Autokauf ohne Probefahrt - wird dennoch im Kaufvertrag angegeben
Hallo Leute,
ich würde mir gerne ein Auto kaufen. Der Händler ist eigentlich seriös (darf ich den hier angeben ohne irgendwelche Verleumdungsklagen zu bekommen?). Gerade darf man ja keine Probefahrten machen. Daher habe ich mich so gut es geht vom Verkäufer aufklären lassen über das Fahrzeug und wollte per Onlinekauf zuschlagen. Damit hätte ich ja im Notfall ein Widerrufsrecht. Anscheinend möchte der Händler genau dieses aber unterbinden, da er in den Kaufvertrag schreibt:
"Der Käufer hat mit dem Fahrzeug eine Probefahrt ohne Auffälligkeiten durchgeführt. Die Parteien sind sich einig, dass die in §2 getroffene Beschaffenheitsvereinbarung und die in §3 getroffene Zusatzvereinbarung alleinige Grundlage der Haftung des Verkäufers wegen Pflichtverletzung sein soll. Darüber hinausgehende Haftung und Gewährleistung erfolgt nicht. Die Pflicht des Verkäufers, Nacherfüllungsansprüche des Käufers zu erfüllen, besteht ausschliesslich am Ort der Niederlassung oder des Verkäufers. Das gilt entsprechend, wenn das Gebrauchtfahrzeug auf Wunsch oder im Auftrag des Käufers vom Verkäufer an einen anderen Ort als der Niederlassung oder des Betriebs des Verkäufers an den Käufer übergeben wurde. Wird das Gebrauchtfahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, das Fahrzeug selbst in seinen Betrieb oder seine Niederlassung zu verbringen. Die vorstehend vereinbarte Begrenzung und der vorstehend vereinbarte Ausschluss im Hinblick auf Gewährleistung und Haftung gelten nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erüllungsgehilfen und auch nicht bei Personenschäden irgendwelcher Art."
Sehe ich das jetzt falsch? Warum macht der Händler das? Er bietet mir auf kritische Nachfrage an, diesen Paragraphen handschriftlich aus dem Vertrag zu streichen. Das hat doch dann keine Gültigkeit im Ernstfall, oder?
Viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Ein gebrauchtes Auto würde ich nie ohne Probefahrt kaufen und lieber warten bis eine Probefahrt wieder erlaubt ist.
Würde mich auch nicht wundern wenn so manches Auto beim Händler noch etwas im Preis bis dahin sinkt.
53 Antworten
es KANN vielleicht auch einen Unterschied machen, ob der Händler das Auto auf den Kunden zulässt ...
(und damit für den Haltereintrag die "Verantwortung" übernimmt)
... oder ob er ihm die Papiere schickt
(in der Erwartung, der Kunde möge sich Kurzzeitkennzeichen besorgen)
Zitat:
@Matsches schrieb am 9. April 2020 um 12:33:18 Uhr:
Zitat:
@Peterchen1975 schrieb am 9. April 2020 um 12:08:39 Uhr:
Hatten wir hier im Forum erst vor Kurzem, als jemand seinen Toyota RAV4 wieder zurückgegeben hat.
Trotz Haltereintrag und ca 1000 gefahrenen km wurde dem Käufer der komplette Kaufpreis zurückerstattet.We Du ja sicherlich (oder hoffentlich) noch weißt, ging es dort keineswegs um die Folgen eines Widerrufs gemäß Fernabsatzgesetz (was es ohnehin nicht mehr gibt) sondern um die Rückabwicklung in Folge einer nicht vorhandenen Eigenschaft (keine grüne Plakette trotz ausdrücklicher Zusage).
Blödsinn, völlig anderer Thread
So so, in den letzten 2 Monaten wurde das Fernabsatzgesetz also bzgl Widerruf gekippt....🙄
Anbei meine Widerrufsbelehrung, die ich Ende Januar ausgehändigt bekam, samt Widerrufs-Formular.
Die 14 tägige Widerrufsfrist beginnt AB ÜBERNAHME des Fahrzeugs, nicht wie hier behauptet ab Vertragsunterzeichnung der verbindlichen Bestellung.(Gruß an StephanRE)
Kosten würden anfallen, wenn das Fahrzeug abgeholt wird. Wenn ich es selbst zurück gebracht hätte, nicht.
Ich denke ich muss wirklich auf das Fernabsatzgesetz-Recht verzichten. Unterschrieben werden würde der Vertrag beim Händler. Ich werde die Kiste nochmal vor Ort ansehen. Derzeit bin ich noch relativ entspannt, weil sich über den Verkäufer nicht wirklich irgend etwas negatives finden lässt und er anscheinend auch bereit ist nachzubessern.
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Wenn beim Verkäufer vor Ort unterschrieben werden soll, sehe ich das Problem mit der Streichung des unzutreffenden bzw. nicht gewünschten Vertragstextes als leichter durchführbar an.
Einfach nur darauf achten, dass in beiden vom Verkäufer und dem Käufer zu unterschreibenden Vertragsausfertigungen die gleichen Textpassagen durchgestrichen werden. Damit dürfte die Änderung beweissicher sein.
wenn Du vor Ort den vertrag unterschreiben kannst, dann kannst Du das Auto auch Probefahren BEVOR Du es kaufst.
Also lieber noch etwas warten bis zum endgültigen Kauf.
Zitat:
@Peterchen1975 schrieb am 9. April 2020 um 13:08:44 Uhr:
Anbei meine Widerrufsbelehrung, die ich Ende Januar ausgehändigt bekam, samt Widerrufs-Formular.
Die 14 tägige Widerrufsfrist beginnt AB ÜBERNAHME des Fahrzeugs, ...
... und explizit mit der Formulierung:
"Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust ... aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise ... nicht notwendigen Umgang ... zurückzuführen ist."
reguläre Zulassung = Haltereintrag statt Kurzzeitkennzeichen ist wohl "nicht notwendig"!
Zitat:
@camper0711 schrieb am 9. April 2020 um 14:35:57 Uhr:
Zitat:
@Peterchen1975 schrieb am 9. April 2020 um 13:08:44 Uhr:
Anbei meine Widerrufsbelehrung, die ich Ende Januar ausgehändigt bekam, samt Widerrufs-Formular.
Die 14 tägige Widerrufsfrist beginnt AB ÜBERNAHME des Fahrzeugs, ...... und explizit mit der Formulierung:
"Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust ... aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise ... nicht notwendigen Umgang ... zurückzuführen ist."
reguläre Zulassung = Haltereintrag statt Kurzzeitkennzeichen ist wohl "nicht notwendig"!
Und auch für dich nochmal.
Eine Anmeldung wird NICHT in Abzug gebracht.
Das ist dann das Pech des VK.
Das wurde mir sogar vorab schriftlich per Email bestätigt.
Also keine Probleme herbeireden, wo es keine gibt.
Ich hoffe mal, dass sich die Sache mit dem Widerruf nun geklärt hat.
Ich durfte das Fahrzeug tatsächlich selbst abholen. Der VK musste es mir nicht per Post zuschicken und trotzdem hatte ich ein Widerrufsrecht. Wie jeder, der auf diese Weise ein Fahrzeug erwirbt.
Sorry Petcherchen1975: In Deinem konkreten Fall nicht, da der Händer eben kulant war...!!
ABER und darum geht es: Du hast keinen rechtlichen Anspruch auf den "Nicht-Abzug" bzw. der Händler hat einen Anspruch auf den Abzug!
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 9. April 2020 um 14:42:12 Uhr:
Sorry Petcherchen1975: In Deinem konkreten Fall nicht, da der Händer eben kulant war...!!
ABER und darum geht es: Du hast keinen rechtlichen Anspruch auf den "Nicht-Abzug" bzw. der Händler hat einen Anspruch auf den Abzug!
Sagt wer? Der Händler soll also bei Widerruf einen Rechtsanspruch auf Abzug haben? Der Abzug wäre dann wie hoch?
Da hast bestimmt ein paar Links oder Urteile, die das bestätigen, oder?
Oh man, ich rede von den Fällen, in denen, wie von @camper0711 aufgezeigt, die Klauseln mit in den Kaufvertrag genommen werden!
Dann gilt erst mal Vertrag vor Gesetz...
Das wiederum hat zur Folge, dass der Käufer (RA) beweisen müsste, dass diese Klausel/Formulierung gegen das BGB (o.Ä.) verstößt...
Zitat:
@Peterchen1975 schrieb am 9. April 2020 um 15:02:35 Uhr:
Zitat:
@DarkDarky schrieb am 9. April 2020 um 14:42:12 Uhr:
Sorry Petcherchen1975: In Deinem konkreten Fall nicht, da der Händer eben kulant war...!!
ABER und darum geht es: Du hast keinen rechtlichen Anspruch auf den "Nicht-Abzug" bzw. der Händler hat einen Anspruch auf den Abzug!Sagt wer? Der Händler soll also bei Widerruf einen Rechtsanspruch auf Abzug haben? Der Abzug wäre dann wie hoch?
Da hast bestimmt ein paar Links oder Urteile, die das bestätigen, oder?
1. wenn man keine Ahnung hat: freundlich fragen. Editiert, puntomaniac
2. siehe Landgericht Heidelberg (Urteil vom 09.01.2019 - 1 S 34/18)
Widerruf der Finanzierung & des daran gekoppelten Autokaufs
-->
"In der Folge zahlte die Beklagte die geleistete Anzahlung unter Abzug eines Wertersatzes in Höhe von 837 € zurück."
beim Amtsgericht hatte der Käufer ein temporäres Erfolgserlebnis
-->
"Dabei ist eine Anwendung des § 357 BGB nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil im vorliegenden Fall ein Präsenzkauf stattfand und kein Fernabsatzvertrag ... Der Verweis in § 358 Abs. 4 S. 1 BGB auf § 357 BGB umfasst auch die in § 357 Abs. 7 BGB geregelte Wertersatzpflicht. ...
Die Zulassung des Fahrzeugs und der anschließende Gebrauch des zugelassenen Fahrzeugs gingen - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und des Klägers - über eine nach § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB gestattete bloße Prüfung seiner Beschaffenheit, Eigenschaften und seiner Funktionsweise hinaus (dazu sogleich (a)) und führten zu einem Wertverlust (dazu (b)).
...
Eine Zulassung des Fahrzeugs mit anschließendem Gebrauch des Fahrzeugs wird einem Kaufinteressenten demgegenüber vor Vertragsschluss auch im stationären Handel nicht ermöglicht. Sie ist als solche weder erforderlich noch zielführend für eine Prüfung des Fahrzeugs im beschriebenen Umfang. ... Die Zulassung eines Fahrzeugs ist daher nicht als Untersuchung oder Testen der Ware entsprechend einer Untersuchung oder einem Warentest eines örtlichen Händlers einzuordnen (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17 - juris, Rn. 53; LG Berlin, Urteil vom 05. Dezember 2017 - 4 O 150/16 - juris, Rn. 68; Herresthal, ZIP 2018, 753, 763).
...
(b) Durch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger, der damit in Teil I der Zulassungsbescheinigung als weiterer Halter geführt wird, ist auch ein Wertverlust im Sinne des § 357 Abs. 7 BGB eingetreten.
Neben einem durch Substanzschäden oder Untergang der Ware eingetretenen Wertverlust umfasst § 357 Abs. 7 BGB auch einen Wertverlust, der ohne Beeinträchtigung der Sachsubstanz aus einem negativen Werturteil des Marktes resultiert (s. BeckOK BGB/Müller-?Christmann, 48. Ed., Stand: 01.08.2018, § 357 BGB Rn. 17)."
und ärgerlich, wenn zu den 837 Euro auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten aus 2 Instanzen dazu kommen ...