Beim Autokauf etwas schief gegangen

Hallo, angenommen Herr x ist auf der Suche nach einem Gebrauchtwagen. Bei einem Namenhaften deutschen Hersteller und großem Autohaus/Kette wird er fündig.
Nach erfolgter Probefahrt wird mit dem Autoverkäufer über den Ankauf des Altfahrzeuges von Herrn x gesprochen und verhandelt. Alle Angaben werden aus dem Kopf ohne Fahrzeugschein gemacht mit dem Hinweis, das sich Herr x nicht ganz sicher sei. Der Autoverkäufer macht daraufhin ein Angebot von 5000€ vorbehaltlich, mit dem Verweis das er das Auto erst technisch überprüfen lassen muss und die Papiere sehen. Am nächsten Tag sagt Herr x dem Autoverkäufer verbindlich zu, das er den Wagen von ihm kauft. Am selben Tag soll er auch mit dem Wagen vorbeikommen um ihn technisch durchsehen zu lassen und die Papiere mitbringen. Das alles macht Herr x, es werden keine Mängel festgestellt, Papiere wie Fahrzeugschein, Scheckheft etc. werden auch vorgelegt. Der Autoverkäufer des Autohauses bestätigt nochmal seine Ankaufsumme von 5000€ und es wird ein verbindlicher Kaufvertrag und Ankaufvertrag geschlossen über den Kauf des Gebrauchtwagens i.H.v. 25000€ abzüglich des Ankaufswertes von 5000€ anhand der Fahrzeugpapiere beider Autos durch den Autoverkäufer des Autohauses. 7 Tage später bringt Herr x sein Altfahrzeug, bezahlt den gebrauchten und meldet das Fahrzeug um. Am nächsten Tag wird die Übergabe des neuen Fahrzeuges im Autohaus stattfinden. Herr x fährt am nächsten Tag zum besagten Autohaus, die Übernahme wird dokumentiert, Herr x auf das Fahrzeug eingewiesen und die endgültigen Kauf und Ankaufverträge werden von dem Autoverkäufer geschrieben und Herr x vorgelegt. Herr x kontrolliert die persönlichen Daten und unterschreibt. 2 Tage danach telefoniert Herr x nochmals mit dem Autoverkäufer wegen der Garantie, da Herr x noch etwas unklar war. 22 Tage nach der Fahrzeugübergabe erhält Herr x eine e Mail des Verkäufers da er Tel. nicht erreichbar war, das der Autoverkäufer das Altfahrzeug weiterverkaufen wollte an einen Exporthändler, dem aber auffiel das das Baujahr welches im Fahrzeugschein und Brief angegeben war, nicht mit den Daten im Vertrag übereinstimmt. Herr x kontrollierte seinen Vertrag genauer und stellte fest das das Baujahr im Ankaufvertrag um genau 2 Jahre nicht übereinstimmt. Nun möchte der Verkäufer von Herr x Geld zurück, da er den Wagen zu teuer eingekauft hätte für das Baujahr, und betont in der e Mail noch einmal das Herr x ja schließlich den Vertrag unterschrieben hat. Herr x ist aber der Ansicht das er Autoverkäufer nicht im Recht ist, da er die Papiere 7 Tage vor Fahrzeugübergabe vorlegte und das Fahrzeug überprüft wurde durch die Fachwerkstatt und Sichtprüfung durch den Autoverkäufer um den Ankaufpreis zu bestätigen. Am Tag der Übergabe hatte der Autoverkäufer nochmals die Fahrzeugpapiere inkl. Fahrzeugbrief Tüv Bescheinigungen und Reparaturrechnungen vorliegen und tippte die endgültigen Verträge inkl. Fahrgestellnummer etc. aus dem Fahrzeugschein in den Vertrag, welchen Herr x letztendlich auch unterschrieb. Vielleicht war es auch nur ein Tipfehler seitens des Verkäufers, der es jetzt ausnutzen möchte.

Was meint ihr wer von den beiden im Recht ist, oder wie ist die Rechtslage in dem Fall?

Beste Antwort im Thema

Bitte klar unterscheiden zwischen ERSTZULASSUNG und BAUJAHR.

Dem EXPORTHÄNDLER interessiert ab und zu auch das BAUJAHR, wenn sich das Fahrzeug an ausländische Kunden aus bestimmten Länder gut verkaufen lässt. In einigen Ländern ist das BAUJAHR maßgeblich für die Einfuhr, Besteuerung etc.

(Tipp am Rande: oft nutzen Sie diesen "Trick" mit der zeitlichen Differenz, um Druck bei privaten Autoverkäufern auszuüben.)

In meiner Zeit im Automobilverkauf habe ich nie das Baujahr im Ankaufvertrag eingetragen.

Wenn der Autoverkäufer bei der Bewertung nicht die zeitliche Differenz zwischen Baujahr und Erstzulassung berücksichtigt hat, dann ist das sein Problem. Im Automobilhandel geht es oft um viel Geld, da muss man als Automobilberater immer sorgfältig und hellwach sein. Dem Otto-Normalo ist dieses Wissen nicht zuzumuten.

Gruß Victor

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Weniger "Herr x" hätte das lesen erleichtert 😛😛
Mir ist ganz schwummig noch 😉
Pech für den Autohändler würde ich sagen, wurde ja alles geprüft und vorgelegt.....basta.
Im Zweifel mal eine Rechtsberatung machen.

Grüße
Splash

Zitat:

Original geschrieben von der-lausebengel


Was meint ihr wer von den beiden im Recht ist, oder wie ist die Rechtslage in dem Fall?

Im Recht ist warscheinlich der Verkäufer eben weil du der "Lausebengel "warst , 😉 😛 ,die Rechtslage sieht aber wohl anders aus, der Verkäufer hat wohl die Daten in den Ankaufvertrag geschrieben und sich anhand der ihm vorliegenden Fahrzeugdaten aus dem KFZ Brief einer nicht sorgfältigen Prüfung vertan. Eine Gebrauchtwagen Ankauf Kalkulation ohne Daten ist Dummheit des Verkäufers.

Herr X sollte da einfach mal abwarten mit welchen rechtlichen Schritten das Autohaus gegen Mister x kommt und es so lange aussitzen.

Aber wenn im Vertrag über den Ankauf des alten Fahrzeugs falsche Daten stehen (und Herr X hat dafür vermutl. auch unterschrieben), dann gilt doch dieser Teil nicht in der bis dato vereinbarten Form, wegen Irrtum?

Zitat:

Original geschrieben von der-lausebengel



Was meint ihr wer von den beiden im Recht ist, oder wie ist die Rechtslage in dem Fall?

Meiner Meinung nach hätte Herr X genau lesen müssen, was er unterschrieben hat. Dann wäre der Fehler aufgefallen und er hätte sicher gesagt, Hallo, da stimmt was nicht.

Da haben beide Mist gemacht und müssten m.E. jetzt nachverhandeln. Herr X könnte ja mal sehen, was seine verkaufte Karre auf dem Markt noch so wert ist. Liegt der Wert unter dem vertraglich vereinbarten Preis, dann müsste er nachdenklich werden, nachdem er sich spitzbübisch gefreut hatte.

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Wurde da EZ mit BJ verwechselt?
Passiert wohl öfter.

Nach der Sachverhaltsbeschreibung hat der Autohändler ja die 5.000€ für den "alten" NACH Prüfung der Papiere bestätigt, und BEVOR er den Ankaufvertrag aufgesetzt hat. Daher ist eindeutig, dass er für das Auto, so wie es ihm vorgeführt wurde (und mit dem EZ-Jahr, das in den Papieren stand), 5.000€ bezahlen wollte. Er kann sich m.E. nicht auf einen Irrtum berufen - denn er wollte ja 5.000€ für das Auto bezahlen und ihm dürfte lediglich ein Tippfehler beim Aufsetzen des Vertrages unterlaufen sein, die Preiskalkulation hatte er bereits vorher gemacht.

Fraglich ist nur: Lässt sich dieser Umstand auch belegen? Gibt es einen Mailverkehr oder Zeugen, die das Ankaufangebot von 5.000€ (vor Aufsetzen des Vertrages) mitbekommen haben?

Sehe ich das richtig, das der Kauf vom neuen Gebrauchten und Verkauf des alten Autos mit einem gemeinsamen Vertrag/Geschäft getätigt wurden?

Also selbst wenn der Händler einen Rechtsanspruch hätte (was ich als Laie nicht beurteilen mag), hast du dann noch einen Vorteil: gehst du nicht auf die Preisminderung ein, kann er den Vertrag evtl. canceln. Bei einem Koppelvertrag mit beiden Autos könntest du dann aber auch das bei ihm gekaufte Auto wieder zurück geben. Und das wird er sicher kaum wollen. 🙂

Falsa demonstratio non nocet müsste hier greifen. Beide gaben übereinstimmende Willenserklärungen (über die essentialia negotii) ab, nur wurden sie falsch vermerkt. Aber: bin kein Jurist und der Erwerb des Privrechtscheins liegt schon ein paar Jahre zurück.

Ich finde es schon bei den Juristen immer grausam, dass die Dinge unbedingt auf Latein ausdrücken müssen, um besonders gebildet zu klingen. Wenn jetzt auch noch wir nicht-Juristen damit anfangen, geht alles durcheinander 😉

Schreib doch einfach "Eine falsche Bezeichnung schadet nicht" - und jeder versteht, was gemeint ist.
Das dürfte aber hier nicht richtig sein, denn mit dem von dir zitierten Grundsatz ist gemeint, dass die Benutzung eines falschen Begriffs unschädlich ist. Wenn zum Beispiel jemand "kündigt", obwohl das gar nicht geht, weil er nur "zurücktreten" kann - der andere aber versteht was gemeint ist und beide es gelten lassen wollen, dann greift der Grundsatz, den du zitiert hast.

Hier geht es eher um eine falsch im Vertrag festgehaltene Eigenschaft (das Baujahr), als um eine falsche Bezeichnung / einen falschen Begriff.
Ob es für das, was hier passiert ist, auch so einen schönen lateinischen Begriff gibt, weiß ich leider nicht. 😁

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese


Ich finde es schon bei den Juristen immer grausam, dass die Dinge unbedingt auf Latein ausdrücken müssen, um besonders gebildet zu klingen. Wenn jetzt auch noch wir nicht-Juristen damit anfangen, geht alles durcheinander 😉

Schreib doch einfach "Eine falsche Bezeichnung schadet nicht" - und jeder versteht, was gemeint ist.
Das dürfte aber hier nicht richtig sein, denn mit dem von dir zitierten Grundsatz ist gemeint, dass die Benutzung eines falschen Begriffs unschädlich ist. Wenn zum Beispiel jemand "kündigt", obwohl das gar nicht geht, weil er nur "zurücktreten" kann - der andere aber versteht was gemeint ist und beide es gelten lassen wollen, dann greift der Grundsatz, den du zitiert hast.

Hier geht es eher um eine falsch im Vertrag festgehaltene Eigenschaft (das Baujahr), als um eine falsche Bezeichnung / einen falschen Begriff.
Ob es für das, was hier passiert ist, auch so einen schönen lateinischen Begriff gibt, weiß ich leider nicht. 😁

Ich sehe das als Abwandlung des

Haakjöringsköd Fall

in dem ja auch eine eigentlich vereinbarte Eigenschaft im Vertrag falsch festgehalten wurde, dieser aber eben wegen "eine falsche Bezeichnung schadet nicht" (besser?) dann trotzdem bestand hat.

Viel besser, was die Wortwahl angeht. Ob der Rechtsgrundsatz wirklich hier der richtige ist, mag ich nicht beurteilen - ich glaube es eher nicht, aber vielleicht kann das ja ein Jurist (aber bitte auf deutsch 😉 ) aufklären.

Entscheidend ist hier, dass der Kaufgegenstand nicht die im Vertrag genannte Eigenschaft (Baujahr)hat. Damit hat der Käufer Gewährleistungsrechte.

O.

Manche Beiträge zur Rechtsberatung hier sind aber schon grenzwertig. Ich würde solche Aussagen Anwäten überlassen.

Was soll der Threadersteller jetzt machen? Den Thread ausdrucken und damit dem Vertragspartner vor der Nase rumwedeln?

Bitte klar unterscheiden zwischen ERSTZULASSUNG und BAUJAHR.

Dem EXPORTHÄNDLER interessiert ab und zu auch das BAUJAHR, wenn sich das Fahrzeug an ausländische Kunden aus bestimmten Länder gut verkaufen lässt. In einigen Ländern ist das BAUJAHR maßgeblich für die Einfuhr, Besteuerung etc.

(Tipp am Rande: oft nutzen Sie diesen "Trick" mit der zeitlichen Differenz, um Druck bei privaten Autoverkäufern auszuüben.)

In meiner Zeit im Automobilverkauf habe ich nie das Baujahr im Ankaufvertrag eingetragen.

Wenn der Autoverkäufer bei der Bewertung nicht die zeitliche Differenz zwischen Baujahr und Erstzulassung berücksichtigt hat, dann ist das sein Problem. Im Automobilhandel geht es oft um viel Geld, da muss man als Automobilberater immer sorgfältig und hellwach sein. Dem Otto-Normalo ist dieses Wissen nicht zuzumuten.

Gruß Victor

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