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Autokauf ohne Probefahrt - wird dennoch im Kaufvertrag angegeben

Themenstarteram 8. April 2020 um 15:53

Hallo Leute,

ich würde mir gerne ein Auto kaufen. Der Händler ist eigentlich seriös (darf ich den hier angeben ohne irgendwelche Verleumdungsklagen zu bekommen?). Gerade darf man ja keine Probefahrten machen. Daher habe ich mich so gut es geht vom Verkäufer aufklären lassen über das Fahrzeug und wollte per Onlinekauf zuschlagen. Damit hätte ich ja im Notfall ein Widerrufsrecht. Anscheinend möchte der Händler genau dieses aber unterbinden, da er in den Kaufvertrag schreibt:

"Der Käufer hat mit dem Fahrzeug eine Probefahrt ohne Auffälligkeiten durchgeführt. Die Parteien sind sich einig, dass die in §2 getroffene Beschaffenheitsvereinbarung und die in §3 getroffene Zusatzvereinbarung alleinige Grundlage der Haftung des Verkäufers wegen Pflichtverletzung sein soll. Darüber hinausgehende Haftung und Gewährleistung erfolgt nicht. Die Pflicht des Verkäufers, Nacherfüllungsansprüche des Käufers zu erfüllen, besteht ausschliesslich am Ort der Niederlassung oder des Verkäufers. Das gilt entsprechend, wenn das Gebrauchtfahrzeug auf Wunsch oder im Auftrag des Käufers vom Verkäufer an einen anderen Ort als der Niederlassung oder des Betriebs des Verkäufers an den Käufer übergeben wurde. Wird das Gebrauchtfahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, das Fahrzeug selbst in seinen Betrieb oder seine Niederlassung zu verbringen. Die vorstehend vereinbarte Begrenzung und der vorstehend vereinbarte Ausschluss im Hinblick auf Gewährleistung und Haftung gelten nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erüllungsgehilfen und auch nicht bei Personenschäden irgendwelcher Art."

 

Sehe ich das jetzt falsch? Warum macht der Händler das? Er bietet mir auf kritische Nachfrage an, diesen Paragraphen handschriftlich aus dem Vertrag zu streichen. Das hat doch dann keine Gültigkeit im Ernstfall, oder?

 

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema
am 8. April 2020 um 16:20

Ein gebrauchtes Auto würde ich nie ohne Probefahrt kaufen und lieber warten bis eine Probefahrt wieder erlaubt ist.

Würde mich auch nicht wundern wenn so manches Auto beim Händler noch etwas im Preis bis dahin sinkt.

53 weitere Antworten
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Zitat:

@Peterchen1975 schrieb am 8. April 2020 um 19:01:57 Uhr:

 

Du weist doch, der arme Händler muss noch soooo viel in die Aufbereitung, neuen Service, neuen TÜV und in die Garantie stecken, dass er bei den gebotenen 25% mit Sicherheit keinen Gewinn machen wird. Der meint es also nur gut mit dir. Hast hoffentlich gleich den Vertrag unterzeichnet, oder.....

,,,nen 4 jährigen Smart bekommst du auch in der jetzigen Zeit privat verkauft.....

Ich verstehe euer Problem nicht.

Das Geschäftsmodell eines Autohändlers (und auch das eines jeden anderen Händlers) besteht darin, Sachen möglichst billig einzukaufen, und möglichst teuer zu verkaufen.

Das gilt für Autos, Stereoanlagen, Fernseher, Unterhosen uns alles andere.

Keiner kann erwarten, daß Handel zum Selbstkostenpreis funktioniert, zumindest nicht lange.

Ein Händler kauft einen gebrauchten, investiert weitere Mittel für Aufbereitung, Steuern, Nebenkosten, Gewährleistung, Personalkosten, Miet- und Gebäudekosten, etwaige Reparaturen / Wartungen und von der Differenz zwischen all dem und dem Verkaufspreis lebt er.

Ist nicht die Arbeiterwohlfahrt, sind wirtschaftlich denkende Unternehmen.

Wen es stört: Den Handel übergehen und Privat kaufen und verkaufen. Mit allen Konsequenzen.

Steht jedem offen was er tun möchte.

Ich finde diese Spanne auf diesen smart bezogen jetzt nicht so wahnsinnig überzogen und ungewöhnlich.

zum Thema des TE:

Jetzt noch 14 Tage warten und ein Auto dann kaufen, wenn man es wieder problemlos kann wäre keine Option?

Nicht daß es dich hinterher ärgert, vorschnell gewesen zu sein.

Zitat:

@Matsches schrieb am 9. April 2020 um 08:18:00 Uhr:

Zitat:

@Peterchen1975 schrieb am 8. April 2020 um 19:01:57 Uhr:

 

Du weist doch, der arme Händler muss noch soooo viel in die Aufbereitung, neuen Service, neuen TÜV und in die Garantie stecken, dass er bei den gebotenen 25% mit Sicherheit keinen Gewinn machen wird. Der meint es also nur gut mit dir. Hast hoffentlich gleich den Vertrag unterzeichnet, oder.....

,,,nen 4 jährigen Smart bekommst du auch in der jetzigen Zeit privat verkauft.....

Wen es stört: Den Handel übergehen und Privat kaufen und verkaufen.

Steht jedem offen was er tun möchte.

Ich finde diese Spanne auf diesen smart bezogen jetzt nicht so wahnsinnig überzogen und ungewöhnlich.

Oder man sucht sich einfach einen Händler, der einen annehmbaren Ankaufspreis unterbreitet und nicht versucht, einen über den Tisch zu ziehen.

Für dich wäre ein Inzahlungnahmeangebot von 3750 Euro nach 4 Jahren bei einem Neupreis von 15000 Euro im Kleinwagensegment also angemessen? Auch dann, wenn der Händler nebenan das gleiche Fahrzeug für 9000 Euro auf dem Hof stehen hat?

Na dann.......mein Beileid:rolleyes:

Themenstarteram 9. April 2020 um 6:37

@Matsches : Wir warten schon recht lange. In 14 Tage ginge Arbeit wieder los und ich hab die Öffis satt. Fahrrad ist auch nicht die schönste Strecke dahin und wir wissen ja gar nicht, ob es ab dem 20.04. wirklich wieder erlaubt wird :(

Es ist ja jetzt auch kein Parkplatzhändler. Ist das AH14 in Isernhagen.

Zitat:

@Peterchen1975 schrieb am 9. April 2020 um 08:33:37 Uhr:

Zitat:

@Matsches schrieb am 9. April 2020 um 08:18:00 Uhr:

 

 

Wen es stört: Den Handel übergehen und Privat kaufen und verkaufen.

Steht jedem offen was er tun möchte.

Ich finde diese Spanne auf diesen smart bezogen jetzt nicht so wahnsinnig überzogen und ungewöhnlich.

Oder man sucht sich einfach einen Händler, der einen annehmbaren Ankaufspreis unterbreitet und nicht versucht, einen über den Tisch zu ziehen.

Für dich wäre ein Inzahlungnahmeangebot von 3750 Euro nach 4 Jahren bei einem Neupreis von 15000 Euro im Kleinwagensegment also angemessen? Auch dann, wenn der Händler nebenan das gleiche Fahrzeug für 9000 Euro auf dem Hof stehen hat?

Na dann.......mein Beileid:rolleyes:

letztlich können wir das schwer beurteilen, haben wir weder Dein Auto noch das "gleiche Fahrzeug" (tatsächlich identisch?) begutachten können. Vielleicht aber hat er Dir durch die Blume damit einfach nur gesagt: ich hab schon so eine Standuhr, noch eine kann ich mir nicht daneben stellen. Wenn, dann nur mit Schmerzensgeld. Ein Händler ist eben nicht dazu verpflichtet, ein Angebot zu unterbreiten das Du fair findest und jubelnd annimmst.

am 9. April 2020 um 8:11

Zitat:

@Peterchen1975 schrieb am 8. April 2020 um 19:37:17 Uhr:

 

Die 14 Tage beginnen ab Übergabe des Fahrzeugs und nicht ab der Unterschrift für die Bestellung! Dürfte wohl logisch sein, oder.....

Und natürlich kann man ein Fahrzeug OHNE Probefahrt kaufen. Hat bei mir bisher 4 x super geklappt (2 Junge Sterne, 1 Audi Gebrauchtwagen Plus und 1 BMW Premium Selection)

1 x war es ein Reinfall mit einem Jungen Stern, den hab ich aber dann stehen lassen und bin wieder nach Hause gefahren, hatte halt 50 Euro Kosten für die Zugfahrt.

Würde ich jederzeit wieder machen. Bei guten Angeboten, die weit entfernt sind muss man schnell sein und wenn man nicht 2 x hinfahren will, bleibt nur diese Alternative.

Die Frist fängt übrigens mit Abschluss des Vertrages an zu laufen das ist zwar oft der Zeitpunkt der Übergabe aber muss es nicht sein.

Und bei jungen Sternen oder ähnlichen Angeboten von markenhändlern kann man zwar auf die probefshrt verzichten, weil die autos eben fast neuwertig sind, aber man sollte es nicht tun. Es ist ja nicht nur die Technik die man testen möchte sondern such die sitzposition und den sitzkomfort und andere Dinge. Ich z.b. hatte letztens das Vergnügen eine ältere c-klasse Kombi zu fahren. Ich war erschrocken wie tief man da drin sitzt. Erde ich mir nie kaufen. Es ist ein tolles elegantes Auto mit Stil. Aber haben möchte ich den nicht.

Noch mal, leiste keine Anzahlung! Stichwort Insolvenzrisiko...

Zitat:

@Peterchen1975 schrieb am 9. April 2020 um 08:33:37 Uhr:

 

Oder man sucht sich einfach einen Händler, der einen annehmbaren Ankaufspreis unterbreitet und nicht versucht, einen über den Tisch zu ziehen.

Über den Tisch ziehen?

Marktpreise sind doch üblicherweise transparent.

Wenn einem das Angebot eines Kaufinteressenten zu niedrig ist, was spricht dagegen es nicht an ihn zu verkaufen und wie Du sagst nach einem anderen zu suchen?

Zitat:

Für dich wäre ein Inzahlungnahmeangebot von 3750 Euro nach 4 Jahren bei einem Neupreis von 15000 Euro im Kleinwagensegment also angemessen?

Kenne die smart Preise nicht, ich kenne nicht das anzukaufende Fahrzeug und ich kenne nicht den 9000€ smart und ich weiß nicht ob der jemals zu diesem Preis verkauft werden wird.

Aber vermutlich wäre es mir zu wenig.

Ich würde es dafür dann halt ganz einfach nicht her geben.

Wurde ich deswegen "über den Tisch gezogen"?

Denke nicht, ist ja meine Entscheidung.

Wie so oft wird hier wieder der Wert mit Händler EK und Verkaufspreis durcheinander gebracht.

Ein Händler der Autos zu ihrem tatsächlichen Wert ankauft wird wohl nicht lange existieren.

Deswegen gibt's keine solchen.

 

Generell: Beim "Tausch gegen Aufzahlung" eines Gebrauchtwagens gegen einen anderen Gebrauchtwagen sind die Konditionen gemeinhin ähm......bescheiden.

Das Interesse eines Händlers einen Gebrauchtwagen zu verkaufen, um dann stattdessen einen anderen Gebrauchtwagen auf dem Hof stehen zu haben ist begrenzt.

Besser privat verkaufen und den "neuen" gebrauchten dann ohne Inzahlungnahme kaufen.

Offenbar wollte der Händler auch hier dem betroffenen zu verstehen geben (ohne es aussprechen zu müssen), daß er kein Interesse an diesem Geschäft hat.

Womit dann schlussendlich beiden gedient ist.

Daß der Verkaufswillige dann den der ihm ums verrecken nicht geben will was er sich vorstellt als arrogant ansieht ist nachvollziehbar, finde ich.

Manchmal sind da vielleicht auch die Erwartungen ein wenig zu groß.

"Das Wiederspruchsrecht hast Du nur wenn es tatsächlich ein reiner sog. fernabsatz war."

Sofern der Händler auch den "Versand" anbietet. Bei "alternativloser" Abholung ist da nichts mit Fernabsatz.

am 9. April 2020 um 9:34

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. April 2020 um 10:58:37 Uhr:

"Das Wiederspruchsrecht hast Du nur wenn es tatsächlich ein reiner sog. fernabsatz war."

Sofern der Händler auch den "Versand" anbietet. Bei "alternativloser" Abholung ist da nichts mit Fernabsatz.

Das ist der springende Punkt und der Händler weis das ganz genau so zu nutzen.

Ich bin nicht sicher ob "weis das ganz genau so zu nutzen" der richtige Ausdruck ist.

Wie viele Autohändler kennst Du denn, die ihren Kunden einen Versand anbieten?

Der Denkfehler liegt doch eher beim TE, indem er meint ihm stünde bei einem telefonischem Kauf und abschließender Abholung ein 14 tägiges Widerrufsrecht zu.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 9. April 2020 um 10:58:37 Uhr:

"Das Wiederspruchsrecht hast Du nur wenn es tatsächlich ein reiner sog. fernabsatz war."

Sofern der Händler auch den "Versand" anbietet. Bei "alternativloser" Abholung ist da nichts mit Fernabsatz.

@PeterBH, das stimmt so aber nicht.

Sobald der Vertrag per EMail und nicht in den Geschäftsräumen des Autohändlers geschlossen wird, gilt das als Fernabsatzgeschäft und somit hat man das 14 tägige Widerrufsrecht.

Ein Versand muss da nicht angeboten werden.

Mein Audihändler, bei dem ich vor 2 Monaten unseren A6 gekauft habe, hat mir vor dem Kauf bestätigt, dass der Kauf ungesehen für mich ohne Risiko sei, da ich bei Nichtgefallen vor Ort oder in den 2 Wochen nach Abholung von meinem Widerrufsrecht gebrauch machen kann.

https://www.bussgeldkatalog.org/widerrufsrecht-autokauf/

Zitat:

@Matsches schrieb am 9. April 2020 um 11:41:48 Uhr:

 

Der Denkfehler liegt doch eher beim TE, indem er meint ihm stünde bei einem telefonischem Kauf und abschließender Abholung ein 14 tägiges Widerrufsrecht zu.

Der TE denkt völlig richtig.....

auch WENN es ein Widerrufsrecht geben sollte:

 

immer an das "Kleingedruckte" denken!

 

der Unternehmer ... kann ... Wertersatz vom Verbraucher verlangen und zwar für den Fall, dass der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war (§ 357 Abs. 7 BGB n.F.)

also zur "Probefahrt" (beginnend mit der Abholung) unbedingt ein Kurzzeitkennzeichen verwenden!

die Wertminderung durch einen zusätzlichen Haltereintrag - im Falle einer regulären Anmeldung auf den Käufer - dürfte hierfür "nicht notwendig" sein und dem Käufer im Falle einer Rückgabe in Rechnung gestellt werden!

(im Gegensatz zu einer Wandlung im Rahmen der Gewährleistung)

Zitat:

@camper0711 schrieb am 9. April 2020 um 12:02:36 Uhr:

auch WENN es ein Widerrufsrecht geben sollte:

 

immer an das "Kleingedruckte" denken!

 

der Unternehmer ... kann ... Wertersatz vom Verbraucher verlangen und zwar für den Fall, dass der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war (§ 357 Abs. 7 BGB n.F.)

also zur "Probefahrt" (beginnend mit der Abholung) unbedingt ein Kurzzeitkennzeichen verwenden!

die Wertminderung durch einen zusätzlichen Haltereintrag - im Falle einer regulären Anmeldung auf den Käufer - dürfte hierfür "nicht notwendig" sein und dem Käufer im Falle einer Rückgabe in Rechnung gestellt werden!

(im Gegensatz zu einer Wandlung im Rahmen der Gewährleistung)

Hatten wir hier im Forum erst vor Kurzem, als jemand seinen Toyota RAV4 wieder zurückgegeben hat.

Trotz Haltereintrag und ca 1000 gefahrenen km wurde dem Käufer der komplette Kaufpreis zurückerstattet.

Zitat:

@Peterchen1975 schrieb am 9. April 2020 um 12:08:39 Uhr:

 

Hatten wir hier im Forum erst vor Kurzem, als jemand seinen Toyota RAV4 wieder zurückgegeben hat.

Trotz Haltereintrag und ca 1000 gefahrenen km wurde dem Käufer der komplette Kaufpreis zurückerstattet.

We Du ja sicherlich (oder hoffentlich) noch weißt, ging es dort keineswegs um die Folgen eines Widerrufs gemäß Fernabsatzgesetz (was es ohnehin nicht mehr gibt) sondern um die Rückabwicklung in Folge einer nicht vorhandenen Eigenschaft (keine grüne Plakette trotz ausdrücklicher Zusage).

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