Autoverkauf von Händler an Händler
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich eines Verkaufes von Händler an Händler.
Die Händler müssen/wollen untereinander ja keine Garantie geben.
So nehmen wir jetzt mal das Beispiel:
Händler 1 verkauft an Händler 2 ein Auto ohne Garantie etc. aber ein Kaufvertrag wird selbstverständlich gemacht.
(in welchem auch alle Daten / Umbauten / etc. festgehalten sind)
Wenn sich nun hinterher herausstellt das der Wagen z.b einen anderen Motor verbaut hat oder nicht die Leistung hat die im Kaufvertrag angegeben wurde!
Nehmen wir als Beispiel einen Audi 1.9 TDI mit 130 PS als Verkaufswagen, aber hinterher stellt sich raus das nur eine 115PS Maschine verbaut ist, weil diese aus irgendwelche Gründen getauscht wurde.
Kann man dann rechtlich an den Händler rangehen oder hat man keine Chance?
Beste Antwort im Thema
Die sogenannten "zugesicherten Eigenschaften" aus dem Vertragsrecht haben nichts mit der Haftung bei einem Mangel ("technischer Defekt"😉 aus dem Gewährleistungsrecht zu tun.
31 Antworten
....also ich bin ehrlich gesagt jetzt immer noch nicht schlauer 😕!
Kann er jetzt als Arzt die Sachmängelhaftung ausschliessen, oder nicht? Das Fahrzeug ist auf die Praxis zugelassen und wird steuerlich selbstverständlich als "Firmenwagen" behandelt!
ich finde es ziemlich eindeutig, vorausgesetzt es stimmt, was der ADAC hier schreibt 😉:
Zitat:
Die Haftung des Verkäufers für Mängel am Fahrzeug gilt grundsätzlich für alle Kaufverträge. Sie kann aber vertraglich auf verkürzt oder sogar ausgeschlossen werden. Wenn der Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson geschlossen wird, ist ein Haftungsausschluss nichtzulässig, in diesem Fall darf die Haftung aber verkürzt werden.
Als Unternehmer zählen allerdings nicht nur die Fahrzeughändler!
Unternehmer ist bereits, wer beim Verkauf seines Fahrzeuges in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Das kann z. B. auch ein selbständiger Handwerker, Arzt, Rechtsanwalt oder Architekt sein, der sein gebrauchtes Geschäftsfahrzeug verkauft.
.....der allgemeine Tenor ging allerdings in die andere Richtung; daher bin ich ein wenig verunsichert!
ist mir nicht entgangen aber wieso bist Du verunsichert? Dein Vater sollte es sein... 😉
Wenn es solche Kopfschmerzen bereitet, würde ich das Fahrzeug bei einem Händler in Zahlung geben; dann ist die Sache klar und das Problem aus der Welt 😉
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Zitat:
Original geschrieben von SamEye
ist mir nicht entgangen aber wieso bist Du verunsichert? Dein Vater sollte es sein... 😉....die Frage ist sozusagen im Auftrag 😉
Wenn es solche Kopfschmerzen bereitet, würde ich das Fahrzeug bei einem Händler in Zahlung geben; dann ist die Sache klar und das Problem aus der Welt 😉....das Problem ist, dass es sich um einen Fiat Croma handelt und bei schwer verkäuflichen Fahrzeugen, sind die Händler sehr vorsichtig, was den Ankaufspreis angeht, um es vorsichtig zu formulieren.... Das ist zwar einkalkuliert, aber bisher hat er seine Autos immer privat verkauft und sich mangels Kenntnis keine Gedanken über Sachmängelhaftung gemacht.... Ich habe wegen dem angedachten Verkauf des aktuellen Autos mal angemerkt, dass es da Schwierigkeiten wegen Ausschluss der Gewährleistung geben könnte und jetzt hamma den Salat 😁!
Zitat:
Original geschrieben von Mimro
Zitat:
....das Problem ist, dass es sich um einen Fiat Croma handelt und bei schwer verkäuflichen Fahrzeugen, sind die Händler sehr vorsichtig, was den Ankaufspreis angeht, um es vorsichtig zu formulieren.... Das ist zwar einkalkuliert, aber bisher hat er seine Autos immer privat verkauft und sich mangels Kenntnis keine Gedanken über Sachmängelhaftung gemacht.... Ich habe wegen dem angedachten Verkauf des aktuellen Autos mal angemerkt, dass es da Schwierigkeiten wegen Ausschluss der Gewährleistung geben könnte und jetzt hamma den Salat 😁!
Unternehmer ist gemäß Umsatzsteuergesetz, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dazu gehört auch die ärztliche Tätigkeit des Arztes.
Umsatzsteuergesetz macht keinen Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden.
Diesen Unterschied gibt es im Einkommensteuerrecht.
Ärzte sind i.d.R. von der Umsatzsteuer befreit, da ihre Tätigkeiten auf therapeutischen Erfolg ausgerichtet sind.
Wird ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen verkauft und werden vom Käufer Sachmängelansprüche geltend gemacht, kann der Verkäufer die für die Beseitigung der Mängel anfallenden Kosten steuerlich geltend machen.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Wird ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen verkauft ...
Nein, das ist es nicht, so wie es der ADAC (zumindest im ersten Teil) schreibt, ist es:
Zitat:
Unternehmer ist, wer beim Verkauf seines Fahrzeuges in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
Es handelt sich eben nicht um die Ausübung
seinergewerblichen Tätigkeit - Fahrzeughandel gehört nicht zu der üblichen "gewerbliche Tätigkeit" oder auch dem üblichen "Berufsinhalt" eines Arztes oder Klempners.
So lange der Fahrzeughandel nicht ein bestimmtes Maß übersteigt, dazu gibt es doch auch diese ganzen "Ebay-Urteile" ab wann eine gewerbsmäßige Tätigkeit mit gesetzlicher Gewährleistung vorliegt oder nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Es handelt sich eben nicht um die Ausübung seinergewerblichen Tätigkeit - Fahrzeughandel gehört nicht zu der üblichen "gewerbliche Tätigkeit" oder auch dem üblichen "Berufsinhalt" eines Arztes oder Klempners.
Es hängt davon ab, ob der Verkäufer gegenüber dem Käufer eindeutig und zweifelsfrei als selbstständig oder gewerblich handelnder auftritt.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Es hängt davon ab, ob der Verkäufer gegenüber dem Käufer eindeutig und zweifelsfrei als selbstständig oder gewerblich handelnder auftritt.
Wenn sich ein Arzt oder Klempner als Autohändler beim Verkauf des Fahrzeugs ausgibt, dann hat er natürlich hinterher ein Problem.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Wenn sich ein Arzt oder Klempner als Autohändler beim Verkauf des Fahrzeugs ausgibt, dann hat er natürlich hinterher ein Problem.
Er muß gar nicht als Autohändler auftreten, sondern es würde reichen, wer er eindeutig und zweifelsfrei als Arzt, Klempner oder Metzger gegenüber dem Käufer auftritt.
Zum Nebenschauplatz mal mein Beitrag:
Als Freiberufler (meine Branche ist hierfür egal) habe ich die Nummer schon durch. Wenn ich mein Firmenauto* verkaufe, bin ich automatisch Gewerbetreibender und stehe in der vollen Haftungspflicht, in der auch ein Autohändler steht. Das heißt, daß eben die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 1 Jahr mit der bekannten Beweislastumkehr nach 6 Monaten gilt. Aus diesem Grund habe ich mein letztes Auto unter Ausschluß der Sachmängelhaftung an einen Exporthändler verhökert.
Natürlich hätte ich den Wagen auch zuerst aus dem Firmenvermögen entnehmen können und ihn dann als Privatmann verkaufen können. Dieses machen auch viele (entweder um das FA zu beschubsen oder,) um die GWG zu umgehen. Erleidet das KFZ nun einen Defekt und der Käufer ergooglt den Verkäufer und bemerkt, daß es sich um einen Gewerbetreibenden handelt, freut sich so mancher Anwalt und rät dem Hilfesuchenden natürlich zum Rechtsweg. Ein schlechtgelaunter Richter kann in solchen Fällen sogar böswillige Täuschung wittern und dann wird es richtig fies.
Die Entnahme oder ein Verkauf an Privatleute aus dem Betriebsvermögen heraus schließt die Sachmängelhaftung nicht aus, selbst wenn man als Verkäufer nicht um die Gesetze weiß. Es gibt keine direkte Karenzzeit, nach der ein KFZ als 'privat' gilt, aber in meinem Verständnis sollte man den Wagen mindestens 6 Monate privat zulassen - das aber will man meist nicht, denn Wagen A wird durch Wagen B ersetzt.
In meinem Fall hätte es ein Privatkäufer auch nicht am Brief gesehen, da man als freiberuflicher Einzelunternehmer seine Rechtsform nicht in den Brief schreiben muß/läßt. Trotzdem wollte ich den Beschiß nicht machen. Letztlich muß es jeder selbst wissen, wie man seine Karre losschlägt. Recht neue Wagen am besten außer Landes oder als Anzahlung beim Anschlußkauf, alte 'fast wertlose' auf die Kinder oder wie auch immer umschreiben, fahren und dann irgendwann weiterverkloppen.
*) Da die Finanzämter viele Freiberufler zum Firmenwagen zwingen, Stichwort 'notwendiges Betriebsvermögen', ist eine andere Sache, die es auch zu berücksichtigen gilt.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Es handelt sich eben nicht um die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit - Fahrzeughandel gehört nicht zu der üblichen "gewerbliche Tätigkeit" oder auch dem üblichen "Berufsinhalt" eines Arztes oder Klempners.Zitat:
Unternehmer ist, wer beim Verkauf seines Fahrzeuges in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
So lange der Fahrzeughandel nicht ein bestimmtes Maß übersteigt, dazu gibt es doch auch diese ganzen "Ebay-Urteile" ab wann eine gewerbsmäßige Tätigkeit mit gesetzlicher Gewährleistung vorliegt oder nicht.
....ich befürchte ehrlich gesagt, dass der Verkauf eines Firmenwagens schon zur "üblichen" Unternehmertätigkeit gehört, genauso wie das Kaufen/Verkaufen/Unterhalten von Maschinen, (medizinischen) Geräten, usw. (Das auch eine Arztpraxis ein Unternehmen ist, gilt imo als gesetzt) Ansonsten würde der Passus im Kaufvertrag des ADAC keinen Sinn machen, da vermutlich nicht mehr als eine Handvoll Ärzte, Bäcker oder Kioskbesitzer nebenbei einen Autohandel betreiben. Auch wenn vielleicht ein wenig übers Ziel hinausgeschossen wird, wenn man technisch eher unbedarften Menschen die gleichen Auflagen macht, wie KFZ-Meistern und Autohändlern!
Zitat:
Original geschrieben von Mimro
....ich befürchte ehrlich gesagt, dass der Verkauf eines Firmenwagens schon zur "üblichen" Unternehmertätigkeit gehört, genauso wie das Kaufen/Verkaufen/Unterhalten von Maschinen, (medizinischen) Geräten, usw.
Da brauchst Du nichts zu befürchten. Wer bei Rechtsgeschäften seinem Gegenüber als Unternehmer auftritt, handelt im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit mit all seinen Vor- und Nachteilen. Das kann sogar dazu führen, dass sich Nicht-Unternehmer als Unternehmer behandeln lassen müssen.
Zitat:
Original geschrieben von Mimro
Auch wenn vielleicht ein wenig übers Ziel hinausgeschossen wird, ...
Das ist auch der Hintergrund der aktuelleren Rechtsprechung, nach der nicht die Grundsätzlichkeit einer "selbstbestimmten" unternehmerischen Tätigkeit (in welcher juristischen Feinheit auch immer), sondern die tatsächlichen "Berufsinhalte" dieser Tätigkeit für eine Haftung ausschlaggebend sind.
Ein Arzt schwebt auch nicht unter dem Schwert eines Berufsverbotes, wenn er im Rahmen einer "Firmenfahrt" (Hausbesuch) in seinem "Firmenwagen" einen Unfall mit fahrlässiger Körperverletzung verursacht.
Obwohl die fahrlässige Körperverletzung in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, war es keine "Kurpfuscherei".
Der Verkauf eines Fahrzeugs ist kein üblicher Arbeitsinhalt oder besondere, spezifische Tätigkeit eines Arztes.
Zitat:
... wenn man technisch eher unbedarften Menschen die gleichen Auflagen macht, wie KFZ-Meistern und Autohändlern!
Wobei das hier jedoch unerheblich ist.
Wer einen Job ausführt, der hängt drin, ob er Ahnung davon hat oder nicht. 😉
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
... Das kann sogar dazu führen, dass sich Nicht-Unternehmer als Unternehmer behandeln lassen müssen.
Das ist ein viel weitreichender Punkt.
Wer eine wie auch immer ausgerichtete "Show" abzieht um Vorteile erlangen zu wollen, der muss hinter die Nachteile tragen, selbst wenn das mit den Vorteilen nicht geklappt hat.
Betrifft zB. die Superschlauen, die sich als gewerbliche Käufer ausgeben, um irgendwelche "Schnäppchen" zu machen und dann hinterher Gewährleistung verlangen, weil sie - ätsch reingefallen - doch nicht "gewerblich" sind, klappt nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Das ist auch der Hintergrund der aktuelleren Rechtsprechung, nach der nicht die Grundsätzlichkeit einer "selbstbestimmten" unternehmerischen Tätigkeit (in welcher juristischen Feinheit auch immer), sondern die tatsächlichen "Berufsinhalte" dieser Tätigkeit für eine Haftung ausschlaggebend sind.
.....naja, ich hoffe zwar, dass mein Vater nicht für weitere aktuelle Rechtsprechung sorgt, aber ich denke, dass das Risiko beim "Privatverkauf" für ihn überschaubar ist. Er kann ja die Sachmängelhaftung verkürzen und das Auto ist in einem top gepflegten Zustand, so dass er das erste halbe Jahr bis zur Beweislastumkehr schon rumbringen wird 😉!