Bauer vermietet Wiese als Parkplatz - Strafzettel

Bei uns in der Gemeinde gibt es einen Badesee.
Da die Parkplätze am See selber relativ knapp sind, vermieter ein Bauer zusätzlich ein Stück Wiese als Parkplatz.
Er hat das Ganze auch als Parkplatz angelegt und ich glaube du musst an einem Automaten ein Ticket kaufen, wenn du dort parken willst.
Ich war dort selber noch nie.

Gestern am Stammtisch haben wir darüber geredet, was der Bauer eigentlich für Rechte hat, wenn du dort ohne Parkticket stehst.

Darf der dir einen Strafzettel verpassen?
Falls ja, in welcher Höhe?
Was passiert, wenn du den nicht bezahlst?
Muss er dann ein ganz normales privatrechtliches Mahnverfahren durchführen?

Beste Antwort im Thema

Großen Unfug Du schreiben tust.

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Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 15. Juli 2020 um 18:21:06 Uhr:


In deinem beschriebenen Fall springt immer die Versicherung des Kindergartens ein.

Auf welcher rechtlichen Grundlage?

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 15. Juli 2020 um 18:29:28 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 15. Juli 2020 um 18:21:06 Uhr:


In deinem beschriebenen Fall springt immer die Versicherung des Kindergartens ein.

Auf welcher rechtlichen Grundlage?

Die Frage ist jetzt nicht dein Ernst, oder?

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 15. Juli 2020 um 18:32:05 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 15. Juli 2020 um 18:29:28 Uhr:


Auf welcher rechtlichen Grundlage?

Die Frage ist jetzt nicht dein Ernst, oder?

Bitte nicht mit einer Gegenfrage antworten, sondern mit der rechtlichen Grundlage. 🙂 Also zumindest, wenn du ihn jetzt bloßstellen möchest.

Zitat:

@Teksaz schrieb am 15. Juli 2020 um 18:33:36 Uhr:



Bitte nicht mit einer Gegenfrage antworten, sondern mit der rechtlichen Grundlage. 🙂 Also zumindest, wenn du ihn jetzt bloßstellen möchest.

Ich zitiere mich mal selbst und liefere eine rechtliche Grundlage, die dann ebenfalls mit der Antwort wiederlegt werden müsste:

Zitat:

BGB § 832
Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) 1Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Der mitlaufende Betreuer wird die Kinder entsprechend beaufsichtigt haben. Im "vorbei laufen" wird das Kind nicht absichtlich den Schaden herbeigeführt haben. Demnach ist davon auszugehen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend durch den begleitenden Betreuer ausreichend gegeben war.
Das Parken auf dem Gehweg sollte keinen Einfluss auf diese Beurteilung haben, der Schaden hätte ebenfalls bei einem ordnungsgemäß abgestelltem Fahrzeug auftreten können.

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Zitat:

@Teksaz schrieb am 15. Juli 2020 um 18:33:36 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 15. Juli 2020 um 18:32:05 Uhr:


Die Frage ist jetzt nicht dein Ernst, oder?

Bitte nicht mit einer Gegenfrage antworten, sondern mit der rechtlichen Grundlage. 🙂 Also zumindest, wenn du ihn jetzt bloßstellen möchest.

Die rechtliche Grundlage besteht darin, dass eine KiTa zwingend eine entsprechende Versicherung benötigt, um überhaupt betrieben zu werden können. Und diese Versicherung begleicht den Schaden in dem von Hannes beschriebenen Fall. Einfach, oder? Deswegen wundert es mich, dass ein Sachverständiger das in Frage stellt.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 15. Juli 2020 um 18:47:03 Uhr:



Zitat:

@Teksaz schrieb am 15. Juli 2020 um 18:33:36 Uhr:


Bitte nicht mit einer Gegenfrage antworten, sondern mit der rechtlichen Grundlage. 🙂 Also zumindest, wenn du ihn jetzt bloßstellen möchest.

Die rechtliche Grundlage besteht darin, dass eine KiTa zwingend eine entsprechende Versicherung benötigt, um überhaupt betrieben zu werden können. Und diese Versicherung begleicht den Schaden in dem von Hannes beschriebenen Fall. Einfach, oder? Deswegen wundert es mich, dass ein Sachverständiger das in Frage stellt.

Nööö,

die Versicherung begleicht den Schaden dann, wenn einem seiner Mitarbeiter ein Verschulden nachgewiesen werden kann => deliktische Haftung. Keine Haftung, keine Zahlung.

Den BGB-Paragraphen hat ein Vorschreiber ja schon gepostet.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 15. Juli 2020 um 18:51:21 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 15. Juli 2020 um 18:47:03 Uhr:


Die rechtliche Grundlage besteht darin, dass eine KiTa zwingend eine entsprechende Versicherung benötigt, um überhaupt betrieben zu werden können. Und diese Versicherung begleicht den Schaden in dem von Hannes beschriebenen Fall. Einfach, oder? Deswegen wundert es mich, dass ein Sachverständiger das in Frage stellt.

Nööö,

die Versicherung begleicht den Schaden dann, wenn einem seiner Mitarbeiter ein Verschulden nachgewiesen werden kann => deliktische Haftung. Keine Haftung, keine Zahlung.

Den BGB-Paragraphen hat ein Vorschreiber ja schon gepostet.

Diese Haftung besteht in diesem Fall aber immer. Wenn ein KiTa Kind bei einem Ausflug ein Fahrzeug beschädigt, dann ist die KiTa immer in der Verantwortung weil die Erzieher/innen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Da gibt es nichts zu rütteln. Deswegen ist eine entsprechende Versicherung auch zwingend erforderlich. Ohne diese würde kein Erzieher/in mit den Kindern auf die Straße gehen.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 15. Juli 2020 um 19:07:48 Uhr:



Diese Haftung besteht in diesem Fall aber immer. Wenn ein KiTa Kind bei einem Ausflug ein Fahrzeug beschädigt, dann ist die KiTa immer in der Verantwortung weil die Erzieher/innen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Da gibt es nichts zu rütteln. Deswegen ist eine entsprechende Versicherung auch zwingend erforderlich. Ohne diese würde kein Erzieher/in mit den Kindern auf die Straße gehen.

Ein sauberer Zirkelschluss! Mehr nicht. 😉

Grüße vom Ostelch

@Verkehrshindernis
Die Versicherung zahlt nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht.
Was du verlangst, ist ein ständiges an der Hand führen des Kindes.
Dies ist aber nicht erforderlich, um der Aufsichtspflicht nachzukommen.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 15. Juli 2020 um 19:14:34 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 15. Juli 2020 um 19:07:48 Uhr:



Diese Haftung besteht in diesem Fall aber immer. Wenn ein KiTa Kind bei einem Ausflug ein Fahrzeug beschädigt, dann ist die KiTa immer in der Verantwortung weil die Erzieher/innen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Da gibt es nichts zu rütteln. Deswegen ist eine entsprechende Versicherung auch zwingend erforderlich. Ohne diese würde kein Erzieher/in mit den Kindern auf die Straße gehen.

Ein sauberer Zirkelschluss! Mehr nicht. 😉

Grüße vom Ostelch

Ist mir klar. Aber die Sachlage ist so eindeutig, da kommt man an einer solche Beweisführung eben nicht vorbei.

Wo ist denn der Beweis?
Ich habe hier noch keinen sehen dürfen.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 15. Juli 2020 um 19:07:48 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 15. Juli 2020 um 18:51:21 Uhr:


Nööö,

die Versicherung begleicht den Schaden dann, wenn einem seiner Mitarbeiter ein Verschulden nachgewiesen werden kann => deliktische Haftung. Keine Haftung, keine Zahlung.

Den BGB-Paragraphen hat ein Vorschreiber ja schon gepostet.

Diese Haftung besteht in diesem Fall aber immer. Wenn ein KiTa Kind bei einem Ausflug ein Fahrzeug beschädigt, dann ist die KiTa immer in der Verantwortung weil die Erzieher/innen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Da gibt es nichts zu rütteln. Deswegen ist eine entsprechende Versicherung auch zwingend erforderlich. Ohne diese würde kein Erzieher/in mit den Kindern auf die Straße gehen.

Noch einmal, für Begriffsstutzige in einfacher Sprache:

- keine Aufsichtspflichtverletzung

- kein Verschulden der Erzieherinnen

- keine Haftung der Erzieherinnen

- keine Eintrittspflicht der Versicherung

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 15. Juli 2020 um 19:41:06 Uhr:



Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 15. Juli 2020 um 19:07:48 Uhr:


Diese Haftung besteht in diesem Fall aber immer. Wenn ein KiTa Kind bei einem Ausflug ein Fahrzeug beschädigt, dann ist die KiTa immer in der Verantwortung weil die Erzieher/innen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Da gibt es nichts zu rütteln. Deswegen ist eine entsprechende Versicherung auch zwingend erforderlich. Ohne diese würde kein Erzieher/in mit den Kindern auf die Straße gehen.

Noch einmal, für Begriffsstutzige in einfacher Sprache:

- keine Aufsichtspflichtverletzung

- kein Verschulden der Erzieherinnen

- keine Haftung der Erzieherinnen

- keine Eintrittspflicht der Versicherung

Na dann kann auch kein Schaden entstanden sein.

Was hat das mit dem Bauern und seiner Wiese zu tun?

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 15. Juli 2020 um 19:40:16 Uhr:


Wo ist denn der Beweis?
Ich habe hier noch keinen sehen dürfen.

Du willst einen Beweis dafür, dass in diesem Fall die Haftpflicht der KiTa einspringt? Willst du auch einen Beweis dafür, dass deine KFZ-Haftpflicht einspringen muss, wenn du ein parkendes Auto streifst?

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