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Beitragsberechnung noch nicht da, was passiert mit dem Versicherungsschutz?

Moin,
ich habe dieses Jahr die Kfz-Versicherung gewechselt sowohl für mein Auto als auch Motorrad.
Die ersten Beitragsrechnungen kamen Anfang Dezember/Ende November bei mir an und wiesen leider Fehler auf.
Der Fehler lag darin das ich beim Online abschließen der Versicherungen die SF-Klassen der Sondereinstufungen meiner alten Versicherung angegeben hatte und nicht die tatsächlichen.
Ich habe daraufhin nachdem ich vom Fehler mitbekommen habe natürlich der neuen Versicherung sofort bescheid gegeben und diese wollten mir eine neue Beitragsrechnung zu schicken (sowohl für das Auto als auch das Bike).
Nun ist es aber leider schon Ende des Jahres und ich habe noch immer nichts bekommen und nach weiterem nachfragen auch noch keine Rückmeldung bekommen.

Als ich Mitte Dezember meinen Versicherungsberater der neuen Versicherung danach gefragt habe ob ich die alten Beitragsrechnungen schon bezahlen solle meinte er "Nein" und das ich auf die neuen berichtigten warten solle.
Aber wie steht's um den Versicherungsschutz in meinem Fall ???
Ich habe nun sicherheitshalber heute "verspätet" den Versicherungsbeitrag für das Auto bezahlt da ich dort (sollte was an Neujahr mit dem Auto passieren) auf keinen Fall auf einen Schutz verzichten kann.
Was meint ihr, wie steht es in meinem Fall um meinen Versicherungsschutz?
Muss ich was befürchten?
Was würdet ihr in meinem Fall tun?
Das ist das erste Mal das ich meine Kfz-Versicherung online beantragen haben lassen.
Euch allen ein guten Rutsch ins neue Jahr!

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33 Antworten

Zitat:

@BeeKlasse schrieb am 31. Dezember 2023 um 16:11:52 Uhr:


1. Versicherungsschutz, auch wenn er vorläufig ist, erlischt erst dann, wenn die Versicherung dies ankündigt und am Ende diesen Entzug auch mitteilt. Hat sie aber in deinem Fall eher nicht, weder angedroht noch durchgeführt. Bis dahin besteht somit Versicherungsschutz. Daher war das unnötige Panik.

Wir reden hier von der Erstprämie.

Da gilt VVG § 37 (2)

Da muss nichts gekündigt werden.

Konkludentes Handeln ist eher im Zusammenhang mit Stillschweigen verbunden. Hier geht es aber um eine aktive Handlung in Form einer Zahlung und da dies das Vertragsrecht berührt, geht es letztlich um Kongruenz.
Im Vertragsrecht müssen ja Angebot und Annahme übereinstimmen, wenn ein Vertrag zustande kommen soll (Kongruenz aus meiner Erinnerung). Und hier ist es wohl so, dass die Rechnung deutlich machte, dass man falsche SF-Klassen als Berechnungsgrundlage angab. Daher ergab sich daraus keine Kongruenz, sondern es ergab sich Dissens.
Ein "konkludentes Handeln" ergäbe sich tatsächlich nur dadurch, dass sich der VN gar nicht gemeldet hätte.

Zitat:

Wir reden hier von der Erstprämie.

Und auch die muss sachlich korrekt sein. Ist sie sachlich falsch, wäre zu überlegen, ob sie überhaupt fällig werden kann.

Trotzdem muss die Versicherung auch erst mal vom Vertrag

zurücktreten

, während der VN dem Vertrag, in diesem Umfang falsch policiert, überhaupt noch nicht richtig beigetreten sein könnte. Daher geht es ja auch um Kongruenz, also der "vollständigen Übereinstimmung".

Und zur Leitungsfreiheit der Versicherung nach Schadeneintritt stehen ja im §37 vielleicht auch noch ein paar Takte.

Zitat:

Da muss nichts gekündigt werden.

Ach richtig, natürlich muss nicht "gekündigt", sondern "zurück getreten" werden, Geschenkt. Aber ohne Rücktritt sicher keine Haftungsfreiheit im Schadenfall, daher kann der VN in dem Fall entspannt sein/bleiben.

Ganz sicher ist es eine gute Idee, ergänzend der Versicherung selbst auch noch einen kleinen schriftlichen Hinweis per Mail zu geben, warum man diese Rechnung korrigiert haben will, "... so wie mit Ihrem Vertreter Herrn Hinz Kunz am 12.12.23, 14:20 Uhr telefonisch bereits vorab mitgeteilt."

Ähnlicher Fall, gleichartige Fragestellung:

  • Vorversicherung vom VN aufgrund Preiserhöhung im Dez. 23 gekündigt.
  • Vorversicherer bestätigt die Kündigung zum 31.12./1.1. also zur Hauptfälligkeit.
  • keine Schäden.
  • neue Versicherung beim neuen Versicherer am Freitag 29.12. online via einem Vermittler zum 1.1. abgeschlossen.
  • Antrag wurde am Freitag, 29.12. "ONLINE", also elektronisch, vom Vermittler an den neuen Versicherer gesendet.
  • Seitdem still ruht der See, keine Info vom neuen Versicherer, keine EVB.

Besteht morgen, Montag 1.1., Versicherungsschutz?

Zitat:

@BeeKlasse schrieb am 31. Dezember 2023 um 18:06:15 Uhr:


Aber ohne Rücktritt sicher keine Haftungsfreiheit im Schadenfall, daher kann der VN in dem Fall entspannt sein/bleiben.

Eben doch.

Im Schadensfalls braucht es keinen Rücktritt.

Da gilt automatisch Punkt 2.

https://www.haufe.de/.../...i-erstpraemie_idesk_PI42323_HI1835394.html

Wenn er belehrt wurde, was in der Regel mit dem Versenden vom Versicherungsschein & Rechnung passiert, dann hat er durchaus ein Problem.

1

Bitte vergesst doch beim besehen von Absatz 2 nicht den Absatz 1 aus dem §37, denn der gilt vorher:
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Es kann fraglich gestellt werden dürfen, dass Fälligkeit überhaupt entstand. Der VN hat ja auch widersprochen. und er wurde außerdem auf die Nichtzahlung seitens des Versicherungsvertreters hingewiesen, insofern muss im Schadensfall der Vertreter von der Versicherung zum Lügen gebracht werden, das dem VN nie gesagt zu haben.
Ab wann ist denn diese Erstzahlung offiziell fällig? Ich weiß das nicht. Ab wann wäre denn dann die Versicherung bei Schaden leistungsfrei?

@BeeKlasse Da bin ich doch für konkludente Kongruenz.
Sicher ist sicher!

Zitat:

@E46320dtouring schrieb am 31. Dezember 2023 um 18:25:28 Uhr:


Ähnlicher Fall, gleichartige Fragestellung:
  • Vorversicherung vom VN aufgrund Preiserhöhung im Dez. 23 gekündigt.
  • Vorversicherer bestätigt die Kündigung zum 31.12./1.1. also zur Hauptfälligkeit.
  • keine Schäden.
  • neue Versicherung beim neuen Versicherer am Freitag 29.12. online via einem Vermittler zum 1.1. abgeschlossen.
  • Antrag wurde am Freitag, 29.12. "ONLINE", also elektronisch, vom Vermittler an den neuen Versicherer gesendet.
  • Seitdem still ruht der See, keine Info vom neuen Versicherer, keine EVB.

Besteht morgen, Montag 1.1., Versicherungsschutz?

Wenn der Antrag beim Versicherer eingegangen ist, besteht auch vorläufiger Versicherungsschutz

Bedeutet das nun im Umkehrschluss:
Sollte, aus welchem Grunde oder Verschulden auch immer, der Antrag nicht beim neuen Versicherer angekommen sein, daß er ab 1.1.24 KEINEN Vers.Schutz mehr hat?

^davon gehe ich aus, da die Eingangsbestätigung vom Versicherer noch nicht erfolgt ist^
Ich würde keinen Meter fahren...........

Ich werde dem Halter/VN sagen, noch nicht zu fahren. Morgen werde ich mal anrufen...

Zitat:

@BeeKlasse schrieb am 31. Dezember 2023 um 19:59:03 Uhr:


Ab wann ist denn diese Erstzahlung offiziell fällig? Ich weiß das nicht. Ab wann wäre denn dann die Versicherung bei Schaden leistungsfrei?

14 Tage nach dem Erhalt vom Versicherungsschein.

Ist in VVG § 33 geregelt.

Ich wollte grundsätzlich nur darauf hinweisen, dass es im Schadensfall eben keinen Rücktritt durch den Versicherer braucht, sondern dieser sofort Leistungsfrei sein kann.

Ob er dann auf die Konsequenzen auch hingewiesen wurde und ob er die Nichtzahlung auch zu vertreten hat, sind dann weitere Punkte die geprüft werden müssen.

Da er aber dann in der Beweispflicht ist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat, will man in diese Situation erst gar nicht kommen.

Es steht ja fest, dass es zu einer Nachzahlung kommen wird, weil er im Antrag zu viele SF angegeben hat.

Somit macht man ja auch auf keinen Fall was falsch, wenn man die aktuelle Rechnung schon mal bezahlt.

Warum versucht man einen so wichtigen Vertrag nach Ende aller Geschäftszeiten im alten Jahr abzuschließen?
Wenn der Vermittler ein Mitarbeiter des Versicherers ist, kann man es riskieren, zu fahren. Sonst lieber nicht.
(Gehört zum zitierten Thread.)

Zitat:

14 Tage nach dem Erhalt vom Versicherungsschein.

Ok, so weit war ich nicht im Thema. (und, nein, das Fass mit "bewiesenem Zugang" mache ich mal nicht auf

:)

)

Zitat:

Da er aber dann in der Beweispflicht ist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat, will man in diese Situation erst gar nicht kommen.

Sehe ich auch so, weswegen ich ja weiter oben darauf hinwies, das mit dem Vertreter Besprochene zusätzlich nochmal in eine Mail zu schütten.

Zitat:

Es steht ja fest, dass es zu einer Nachzahlung kommen wird, weil er im Antrag zu viele SF angegeben hat.

Ob das zuviele waren, habe ich mir nicht genau angeschaut.

Grundsätzlich ist etwas zu zahlen, meist richtig und wenn der Betrag strittig ist, dann halt irgendwas angemessenes "unter Vorbehalt" zahlen, wie schon erwähnt.

Und zu dem anderen Fall: Wenn ein Antrag eingeht, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass er auch angenommen wird und sich daraus eine Haftungsverpflichtung ergibt. Wenn das so richtig knallt (der berühmte Tankwagen wegen meinem Verhalten mitsamt einem 100-Familien-Hauses in die Luft fliegt), könnte ich mir vorstellen, dass der ein oder andere Abteilungsleiter nachfragt: "Hatten wir den Antrag eigentlich schon rechtsverbindlich angenommen und dem VN das mitgeteilt?"

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