Autounfall, wie vorgehen?
Hallo zusammen!
Mir ist gestern auf dem Parkplatz eines Supermarktes,
ein Auto in meine Seite reingefahren.
Ganz langsam nur, aber dennoch ein Kratzer.
Beule keine oder habe ich nicht gesehen.
Ich habe seine Daten und er meine aufgenommen.
Er hat sofort seine Versicherung angerufen,
und diese kommen auf mich zu, sagte er.
Ich will natürlich jetzt auf jeden Fall,
zu meinen Geld kommen.
Soll/Muss ich jetzt von mir alleine,
einen Gutachter "bestellen"?
Danke euch
LG
Michele
Beste Antwort im Thema
Tja,
so funktioniert das hier nicht. Du bist derjenige der Hilfe braucht, ein bisschen selbst dafür lesen würde ja schon helfen.....
Hier mal das Zitat aus unserer FAQ:
Zitat:
Im Groben gilt der Leitsatz: "Der Geschädigte ist so zu stellen als wär der Unfall nicht passiert".
Konkret:
* Reparaturkosten (wenn geringer als 130% des Wiederbeschaffungswertes)
* Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert (wenn erste Möglichkeit nicht, da wirtschaftlicher Totalschaden)
* Unabhängiger Gutachter (selbst wählbar - Achtung: Bagatellgrenze)
* Rechtanwaltgebühren (falls notwendig)* Auslagenpauschale
* Mietwagenkosten bzw. Nutzungsaufallzahlungen für die Zeit des Ausfalls
* Nebenkosten des Unfalls
* Wertminderung
Ein Link, der dieses prima zusammenfasst und erklärt: www.unfallweb.de
Und im Link von unfallweb de findet man dann ausführlich:
Zitat:
1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Gutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (erkennbarer Einfachschaden mit Kosten unter 500,- bis 800,- Euro), dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
2. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall-entschädigung besser belegt werden können.
die Punkte 3-10 habe ich hier jetzt mal weggelassen, so als Ansporn für den TE doch mal den Links zu folgen und ein wenig zu suchen.....
Achja, die Ausdrucksweise des TE sollte auch mal überdacht sein, nicht das ich hier noch per PN Kontakt suchen müsste
Grüße
Steini
77 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Worin besteht der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Kurzgutachten?Ein Kostenvoranschlag ist mit einem rechtsverbindlichen Angebot* vergleichbar und dient dazu, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ein bestimmter Auftrag kosten würde. Er ist grundsätzlich auch dazu geeignet, seinen Schaden gegenüber einem Schädiger der Höhe nach nachzuweisen.
* Ja ist klar, mehr ist es nämlich nicht: Ein Angebot und dazu rechtlich nicht wirklich bindent. Du solltest doch wissen das bei einem KV durchaus eine Abweichung von um/über 15 % legitim sind und meist bei Erteilung des Auftrages ausgenutzt werden!
Ein Kurzgutachten ist die bebilderte Auffassung eines Sachverständigen, was die Beseitigung eines Schadens ggf. in einer fest bestimmten Werkstatt kosten würde. Für die ggf. benannte Werkstatt ist das Kurzgutachten nicht rechtsverbindlich. Gleichwohl ist ein Kurzgutachten durchaus auch für den Nachweis zur Schadenhöhe geeignet.
Der KV betrifft auch nur eine ganz bestimmte Werkstatt, oder hast Du schon erlebt das Werkstatt X die möglichen Kosten für Werkstatt Y ermittelt!?! Bei einem KGA wird sich die beauftragte werkstatt bei einer Schadenausweitunbg allerdings erst mit dem SV auseinander setzen müssen wieso höhere Kosten entstehen. Dieses muss sie bei einem KV nicht!
Streiten sich zwei Parteien zur Höhe, handelt es sich sowohl bei einem Kostenvoranschlag als auch bei einem Kurzgutachten um Parteivortrag und beides – sowohl Kostenvoranschlag als auch Kurzgutachten – haben prozessrechtlich keine besondere Bedeutung.
Das wiederum kenne ich anders. Die Richterschaft misst einem KGA mehr Bedeutung zu als einem, selbst bebildertem, KV und hat anhand dies KGA´s eine entscheidungsgrundlage.
Sofern ein Richter im Rahmen seiner im gegebenen Möglichkeiten nicht selbst über die Höhe des entstandenen Schadens urteilen mag, wird er einem Sachverständigen seiner Wahl die Beurteilung der Schadenhöhe überlassen. Der kann das ggf. noch beschädigte Fahrzeug besichtigen oder eine Bewertung zur Höhe anhand der ihm vorgelegten Unterlagen vornehmen.
Oder er entscheidet auf der Grundlage eines vorliegenden KGA weil er aus diesem den erforderlichen Schadensumfang, die zu erwartenden Instandsetzungskosten und Kausalität des Schadenbildes zur Schilderung nachvollziehen kann.
Für die fehlende Bebilderung des Kostenvoranschlages kann ein Geschädigter auch selbst sorgen. Das mit einem Smartphone gefertigte Foto* muss nicht schlechter sein, als das von einem Sachverständigen mit jeweils 2,50 Euro angefertigte Foto.
*...die der gerichtlich bestellte SV x Fach vergrößern und Reproduzieren kann um sich ein Bild aus dem Schaden zu machen. Ja ne, ist klar. Wir sind auch Alleskönner und können sogar aus Sch.... gute Butter machen!
Entsteht ein Streit dem Grunde nach, unterscheiden sich weder Kostenvoranschlag noch Kurzgutachten. Weder der Kfz-Meister einer Werkstatt noch der Kfz-Meister, der ein Sachverständigenbüro sein eigen nennt, waren bei dem Unfall zugegen, sind umfangreich über das Schadenereignis informiert oder kennen gar den Schaden beim Verursacher.
Das ist richtig, allerdings wird sich der SV, sofern bereits zu Beginn seiner Tätigkeit bei diesem Auftrag klar ist das es zu einem Rechtsstreit kommt, intensiv mit den Spurenanhaftungen beschäftigen und dementsprechen sichern und dokumentieren.
Wer sich über die Höhe seiner Beitragsrechnung ärgert, sollte sich auch einmal Gedanken darüber machen, ob es bei jedem Kratzer wirklich erforderlich ist, ein kostenträchtiges Kurzgutachten in Auftrag zu geben. Ein Kurzgutachten verursacht nun einmal schnell zusätzliche Kosten zwischen 70 und 180 Euro.
Und der KV ist völlig kostenlos!?! Ich sehe hier x Mal im Monat Rechnungen von KV´s die weit über 50- 60 Euro liegen und nur den Schaden im Ansatz erfasst haben. Aber das ist der regulierungspflichtigen Seite ja nur recht.
Bei meiner Beitragsrechnung ärgere ich mich auch, nur das ich weiß das weder ein ordentliches GA, noch ein KGA diese Kosten in die Höhe treiben. Da gibt es andere Gründe die Du sicher besser kennst wie wir alle hier 😉
Also meine Erfahrung deckt sich zu 100% mit der von Hafi und komischerweise weniger mit der von stoppelfreund!
Wir reden ja hauptsächlich von Schäden unterhalb von 1.000 EUR und hier ist es in meinem Arbeitsalltag zumindest so, dass 99% der Geschädigten mittels KVA und Fotos (meistens von der KVA-erstellenden Werkstatt gleich mit gefertigt) ihren Schaden der Höhe nach nachweisen. In den allerseltensten Fällen (in zehn Jahren vielleicht drei Mal) wurde ein Fahrzeug nachbesichtigt.
Um noch ein bisschen mehr Richtung OT zu gehen: bei vielen Versicheren ist das auch im Kaskoschaden so, dass KVA und Fotos akzeptiert werden (in Einzelfällen bis zu einer Schadenhöhe von 5TEUR)!
@ Mimro
Da stimme ich ja zu, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle die Vorgehensweise von Hafi keine Probleme macht.
Aber eben in den Fällen wo es Probleme gibt, da zeigt sich das die Vorgehensweise von Hafi diese verschärft, wohingegen ein Gutachten diese verringert.
Außerdem macht es schon einen Unterschied, ob ein Schaden über einen Makler abgewickelt wird, oder ob der Kunde der Versicherung alleine gegenübersteht.
Ich kann das ja ein Stück weit verstehen, wenn das Kurzgachten eines Sachverständigen hier verteufelt wird. Das liegt auch zum großen Teil daran, das sich das meine verehrten (und insbesondere die nicht so verehrten...😠) Kollegen selber zuzuschreiben haben.
Wenn für ein Kurzgutachten Beträge von 200 bis 300 Euro aufgerufen werden, braucht man sich nicht zu wundern wenn das Unmut hervoruft.
Aber nun noch mal zur"rechtlichen" Betrachtung, die xAKBx hier angesprochen hat.
Rechtsverbindlich ist ein KVA überhaupt nicht, dass ist eine Kostenschätzung in welcher das steht was der Auftaggeber gerne haben möchte.
Rdchtverbindlich wird dieser erst, wenn der Auftrag erteilt wird und aus dem KVA ein Reparaturauftag wird. Dann darf von diesem KVA 15 bis 20 % abgewichen werden
Ganz anders sieht das bei einem Gutachten aus. Da darf eben nicht reingemalt werden, was der Auftraggerber gerne haben möchte (ok, sieht in der Praxis oft anders aus, kann aber hier nicht das Thema der gar der Maßstab sein).
Wir haben schon mal darüber gesprochen -hier im Versicherungsform- dass ein Schadengutachten einen völlig anderen Stellenwert hat (Schutzwirkung zu Gunsten dritter, Versicherung kann darauf vertauen, dass es den eigentlichen Schaden dokumentiert)
Ob Parteivortrag oder nicht, das ist ein qualifizierter Beweis, welcher in den Prozess eingeführt wird, da beisst die Maus keinen Faden ab, die Rechtsprechung sieht das genau so.
Es wird hier keiner von den Schadenprofis ernsthaft bestreiten wollen, dass die Werkstätten Stoßfänger, Kotflügel und andere Karosserieteile im KVA erneuern, welche ohne Probleme instand gesetzt werden können. Die Gründe herfür sind vielflältig, sie reichen vom mangelnden Fachwissen über eigene Interessen an der für die Werkstatt "beste" Reparaturmethode bis hin zu Zuwendungen.
Gerade bei diesen Kleinschäden gibt es doch den meisten Streit über die Schadenhöhe. Da wird doch auch laufend in den neuen Themen hier im Versicherungsforum offenbar.
Und das was ich hier schreibe habe ich mir nicht ausgedacht, das sind meine persönlichen Erfahrungen in 20 Jahren Tätigkeit als Sachverständiger.
Allein aus vorstehend genannten Gründen müsste ein Kurzgutachten auch für die Versicherung eingentlich immer erste Wahl sein.
@
xAKBx
noch mal zu deinen "teueren Lichtbildern"
Es gibt auch Sachverständige, die haben eine Kamera-Ausrüstung, welche den Wert eines Mittelkassefahrzeug erreichen.
Dazu gehören nämlich auch Objektive, Blitzgeräte Polfilter usw.
Auch ein vernünftiger Farblaser und deren Tonereinheiten gehört dazu
Solche Geräte gibt es nun mal nicht für Umme.
Und die müssen auch in regelmäßigen Abständen neu angeschafft werden, die Halbwertzeit von diesem Zeug liegt in der heutigen Zeit bei drei Jahren.
All das sollte man mal mit Bedenken, bevor man ein Lichtbildpreis von 2, 50 Euro als Abzocke bezeichnet.
Und solche Anschaffungen werden auch genutzt. (Kannst mal meinen Mitrabeiter fragen, der war 25 Jahre bei einer Versicherung tätig, du wirst nicht glauben, wie erstaunt der war, welch gute Fotos man auch für ein stinknormales Schadengutachten fertigen kann......😁)
Wenn das Kurzgutachten als sinnvolles Instrument (von beiden Seiten, SV und Versicherung) eingesetzt würde, könnte in der Schadenregulierung gerade in diesem Segment vieles besser laufen.
Wenn die Versicherungswirschaft hier auf die (richtigen) Sachverständigen einmal zugehen würde und es hier eine sinnvolle Regelung erarbeitet würde, könnte manches besser werden. Auch den schwarzen Schafen könnte man damit da Leben schwer machen.
Und nun kommt mir bitte nicht wieder mit den Argumenten, "dass ist bei dem Massengeschäft in der Schadenabwicklung nicht möglich"
Bei eueren verkackten Prüfberichten geht das doch auch wunderbar......😁
Gruß
Delle
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Worin besteht der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Kurzgutachten?Ein Kostenvoranschlag ist mit einem rechtsverbindlichen Angebot* vergleichbar und dient dazu, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ein bestimmter Auftrag kosten würde. Er ist grundsätzlich auch dazu geeignet, seinen Schaden gegenüber einem Schädiger der Höhe nach nachzuweisen.
* Ja ist klar, mehr ist es nämlich nicht: Ein Angebot und dazu rechtlich nicht wirklich bindent. Du solltest doch wissen das bei einem KV durchaus eine Abweichung von um/über 15 % legitim sind und meist bei Erteilung des Auftrages ausgenutzt werden!
Ein Kurzgutachten ist die bebilderte Auffassung eines Sachverständigen, was die Beseitigung eines Schadens ggf. in einer fest bestimmten Werkstatt kosten würde. Für die ggf. benannte Werkstatt ist das Kurzgutachten nicht rechtsverbindlich. Gleichwohl ist ein Kurzgutachten durchaus auch für den Nachweis zur Schadenhöhe geeignet.
Der KV betrifft auch nur eine ganz bestimmte Werkstatt, oder hast Du schon erlebt das Werkstatt X die möglichen Kosten für Werkstatt Y ermittelt!?! Bei einem KGA wird sich die beauftragte werkstatt bei einer Schadenausweitunbg allerdings erst mit dem SV auseinander setzen müssen wieso höhere Kosten entstehen. Dieses muss sie bei einem KV nicht!
Streiten sich zwei Parteien zur Höhe, handelt es sich sowohl bei einem Kostenvoranschlag als auch bei einem Kurzgutachten um Parteivortrag und beides – sowohl Kostenvoranschlag als auch Kurzgutachten – haben prozessrechtlich keine besondere Bedeutung.
Das wiederum kenne ich anders. Die Richterschaft misst einem KGA mehr Bedeutung zu als einem, selbst bebildertem, KV und hat anhand dies KGA´s eine entscheidungsgrundlage.
Sofern ein Richter im Rahmen seiner im gegebenen Möglichkeiten nicht selbst über die Höhe des entstandenen Schadens urteilen mag, wird er einem Sachverständigen seiner Wahl die Beurteilung der Schadenhöhe überlassen. Der kann das ggf. noch beschädigte Fahrzeug besichtigen oder eine Bewertung zur Höhe anhand der ihm vorgelegten Unterlagen vornehmen.
Oder er entscheidet auf der Grundlage eines vorliegenden KGA weil er aus diesem den erforderlichen Schadensumfang, die zu erwartenden Instandsetzungskosten und Kausalität des Schadenbildes zur Schilderung nachvollziehen kann.
Für die fehlende Bebilderung des Kostenvoranschlages kann ein Geschädigter auch selbst sorgen. Das mit einem Smartphone gefertigte Foto* muss nicht schlechter sein, als das von einem Sachverständigen mit jeweils 2,50 Euro angefertigte Foto.
*...die der gerichtlich bestellte SV x Fach vergrößern und Reproduzieren kann um sich ein Bild aus dem Schaden zu machen. Ja ne, ist klar. Wir sind auch Alleskönner und können sogar aus Sch.... gute Butter machen!
Entsteht ein Streit dem Grunde nach, unterscheiden sich weder Kostenvoranschlag noch Kurzgutachten. Weder der Kfz-Meister einer Werkstatt noch der Kfz-Meister, der ein Sachverständigenbüro sein eigen nennt, waren bei dem Unfall zugegen, sind umfangreich über das Schadenereignis informiert oder kennen gar den Schaden beim Verursacher.
Das ist richtig, allerdings wird sich der SV, sofern bereits zu Beginn seiner Tätigkeit bei diesem Auftrag klar ist das es zu einem Rechtsstreit kommt, intensiv mit den Spurenanhaftungen beschäftigen und dementsprechen sichern und dokumentieren.
Wer sich über die Höhe seiner Beitragsrechnung ärgert, sollte sich auch einmal Gedanken darüber machen, ob es bei jedem Kratzer wirklich erforderlich ist, ein kostenträchtiges Kurzgutachten in Auftrag zu geben. Ein Kurzgutachten verursacht nun einmal schnell zusätzliche Kosten zwischen 70 und 180 Euro.
Und der KV ist völlig kostenlos!?! Ich sehe hier x Mal im Monat Rechnungen von KV´s die weit über 50- 60 Euro liegen und nur den Schaden im Ansatz erfasst haben. Aber das ist der regulierungspflichtigen Seite ja nur recht.
Bei meiner Beitragsrechnung ärgere ich mich auch, nur das ich weiß das weder ein ordentliches GA, noch ein KGA diese Kosten in die Höhe treiben. Da gibt es andere Gründe die Du sicher besser kennst wie wir alle hier 😉
@Peter
ändere mal die Schriftfarbe auf z.b. Grün, im Nachtmodus bekommt man beim Lesen deiner Zeilen
sonst Augenherpes 😉
Danke und Gruß
Delle
und bei gruen im tagmodus :P
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
@PeterZitat:
Original geschrieben von sv-p.s
ändere mal die Schriftfarbe auf z.b. Grün, im Nachtmodus bekommt man beim Lesen deiner Zeilen
sonst Augenherpes 😉Danke und Gruß
Delle
GRÜN??? Ich habe eine gewisse und sicher verständlicherweise nachvollziehbare Abneigung gegen diese ... Farbe 😛
Und abgesehen davon kann ich diesen Beitrag nicht bearbeiten 😕
Hallo Peter,
ist klar, geht ja auch nur 2 Stunden. Danach kannste nix mehr bearbeiten 😁
Kannst ja unseren Mod bitten die Farbe zu ändern.
@all
welche Farbe kann man denn im Tag und Nachtmodus gut lesen 😕
Gruß
Delle
[OT]
eingefuegt in ein zitat, duerfte die kombination aus "i" und "b" (schräg- und fettschrift] Beispieltext auch ausreichen um den zugefuegten text abzusetzen.
damit bist du zumindest auf der kompatibelsten seite 🙂
ansonsten, zerlegt man eben das zitat in einzelteile (nicht so dein fall, delle :> , ich weiss).
dann braucht man es gar nicht.
[/OT]
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
[OT]
ansonsten, zerlegt man eben das zitat in einzelteile (nicht so dein fall, delle :> , ich weiss).
[/OT]
😁😁😁
Der war gut...
der nächste, der sich hier über mich lustig macht, hört von meinen Anwäldten
😰 Oh Gott, wo ich doch so Anwaldsangst hab 😰
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
der nächste, der sich hier über mich lustig macht, hört von meinen Anwäldten
Dann werde ich mal eine lichtbildtechnische Rechenaufgabe für mich behalten 😁
Ich bitte darum..........🙁😁
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
[OT]
eingefuegt in ein zitat, duerfte die kombination aus "i" und "b" (schräg- und fettschrift] Beispieltext auch ausreichen um den zugefuegten text abzusetzen.
damit bist du zumindest auf der kompatibelsten seite 🙂ich liebe es aber nun mal Farbig...........😁
ansonsten, zerlegt man eben das zitat in einzelteile (nicht so dein fall, delle :> , ich weiss).Zitat:
dann braucht man es gar nicht.
[/OT]
ist mir alles einfach zu aufregend und zu kompliziert.........🙁Gruß Delle