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Auto vor Ablauf der 6-Monats-Frist verkaufen

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

-> Nicht selbst verschuldeter Unfall im Mai 2017. Gutachten erstellen lassen.

Reparaturkosten ohne MwSt. = ~5300 €
Reparaturkosten mit MwSt. = ~6300 €

WBW: 7000 €
Restwert: 2350 €
WBA: 4650 €

Schadenstufe 2, d.h. Bruttoreparaturkosten liegen zwischen WBW und WBA.

Hab das Auto in Eigenregie (Ende Juni 2017) reparieren lassen und fiktiv abgerechnet.

Versicherung hat nach Kürzungen für die Reparaturkosten ~4700 € gezahlt, insgesamt hab ich ~5800 € bekommen (inkl. Gutachterkosten, Wertminderung und Kostenpauschale) und nochmal ~230 € Nutzungsausfall durch Reparatur.

Nutze das Auto nun schon seit 3 Monaten repariert weiter, aber nun macht der Motor Probleme und ich würde das Auto gerne verkaufen.

Meine Kanzlei, die für mich die Abwicklung realisiert hat, meint nun ich sollte das Auto nicht vor Januar 2018 verkaufen (6-Monats-Frist).

Nun meine Frage(n):

1) Ich dachte die 6-Monats-Frist gilt nur für die Schäden, die nach der 130%-Klausel reguliert werden!?
Finde hier jedoch unterschiedliche/widersprüchliche Angaben im Netz. Was stimmt nun? Darf ich das Auto wirklich erst nach Ablauf der Frist verkaufen?

2) Sollte ich das Auto nun trotzdem noch vor Ablauf der 6-Monats-Frist veräußern, mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen? Kann die gegnerische Versicherung Geld zurückfordern, wenn ja wie viel maximal? Über welche Wege kann die gegnerische Versicherung überhaupt davon erfahren, sollte ich das Auto vorher verkaufen?

Danke für eure Antworten!

Beste Antwort im Thema

Hier findest Du die Informationen zur Haltefrist, die Du brauchst.
Im Übrigen solltest Du Deinen Anwalt dringend auf die rechtswidrige Kürzung der Reparaturkosten um immerhin ca. 600,- € ansprechen!

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Zitat:

@Moers75 schrieb am 26. September 2017 um 12:00:28 Uhr:


Nutzungsausfall @hk-do: Warum sollte der zurückgefordert werden, der ist tatsächlich angefallen und nachgewiesen. Sonst würde ich als Geschädigtem mit jetzt erfolgter Ersatzbeschaffung auf 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer eher noch nachfordern wollen - ok, zumindest versuchen. 😁

Als Versicherung würde ich wie folgt argumentieren:

Durch die Aufgabe des Integritätsinteresses ist die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis hinfällig. Es wird auf Totalschadenbasis abgerechnet. Der Rückzahlungsbetrag ergibt sich damit aus der Differenz der geleisteten Entschädigung und der für die Totalschaden-Abrechnung bestimmten Entschädigungssumme.

Im Totalschaden-Fall gibt es den Nutzungsausfall nur für die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs und auch nur dann, wenn das beschädigte Fahrzeug unfallbedingt während dieser Zeit nicht nutzbar ist. Diese Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die tatsächlich durchgeführte Reparatur und die jetzt (nicht unfallbedingt) vorgesehene Beschaffung eines anderen Fahrzeugs spielen im Rahmen der Abrechnung auf Totalschadenbasis keine Rolle.

Vielleicht würde ich bei einem nicht anwaltlich vertretenen Anspruchsteller sogar noch eine Bearbeitungsgebühr abziehen, weil er nachträglich die Art der Abrechnung geändert hat 😁

(will sagen: was die Versicherung fordert und was ggf. hinterher vor Gericht für Recht erkannt wird können zwei Paar Schuhe sein!)

Zitat:

@hk_do schrieb am 26. September 2017 um 22:03:06 Uhr:


und auch nur dann, wenn das beschädigte Fahrzeug unfallbedingt während dieser Zeit nicht nutzbar ist. Diese Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Eben, das war mindestens in der Zeit der durchgeführten Reparatur der Fall. 😉

Darüber wird man sich mit der Versicherung ggf. streiten müssen.

Ich hatte auch so einen 130% Schaden. Die Versicherung hat sich nie dafür interessiert, ob ich das Auto noch weiter fahre. Keine Nachweise wurden gefordert. Allerdings verlangte sie ein Reparaturprotokoll nach dem Gutachten. Das ist sicher nachvollziehbar.
Hätte ich das Geld genommen, hätte ich meiner Meinung nach mit dem Auto machen können, was ich will. Schließlich wurde ja nur das Delta zum heilen Zustand bezahlt.

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