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Autogas im Passat Probleme

Themenstarteram 26. Oktober 2004 um 9:16

Also ich hab in meinem Passat im Oktober eine Autogas-Anlage einbauen lassen. Danach bin ich zur Zulassungsstelle und mußte mich wundern das die anlage 90kg aus macht und mir dafür der 5.Sitzpaltz gestrichen wurde. Ist das so richtig???

Ein leichter Gasgeruch ist morgens im Auto wenn ich die scheiben geschlossen hab, sind sie leicht geöffnet wäre das auch behoben, wobei die Werkstatt angeboten hat die Druckleitungen noch einmal zu überprüfen.

Was aber absolut nervt wenn ich auf der Autobahn bin. Wenn ich mal angenommen 120km/h fahre und diese Geschwindigkeit halten will schaltet sich die Anlage (Landi Renzo) trotz vollem Tank ab fängt an zu piepsen, schaltet auf Benzin und läßt sich nicht mehr umschalten. Erst wenn ich den Motor aus mache, warte bis die Anlage aus ist und dann wieder starte so klappt es die nächsten paar Kilometer. Worann kann das liegen.

Und nun das letzte Problem, ich habim Kofferraum einen 110l Zylindertank, wenn ich volltanke müßte ich um die 90l hinein bekommen, bekommer aber nach dem dritten mal "voll" tanken immer nur auf 60% Füllmenge. Ist das normal? Und wo liegt hier der fehler?

Danke für Eure, hoffentlich vielen antworten

bis dahin

Satsang

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20 Antworten
am 26. Oktober 2004 um 15:34

ICH Will ja nicht Klug sein ich vermutte nur!!!

das mit den 5 Stitzplatz das einer gestrichen wird ist mir neu da würde ich mal bei der Zulassung nachhacken wie das sein kann, nochbesser dort wo die Anlage eingetragen wurde in deinen Brief

bei mir wurden von Leergewicht nocht 40kg für die Anlage draufgepackt gut ich habe eine Radmulde 55l ich denke das mit den 90kg dürfte fähr sein da ja dein Gas auch als Gewicht zählt.

Das mit den Fahren und Piepsen vermute da mal

a) Anlage falls eingestellt und schaltet zuschnell auf Benzinbetrieb um wenn Druck minimal fällt

b) Ein Ventil Spint

Das mit den Tanken dürfte an den Tanksicherheitsventil liegen neujustieren lassen oder Tausch nach 3X richtig leer und voll müste die Luft drausen sein

Mein Tip fahre nochmnals zum Umrüster und bemängle ALLE Mängel

schlieslich will der auch dein Geld

am 26. Oktober 2004 um 16:22

Hallo

Bei mir wurde nix an den originalen Daten im Fahrzeugbrief geändert, nur das unter punkt 5 Antriebsart jetzt OT/GK/FLK 29 steht, ansonsten wurden nur unten im Zusatz unter nr 33 die Teile der Anlage: Tank Ventile Steuergerät mit Prüfnummern aufgeführt.

 

Einen ganz leichten Gasfuselgeruch habe ich auch, wenn ich das warme Auto abstelle, wurde aber geprüft und es ist alles dicht.

Im Innenraum sollte es aber nicht nach Gas riechen!

Mit dem Tanken das kommt erst mit der Zeit, die ersten paar mal mu7ßt Du den Tank ganz leer fahren, da ist noch Luft drin, die geht dann mit der Zeit raus ... Habe beim ersten Tanken nur 28 Liter rein bekommen in einen Brutto 47 Liter Tank, jetzt sinds schon mal 41 ...

Verbrauch liegt bei normalem Überlandstrecken mit bissel Stadt bei 10 Liter ... bei Vollgas 12,5.

 

Gruß Ronny

..der Gasgeruch ist definitiv nicht normal!

...das Abschalten auf der Autobahn ist ein schwerer Mangel!

..auch ich habe knapp 100kg mehr Leergewicht, aber keiner meiner 7 Sitzplätze wurde gestrichen..

Wie schon oben gesagt, am Anfang ist der Tank ja mit Luft befüllt, diese geht im Laufe von ein paar Tankvorgängen raus, umso schneller, je häufiger Du den Tank richitg leer fährst, bei mir waren nur 5 Tankvorgänge notwendig, jetzt passen die versprochenen 62l rein (Füllung hängt dann von Faktoren wie Tanktemperatur und Druck der Zapfsäule ab, bei leerem Tank erreiche ich Werte von 59-64l)

Grüße Thomas

Themenstarteram 13. Dezember 2004 um 1:32

So nun rennte mein kleines Baby mit 100% gas!

Der Gasgeruch im auto hat von heut auf morgen nachgelassen und ist gänzlich verschwunden. Das pipsen der anlage kam weil im teillastbereich der GASDRUCK unter 1bar gefallen ist was abr nichts zur folge hat, der fehler wird von der anlage einfach ignoriert. Das ich nicht mehr als 60-70% betanken konnte wurde behoben indem der schwimmer entfernt wurde und nun paßten beim ersten tanken 110l bei einem 120l Tank rein!

Der 5. sitzplatz wurde gestrichen wegen des eigengewichts der anlage wen diese Vollgetankt ist kommt man da ca auf 90kg wenn das stimmt was ichden papieren entnehme!

am 13. Dezember 2004 um 9:29

Hallo,

da die 20% Reserve-Volumen im Tank aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben ist solltest Du prüfen ob durch Ausbau des Schwimmers (Sicherheitseinrichtung) nicht möglicherweise deine Betriebserlaubnis erlischt. Mein Umrüster hat aus diesem Grund den Ausbau des Schwimmers abgelehnt.

Meine Anlage ist genauso schwer. Bei mir wurde nichts gestrichen.

Gruß Jörg

Hi,

kann man da auch ohne Ausbau des Schwimmers was einstellen oder so? Ich habe bereits 3mal den Tank leer gefahren und bekomme nie mehr als 70% hinein. (75l bei 110l Tank)

Bei mir wurde übrigens auch kein Sitzplatz gestrichen. Hängt bestimmt mit der Zuladung zusammen.

Meine beträgt 490kg ohne Gasanlage.

Denke wenn die 400kg oder weniger ist und diese durch die Gasanlage dann nur noch bei 300kg liegt ist es logisch dass da keine 5 Personen mehr rein gehen. ;)

Gruß,

Tim

Themenstarteram 14. Dezember 2004 um 9:53

Nach meinenem Wissen geht es nicht anders als den schwimmer auszubauen wie gesagt davor konnte ich max. 70% füllen und hinterher passen 110l (90%) bei 120l Tank rein. Also ich kann auch ganz gut ohne den Schwimmer leben bzw. gasen.

Was den 5. Sitzplatz angeht wäre das sicherlich Federtechnisch änderbar, ist mir aber im Augenblick zu viel aufwand, da ich eh nie zu fünkt im Passat sitz und wenn ich es doch mal brauch dann muß ich zum TÜV und es versuchen eintragen zu lassen!

HUHU

Also wenn nur 90% reingehen dann wird der Schwimmer auch noch drin sein.

Ein Erfahrener Umrüster kann den Schwimmer von jedem Tank einstellen.

Und ich konnte meine beiden Autos von Anfang an zu 80% befüllen.

Einmal ein 180 liter Tank und beim zweiten ein 7o liter Radmuldentank.

Naja gut etwas über 80% gehen rein :-)))

Themenstarteram 14. Dezember 2004 um 11:28

Hm ob der schwimmer noch rin ist oder ob nicht kann ich nicht genau sagen aber ich habe den Tank bisher auch noch nicht komplett leer gefahren. Das wird sich dann spätestens nach der dritten Füllung zeigen. Eines ist zumindest ganz sicher mehr als 100% geht eh nicht! "lol"

am 14. Dezember 2004 um 12:29

Die sache mit den 5 Platz

 

Sag mal wieviel Kilozuladung hast du nun?

Ich würde mir auch mal den Spass erlauben und das Auto auch mal auf eine Waage Fahren nur so mal ob die Eintragungen Stimmen!

Beim Tüv nachfragen wieviel Kilo für eine Person vorhanden sein Müssen

Fehler passieren überall ( Selbst bei mir gabe es Bürograten schwierigkeiten sind aber nun auch behoben)

Verfahren wir also weider nach den Motto von Marks&Engels

Vertrauen ist Gut Kontrolle ist besser!!

Viel Spass beim Gasen :-)

Themenstarteram 14. Dezember 2004 um 12:33

Also ich glaube das die anlage 90kg wiegt ob voll oder leer gemessen weiß ich nicht und daher glaub ich mal das Pro person 90kg veranschlagt sind!?

Wer weiß mehr darüber?

Hatte in meinem B5 auch ne Gasanlage, mir wurde auch ein Sitzplatz gestrichen!!

Themenstarteram 14. Dezember 2004 um 15:35

Es ärgert ja einen nicht unbedingt der eine verlorene Notsitz es ärgert viel mehr das es einem vorher nicht gesagt wurde weder hier im Forum noch beim Umrüster, wobei es ja den anschein hat des es nur bestimmt Pkw betreffen! Für eine Familie die alle 5 Sitzplätze benötigt wäre dies ärgerlich gewesen.

Ein 110L-tank wiegt leer so um die 45 Kg. Der Rest der Anlage macht vom Gewicht her nicht viel aus.

Obwohl ich inzwischen eine wirklich grosse Menge an umgebauten PKW kenne, ist das hier das 1. Mal, wo ich höre (pardon, lese), ein Sitzplatz sei gestrichen worden. (Habe das erst für einen Scherz gehalten!!)

Das ist völliger Blödsinn. Das wäre nur dann möglich, wenn der Tank den Raum eines der Sitze beanspruchen würde, und das ist ja wohl kaum der Fall.

Wenn ich in meinem PKW 5 Sitzplätze und z.B. eine Zuladung von 500 KG habe, darf ich nicht mit 5 Personen a 150 KG fahren, obwohl die Anzahl der Plätze ausreicht, das Fahrzeug dafür aber überladen wäre.

Wer will mich aber bei einem Fahrzeug mit 5 Plätzen trotz geringerer Zuladung daran hindern, eventl. 4 Kinder mitzunehmen, wenn dadurch das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird???

 

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder

(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.

(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraums und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.

(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.

(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muß dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.

(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muß von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

_____________________________

Falls also an den Sitzen und den Sicherheitsgurten/deren Halterungen etc. nichts verändert worden ist, dann ist es meine Aufgabe als Halter/Fahrer, die höchstmögliche Zuladung zu beachten. Ein Sitz darf deshalb nicht gestrichen werden.

Also: im TÜV-Gutachten nachsehen, ob dieser Blödsinn dort verzapft worden ist, und dann wieder hin zum TÜV. Falls die Zulassungsstelle das eigenmächtig gemacht hat: das darf sie nicht.

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