Bei mehr als 130 km/h ist man mit schuld, wenn es kracht
In Deutschland gibt es kein Tempolimit, trotzdem entscheiden immer mehr Richter zu Ungunsten schneller Autofahrer:
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Beste Antwort im Thema
Zitat:
@TilJes schrieb am 13. Februar 2017 um 10:19:10 Uhr:
Und was ist überhaupt Rasen?
Eine mit kurz geschnittenem Gras bepflanzte ebene Fläche. 😁
Gruß Metalhead
46 Antworten
Zitat:
@TilJes schrieb am 13. Februar 2017 um 10:19:10 Uhr:
Und was ist überhaupt Rasen?
Eine mit kurz geschnittenem Gras bepflanzte ebene Fläche. 😁
Gruß Metalhead
Hätte ich jetzt auch vermutet. Verträgt sich im Übrigen am besten mit Geländewagen (Fahrzeugklasse M1G), bei Nässe ist aber zumindest Allradantrieb beim Befahren anzuraten.
Zitat:
Du schreibst leider nicht, auf welcher Spur es gekracht hat.
Ist doch wohl eindeutig herauszulesen.
Wenn die Mithaftung auf der Annahme beruht, ...
Zitat:
Der Gegner behauptete ich wäre ihm beim Spurwechsel von der Mitte nach Links vors Auto gezogen,
..., dann gibt es nur die Schlussfolgerung, das der Unfallgegner auf der linken Spur unterwegs war.
Rasen? Ist die grüne Fläche im Garten, da, wo das Gras wächst.
Im Straßenverkehr ist das z.B. Tempo 20, wenn Kinder auf der Straße spielen, Tempo 50 bei Nebel und Sichtweiten von 10 m usw. Allgemein halt nicht der jeweilige Situation angepasste Geschwindigkeit. Wenn der Schläfer mit Tempo 100 auf die linke Spur wechselt, ich aber mit 180 "anfliege", empfindet des das als Rasen. Dabei hätte ein kleiner Blick in den Rückspiegel (dieses serienmäßige Teil, links und rechts meistens an der vorderen Tür befestigt, dazu noch einer in der Mitte im Innenraum der Frontscheibe) schon das Ungemach verhindern können. Aber die typische Einstellung ist doch "der muss nicht so schnell fahren", "der kann ja bremsen" usw.
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Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 13. Februar 2017 um 10:23:01 Uhr:
Zitat:
Du schreibst leider nicht, auf welcher Spur es gekracht hat.
Ist doch wohl eindeutig herauszulesen.
Wenn die Mithaftung auf der Annahme beruht, ...
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 13. Februar 2017 um 10:23:01 Uhr:
Zitat:
Der Gegner behauptete ich wäre ihm beim Spurwechsel von der Mitte nach Links vors Auto gezogen,
..., dann gibt es nur die Schlussfolgerung, das der Unfallgegner auf der linken Spur unterwegs war.
Wenn es noch während des Spurwechsels gekracht hat. Schon traurig, dass kein Zeuge vorhanden war. In dem Augenblick müsste doch die Autobahn bei beiden Spuren ziemlich dicht gewesen sein.
"Gefährdungshaftung" und "Betriebsrisiko" sind von keinerlei Gesetz gedeckte Hirngespinste.
Manche Richter kommen sich BESONDERS schlau vor, wenn sie sich so etwas ausdenken und an allen gesetzlichen Bestimmungen vorbei zu "geltendem Recht" machen.
Das geht, weil wir uns als Bürger dies gefallen lassen - und weil sich immer wieder Bürger finden, sich entblöden das auch noch gut zu finden. Aber das ist normal, denn für jeden Blödsinn finden sich Massen, die ihn unterstützen....
Demokratie und Rechtsstaat geht anders:
Regeln eingehalten -> keine Haftung, keine Strafe, keine OWI
Regel nicht eingehalten -> volle Haftung, ggf. Strafe, ggf. OWI.
Beide haben Regeln nicht eingehalten -> geteilte Haftung, ggf. beide Strafe, ggf. beide OWI.
Regeln, die nichts regeln, bzw. die man nicht einhalten kann, dürfte es in einem Rechtsstaat nicht geben. Eine allgemeine Gefährdung durch den Betrieb eines KFZ existiert als Regeln nicht. Selbst, wenn es diese Rechtsnorm gäbe, dürfte sie MAXIMAL bei einem Schaden KFZ gegen Nicht-KFZ eine Rolle spielen (z.B. bei Unfällen mit Fußgängern).
Bei Unfällen zwischen KFZ gibt es nach aller Logik keine allgemeine Haftung für den Betrieb eines KFZ, die geteilt werden könnte. Da beide KFZ den selben Ausgangspunkt haben (Betrieb eines KFZ) hebt sich der Anspruch aus dem puren "Betrieb des KFZ" gegenseitig auf - und liegt bei einem Unfall KFZ gegen KFZ bei genau NULL und nciht bei 50/50. Selbst, wenn die Haftung 50/50 läge, auch dann nicht gegen einander, sondern bestenfalls gegen zu Schaden gekommen Dritte aus dem Bereich Nicht-KFZ (z.B. Leitplanken, Personen usw.). Man könnte natürlich auch weiter gehen, und Leitplanken eine Mithaftung geben, denn als Immobilienbesitzer hafte ich auch für Schäden, die durch meine Immobilie Dritten verursacht werden - wie sie auch immer zustande kommen mögen.
Was bei einem Unfall KFZ gegen KFZ bleibt, ist das Verhalten des Fahrers. Anders sehen das Gerichte: "Das Auto existiert, also haftet der Halter zu 50%" (oder 40 zu 60, wenn einer besonders krass gefahren ist), egal was passiert ist. Dies erleichtert die Arbeit der Gerichte ungemein - da der Einzelfall gar nicht mehr beurteilt werden muss. Ergo: mehr Zeit für den Golfplatz....
Zitat:
"Gefährdungshaftung" und "Betriebsrisiko" sind von keinerlei Gesetz gedeckte Hirngespinste.
§1 STVO sollte für Ersteres schon eine gesetzliche Relevanz haben.
Zitat:
@azrazr [url=http://www.motor-talk.de/.../...chuld-wenn-es-kracht-t5944653.html?...]
...
Dies erleichtert die Arbeit der Gerichte ungemein - da der Einzelfall gar nicht mehr beurteilt werden muss. Ergo: mehr Zeit für den Golfplatz....
Genau ! Vor allem während der Arbeitszeit (nicht das dann der nächste Fall auf den Tisch kommen würde). Wie sich klein Erna eben die Arbeit von Richtern vorstellt.
Zitat:
@azrazr schrieb am 13. Februar 2017 um 13:09:50 Uhr:
"Gefährdungshaftung" und "Betriebsrisiko" sind von keinerlei Gesetz gedeckte Hirngespinste.Manche Richter kommen sich BESONDERS schlau vor, ....
tl;dr
@azrazr
Deine Beiträge werden zunehmend schlimmer. Insbesondere dein Hass auf Richter ist nicht mehr schön. Krieg dich bitte wieder ein.
Zitat:
@TilJes schrieb am 13. Februar 2017 um 10:19:10 Uhr:
Wieso ein Freibrief zum Rasen? Der Richter hat hier einfach nach den bekannten Informationen gehandelt.
Sicherlich hat er das. Das ist letztlich auch gut und richtig so. Ich habe auch keinerlei Problem damit, das es 50:50 Ausging, schlicht weil Zeugen fehlten. Jeder fährt weiter, warum Anhalten ist ja nicht meine Sache. Nur wenn Sinngemäß in der Urteilsbegründung drin steht (mein Anwalt hat es mir so erklärt) das der Gutachter und auch der Richter davon ausgegangen sind, das der Auffahrende zu Schnell war und wenn er es nicht gewesen wäre, wäre nix passiert, dann darf man sich schon Fragen, warum an dieser Stelle überhaupt 100km/h gelten, wenn man Sie offenbar missachten darf. Der Gegner ist mit einer Differenz von 40 - 50 km/h! auf mein Fahrzeug aufgefahren (Gutachten), trotz Vollbremsung seinerseits. (seine Aussage) Wie schnell der Angeflogen kam, kann sich jeder ausmalen. Und wenn ich von Links nach Rechts auf die Mitte wechsel, dann schaue ich auch nach rechts. Der Einschlag war hinten links. Nur leider hatte ich keinerlei Zeugen, die Bestätigen konnten, das ich eben NICHT von der Mitte nach Links, sondern genau umgekehrt gefahren bin. Somit Stand Aussage gegen Aussage. Der Gutachter hielt beide Varianten für möglich bzw. konnte anhand der Schäden nicht einwandfrei feststellen, wie rum es passiert ist. Immerhin konnte der Gutachter mich insofern Bestätigen das die 100km/h eben noch nicht aufgehoben waren, wie vom Gegner behauptet und er mit o.g. Differenzgeschwindigkeit auf mich aufgefahren ist, womit er sich in seiner Aussage in diesem Punkt glatt selbst widersprochen hatte. Aber gut, Schwamm drüber. Niemanden ist etwas passiert und das Leben geht weiter. Es ist für mich halt nur schwer verständlich, das die offenbar stark überhöhte Geschwindigkeitsüberschreitung meiner Ansicht nach (und auch der meines Anwalts) nicht ausreichend gewürdigt wurde.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 13. Februar 2017 um 13:31:42 Uhr:
Zitat:
"Gefährdungshaftung" und "Betriebsrisiko" sind von keinerlei Gesetz gedeckte Hirngespinste.
§1 STVO sollte für Ersteres schon eine gesetzliche Relevanz haben.
Hat - für das VERHALTEN der Fahrer, nicht aber für die pure Existenz eines KFZ. Wie ich bereits schrieb - aus §1 geht keine pauschal geteilte Haftung hervor, denn sonst müsste da stehen:
§1
Bei einem Verkehrsunfall haften beide Beteiligten Hälftig - allein schon, weil sie in einem KFZ saßen.
Meines Wissens ist §1 ein klein wenig anders formuliert....
Zitat:
@PeterBH schrieb am 13. Februar 2017 um 14:19:34 Uhr:
Und warum dann keine Berufung? Die deutlich überhöhte Geschwindigkeit spricht doch gegen 50:50.
Weil die Rechtsschutz nicht mehr bezahlt hat.
Der Fall wurde schon vor dem Landgericht verhandelt, die nächste Instanz wäre dann das OLG gewesen.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 13. Februar 2017 um 14:04:02 Uhr:
Zitat:
@azrazr schrieb am 13. Februar 2017 um 13:09:50 Uhr:
"Gefährdungshaftung" und "Betriebsrisiko" sind von keinerlei Gesetz gedeckte Hirngespinste.Manche Richter kommen sich BESONDERS schlau vor, ....
tl;dr
@azrazr
Deine Beiträge werden zunehmend schlimmer. Insbesondere dein Hass auf Richter ist nicht mehr schön. Krieg dich bitte wieder ein.
Kein Hass, sondern Kritik gegen das arbeitsscheue Beamtengesindel. Hintergrund: ich kenne viele Beamte, die sich den A*** aufreißen, präzise und gewissenhaft arbeiten, als hinge IHR eigenes Leben davon ab.
Und dann gibt es die Parasiten, die es sich auf Kosten des Bürgers gut gehen lassen. Dazu gehören alle 50/50 urteilende Verkehrsrichter, die neue Regeln erfinden, meiner Meinung nach zweifelsohne. Und ich fühle mich selbst als Opfer zweier solcher Individuen, die mit ihre Phantasie sogar zwei Gutachten "außer Kraft" gesetzt haben, und nachgewiesen falsche Zeugenaussagen mit ihrer eigenen Phantasie in aktiver Weise so umgedichtet haben, dass sie zu ihrer 50/50-Begründung passen. Von daher bin ich überzeugt, dass die Schadensverteilung zwischen Unfallgegnern nichts als legalistische Rechtsbeugung ist.
Ich frage mich, ob solche Verkehrsrichter deswegen so miserabel drauf sind, weil die ohnehin am unteren Ende der Karriereleiter stagnieren... Immerhin zu fürstlichen Bezügen und Pensionen, die mit den Untätigkeitsjahren konstant ansteigen....
Mein eigener Schaden aus dem Unfall war vielleicht 2000 EUR - also nicht der Rede wert. Die Ungerechtigkeit aus den Urteilen IST der Rede wert. Mein Schreiben soll nur Leser warnen, wenn sie sich auf solche Clownereien einlassen, wie sie vor Verkehrsgerichten passieren - sie sollten darauf gefasst sein, keine Gerechtigkeit zu erfahren.