Be- / Entladen auf Behindertenparkplatz?
Heute folgendes erlebt:
Ein Auto steht auf einem Behindertenparkplatz, eine Politesse schreibt ein Ticket und legt es unter den Wischer. In diesem Moment erscheint der Besitzer des Autos mit einem großen Möbelstück, aus einem der Büros direkt davor. Er weist die Politesse darauf hin, dass er nur kurz zum Beladen gehalten, sprich nicht geparkt hat. Ich weiß nicht wie das Ganze ausgegangen ist, aber der Ticket blieb anscheinend am Wischer.
Wie sieht die Rechtslage aus? Einerseits fällt Beladen ja unter "Halten", was auf B-Parkplätzen ja erlaubt ist. Andererseits würde er das Fahrzeug nicht unverzüglich räumen können, falls ein Behinderter kommen würde, da er sich ja nicht im Fahrzeug befand.
Habe bisher nichts Verbindliches gefunden.
Beste Antwort im Thema
Es heißt übrigens wer sein Fahrzeug verlässt ODER länger als drei Minuten hält, der parkt. Da er sein Fahrzeug verlassen hat, parkt er folglich. Auf die Zeitdauer kommt es beim Verlassen nicht an, wie einige hier irrenderweise annehmen...und da er geparkt hat und keinen Ausweis hat, hat er gelitten...
Abgesehen davon heißt es Behindertenparkplatz, der Parkplatz ist ja nicht behindert...
44 Antworten
Wer sein Auto verlässt und länger als 3 Minuten "Hält" der parkt! Wer... parkt.....und auf einem Sonderparkplatz bedarf es Sonderrechte! Siehe § 12 Abs. 2 StVO
Wer die nicht hat...wird sanktioniert und muss zahlen!
Basta!
Die Politesse hat recht, ohne wenn und aber...
tja, selbst bei einer Panne darf ein nicht berechtigter dort den Wagen stehen lassen.
Fakt ist auch, wer das Fahrzeug verlässt (mehr als 3 Minuten) der Parkt - egal ob er tatsächlich was aus oder einladen will - Da kann derjenige froh sein mit den 35,-€ Bußgeld davon zu kommen anstatt direkt abgeschlappt zu werden
kannst ja auch mal in Wiki oder hier nachschauen was dazu geschrieben steht.
Zitat:
Wie sieht die Rechtslage aus? Einerseits fällt Beladen ja unter "Halten", was auf B-Parkplätzen ja erlaubt ist
Halten ja, aber nicht Be- und Entladen.
Die Erlaubnis zum Be- und Entladen bezieht sich auf Zeichen 286 und 290 (Eingeschränktes Haltverbot) und nicht auf einen behinderten Parkplatz.
Siehe StVO Anlage 2 Zeichen 286 und 290:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/anlage_2_64.html
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von xspark
Heute folgendes erlebt:Ein Auto steht auf einem Behindertenparkplatz, eine Politesse schreibt ein Ticket und legt es unter den Wischer. In diesem Moment erscheint der Besitzer des Autos mit einem großen Möbelstück, aus einem der Büros direkt davor. Er weist die Politesse darauf hin, dass er nur kurz zum Beladen gehalten, sprich nicht geparkt hat. Ich weiß nicht wie das Ganze ausgegangen ist, aber der Ticket blieb anscheinend am Wischer.
Wie sieht die Rechtslage aus? Einerseits fällt Beladen ja unter "Halten", was auf B-Parkplätzen ja erlaubt ist. Andererseits würde er das Fahrzeug nicht unverzüglich räumen können, falls ein Behinderter kommen würde, da er sich ja nicht im Fahrzeug befand.
Habe bisher nichts Verbindliches gefunden.
Für wen wurden diese Parkplätze eingerichtet??
Be- und Entladen ist nur mit einem entsprechenden Behindertenausweis erlaubt.
Sonst ist zu zahlen und das zurecht oder manchmal auch länger als notwendig zu warten.
Da interessiert mich als Betroffener nicht ob da ein Lieferant ist oder ein Geldtransporter steht. Es sei denn es ist der entsprechende Ausweis für den Sonderparkplatz sichtbar.
Es heißt übrigens wer sein Fahrzeug verlässt ODER länger als drei Minuten hält, der parkt. Da er sein Fahrzeug verlassen hat, parkt er folglich. Auf die Zeitdauer kommt es beim Verlassen nicht an, wie einige hier irrenderweise annehmen...und da er geparkt hat und keinen Ausweis hat, hat er gelitten...
Abgesehen davon heißt es Behindertenparkplatz, der Parkplatz ist ja nicht behindert...
Zitat:
Halten ja, aber nicht Be- und Entladen.
Die Erlaubnis zum Be- und Entladen bezieht sich auf Zeichen 286 und 290 (Eingeschränktes Haltverbot) und nicht auf einen behinderten Parkplatz.
Alles klar, das erklärt mein "Dilemma". Vielen Dank an alle!
Wer sein Fahrzeug verlässt, aber in Sichtweite hat....hält aber auch noch oder?
Zitat:
Original geschrieben von Peter Clio
Wer sein Fahrzeug verlässt, aber in Sichtweite hat....hält aber auch noch oder?
Servus!
Leider nein. Verlassen = Parken. Sichtweite reicht nicht aus.
M.
Zitat:
Original geschrieben von Peter Clio
Wer sein Fahrzeug verlässt, aber in Sichtweite hat....hält aber auch noch oder?
Nein derjenige PARKT, man parkt sobald das Fahrzeug verlassen worden ist, egal ob in Sichtweite, die Hand auf dem Dach ist oder 100 km entfernt ;-)
StVO §12 Absatz 2:
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__12.html
Dann war eine hessische Politesse mal gnädig....🙂....die erklärte mir zum § 12, Abs. 2 StVO die Ausführungsbestimmung mit dem Thema "Sichtweite"....ca. 15 Meter......nicht in größerer Entfernung!
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Nein derjenige PARKT, man parkt sobald das Fahrzeug verlassen worden ist, egal ob in Sichtweite, die Hand auf dem Dach ist oder 100 km entfernt ;-)Zitat:
Original geschrieben von Peter Clio
Wer sein Fahrzeug verlässt, aber in Sichtweite hat....hält aber auch noch oder?StVO §12 Absatz 2:
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__12.html
Servus!
Das ist so nicht ganz richtig. Mit verlassen ist nicht das Aussteigen aus dem Fahrzeug gemeint, sondern das Entfernen vom Fahrzeug. Unmittelbar neben dem Fahrzeug stehen bleiben zählt noch unter Halten. Aber sobald man sich unmittelbar vom Fahrzeug entfernt, sprich - das Fahrzeug sich nicht in Armreichweite befindet, ist es Parken.
Zitat:
Original geschrieben von Peter Clio
Dann war eine hessische Politesse mal gnädig....🙂....die erklärte mir zum § 12, Abs. 2 StVO die Ausführungsbestimmung mit dem Thema "Sichtweite"....ca. 15 Meter......nicht in größerer Entfernung!
Dann war sie wirklich "gnädig". Andere haben dafür schon ein Ticket kassiert.
Anhalten, in die Bäckerei gehen wäre nach der Meinung vieler Menschen halten, Auto befindet sich in 5-10 Meter Sichtweite. Irrtum, ist Parken.
M.Danke, Skeletto! 😁
Sichtweite sagt, nicht in einem Geschäft....etc., sondern wirklich eben bei seinem Fahrzeug....nur nicht im Fahrzeug!
Beispiel: halten und ca. 5 - 10 Meter bis zum Post-Briefkasten....das war mein Fall...der kostenlos blieb! 😉
Auch Politessen müssen nicht alles sehr genau nehmen und können mal ein Auge zudrücken, den Umständen entsprechend.
Aber wenn es hart auf hart kommen würde und Du an eine Politesse gerätst die dies anders sieht hast Du schlechte Karten und eine Verwarnungsgeld Dir sicher ;-)