann geandet werden.

In Wiederholungsfällen sogar entzogen werden.

Auch die Nutzung von Sonderparkflächen ist in diesen Fällen nicht gestattet.

116 weitere Antworten
Ähnliche Themen
116 Antworten
am 5. Oktober 2014 um 13:02

Zitat:

Original geschrieben von wkienzl

Zitat:

Original geschrieben von Beobachter7

 

Wenn jetzt Familienangehörige des Ausweisinhabers ihr Auto (oder das gemeinsame Auto?) auf diesen exklusiv reservierten Parkplatz stellen (und den Parkausweis mit der richtigen Nummer sichtbar im Fahrzeug auslegen), dann ist das meiner Meinung nach was anders,

Ist der Behinderte AM ORT (B-Parkpatz vor dem Geschäft) IM Geschäft, dann wird der Parkplatz entsprechend seiner Bestimmung benutzt.

Wird der Parkplatz von einem Familienmitglied (auch wenn der passende Ausweis im Auto liegt) verwendet um das Geschäft aufzusperren und "Geschäftsfertig" zu machen ist das streng genommen Mißbrauch des Ausweises.

Streng genommen... aber es wird niemandem anderen etwas genommen oder verweigert.

Zitat:

Original geschrieben von wkienzl

Zitat:

Original geschrieben von Beobachter7

Ich meine (vor längerer Zeit) gehört oder gelesen zu haben, daß man als Inhaber eines solchen Exklusivparkplatzes auch Besucher dort parken lassen kann, und daß die Polizei die Benutzung von solchen Exklusivparkplätzen nicht kontrollieren würde; der Inhaber des Parkplatzes sei selbst dafür verantwortlich, unberechtigte Parker zu verscheuchen und ggf. abschleppen zu lassen.

Ist das ein öffentlicher Parkplatz und es steht dort ein Auto ohne´entsprechender Ausweisnr. dann weis die Polizei, dass eine Genehmigung durch den Behinderten erteilt wurde.?

Eben nicht. Das funktioniert nur, wenn die Verkehrskontrolle eben das Parken auf solchen exklusiv für eine bestimmte Ausweisnr eines Behindertenparkausweises nicht kontrolliert.

So wie sie auch nicht das Parken in Grundstückseinfahrten kontrollieren kann, denn man sieht es dem Fahrzeug nicht an, ob dessen Fahrer nicht in seiner eigenen Grundstückseinfahrt geparkt hat. Oder ein Besucher. Das wäre die Analogie zum Behindertenparkplatz mit Ausweisnummer.

 

Zitat:

Original geschrieben von Beobachter7

 

Eben nicht. Das funktioniert nur, wenn die Verkehrskontrolle eben das Parken auf solchen exklusiv für eine bestimmte Ausweisnr eines Behindertenparkausweises nicht kontrolliert.

Ob auf diesen persönlich nummerierten Plätzen derjenige draufsteht, der Berechtigt ist, wird sehr wohl kontrolliert. Wenn ich auf meinem Platz vergesse, den Ausweis rauszulegen, wird schonmal per Halterfeststellung nachgefragt, alles schon erlebt.

am 5. Oktober 2014 um 14:58

Zitat:

Original geschrieben von katzenvater

Zitat:

Original geschrieben von Beobachter7

Das funktioniert nur, wenn die Verkehrskontrolle eben das Parken auf solchen exklusiv für eine bestimmte Ausweisnr eines Behindertenparkausweises nicht kontrolliert.

Ob auf diesen persönlich nummerierten Plätzen derjenige draufsteht, der Berechtigt ist, wird sehr wohl kontrolliert. Wenn ich auf meinem Platz vergesse, den Ausweis rauszulegen, wird schonmal per Halterfeststellung nachgefragt, alles schon erlebt.

Danke für diesen Hinweis! Das bringt mich schon weiter.

Wie ich sehe, ist das auch in Hessen. Mich interessiert die Lage in Frankfurt am Main.

Zitat:

Original geschrieben von Beobachter7

Zitat:

Original geschrieben von katzenvater

 

Ob auf diesen persönlich nummerierten Plätzen derjenige draufsteht, der Berechtigt ist, wird sehr wohl kontrolliert. Wenn ich auf meinem Platz vergesse, den Ausweis rauszulegen, wird schonmal per Halterfeststellung nachgefragt, alles schon erlebt.

Danke für diesen Hinweis! Das bringt mich schon weiter.

Wie ich sehe, ist das auch in Hessen. Mich interessiert die Lage in Frankfurt am Main.

Die Benutzung der Sonderparkplätze wird viel zuwenig kontrolliert.

Daher ist die Ignoranz der unberechtigt Parkenden noch viel zu groß.

Nachdem die Benutzung eines Behindertenpakplatzes mit oder ohne besondere Reservierung doch Teil der STVO ist gilt das in Hessen und in in Frankfurt am Main naürlich im ganzen Bundegebiet.

Eigentlich haben schon die Ersten mit Ihren Antworten ALLES nötige dazu gesagt.

Doch es wird sehr schwer sein, einen MIßBRAUCH dieser Parkerlaubnis, durch Angehörige nachzuweisen.

Denn selbst, wenn Fahrten nur im Interesse des Berechtigten stattfinden, ist die Nutzung des Parkausweises, nicht unberechtigt.

Es ist für normale Autofahrer (nicht behindert) sicher ärgerlich, SOWAS mitanzusehen, doch sollten Diese

sich vor Augen halten, daß Sie selber ja auch behindert werden könnten und dann diese kleine Hilfe, selbst gern in Anspruch nehmen würden..............Gruss aus B...............

Selbst behindert,aber nicht berechtigt.....................

am 10. Oktober 2014 um 19:14

Noch 'ne Frage...

 

Kann der Inhaber eines solchen persönlichen Behindertenparkplatzes einen Parksünder von dem reservierten Platz abschleppen lasen?

 

Selbst beim Abschleppdienst anrufen, und der Parkplatzsünder muß die ganzen Kosten tragen..

 

oder muß das immer erst über die Polizei gehen, damit die Kostenfrage eindeutig geklärt ist?

Derjenige, als Privatperson der den Abschlepper bestellt, bezahlt ihn auch erstmal.

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 10. Oktober 2014 um 21:58:36 Uhr:

Derjenige, als Privatperson der den Abschlepper bestellt, bezahlt ihn auch erstmal.

Deswegen ruft man auch die Polizei und diese veranlaßt dann alles weitere.

Sollte die Polizei allerdings der Meinung sein, das Abschleppen sei, aus welchen Gründen auch immer "Unverhälnismäßig", dann kann der Parkplatzinhaber das Entfernen des Falschparkers privat veranlassen, muß allerdings in Vorlage treten und sehen, wie er das Geld zurück bekommt.

Ich habe mehrfach Falschparker von meinem nummerierten Platz schleppen lassen, immer durch die Polizei veranlaßt, nie Probleme gehabt.

Ein Fall allerdings, das war weit nach Mitternacht, da beriefen sich die Herren auf "Unverhältnismäßig" und ich konnte sehen, wo ich bleibe...

Hallo Katzenvater, in dem beschriebenen Fall steht Ihnen das Recht zu, selber abschleppen zu lassen.

Als Zeugen müssen die Polizisten herhalten, die Ihnen aus Faulheit,(Sie müssen darüber Berichte schreiben und dem Abschlepper seine Kosten sichern) das Abschleppen wegen "Unverhältnismäßigkeit"

verweigert haben. Wenn diese "Ausrede" für "Nichthandeln" kommt, würde ich die" Herren" fragen, ob es für den Behinderten denn "nicht Unverhältnismäßig wäre", irgendwo einen korrekten Parkplatz zu fin-

den, um von dort per Taxi nachhause zu fahren. Ein Grund für eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" und

einfordern der entstandenen Zusatzkosten. Allerdings wird Dies, einen Prozess nur mit gutem Anwalt zu

gewinnen, zur Foge haben. Gruss aus B............

Zitat:

@Raver2014

die Ihnen aus Faulheit,(Sie müssen darüber Berichte schreiben und dem Abschlepper seine Kosten sichern) das Abschleppen wegen "Unverhältnismäßigkeit"

verweigert haben. Wenn diese "Ausrede" für "Nichthandeln" kommt, würde ich die" Herren" fragen, ob es für den Behinderten denn "nicht Unverhältnismäßig wäre", i

Ich denke mal, dass hier auch Ort und Zeit mit reinspielen. Hat man beispielsweise einen ,,persönlichen ,, Parkplatz vor dem Laden, kreuzt dort aber womöglich nachts gegen 2 Uhr auf, braucht man sich nicht zu wundern, wenn da ein Anderer parkt. Und hier die Polizei nicht tätig wird.

Ganz anders sähe die Sache aus, wenn sowas bei Geschäftsbeginn auftritt.

Solange der personenbezogene Parkplatz nicht zeitlich begrenzt ist hat kein Nichtberechtigter dort zu parken. Auch wenn es nachts ist und jemand meint das der Berechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dort parken will.

Meinen tun bekanntlich Bettnässer, die meinen sie hätten geschwitzt.

Rein rechtlich wäre es so, aber wie sieht denn die Realität aus ? Ich glaub nicht, dass die Polizei hier tätig werden würde.

Kommt letztendlich auch auf die Stadt an. Z.B. in Düsseldorf oder auch Köln werden diese Falschparker auch abgeschleppt. Auch nachts. Die kennen da keinen da kein Mitleid mit solchen Egoisten. Mitleid ist da überhaupt nicht angebracht mit diesen Egoisten.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 11. Oktober 2014 um 23:42:46 Uhr:

Rein rechtlich wäre es so, aber wie sieht denn die Realität aus ? Ich glaub nicht, dass die Polizei hier tätig werden würde.

Ist der entsprechende Parkplatz ordnungsgemäß (STVO) ausgeschildert und unberechtigt belegt, dann würde die Untätigkeit wohl auch Folgen haben.

Der Parkplatz wird zu dem Zeitpunkt vom Berechtigten benötig (warum ist unerheblich) - die unberechtige Benutzung fällt dem Berechtigten ja sonst nicht auf - und ist aber nicht verfügbar.

am 4. Mai 2015 um 18:46

Ich habe auch eine Frage zu diesem Thema.

 

In meinem Haus wohnt eine behinderte Frau, die Aufgrund dessen einen personenbezogenen Parkplatz direkt gegenüber des Hauses in der Parkbucht bekommen hat.

 

Ihr Mann fährt täglich morgens um 7 mit dem Auto weg und kommt nach 19 Uhr zurück. Sie ist die ganze Zeit zuhause. Maximal 1-2 Mal im Monat fährt er mit ihr zusammen im Auto weg.

 

Die Straße ist eine Einbahnstraße und so breit, das man ohne Probleme direkt vor dem Haus halten kann (dort ist eingeschränktes Halteverbot) und noch ein Auto einwandfrei zwischen dem haltenden Auto und der Parkbucht hindurchpasst.

 

Ist es tatsächlich rechtmäßig für diese seltenen Fahrten mit Beteiligung der behinderten Frau einen personenbezogenen Parkplatz bereit zu stellen, von dem täglich nur ihr nicht behinderter Mann profitiert?

 

Wir haben viele ältere Leute im Haus die nicht so beeinträchtigt sind, dass sie einen Parkausweis für Behinderte bekommen könnten, aber durch die weiten Entfernungen die sie mit ihren Einkäufen aufgrund des hohen Parkdrucks zurücklegen müssen, doch sehr belastet werden.

 

Dazu kommt, dass er regelmäßig die Markierungen des personenbezogenen Behindertenparkplatzes nicht einhält und noch mehr Platz blockiert. Auch dazu finde ich keine Rechtslage.

 

Ich freue mich über klärende Antworten.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Behindertengerechte Mobilität
  5. Berechtigung Personenbezogener Behindertenparkplatz