Autounfall, wie vorgehen?

Hallo zusammen!

Mir ist gestern auf dem Parkplatz eines Supermarktes,
ein Auto in meine Seite reingefahren.
Ganz langsam nur, aber dennoch ein Kratzer.
Beule keine oder habe ich nicht gesehen.

Ich habe seine Daten und er meine aufgenommen.
Er hat sofort seine Versicherung angerufen,
und diese kommen auf mich zu, sagte er.

Ich will natürlich jetzt auf jeden Fall,
zu meinen Geld kommen.

Soll/Muss ich jetzt von mir alleine,
einen Gutachter "bestellen"?

Danke euch

LG
Michele

Beste Antwort im Thema

Tja,

so funktioniert das hier nicht. Du bist derjenige der Hilfe braucht, ein bisschen selbst dafür lesen würde ja schon helfen.....

Hier mal das Zitat aus unserer FAQ:

Zitat:

Im Groben gilt der Leitsatz: "Der Geschädigte ist so zu stellen als wär der Unfall nicht passiert".

 

Konkret:

 

* Reparaturkosten (wenn geringer als 130% des Wiederbeschaffungswertes)

* Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert (wenn erste Möglichkeit nicht, da wirtschaftlicher Totalschaden)

* Unabhängiger Gutachter (selbst wählbar - Achtung: Bagatellgrenze)
* Rechtanwaltgebühren (falls notwendig)

* Auslagenpauschale

* Mietwagenkosten bzw. Nutzungsaufallzahlungen für die Zeit des Ausfalls

* Nebenkosten des Unfalls

* Wertminderung

 

Ein Link, der dieses prima zusammenfasst und erklärt: www.unfallweb.de

Und im Link von unfallweb de findet man dann ausführlich:

Zitat:

1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Gutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (erkennbarer Einfachschaden mit Kosten unter 500,- bis 800,- Euro), dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

2. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall-entschädigung besser belegt werden können.

die Punkte 3-10 habe ich hier jetzt mal weggelassen, so als Ansporn für den TE doch mal den Links zu folgen und ein wenig zu suchen.....

Achja, die Ausdrucksweise des TE sollte auch mal überdacht sein, nicht das ich hier noch per PN Kontakt suchen müsste

Grüße
Steini

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Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Solang dauert es in der Regel außergerichtlich nicht, jedenfalls wenn der Anwalt das Mandat zügig betreibt.

Dass 6 Monate die Regel seien, schrieb ich nicht.

Dass 6 Monate Realität werden können, wenn der Anwalt – so etwas soll´s geben - nicht zügig das Mandat betreibt, schreibst du implizit selbst.

Und wenn der Geschädigte den häufig im Versicherungsforum geäußerten Rat befolgt und nicht sofort einen RA hinzuzieht, nach Vorlage eines KVA der Versicherer eine Prüfung durch einen SV nebst Besichtigung der beteiligten Fahrzeuge veranlasst, der Geschädigte auf das Ablehnungsschreiben selbst Einwände erhebt, der Versicherer "seinen" SV hiernach nochmal ergänzend um Stellungnahme bittet, und der Geschädigte erst bei für ihn weiterhin negativem Ergebnis einen RA beauftragt,

können 6 Monate ab Unfalldatum bis Klageerhebung selbst dann noch vergehen, wenn der RA das Mandat zügig betreibt. 😉

Zitat:

Das ist mir in der Form tatsächlich einmal passiert. War ein kleines Amtsgericht im Osten und …

Natürlich hast auch du so etwas schon erlebt. Das von mir Geschriebene ist ja nicht bloß Fiktion.

Es wäre wirklich ein nicht nachvollziehbarer Ausreißer, wenn du das nicht auch aus eigenem Erlebten berichten könntest.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545



Zitat:

Die 120 Seiten dicke Akte enthält nicht ein Schadenfoto.

Das ist nun wirklich Quatsch, denn der Versicherer wird dem Geschädigten bereits bei der Schadenaufnahme mitteilen, dass ein KVA ohne Bilder nutzlos ist.
Schickt er ihn trotzdem solo, bekommt er eine Aufforderung, Bilder nachzureichen: ohne Bilder kein Geld.

Ich kenne wiederum keinen Fall, in dem er dieser Aufforderung nicht nachkommt (entweder durch eigene Bilder, durch einen VS-SV oder durch einen eigenen SV) und die Sache dennoch in den Prozess läuft.

Den Faden zu verlieren, und auf dieser Grundlage die Ausführungen seines Mitdiskutanten als "Quatsch" zu bezeichnen, das ist Quatsch. 😉

Ausgangssituation war, dass dem KVA keine aussagekräftigen Bilder beilagen, so dass der Versicherer eine Überprüfung in Auftrag gegeben hat. So etwas geschieht – siehe Beitrag von sv-p.s.

Wenn diese Überprüfung für den Geschädigten ein negatives Ergebnis erbringt, heißt das noch lange nicht, dass etwaige, durch einen VS-SV im Rahmen der Prüfung gefertigte Fotos auch zu einer späteren Gerichtsakte gelangen.

Jedem vernünftig denkenden Menschen sollte es sich doch ohne Umschweife erschließen, dass es keinen triftigen Grund gibt, weshalb ein Geschädigter überhaupt das Risiko eingehen sollte, dass der Fahrzeugschaden durch einen KVA nicht hinreichend dokumentiert ist. Selbst wenn Fotos dem KVA beigefügt werden, ist es in höchstem Maße fraglich, ob die Qualität der Aufnahmen für eine ggf. später in einem Prozess erforderliche Analyse ausreicht. Knipsen allein reicht nicht! Ich kenne auch einige, die stolz ihre tollen Urlaubsfotos vorlegen – und der geneigte Betrachter fragt sich, wieso die Köpfe alle knapp oberhalb des Horizonts nahezu in Bildmitte zu sehen sind, die unteren Extremitäten aber allesamt ab den Knien abgeschnitten sind. 😁

Wie oben schon erwähnt, ist es auch mehr als fraglich, ob die bei der Erstellung des KVA gefertigten Fotos ausreichend lange in der Werkstatt archiviert werden. Und wenn dem Versicherer Fotos zum KVA – u. U. auf Umweltschutzpapier mit fast vollständig entleerter Gelbpatrone des Druckers 🙁 - zugesandt werden, werden elektronische Akten angelegt und die Fotos eingescannt, wenn´s dumm läuft in der Zoomstufe 70% mit einer Auflösung von 100x100Px. 🙁

Adieu Beweismittel. Wer den Nervenkitzel bei einem Unfallschaden braucht, bitte.

Zitat:

Und wer muss die Einwendungen gegen diesen KVA beweisen? Na?
Richtig!! Derjenige, der sich darauf beruft.

Und wer ist das?
Die beklagte Versicherung!

Und was hat die zum Beweis anzubieten?
Den Bericht ihres Haus-SV als Parteivortrag und den SV Beweis.
Und schon ist das angebliche "Beweiskraft-Horrormächen" als genau solches enttarnt. Das Beweisproblem hat nämlich ausschließlich die Versicherung.

Ups, jetzt sind Theorie und Praxis aber heftigst miteinander kollidiert. Hoffentlich überlebt das noch einer. 😁

Wie war es nochmal zum Prozess gekommen? Richtig, der Versicherer schrieb in einem 3-Zeiler, dass eine Regulierung nicht erfolgen könne.

Der Geschädigte reicht die Klage ein. "Alle Schäden aus KVA stammen daher!"

Der Schädiger erwidert: "Nix da, allenfalls ein Teil!" Und weiter: "Das besagt auch das von uns eingeholte "Gutachten"!"

Richter: "Hm, ein KVA. Besagt gar nix. Und was haben wir da? Oh, einen Sachverständigenbericht. Und ein paar unscharfe Schwarz/Weiß-Bilder. Aber die haben´s schon geprüft. Altschäden angeblich. So so. Hm, wie war das noch, strengerer Maßstab an die Beweislast usw. Na dann!"

Ergo ergeht der Beschluss, durch ein Gutachten Beweis zu erheben zur Behauptung des Klägers, sämtliche Schäden gem. KVA seien ereignisbedingt. Das Gutachten wird nur eingeholt, wenn der Kläger binnen 4 Wochen einen Vorschuss in Höhe von 1.500,- € bei der Gerichtskasse einzahlt.

WER hat jetzt ein Beweisproblem?

Dellenzähler fordert daraufhin die Fotos zum KVA an – und erhält bestenfalls Farbscans in mieser Qualität. Auf dieser Grundlage stellt er fest, dass er nix feststellen kann. Vllt stammen die Schäden, soweit man sie erkennen kann, alle daher, vllt aber auch nicht.

Nun gut, meint der Richter, dann hat der Kläger den Nachweis nicht erbracht. (Bestenfalls gibt’s ein bisschen was).

Zitat:

So, und was ist jetzt der Unterschied zu der Situation, wenn der Geschädigte ein "Kurzgutachten" beigebracht hätte?

Absolut K E I N E R.
Die Sache wäre haargenau so abgelaufen.

I R R T U M.

Dellenzähler hätte erstklassige, detailreiche Schadenfotos von sv-p.s in hoher Bildauflösung erhalten, die den Schaden noch am Schadentag mit frischem Schmutzabtrag zeigten. Er hätte erkannt, dass alle Anstoßmerkmale gleichartig sind und, nach weiterer Prüfung, auch sämtlich an diesen Stellen das VN-Fzg. aufgetroffen sein musste. Er hätte den unsäglichen "Sachverständigenbericht", für den sich niemand persönlich mehr verantwortlich zeichnete, mit Fakten widerlegt, und der Kläger hätte seinen ihm vom ersten Tag an zustehenden Schadenersatz in voller Höhe erhalten. Und die Verfahrenskosten wären der Versicherung auch noch auferlegt worden.

Zitat:

Einen geringen Schaden würde ich -nach Freigabe- reparieren lassen und einen großen Schaden würde ich einem SV vorstellen.

Warum bei einem großen Schaden? Welche Vorzüge bietet das Gutachten (nur) dann? Und wann ist ein Schaden groß?

Zitat:

Und eine Wertminderung würde ich auch so bekommen. Da bin ich mir sicher...

Auch wenn nur geschraubte Teile zu ersetzen/lackieren sind?

@ Hafi
wie schon so oft lässt Du Dich von der erfahrbaren und nachvollziehbaren Realität einfach nicht beeindrucken.
Übrigens bin ich zwar keine Schadenspezialist, aber Versicherungsmakler und als solcher habe ich durchaus den Überblick, welches Vorgehen (KV) potentiell zu Problemen und Schwierigkeiten führen kann und welches Vorgehen (Gutachten) potentiell Probleme und Schwierigkeiten vermeiden hilft.

Wie gesagt, es geht nicht um die 80 % der Fälle, wo es mit dem Kostenvoranschlag reibungslos läuft, es geht um die Fälle, wo es nicht läuft und da man dass vorher nicht richten kann bleibt es bei der schon vorgeschlagenen Vorgehensweise über das Gutachten. (bei den bekannten Vorraussetzungen).

Worin besteht der Unterschied zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Kurzgutachten?

Ein Kostenvoranschlag ist mit einem rechtsverbindlichen Angebot vergleichbar und dient dazu, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ein bestimmter Auftrag kosten würde. Er ist grundsätzlich auch dazu geeignet, seinen Schaden gegenüber einem Schädiger der Höhe nach nachzuweisen.

Ein Kurzgutachten ist die bebilderte Auffassung eines Sachverständigen, was die Beseitigung eines Schadens ggf. in einer fest bestimmten Werkstatt kosten würde. Für die ggf. benannte Werkstatt ist das Kurzgutachten nicht rechtsverbindlich. Gleichwohl ist ein Kurzgutachten durchaus auch für den Nachweis zur Schadenhöhe geeignet.

Streiten sich zwei Parteien zur Höhe, handelt es sich sowohl bei einem Kostenvoranschlag als auch bei einem Kurzgutachten um Parteivortrag und beides – sowohl Kostenvoranschlag als auch Kurzgutachten – haben prozessrechtlich keine besondere Bedeutung.

Sofern ein Richter im Rahmen seiner im gegebenen Möglichkeiten nicht selbst über die Höhe des entstandenen Schadens urteilen mag, wird er einem Sachverständigen seiner Wahl die Beurteilung der Schadenhöhe überlassen. Der kann das ggf. noch beschädigte Fahrzeug besichtigen oder eine Bewertung zur Höhe anhand der ihm vorgelegten Unterlagen vornehmen.

Für die fehlende Bebilderung des Kostenvoranschlages kann ein Geschädigter auch selbst sorgen. Das mit einem Smartphone gefertigte Foto muss nicht schlechter sein, als das von einem Sachverständigen mit jeweils 2,50 Euro angefertigte Foto.

Entsteht ein Streit dem Grunde nach, unterscheiden sich weder Kostenvoranschlag noch Kurzgutachten. Weder der Kfz-Meister einer Werkstatt noch der Kfz-Meister, der ein Sachverständigenbüro sein eigen nennt, waren bei dem Unfall zugegen, sind umfangreich über das Schadenereignis informiert oder kennen gar den Schaden beim Verursacher.

Wer sich über die Höhe seiner Beitragsrechnung ärgert, sollte sich auch einmal Gedanken darüber machen, ob es bei jedem Kratzer wirklich erforderlich ist, ein kostenträchtiges Kurzgutachten in Auftrag zu geben. Ein Kurzgutachten verursacht nun einmal schnell zusätzliche Kosten zwischen 70 und 180 Euro.

@xAKBx: So seh ich das auch.

@Elk_EN: Du weißt, dass ich Deine sachlich fundierten Beiträge schätze, auch wenn wir nicht immer einer Meinung sind.
In diesem Fall hier krankt die Diskussion daran, dass ich mich auf Deinen fiktiven Sachverhalt eingelassen habe.
Das hätte ich besser nicht tun sollen, da das Gute (Schlechte, je nach Standpunkt) an einem fiktiven Sachverhalt ist, dass er eben nicht feststeht, sondern je nach Bedarf an die Diskussionslage angepasst werden kann.

Ja, wenn eine Regulierung so ablaufen würde, wie Du sie dargestellt hast, wäre das blöd für den Geschädigten und er wäre vielleicht froh, wenn er anders vorgegangen wäre.

Ich bleibe aber dabei, dass eine Regulierung so nicht abläuft.

Mag sein, dass es das alles schon gegeben hat. Vielleicht hat auch schon einmal ein Geschädigter versehentlich 10.000 EUR statt 100 EUR überwiesen bekommen und niemand hat´s gemerkt.

Wir unterhalten uns doch hier darüber, wie eine Regulierung im Normalfall abläuft und ob es in jedem Fall für den Geschädigten zum unkalkulierbaren Risiko wird, wenn er der Bitte des Versicherers bei der Schadenaufnahme folgt und den ihn entstandenen Schaden mittels eines Kostenvoranschlags belegt.

Dies ist -und dabei bleibe ich stur- nicht der Fall.

1. Der Normalfall nach einem Unfall -und damit die große Masse aller Akten- ist nicht die fiktive Abrechnung, sondern der Reparaturschaden.

Das wird hier im Forum gerne übersehen, da die hier besprochenen Unstimmigkeiten meist bei fiktiver Abrechnung auftauchen.

Bei einem Reparaturschaden ist aber der Kostenvoranschlag -ebenso wie ein Kurz-, Lang- oder Mittelgutachten nur eine vorläufige Schätzung, die viel von ihre Bedeutung verliert, sobald eine Rechnung nachgereicht wird. Die ist letztlich der Nachweis, in welcher Höhe dem Geschädigten ein Fahrzeugschaden entstanden ist.

2. Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung wird eine Regulierung im Normalfall aber auch nicht so ablaufen, wie Du es oben fiktiv dargestellt hast, denn -ich hatte es schonmal geschrieben und xAKBx hat´s bestätigt- der KVA wird ohne brauchbare Bilder nicht im Prozess landen und wenn er es doch tun sollte, dann wird das das unreparierte Fahrzeug vom Gerichts-SV begutachtet werden.

3. Der zentrale Punkt in Deinem fiktiven Sachverhalt war, dass der Versicherer unfallfremde Beschädigungen einwendet.
Das wird er aber -und auch hier wiederhole ich mich gerne- niemals erst im Prozess machen, sondern sofort, nachdem der KVA geprüft wurde und die Prüfung ergab, dass die Bilder und die Positionen auf dem KVA irgendwie nicht passen.

Das ist der Punkt, an dem sich wirklich jedem zwanglos erschließen sollte, dass es so nicht ablaufen wird, sondern entweder neue Bilder liefert oder eben einen SV einschaltet. Aber es wäre in höchgstem Maße unvernünftig (und passiert daher auch nicht) keine Bilder zu machen, sondern Klage zu erheben.

Käme es aber dochj zum Prozess, wäre es -wie oben jetzt mehrfach geschildert- egal, was auf dem Dokument steht, da es nur Parteivortrag ist und der SV den Schaden schätzt.

Hafi

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@ Hafi
Du kannst schreiben was Du willst, meine erlebte Erfahrung schlägt Deine Theorie dennoch.

Zitat:

Original geschrieben von stoppelfreund


@ Hafi
Du kannst schreiben was Du willst, meine erlebte Erfahrung schlägt Deine Theorie dennoch.

Das kannst Du halten wie Du magst.

Aber wenn Du aus diesem Forum nichts anderes mitnimmst, als dass Deine "erlebte Erfahrung" unschlagbar ist, dann verschwendest Du hier irgendwie Deine Freizeit...

Und stell Dir vor: ich hab hier schon oft was dazu gelernt, auch und gerade von Leuten, die nicht meiner Meinung waren...
(Gruß an Elk und Delle.😉)

Klar bin ich bereit dazuzulernen, leider erschließen sich mir die Vorteile Deiner Vorgehensweise nicht.

Das liegt daran, dass ich keinen Vorteil beschrieben habe, sondern klargestellt, dass es das dringende Erfordernis "Kurzgutachten vom SV wegen drohender Beweisverluste" nicht gibt.

Rechtlich nicht und tatsächlich nicht.

Das ist alles.

irgendwie bleibt aber ein beigeschmack (bei mir).
das mag vollkommen unbegruendet sein, ist aber (leider) so.

einen KVA pruefe ich als kunde (sofern mir subjektiv moeglich) versuchsweise schon einmal ( ATU syndrom? :>).
einem kurzGA wuerde ich als beauftrager irgendwie mehr trauen, obwohl moeglicherweise auch nicht korrekt.

moeglicherweise blauäugige sicht: der SV schreibt auf was gemacht werden muss... im KVA steht, was die werkstatt reparieren moechte.

Was machst Du denn, wenn Dein Wagen in die Werkstatt muss und keine Versicherung beteiligt ist?
Lässt Du dann auch ein Kurzgutachten vom SV machen, weil Du beim Kostenvoranschlag ein schlechtes Gefühl hast?

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Ja, wenn eine Regulierung so ablaufen würde, wie Du sie dargestellt hast, wäre das blöd für den Geschädigten und er wäre vielleicht froh, wenn er anders vorgegangen wäre.
Ich bleibe aber dabei, dass eine Regulierung so nicht abläuft.

Selbstverständlich laufen Regulierungen so oder so ähnlich ab. Zumeist finden allerdings tatsächlich Lichtbilder Eingang in die Gerichtsakte – gefertigt durch den VS-SV.

Was für eine absurde Logik: Man reiche, bitte schön, auf Geheiß des Versicherers einen KVA ein – auch auf die Gefahr hin, dass der Schaden nicht hinreichend dokumentiert ist. Tritt der Fall der nicht aussagekräftigen Schadendokumentation ein, braucht man sich auch keine Sorgen machen: Dann schickt nämlich der Versicherer einen SV, der sich den Schaden besieht und auch fotografiert. Nun möge man darauf vertrauen, dass spätestens jetzt, durch den VS-SV, der Schaden beweiskräftig durch Lichtbilder gesichert wird, so dass man selbst für den Fall der Fälle, dass eine Schadenregulierung vollumfänglich abgelehnt wird, über brauchbare Beweismittel verfügt, um erforderlichenfalls mit einer Schadenersatzklage gegen den Versicherer zu obsiegen.

=> LOL

Zitat:

Wir unterhalten uns doch hier darüber, wie eine Regulierung im Normalfall abläuft und ob es in jedem Fall für den Geschädigten zum unkalkulierbaren Risiko wird, wenn er der Bitte des Versicherers bei der Schadenaufnahme folgt und den ihn entstandenen Schaden mittels eines Kostenvoranschlags belegt.
Dies ist -und dabei bleibe ich stur- nicht der Fall.

Nein, darüber unterhalte ich mich nicht.

Der Normalfall ist irrelevant. Für den Geschädigten, der statistisch iirc alle 14 Jahre einen Unfall erleidet, ist von Bedeutung, dass er gerade für den Fall der Fälle, dass aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine Schadenregulierung versagt wird, über Beweismittel verfügt, die nicht nur den Schadensumfang eindeutig belegen, sondern nach Möglichkeit auch Feststellungen zum Haftungsgrund erlauben. Schlechter als mit einem KVA kann man dieses Unterfangen gar nicht angehen - auch nicht bei einem Schaden von ggf. "nur" 823,96 € i. MwSt.

Zitat:

Bei einem Reparaturschaden ist aber der Kostenvoranschlag -ebenso wie ein Kurz-, Lang- oder Mittelgutachten nur eine vorläufige Schätzung, die viel von ihre Bedeutung verliert, sobald eine Rechnung nachgereicht wird. Die ist letztlich der Nachweis, in welcher Höhe dem Geschädigten ein Fahrzeugschaden entstanden ist.

Richtig, aber eben auch NUR, was die Schadenhöhe anbelangt (und das auch nur, wenn die Reparatur tatsächlich zur sach- und fachgerechten Beseitigung aller ereignisbedingten Schäden diente). Wer – insbesondere nach bereits erfolgter Reparatur – jedoch eine mehr oder minder große Haftungsquote zu seinen Gunsten zu erstreiten hat, hat mit einem KVA ohne aussagekräftige Schadenfotos und nur noch mit der Reparaturrechnung in der Hand, vorsichtig formuliert, ungünstige Voraussetzungen geschaffen.

Zitat:

2. Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung wird eine Regulierung im Normalfall aber auch nicht so ablaufen, wie Du es oben fiktiv dargestellt hast, denn -ich hatte es schonmal geschrieben und xAKBx hat´s bestätigt- der KVA wird ohne brauchbare Bilder nicht im Prozess landen und wenn er es doch tun sollte, dann wird das das unreparierte Fahrzeug vom Gerichts-SV begutachtet werden.

Na toll, spätestens dann kann ja nix mehr schief gehen! 🙄

Auch eine absurde Logik: Warum sollte ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eingehen, dass ein vom Gericht beauftragter SV ggf. ein Jahr nach Schadentag für die Gesamtbeurteilung des streitgegenständlichen Geschehens bedeutsame Spurendetails NICHT mehr auffinden kann, wenn sie von einem qualifizierten SV bei der (Kurz-)Gutachtenerstattung und zeitnah zum Unfall u.U. noch leicht zu erkennen gewesen (Schmutzabtrag, Gummianhaftungen, etc.) und daher vorsorglich beweiskräftig gesichert worden wären, und zwar dauerhaft – für den Fall der Fälle ...

Zitat:

3. Der zentrale Punkt in Deinem fiktiven Sachverhalt war, dass der Versicherer unfallfremde Beschädigungen einwendet.
Das wird er aber -und auch hier wiederhole ich mich gerne- niemals erst im Prozess machen, sondern sofort, nachdem der KVA geprüft wurde und die Prüfung ergab, dass die Bilder und die Positionen auf dem KVA irgendwie nicht passen.
Das ist der Punkt, an dem sich wirklich jedem zwanglos erschließen sollte, dass es so nicht ablaufen wird, sondern entweder neue Bilder liefert oder eben einen SV einschaltet. Aber es wäre in höchgstem Maße unvernünftig (und passiert daher auch nicht) keine Bilder zu machen, sondern Klage zu erheben.

Richtig, das war der zentrale Punkt. Wobei es nicht nur Einwendungen zu angeblich unfallfremde Schäden betrifft; vorstellbar ist auch, dass eine Prüfung durch den VS-SV z.B. zu einer Deutung von Unfallspuren führt, die der Auffassung vom Geschehensablauf von Seiten des Geschädigten widerspricht.

Und doch passiert es, dass der Geschädigte keine weiteren Fotos fertigt und in den Prozess zieht, und dort nur die Fotos des außergerichtlich von der Versicherung beauftragten SV vorliegen, der womöglich feststellte, dass – entgegen der Version des "Geschädigten" und im Einklang mit der Version der VN - kein Fahrzeugkontakt erfolgte und seinem Bericht ein Foto anheftete, das aus 5 m Kameraabstand eindeutig gar nix erkennen lässt. 🙄

Spätestens vor diesem Hintergrund sollte jedem klar sein, dass ein KVA allenfalls 2. Wahl ist.

Deine Antwort auf diese Fragen

"Warum bei einem großen Schaden? Welche Vorzüge bietet das Gutachten (nur) dann? Und wann ist ein Schaden groß?"

ist mir aber auch nach mehrfachem Studium deines Beitrages noch nicht klargeworden. Könntest du sie vllt etwas transparenter formulieren? 🙂

Und last but not least
BG (mit gleichem Inhalt zurück!) 🙂

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Entsteht ein Streit dem Grunde nach, unterscheiden sich weder Kostenvoranschlag noch Kurzgutachten. Weder der Kfz-Meister einer Werkstatt noch der Kfz-Meister, der ein Sachverständigenbüro sein eigen nennt, waren bei dem Unfall zugegen, sind umfangreich über das Schadenereignis informiert oder kennen gar den Schaden beim Verursacher.
Wer sich über die Höhe seiner Beitragsrechnung ärgert, sollte sich auch einmal Gedanken darüber machen, ob es bei jedem Kratzer wirklich erforderlich ist, ein kostenträchtiges Kurzgutachten in Auftrag zu geben. Ein Kurzgutachten verursacht nun einmal schnell zusätzliche Kosten zwischen 70 und 180 Euro.

Selbstverständlich unterscheiden sich KVA einer Werkstatt und ein (Kurz-)Gutachten eines qualifizierten SV i. d. Regel deutlich. Die lichtbildtechnische Schadendokumentation im Gutachten ist i. d. Regel deutlich besser und aussagekräftiger und wird auf Jahre hin archiviert. Ferner hat der SV "ein Auge" auch für Spurendetails, die im Laufe eines Prozesses an Bedeutung gewinnen können, dem Werkstattmeister bei der bloßen Feststellung der Schadenhöhe aber völlig nichtssagend und damit egal sind.

Und ja, ich habe mich auch schon über die Beitragsrechnungen geärgert. Und dann habe ich mir Gedanken gemacht, ob es wirklich vonnöten ist, dass Versicherer quasi bei jedem Kratzer zur Überprüfung eines völlig hinreichenden KVA 🙄 oder eines (Kurz-)Gutachtens intern Prüforganisationen oder freie Sachverständige beauftragen, sodass durch Fahrzeugbesichtigungen, Expertisen usw.usf. schnell zusätzliche Kosten von mehreren Hundert Euro verursacht werden.

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN



Und ja, ich habe mich auch schon über die Beitragsrechnungen geärgert. Und dann habe ich mir Gedanken gemacht, ob es wirklich vonnöten ist, dass Versicherer quasi bei jedem Kratzer zur Überprüfung eines völlig hinreichenden KVA 🙄 oder eines (Kurz-)Gutachtens intern Prüforganisationen oder freie Sachverständige beauftragen, sodass durch Fahrzeugbesichtigungen, Expertisen usw.usf. schnell zusätzliche Kosten von mehreren Hundert Euro verursacht werden.

Nur noch ganz kurz, weil die Standpunkte ja jetzt klar sind:

Meinst Du wirklich, Deine Beitragsrechnung wird stärker von den Fällen beeinflusst, in denen eingereichte Belege (egal welche) nachbesichtigt werden (übrigens Danke für das Anerkenntnis, dass das so passiert, und doch nicht ein Prozess provoziert wird, um den Beweis-Joker zu ziehen😉), als von den Fällen, die völlig schlank durchreguliert werden aber ein unnötiges Kurzgutachten gefertigt wurde, das in den Tiefen der Akte verschwindet und außer Kosten nichts gebracht hat?

Welcher Fall tritt Deiner Meinung nach häufiger ein?

Gute n8
Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Meinst Du wirklich, Deine Beitragsrechnung wird stärker von den Fällen beeinflusst, in denen eingereichte Belege (egal welche) nachbesichtigt werden...

Nein, nicht stärker, aber zunehmend mehr. 😉

Jetzt gibt´s sogar schon Qualitätskontrollen für Prüfberichte ...
Waren wohl dringend nötig ... 😁

Zitat:

(übrigens Danke für das Anerkenntnis, dass das so passiert, und doch nicht ein Prozess provoziert wird, um den Beweis-Joker zu ziehen😉)

Ich schrieb nicht, dass es immer so geschehe. Es gibt auch unrühmliche Ausnahmen.

Wir kennen das: "Schwarze Schafe ..."

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


... Fällen, die völlig schlank durchreguliert werden aber ein unnötiges Kurzgutachten gefertigt wurde, das in den Tiefen der Akte verschwindet und außer Kosten nichts gebracht hat?

Ein Kurzgutachten ist NIE unnötig. Es dient stets der ordentlichen Beweissicherung.

Und das ein vom Anspruchsteller geltend gemachter Schaden schnell und schlank durchreguliert wurde, heißt nicht, dass das eingeholte Kurzgutachten nicht mehr gebraucht werden könnte: Möglich und keineswegs selten ist, dass die/der unbefriedigte VN(in) eine Schadenersatzklage einreicht. Auch dann legt der zunächst Geschädigte und nun Beklagte das Kurzgutachten freudestrahlend vor! Dazu muss er es auch nicht etwa aus den Untiefen des HP-Versicherers des Klägers "hervorholen"; vielmehr genügt ein Anruf beim SV - auch nach Jahren.

😁😉🙂

LG und gute N8

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Was machst Du denn, wenn Dein Wagen in die Werkstatt muss und keine Versicherung beteiligt ist?

Zitat:

Original geschrieben von Harry999


einen KVA pruefe ich als kunde (sofern mir subjektiv moeglich) versuchsweise schon einmal ( ATU syndrom? :>).

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Was machst Du denn, wenn Dein Wagen in die Werkstatt muss und keine Versicherung beteiligt ist?
Lässt Du dann auch ein Kurzgutachten vom SV machen, weil Du beim Kostenvoranschlag ein schlechtes Gefühl hast?

Tja Hafi,

wem muss ich den da den mir entstandenen Schaden belegen!?! Ergo reicht mir ein KV für meine vergleichende Kalkulation ob und wo ich instandsetzen lasse, da ich dazu keine Beweissicherung brauche.

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