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Autoverkauf. Käufer droht mit Anwalt.

Themenstarteram 8. November 2021 um 11:49

Guten Tag,

ich habe vor einer Woche meinen Jaguar XF verkauft, die Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen. Allerdings terrorisiert mich der Käufer mit mehren Mängeln. Als erstes meinte dieser ich hätte Ihm ein Auto mit Meilen verkauft anstatt Kilometer, nach der Erklärung gab es erst 1-2 Tage Ruhe. Dann prasselten mehrere Sachen Tage hintereinander ein.

Schlösser Hinten Defekt obwohl noch Garantie darauf ist. Auto gab einen signifikanten Signalton beim abschließen daraufhin habe ich die Werkstatt gefragt und sie meinten Agm Batterie müsste angelernt werden. Habe den Käufer darüber informiert und wurde 100 Euro runter gehandelt.

Bildschirm startet fährt aber anscheinend nicht richtig hoch (Problem ist bei mir nie aufgetaucht), hat auch alles bei der Probefahrt funktioniert

Funk vom 2 Schlüssel defekt. (Wurde leider nicht beim Kauf getestet und hab Ihn selber auch nie verwendet, deswegen kann ich zum Fehler nichts sagen)

Fände es fair den Schlüssel zu bezahlen da ich selber von dem Fehler nichts wusste, aber den Rest find ich etwas unverschämt

Der Käufer droht mir nun mit Rechtsschutz und Anwalt wenn ich nicht die Hälfte bezahle. Was soll ich tun ? Brauche ich einen Anwalt?

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Autoverkauf. Käufer droht mit Anwalt.' überführt.]

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23 Antworten
Themenstarteram 9. November 2021 um 7:42

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 8. November 2021 um 14:38:25 Uhr:

Ich würde überhaupt nicht reagieren. Du hast das Auto als Privatmann unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Also gibt es keine Veranlassung für Dich, für irgendwas einzustehen. Auch nicht bezüglich des 2. Schlüssels. Bei dem ist im Zweifel nur die Batterie leer.

Die Hälfte von welchem Betrag sollst Du übernehmen?

Von der Reparatur der besagten Fehler oder das Auto zurücknehmen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 8. November 2021 um 18:16:08 Uhr:

 

Unter Gewährleistungsausschluss fallen alle Mängel, die ein durchschnittlicher Käufer bei der Besichtigung und Probefahrt erkennen kann.

Ausnahme bilden nur die wesentlichen und arglistig verschwiegenen Mängel (was aber meistens schwer nachzuweisen ist).

Das ist nur zur Hälfte richtig.

Richtig ist, dass arglistig verschwiegene Mängel nicht vom Gewährleistungsausschluss erfasst sind.

Ob es aber um einen wesentlichen Mangel geht oder ob dieser für den Käufer erkennbar war, ist für den Gewährleistungsausschluss nicht von Bedeutung.

Auch ein beiden Parteien unbekannter Motorschaden fällt unter den Gewährleistungsausschluss.

Insofern stellt sich bei einem wirksamen Gewährleistungsausschluss erst einmal nur die Frage, ob etwaige Mängel dem Verkäufer bekannt waren.

Hat man ein reines Gewissen, ist auch die "Drohung" mit dem Anwalt keine. Denn der kann ja auch nur Ansprüche durchsetzen, die begründet sind.

Zitat:

@ixtra schrieb am 9. November 2021 um 09:32:06 Uhr:

Insofern stellt sich bei einem wirksamen Gewährleistungsausschluss erst einmal nur die Frage, ob etwaige Mängel dem Verkäufer bekannt waren.

Richtig, allerdings gehört ergänzt, dass ein bekannter Mangel eben kein Mangel im Sinne der Gewährleistung ist. Darum ist das umgangssprachliche "versteckte Mängel" auch durchaus zutreffend.

Zitat:

@Luk2012 schrieb am 9. November 2021 um 15:09:31 Uhr:

 

Richtig, allerdings gehört ergänzt, dass ein bekannter Mangel eben kein Mangel im Sinne der Gewährleistung ist. Darum ist das umgangssprachliche "versteckte Mängel" auch durchaus zutreffend.

Also wenn schon klugscheißen, dann richtig. :)

Wenn ein bekannter Mangel kein Mangel wäre, gäbe es keine Möglichkeit zur arglistigen Täuschung. Es kommt natürlich darauf an, ob dem Käufer(!) der Mangel bekannt ist.

Eine Kenntnis des Käufers vom Mangel lässt auch nicht den Mangel entfallen, sondern führt lediglich dazu, dass die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind (§ 442 BGB).

Denn es bleibt ein Mangel, wenn eben die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht.

Nur weil eine Vertragspartei den Mangel erkennt, ändert sich ja nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit

Und wenn der Verkäufer den Mangel nicht kennt, kann er ihn nicht arglistig verschweigen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. November 2021 um 17:59:48 Uhr:

Und wenn der Verkäufer den Mangel nicht kennt, kann er ihn nicht arglistig verschweigen.

das ist so richtig wie offensichtlich, steht aber auch nicht im Geringsten im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen ;)

Ich wollte auch mal klugscheißen.

Und gleich nochmal: Das OLG Oldenburg hat in einem Rechtsstreit genau die von mir genannten Kriterien angewandt - was ein durchschnittlicher Käufer bei einer normalen Besichtigung feststellen kann, kann er später nicht beanstanden.

Okay, wenn es man ganz genau nicht, hat nicht das OLG meine Kriterien angewandt, sondern ich die vom OLG...

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. November 2021 um 18:55:41 Uhr:

Ich wollte auch mal klugscheißen.

Und gleich nochmal: Das OLG Oldenburg hat in einem Rechtsstreit genau die von mir genannten Kriterien angewandt - was ein durchschnittlicher Käufer bei einer normalen Besichtigung feststellen kann, kann er später nicht beanstanden.

Okay, wenn es man ganz genau nicht, hat nicht das OLG meine Kriterien angewandt, sondern ich die vom OLG...

Das ist aber ein anderer Punkt.

Da geht es um grob fahrlässige Unkenntnis gem. § 442 BGB. Ich kann mich eben nicht auf Mängel berufen, die sich mir bei der Besichtigung quasi aufdrängen.

Wenn ich ein 8 Jahre altes Auto kaufe, muss der Verkäufer nicht jedes Kratzerchen dokumentieren und benennen, wenn eine Besichtigung durchgeführt wird.

Denn gerade den optischen Allgemeinzustand kann, soll und muss ich ja eben im Rahmen dieser Besichtigung einschätzen.

Das hat aber nichts mit dem Gewährleistungsausschluss zu tun.

Zitat:

@ixtra schrieb am 9. November 2021 um 17:33:06 Uhr:

Wenn ein bekannter Mangel kein Mangel wäre, gäbe es keine Möglichkeit zur arglistigen Täuschung.

Wenn dem Käufer der Mangel bekannt ist, dann gibt es bezüglich diesen Mangels tatsächlich keine Möglichkeit der arglistigen Täuschung. Siehst du richtig.

Zitat:

@ixtra schrieb am 9. November 2021 um 17:33:06 Uhr:

Eine Kenntnis des Käufers vom Mangel lässt auch nicht den Mangel entfallen, sondern führt lediglich dazu, dass die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind (§ 442 BGB).

Denn es bleibt ein Mangel, wenn eben die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht.

Was meiner Aussage entspricht "dass ein bekannter Mangel eben kein Mangel im Sinne der Gewährleistung ist."

Wenn ein Käufer eine Delle kennt und diese inklusive kauft, dann ist es eben kein Mangel im Sinne der Gewährleistung, weil die Delle sowohl Ist-, wie auch Soll-Beschaffenheit darstellt.

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