Bagatellschaden ausbezahlen lassen - Kostenvoranschlag von Vertragswerkstatt?

Hallo zusammen,
ich bin mit dem 4 Jahre alten Mercedes meiner Partnerin auf glatten Straßen unterwegs gewesen und mir ist hinten jemand mit seinem Firmenwagen draufgerutscht. Es sind eigentlich minimale Kratzer. Wir würden dies vermutlich gar nicht lackieren lassen, aber dennoch ist es der erste und einzige Lackschaden an einem noch relativ jungen Wagen mit gewissem Wert. Einen Wertverlust haben wir also ja trotzdem.
Mit dem Unfallbeteiligten lief alles entspannt, ich hab alle Daten und er meinte, es springt eh die Versicherung der Firma ein.
Da ich nun den Schaden gar nicht repariert haben möchte, überlege ich, ob ich mir anstatt von einer Lackiererei nun lieber ein Angebot vom Mercedes Vertragshändler machen sollte. Habe ich prinzipiell freie Auswahl?
Die gegnerische Versicherung will ich natürlich nicht fragen, die schwatzen mir vermutlich eine günstige Partnerwerkstatt auf.
Wie gehe ich am besten vor? Direkt zu Mercedes und um einen Kostenvoranschlag zur Lackierung der Heckstoßstange machen lassen? Es müsste ja trotzdem smart repair bleiben. Wenn die das ganze Teil lackieren, wäre der Preis sicher über 700€ und somit ein richtiger Unfallschaden und Gutachten nötig?

Gruß und besten Dank vorab!

138 Antworten

Zitat:

@Propolis schrieb am 9. Januar 2025 um 12:52:35 Uhr:

Ich habe ja eben nicht nach Gutachten reparieren lassen. Tür sollte neu, ist sie aber nicht.

ach so, sorry dann hab ich das falsch gelesen

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 9. Januar 2025 um 12:56:11 Uhr:


und was sagst du dazu, wenn ich dich ein Gutachten aus dem HIS vorlegen würde, welches aus aus dem Jahr 2019 datiert.

Und wenn dir dazu auf Nachfrage (vom RA auch gemacht) erzählt wird, oh Entschuldigung war ein Versehen, wir nachgeholt.

Und das ist kein Einzelfall........😉

Natürlich hast du Recht, ein Eintrag ist nach 4 Jahren zu löschen, so steht es in den Geschäftsbedingungen im HIS.

Das steht aber auch etwas von einer Speicherdauer von 10 Jahren, natürlich nur im Fall der Fälle....😁

Inwiefern ein HIS Eintrag der eigentlich nach 4 Jahren gelöscht werden muss , nach 10 Jahren vor Gericht noch bestand haben soll , würde dann vor Gericht geklärt werden müssen.

Thomas

@Kater210367
Inwiefern ein HIS Eintrag der eigentlich nach 4 Jahren gelöscht werden muss , nach 10 Jahren vor Gericht noch bestand haben soll , würde dann vor Gericht geklärt werden müssen.

Thomas

Ja, auch da magst du Recht haben...

Das ist mWn eine Interessenabwägung des Richters.

Das Überschreiten einer Löschungsfrist wird den Richter kaum veranlassen die Informationen zu ignorieren wenn sie helfen würden einen 5+ stelligen Streit zu klären.

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"Der Versicherer würde nämlich Stumpf behaupten, dein Vorschaden wäre eben nicht fachgerecht repariert und die Zahlung ablehnen mit der Begründung "neues Gutachten unbrauchbar"."

Und die Beweislast für die fachgerechte Reparatur trägt der Geschädigte. Falls der Geschädigte das Auto dann im reparierten Zustand gekauft hat, keine Reparaturrechnung hat, der Totalschaden vielleicht schon entsorgt, dann kann er sich nur auf den Vorbesitzer als Zeugen berufen. Macht irgendwie Spaß...

@PeterBH
Und die Beweislast für die fachgerechte Reparatur trägt der Geschädigte. Falls der Geschädigte das Auto dann im reparierten Zustand gekauft hat, keine Reparaturrechnung hat, der Totalschaden vielleicht schon entsorgt, dann kann er sich nur auf den Vorbesitzer als Zeugen berufen. Macht irgendwie Spaß...

Eben....

einfach nur ungeil

Mag "ungeil" sein für die Betroffenen, ist aber

- irgendwo korrekt, dass Schäden nicht mehrfach abgerechnet werden und
- ein Stück weit vermeidbar, wenn man bei Kauf / Verkauf die Spielregeln einhält und die nötige Sorgfalt an den Tag legt.

Aber um das mal einen Schritt weiter zu spinnen:

"neues Gutachten unbrauchbar"

Jetzt habe ich bei Unfall 1 fiktiv abgerechnet, entgegen dem Gutachten das Seitenteil hinten links nicht getauscht sondern instand gesetzt und alles andere gem. Gutachten reparieren lassen. Die gesamte Übung ist mit Rechnung belegbar. Die Abweichung vom Reparaturweg ist aus der Rechnung ableitbar.

Unfal 2 ist ein Frontschaden. Der Gutachter - in dem Fall der Dellenzähler 🙂 der dafür das Gutachten erstellt bekommt die Unterlagen zu Unfall 1 natürlich übergeben. Ungefragt und vollständig.

Nach meinem Verständnis müsste Unfall 1 samt Abweichung vom Rep.-Weg nun wertmindernde Auswirkungen auf den WBW haben, welche sich gutachterlich feststellen lassen müsste. Wird dies getan dürfte die Versicherung doch keine Grundlage haben, die Regulierung von Unfall 2 zu verweigern. Egal ob diese als Reparaturschaden oder auf Basis Totalschaden zum WBW erolgt.

Probleme dürfte (und sollte es auch) doch nur geben, wenn der Umstand der nicht fachgerechten Repartur von Unfall 1 bei Unfall 2 verschwiegen wird. Oder gar der ganze Unfall verschwiegen wird.

Korrekt ?

nein 🙂

@Spi95

Hätte ich auch gedacht, aber habe inzwischen erfahren müssen, dass der sicherste Weg ist, der sich strikt an das Gutachten zu halten auch dann, wenn es vielleicht eine andere und vielleicht nicht unbedingt schlechtere Lösung gibt.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. Januar 2025 um 13:06:48 Uhr:


nein 🙂

Dir und dem Forum solche sinnfreien Antworten zu ersparen bekommst du nicht hin, oder ?

Zitat:

@Roman1971 schrieb am 10. Januar 2025 um 13:07:33 Uhr:


dass der sicherste Weg ist ...

Der sicherste Weg ist bestimmt, mit dem Bus zu fahren.

...

Ich habe einen im Alltag durchaus möglichen Fall beschrieben und schön wäre, wenn jemand (z.B. der Dellenzähler) antwortet der dies auch fundiert kann.

Ich habe deine Frage zutreffend beantwortet.

gelöscht

"Dir und dem Forum solchen sinnfreien Antworten zu ersparen bekommst du nicht hin, oder ?"

"Ich habe deine Frage zutreffend beantwortet."

Die zuletzt gestellte Frage wäre damit aber nicht korrekt beantwortet 😁.

Spaß beiseite, hier muss der gute Paul aufpassen, dass er nicht zu einer unerwünschten Rechtsberatung kommt.

Abgesehen davon, wer kann schon vorab beurteilen, was die zuständige Haftpflichtversicherung sich alles ausdenkt, um sich vor der Zahlung zu drücken oder die zumindest zu reduzieren. Der hauseigene Sachverständige einer Versicherung z.B. schreibt die Beilackierung (uni weiß) ins Kasko-Gutachten, der externe Gutachter dies bei metallic indium grey und diese Versicherung lässt über die kontrollierenden Experten genau dies beanstanden. Ist wohl der Unterschied zwischen Kasko und Haftpflicht.

Zitat:

@Spi95 schrieb am 10. Januar 2025 um 13:11:10 Uhr:


Der sicherste Weg ist bestimmt, mit dem Bus zu fahren.

War meine Antwort für Dich nicht zutreffend genug? Ganz nebenbei ist Busfahren auch nicht gefahrenlos.

Also: wenn nach dem Unfall repariert wurde, aber abweichend vom ersten Gutachten jedoch nachvollziebar dokumentiert, dann ist bei Wiederbeschaffungswert ein "nicht fach-und sachgerechter Reparaturschaden zu berücksichtigen.

Was als nicht "fach-und Sachgrecht" bezeichnet wird, habe ich hier ja schon geschrieben, ich hoffe das war so verständlich.

Es muss nicht jeder damit einverstanden sein, es ist aber nun einmal ein Faktum. Gern kann man diesebzüglich den Rechtsweg bestreiten um das ganze ausurteilen lassen (was aber im übrigen schon zur Genüge erfolgt ist).

In diesem Zusammenhang kann man beiläufig noch mal anmerken, dass diese "Spachteldebatte" hier nur vom eigentlichen Thema abgelenkt hat und von einigen wohl auch nicht verstanden wurde.

Im hier beschriebenen Fall würden wir in unserem Büro wie folgt Vorgehen und ausführen:

Am hier gegenständlichen Fahrzeug von Herrn Spi95, einem Atlantis Amalfi CS 1800 mit dem amtlichen Kennzeichen HA-HA 2000 wurde ein Instandgesetzter Seitenschaden an der rechten Fahrzeugflanke festgestellt. Durch ein Ereignis vom 19.10.2068 wurden die hintere rechte Seitenwand, sowie die hintere rechte Tür beaufschlagt und beschädigt. Für diesen Schadensfall wurde ein Schadengutachten von dem KFZ-Sachverständigen Holger Blechbirne erstellt, welches von hier eingesehen wurde. In diesem Gutachten datiert vom 22.10.2068 wurde für eine Fach- und sachgerechte Instandsetzung der Neuersatz der hinteren rechten Seitenwand und der hinteren rechten Tür vorgesehen. Von diesem Reparaturweg wurde abgewichen, es wurde eine Instandsetzung durchgeführt. (Dann folgt die Beschreibung der Bauteile und die Beurteilung hier zu durch Inaugenscheinnahme) Dieser Instangesetzte Vorschaden wurde bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes mit einem Betrag in Höhe von 2.000 € berücksichtigt.

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