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Auto unwissend als Unfallfrei verkauft

Themenstarteram 21. August 2017 um 16:50

Hallo,

Ich habe vor ca 6 Monaten mein Auto verkauft, mit dem Gewissen das, dass Auto unfallfrei ist.

Ich habe das Auto 2015 auch als unfallfrei gekauft... den Kaufvertrag hab ich noch!

Jetzt meldet sich der Käufer nach 6 Monaten zurück und sagt das das Auto ein Unfall hatte und zwar 2011, dies hat er über ein Autohaus herrausgefunden! die Ihn durch eine Historie bescheid gegeben hat. Ich wusste nie etwas von einem Unfall! Da ich das Auto ja auch Unfallfrei gekauft habe, habe ich mit gutem gewissen auch als Unfallfrei verkauft, sonst hätte ich damals das Auto nicht gekauft wenn ich wüsste das es ein Unfall gäbe...... Nun hab ich ein schreiben von seinem Anwalt bekommen, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten will und mir das Auto wieder geben will und ich Ihm das Geld zurück geben soll, es wurde eine Frist gesetzt.

Ich habe das Auto mit einem Privaten Kaufvertrag verkauft, dort steht ein Hacken drine " Das Fahrzeug ist Unfallfrei"....

Zusicherung: Der Verkäufer sichert zu, dass er der Eigentümer des Fahrzeug und das Fahrzeug frei von rechten Dritter ist.

Gewährleistungsausschluss : Der Verkauf erfolgt unter Auschluss jeglicher Gewährleistung

Bestätigung : Das Fahrzeug wird gekauft wie gesehen und probegefahren.

was machen ich am besten?

im voraus vielen dank!

Beste Antwort im Thema

Ich möchte meinem Vorschreiber nicht zustimmen. Als Privatverkäufer werden die Anforderungen diesbezüglich nicht in den professionellen Bereich verlegt. Der TE hat das KFZ nachweislich als unfallfrei gekauft. Der fragliche Unfall ist nachweislich VOR seiner Besitzzeit gewesen und jetzt 6 Jahre her. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit liegt anscheinend ebenfalls nicht vor.

Ich würde dem Käufer eine Kopie des alten Kaufvertrages zukommen lassen. Dann kann er eventuelle Schadensersatzansprüche an den alten Verkäufer weitergeben. Sollte der Käufer borstig sein - einfach mal bei einem Anwalt vorsprechen, statt sich im Forum mit Laienpresse herumzuschlagen und keinen Deut weiter zu sein (meine Meinung ist natürlich ebenfalls rein privat und frei von juristischer Fachkompetenz!)

Von welcher Art Unfallschaden reden wir überhaupt? Totalschaden nach dreifachem Böschungssalto mit eingedrehter Achtfach-Rolle oder eingedrückte Stoßstange nach Parkplatz-Kuscheln?

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Das Auto zurück nehmen und beim damaligen Verkäufer vorstellig werden.

 

Und beim nächsten Mal keine Eigenschaften zusichern, die man nicht selbst geprüft hat. Besser wäre gewesen zu schreiben: Unfallfrei während der eigenen Haltezeit.

Ich möchte meinem Vorschreiber nicht zustimmen. Als Privatverkäufer werden die Anforderungen diesbezüglich nicht in den professionellen Bereich verlegt. Der TE hat das KFZ nachweislich als unfallfrei gekauft. Der fragliche Unfall ist nachweislich VOR seiner Besitzzeit gewesen und jetzt 6 Jahre her. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit liegt anscheinend ebenfalls nicht vor.

Ich würde dem Käufer eine Kopie des alten Kaufvertrages zukommen lassen. Dann kann er eventuelle Schadensersatzansprüche an den alten Verkäufer weitergeben. Sollte der Käufer borstig sein - einfach mal bei einem Anwalt vorsprechen, statt sich im Forum mit Laienpresse herumzuschlagen und keinen Deut weiter zu sein (meine Meinung ist natürlich ebenfalls rein privat und frei von juristischer Fachkompetenz!)

Von welcher Art Unfallschaden reden wir überhaupt? Totalschaden nach dreifachem Böschungssalto mit eingedrehter Achtfach-Rolle oder eingedrückte Stoßstange nach Parkplatz-Kuscheln?

am 21. August 2017 um 17:14

Zitat:

@twindance [url=https://www.motor-talk.de/.../...unfallfrei-verkauft-t6122200.html?...] Sollte der Käufer borstig sein - einfach mal bei einem Anwalt vorsprechen, statt sich im Forum mit Laienpresse herumzuschlagen und keinen Deut weiter zu sein (meine Meinung ist natürlich ebenfalls rein privat und frei von juristischer Fachkompetenz!)

 

Könnte von mir sein.

Zitat:

@hydrou schrieb am 21. August 2017 um 18:57:45 Uhr:

Das Auto zurück nehmen und beim damaligen Verkäufer vorstellig werden.

 

Und beim nächsten Mal keine Eigenschaften zusichern, die man nicht selbst geprüft hat. Besser wäre gewesen zu schreiben: Unfallfrei während der eigenen Haltezeit.

Dem kann ich nicht zustimmen.

Der private Verkäufer sichert nur Eigenschaften zu, welche in seinem Ermessen stehen.

 

Ggf. Sollte der Verkäufer seine gegen den Vorbesitzer bestehenden Ansprüche an den Käufer abtreten.

ich zitiere einfach mal aus einer ergoogelten Seite

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Der Verkäufer eines alten Opel Tigras musste genau dies erleben. Er pries sein Auto in einer Internetanzeige als „unfallfrei“ an und wies nur auf ein paar Nachlackierungen hin. Später stellte sich jedoch durch ein Gutachten heraus, dass der Wagen bereits beim Vorbesitzer einen Unfall hatte. Der Käufer klagte. Und obwohl der Verkäufer nicht wusste, dass es sich bei seinem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelte, warf das Gericht ihm arglistige Täuschung vor: „Man dürfe nicht ins Blaue hinein Dinge behaupten, wenn man selbst nicht 100%ig sicher sei, dass sie der Wahrheit entsprächen“.

Was das für den Verkäufer bedeutet: Er fährt wieder Opel Tigra und muss den mühsam ausgehandelten Kaufpreis zurückzahlen.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

LG Heidelberg Urt. v. 28.1.2015, Az. 1 S 22/13"

oder hier:

BGH, Urteil vom 7. 6. 2006 - VIII ZR 209/05; OLG Schleswig (Lexetius.com/2006,1722)

"Jedoch muss der Verkäufer, der von einer eigenen Untersuchung des Fahrzeugs absieht und gleichwohl dessen Unfallfreiheit zusichert, die Begrenztheit seines Kenntnisstandes deutlich machen, wenn er - wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall war - die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Käufer den Eindruck vermitteln kann, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis. Einen solchen - einschränkenden - Hinweis hat der Verkäufer B. versäumt. Er hat die Unfallfreiheit des Fahrzeugs dem Kläger gegenüber zugesichert, ohne deutlich zu machen, dass er über die Unfallfreiheit keine eigenen Erkenntnisse hatte und auch die ihm vorliegenden Akten darüber nichts aussagten."

Genau. Man kann keine Eigenschaften zusichern, die man selbst nicht weiß. Erst kürzlich gab es einen weiteren Fall, der auch in den News von MT stand. Da hatte ein Privatverkäufer einen km-Stand laut Kaufvertrag zugesichert. Später kam heraus, dass beim Vor-Vorbesitzer der Tacho gedreht worden war. Da musste der Verkäufer auch das Auto zurück nehmen.

 

https://www.motor-talk.de/.../...rtraglicher-zusicherung-t6111228.html

der TE muss imho das Auto zurücknehmen und kann dann ggf. gegen den Vorbesitzer Schadenersatz geltend machen.

Denn die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Entdeckung des Schadens. Insofern ist hier der Vorbesitzer, der ihm 2015 das Auto als unfallfrei verkauft hat, haftbar zu machen.

Davor ist man auch als Privatverkäufer nicht geschützt!

Ich wollte auch anmerken dass es genügend Urteile zu ähnlichen Fällen gibt.

Und der Käufer kann sich natürlich nicht an den Verkäufer des TEs wenden. Der steht in keinerlei Vertragsverhältnis zum jetztigen Käufer. Ich han da noch einen Fall im Hinterkopf, da musste der Verkäufer (also der TE) sich an seinen Verkäufer wenden, nach dem er das Fahrzeug zurück nehmen musste. Dieser hat sich dann wieder an den vorherigen Verkäufer wenden dürfen, nach dem er das Fahrzeug zurücknehmen durfte, da er das Fahrzeug auch als unfallfrei gekauft hatte. Der war aber nicht mehr greifbar. Hat sich alles ewig hingezogen. Nur hier war das Fahrzeug jeweils nur wenige Monate im Besitz der Eigentümer.

 

Wie sich das im Fall des TEs verhält kann ich nicht sagen. Der Ärger ist jedoch vorprogrammiert.

 

Einige Fakten sollte man jedoch noch klären. Was steht in der Historie des Wagens? War der Vorbesitzer des TEs zu diesem Zeitpunkt Besitzer? Etc.

 

Würde auch das weitere Vorgehen mit einem Anwalt abstimmen, bevor hier der Vorbesitzer kontaktiert wird oder Ähnliches...

Einzig eine Benutzungspauschale wäre sinnvoll, da der Käufer das Fahrzeug ein halbes Jahr genutzt hat. Aber auch da wäre es sinnvoll, sich dies bezüglich von einem Anwalt beraten zu lassen.

ohne Anwalt geht hier grundsätzlich mal nix.

Dumm gelaufen ...

Hmm nur eine frage am rande, das Autohaus hätte in diesem Fall eigentlich keine Informationen rausgeben dürfen oder nicht? Aus Datenschutzgründen?

Auch wenn ich dafür bin auf die Fahrzeughistorie einsehen zu dürfen wenn ich neuer besitzer eines Autos bin.

Beide hier vorgeschlagenen Möglichkeiten sind rechtlich gangbar.

Als erstes sollte mal der Kaufvertrag fachkundig durchleuchtet werden.

Ich häng mich mal kurz rein.

Der vorherige Verkäufer meines Fahrzeugs (zum Verkauf berechtigter, direkter -aber entfernt lebender- Verwandter des verstorbenen Besitzers) hat zu Unfallschäden im frei formulierten Vertrag schlicht gar keine Angaben gemacht. Es waren ihn keine bekannt (mündlich), er war jedoch auch nicht die ganzen Jahre mit dem Fahrzeug be-/vertraut, da zeitweise kein Kontakt zum Erblasser.

Völlig unmöglich sind Vorschäden demnach nicht. Mir war's egal angesichts des Kaufpreises.

Wie formuliere ich das aber eurer Meinung nach am besten bei einem Weiterverkauf?

"Keine Unfallschäden im Besitz des Verkäufers.

Über eventuelle vorherige Unfallschäden ist dem Verkäufer nichts bekannt" ?

am 21. August 2017 um 22:26

Der Käufer wird dem TE das Fahrzeug zurückgeben können wenn im Kaufvertrag * keine Unfallschäden * steht.

Da wäre die Formulierung keine Unfallschäden im Besitz des Verkäufers sowie keine bekannten Unfallschäden bekannt besser gewesen.

Die Möglichkeit mit dem Käufer eine Minderung des Kaufpreises zu vereinbaren besteht allerdings auch.

Dann erspart man sich weiteren Stress.

Wenn der TE das Fahrzeug nach Rücknahme erneut verkaufen will, MUSS er den Unfallschaden, der Ihm nun ja bekannt ist angeben.

Inwieweit er den Vorverkäufer in Regress nehmen kann, das sollte ein Anwalt prüfen.

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