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Autounfall - Wirtschaftlicher Totalschaden

Themenstarteram 20. Januar 2020 um 8:26

Hi,

vor vier Tagen ist mir jemand in mein Auto reingefahren, als ich an der roten Ampel stand. Ich hatte das Auto bereits begutachten lassen. Ich habe mit der Versicherung vom Gegner telefoniert und diese teilten mir mit, dass Sie das Auto nicht reparieren lassen, da es ein Totalschaden ist... der Schaden ist höher als das Auto an wert hat (3000€ Schaden und der Wert liegt bei 1500€).

Folgender Schaden entstand durch den Unfall:

Heckleuchte hat zwei kleine Risse, Stoßstange deformiert und gebrochen, Heckklappe zerkratzt und hat eine dicke Delle, Reserveradmulde zerkratzt.

Mir wurde erklärt das das Auto sich bei irgendwie einer Wrack Börse? Befindet und die Auktion in 2-3 Tagen endet. Anschließend wird der Auktionsbetrag mit dem Autowert (1500€) subtrahiert und daraus ergibt sich das geld, welches ich dann bekommen soll.

Das Auto: Mazda 2 DY BJ06 1.25L Bentin 75PS 55KW

Zu meinen Fragen:

Muss ich dann das Auto auch abgeben, oder bekomme ich das Geld und darf das Auto behalten?

Kann man dann noch irgendwie den Auszahlungsbetrag in die Höhe treiben?

Wenn mir dann wieder wer ins Auto fährt... bekomme ich dann noch Geld bei einem Unfall?

Beste Antwort im Thema

Du willst das meiste Geld herausschlagen und lässt dann aber die gegnerische Versicherung die Summe festlegen?

Das verstehe wer will.

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Zitat:

@IShootYOU schrieb am 24. Januar 2020 um 13:10:56 Uhr:

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 24. Januar 2020 um 12:05:09 Uhr:

 

 

Hast Du das auch angesprochen?

Ja. Zumindest in Österreich gibt es das nicht.

In Deitschland auch nicht...

Also wenn man nach einem WTS sein Fahrzeug weiter nutzen möchte, kriegt man definitiv kein zusätzliches Geld mehr im Nachhinein von der Versicherung.

Noch ein interessanter Fall hier und Entschuldige mich für das Lange Zitat.

 

„Nutzt ein Geschädigter sein Fahrzeug weiter, so ist bei der fiktiven Abrechnung der Wiederbeschaffungskosten der im Sachverständigengutachten ausgewiesene Restwert abzuziehen und nicht ein eventuell von der gegnerischen Versicherung ermittelter höherer Restwert. Das hat das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg entschieden (Urteil vom 8.4.2014, AZ: 12 C 151/14).

Im verhandelten Fall stritten die Parteien über die Höhe des der Abrechnung zugrunde liegenden Restwertes. Der vom Kläger/Geschädigten beauftragte Sachverständige schätzte in seinem Schadengutachten vom 10. Juni 2013 die Reparaturkosten brutto auf rund 4.000 Euro, den Wiederbeschaffungswert auf 1.000 Euro und den Restwert brutto auf 150 Euro. Zur Ermittlung des Restwertes holte der Sachverständige Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt ein.

Anschließend forderte der Kläger die Beklagte/gegnerische Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Schadens u.a. mit einem Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 850 Euro auf.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 legte die Beklagte ein Restwertangebot über 880 Euro vor. Der Kläger teilte hierauf mit, dass er das Angebot nicht annehme, weil er sein Fahrzeug nicht verkaufen wolle. In der Folge regulierte die Beklagte den Schaden auf Basis des von ihr eingeholten Restwertangebotes.

Den Differenzbetrag in Höhe von 730 Euro machte der Kläger vor dem AG Aschaffenburg geltend und hatte hiermit Erfolg.

Aussage des Gerichts

Das AG Aschaffenburg entschied, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein restlicher Schadenersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 3. Juni 2013 in Höhe von 730 Euro zusteht und vorliegend vom Sachverständigen ermittelte Restwert in Höhe von mit 150 Euro in Ansatz zu bringen ist. Zur Begründung führt das Gericht aus:

„Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs des Klägers übersteigen, kann der Kläger im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Nettowiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen. Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen und regionalen Markt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt. Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne Weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (BGH NJW 2000, 800). Doch müssen derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde.

Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer Teilreparatur – weiter, ist im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwands in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Der Geschädigte kann nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiterbenutzung nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeugs zwingen (BGH NJW 2007, 2918; BGH NJW 2007, 1674).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger, der sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter genutzt hat, ersichtlich nicht gehalten, das Restwertangebot der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Bei der Schadensschätzung ist deshalb der vom Sachverständigen … auf dem regionalen allgemein zugänglichen Markt ermittelte Restwert von 150,00 Euro zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen war die offene Differenz in Höhe von noch 730,00 Euro zuzusprechen.“

Das Urteil in der Praxis

Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 10.7.2007 (AZ: VI ZR 217/06) entschieden: Benutzt der Geschädigte im Totalschadenfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

Sollte die Haftpflichtversicherung trotz eindeutiger Rechtsprechung auf der Grundlage des eigenen höheren Restwertangebotes abrechnen, empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.“

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