autobahn frage
hallo an alle eine dumme frage 🙁 wie erkennt man wenn auf autobahn kein limit da ist
Beste Antwort im Thema
... ja, aber nicht das Hirn dabei ausschalten und die StVO ausblenden 😉
32 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Ping pong paul
Die Richtgeschwindigkeit kann ja gar nicht gelten. Ist ja nur eine Richtgeschwindigkeit. Ich Richte mich lieber nach meinem Zeitmanagement und der Motorisierung meines Autos.😉Zitat:
Original geschrieben von Autobahndriver
Auf JEDER straße mit ENTWEDER mindestens zwei spuren pro Richtung ODER einer baulichen Mitteltrennung gilt automatisch Richtgeschwindigkeit, solange ein Schild diese nicht aufhebt. Andere Schilder (Kraftfahrstraße o.ä.) sind möglich, aber eben kein muss. Vierspurig = Richtgeschwindigkeit, Mittelleitplanke = Richtgeschwindigkeit.Ganz einfach 🙂
Dann sind wir doch mal gespannt, wie bei einem Unfall der
Richterrichtet.... 🙄
Zitat:
Original geschrieben von Ping pong paul
Die Richtgeschwindigkeit kann ja gar nicht gelten. Ist ja nur eine Richtgeschwindigkeit.
Richtgeschwindigkeit ist eine empfohlene Geschwindigkeit (130) vom Gesetzgeber, deren Übertretung keinerlei verkehrsjuristischen Folgen hat. Warum sollte so eine Regelung nicht gelten? 😉
@Preston: Wieder mal völlige Fehlinterpretation des BGH-Urteils....
Wenn mir aber z.B. mit 150km/h was passiert und mir nachgeweisen wird das es bei 130km/h nicht passiert währe, bekomme ich auf jeden fall ne teilschuld, je nachdem was passiert ist.
Gruss
Maik
Zitat:
Original geschrieben von Maik380
Wenn mir aber z.B. mit 150km/h was passiert und mir nachgeweisen wird das es bei 130km/h nicht passiert währe, bekomme ich auf jeden fall ne teilschuld, je nachdem was passiert ist.
Alleine der Nachweis, dass man WIRKLICH 150 gefahren ist, ist faktisch unmöglich - und den hat ja der gegner zu erbringen. Daneben gibt es einen Haufen Urteile (google hilft), wo auch Leute, die schneller als richtgeschwindigkeit gefahren sind, absolut keine Mitschuld bekommen haben. Irgendwo im TL-Thread gab es da mal einen großen Post von Elk_EN.
Ach ja: Selbstverständlich gilt diese "Schuld" nur Zivilrechtlich, Verkehrsrechtlich ist es absolut nicht zu beanstanden die Richtgeschwindigkeit zu übertreten.
Und noch was: Das BGH-Urteil basiert auf einem Fall, wo der WIRKLICH unfallverursachende abgehauen ist und nie gefunden wurde. Auch das gilt es zu beachten.
Zum Abschluß noch eine kleine Überlegung: Wenn man 1/3 Teilschuld bekommt, weil es ja so gefährlich ist schneller als 130 zu fahren - Wie gefährlich ist erst dann der Spurwechsel, denn derjenige kriegt ja 2/3 schuld 😰
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Zitat:
Original geschrieben von AMenge
Das stimmt so nicht. Geschwindigkeitsbegrenzungen sind Streckenverbote. Diese gelten auch über eine Auffahrt hinaus und zwar solange, bis sie durch ein entsprechendes Schild wieder aufgehoben werden.
Das wäre aber nur über Providia-Messung nachweisbar. Wie sollte denn eine Radarfalle selektieren, welche Autos die Auffahrt aufgefahren sind (und für die somit kein Limit gilt) und welche nicht ?
Und selbst bei der Providia-Messung müsste bereits gefilmt werden BEVOR die Auffahrt passiert wird, ansonsten gibt es keinen Beweis, dass derjenige NICHT die Auffahrt genommen hat.
Zitat:
Original geschrieben von Hannes1971
Das wäre aber nur über Providia-Messung nachweisbar. Wie sollte denn eine Radarfalle selektieren, welche Autos die Auffahrt aufgefahren sind (und für die somit kein Limit gilt) und welche nicht ?Zitat:
Original geschrieben von AMenge
Das stimmt so nicht. Geschwindigkeitsbegrenzungen sind Streckenverbote. Diese gelten auch über eine Auffahrt hinaus und zwar solange, bis sie durch ein entsprechendes Schild wieder aufgehoben werden.Und selbst bei der Providia-Messung müsste bereits gefilmt werden BEVOR die Auffahrt passiert wird, ansonsten gibt es keinen Beweis, dass derjenige NICHT die Auffahrt genommen hat.
Gilt in der Juristerei nicht "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"? Man muß ja auch die Abschleppkosten zahlen wenn im urlaub ein Parkverbot eingerichtet wird und das Auto dort steht.
Sinnhaftigkeit solcher Aktionen mal außen vorgelassen ....
Zitat:
Original geschrieben von Linus66
Gilt in der Juristerei nicht "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"? Man muß ja auch die Abschleppkosten zahlen wenn im urlaub ein Parkverbot eingerichtet wird und das Auto dort steht.Zitat:
Original geschrieben von Hannes1971
Das wäre aber nur über Providia-Messung nachweisbar. Wie sollte denn eine Radarfalle selektieren, welche Autos die Auffahrt aufgefahren sind (und für die somit kein Limit gilt) und welche nicht ?
Und selbst bei der Providia-Messung müsste bereits gefilmt werden BEVOR die Auffahrt passiert wird, ansonsten gibt es keinen Beweis, dass derjenige NICHT die Auffahrt genommen hat.
Sinnhaftigkeit solcher Aktionen mal außen vorgelassen ....
Genau der Fall kam dieser Tage im Radio. Die Einzelheiten habe ich vergessen, aber sinngemäß war es so, dass in diesem speziellem Fall das Parkverbot keine negativen Folgen für Dich hat. Schließlich kannst Du ja nicht hellsehen und daher hattest Du gar nicht erst die Möglichkeit, Dich daran zu halten.
Für die Tempolimits galt zumindest zu der Zeit, als ich meinen Führerschein gemacht hatte, dasselbe: jede Kreuzung und jede Auffahrt hebt vorher behende Limits auf, weil der auffahrende Verkehr davon ja nichts wissen kann. Die Beschilderung suggeriert meistens etwas anderes (z.B. Schild für das Ende des Limits 500m hinter der Kreuzung), aber meines Wissens gilt diese Regelung noch.
Zitat:
Original geschrieben von Linus66
Gilt in der Juristerei nicht "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"? Man muß ja auch die Abschleppkosten zahlen wenn im urlaub ein Parkverbot eingerichtet wird und das Auto dort steht.
Du kannst auch jedes Gesetz bequem nachlesen, was bei einem TL nicht so einfach sein dürfte 😉
Die Abschleppkosten sind ne andere Sache, soweit ich weiß muss es für ein gültiges Parkverbot eine entsprechend ausreichende "Vorwarnfrist" geben. Zwei Tage vorher kann man sowas kaum einfach ankündigen.
Zitat:
Original geschrieben von Ping pong paul
Die Richtgeschwindigkeit kann ja gar nicht gelten. Ist ja nur eine Richtgeschwindigkeit.
Im Falle eines Unfalles hat man u.U. trotzdem ein Problem: "Mithaftung durch erhöhte Betriebsgefahr" (falls man den Unfall bei deutlich höherer Geschwindigkeit als 130 überhaupt überlebt):
http://www.abc-recht.de/ratgeber/auto/urteile/richtgeschwindigkeit.php
Was heist bei dir deutlich?
Zitat:
Original geschrieben von eclipse49b
Für die Tempolimits galt zumindest zu der Zeit, als ich meinen Führerschein gemacht hatte, dasselbe: jede Kreuzung und jede Auffahrt hebt vorher behende Limits auf, weil der auffahrende Verkehr davon ja nichts wissen kann. Die Beschilderung suggeriert meistens etwas anderes (z.B. Schild für das Ende des Limits 500m hinter der Kreuzung), aber meines Wissens gilt diese Regelung noch.
Nein diese reglung gilt NICHT mehr.
Ein kreuzung oder einmündung hebt KEIN steckenverbot auf, es sollte deshalb nach jeder kreuzung oder einmündung die geschwindigkeitsbegrenzung neu aufgestellt oder entsprechen per verkehrszeichen aufgehoben sein.
Das problem besteht aber darin das es derjenige der aus der seitenstraße in das bestehende streckenverbot reinfährt, nicht wissen kann das dort die geschwindigkeit begrenzt ist, deswegen kann er auch nicht bestraft werden, es sei denn er ist in der region zu hause und kennt sich aus und das können die behörden sehr gut und schnell nachweisen 😉.
@Autobahndriver
In dem link von jkrt steht es ja so ähnlich drin wie ich es meinte.
Mittlerweile können die leute die, die unfälle rekonstruieren sehr gut nachweisen wie schnell man gefahren ist 😉.
Gruss
Maik
Zitat:
Original geschrieben von patti106
Was heist bei dir deutlich?
Das wird Dir dann im Falle eines Falles der Richter erklären...
Das ist mal wieder ein schönes Beispiel, in dem der Gesetzgeber klare Vorgaben scheut. Entweder ich habe kein Tempolimit, dann kann ich auch schnell fahren, ohne dass sich nur daraus eine Teilschuld ableitet, oder es gibt eins, dann habe ich das auch einzuhalten. Das vorhandene sowohl-als-auch ist sch....
Genauso die Winterreifen: Man hätte schreiben können: "Vom 15.10 bis zum 01.04. müssen Winterreifen verwendet werden". Klar, eindeutig, kein Auslegungsspielraum. Stattdessen das Geschwafel von der "den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung".
So, genug OT...
Zitat:
Original geschrieben von Maik380
Das problem besteht aber darin das es derjenige der aus der seitenstraße in das bestehende streckenverbot reinfährt, nicht wissen kann das dort die geschwindigkeit begrenzt ist, deswegen kann er auch nicht bestraft werden, es sei denn er ist in der region zu hause und kennt sich aus und das können die behörden sehr gut und schnell nachweisen 😉.
Ich kenn ne menge (Stadt)Leute die wissen nicht wie sie zum übernächsten Dorf kommen. Ich wurde sogar mal von Mitmenschen gefragt wie man denn von Ihrem Dorf zur Autobahn kommt! (BAB 15km entfernt😰)Und die wohnn schon ihr ganzes Leben da!
Wie soll man so jemandem nachweisen das er als "in der Region zu hause" alle Tempolimits kennt?
Zitat:
Original geschrieben von Maik380
@Autobahndriver
In dem link von jkrt steht es ja so ähnlich drin wie ich es meinte.
Nö 😉
Zitat:
Das OLG Hamm hat nun in einer neuen Entscheidung festgestellt, dass nicht in jedem Fall die Überschreitung dieser Richtgeschwindigkeit bei Unfall dazu führt, dass man sich seine eigenen Ansprüche kürzen lassen muss. Er beruft sich auf § 17 StVG, der die Haftungsverteilung regelt und stellt fest, dass erst die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bei einem Unfall das endgültige Ergebnis bringt.
Wobei es keine Allgemeinaussage gibt, da diese Urteile ALLE einzelfallentscheidungen sind. Es kommt eben auf die Umstände des Unfalls an und was genau passiert ist. Wenn man 160 fährt und jemand zieht so knapp vor einem raus, dass man nicht merh bremsen kann wird einem kein Richter der Welt eine Haftung aufbrummen. Gerade das BGH-Urteil ist eine EXTREME einzelfallentscheidung, kannst es ja bie google im volltext finden, und das BGH hat auch nur gesagt, dass bei bei überschreitung der Richtgeschwindigkeit eine Mitschuld geben KANN - nicht soll und noch lange nicht muss!
Zitat:
Original geschrieben von Hannes1971
Genauso die Winterreifen: Man hätte schreiben können: "Vom 15.10 bis zum 01.04. müssen Winterreifen verwendet werden". Klar, eindeutig, kein Auslegungsspielraum. Stattdessen das Geschwafel von der "den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung".
Wunderbares Beispiel!
Weg mit den Wetterfröschen! Wie verordnen einfach Wetterverhältnisse per Erlass! Ich hätte dann in Hamburg bitte auch die gleichen Wetterverhältnisse wie auf der Zugspitze! 😎
Und wenn dir dann jemand am 2. April um 00:01 Uhr bei dicker Schneedecke mit Sommerreifen ins Heck rauscht, dann möcht ich mal dein Gesicht sehen. 🙂
Oder gibt es nach dem 1. April auch wieder Auslegungsspielraum?
Man kann eben nicht ALLES bis in den letzten Winkel reglementieren. Woher kommt eigentlich der Wunsch alles tot zu regelmentieren? Ist es der krampfhafte Wunsch nach Rechtssicherheit? Nur damit man sich parallel wieder darüber aufregen kann, wie praxisfern eine Regel doch ist?
Ich versteh es nicht,
Jodeldiplom