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Auto ummelden ohne Fahrzeugschein ?

Themenstarteram 15. Februar 2004 um 11:54

Hi !

Ich möchte ein Auto ummelden, der Vorbesitzer hat allerdings den Fahrzeugschein verloren, den Brief habe ich, geht das auch so oder ist das ein größerer Akt bzw. nicht möglich ?

Gruß

Beste Antwort im Thema

Wenn im Brief alle technischen Daten enthalten sind, muss keine VollAbnahme gemacht werden. Da reicht eine normale HU.

Wenn das Fahrzeug vor 2005 abgemeldet wurde,kannst Du den Fahrzeugschein nicht haben,bis dahin wurde dieser bei der Abmeldung eingezogen und eine AußerbetriebsetzungsMitteilung ausgegeben. Mit Einführung der EU harmonisierten Dokumente(ZB 1 und 2), ist diese entfallen und die entwertete ZB 1 mit Vermerk des Datums der Außerbetriebsetzung in Feld H ersetzt die AußerbetriebsetzungsMitteilung.

Mit dem deutschen Fahrzeugbrief und einer Gültigen HU kann der Erwerber den Wohnwagen wieder in Betrieb nehmen.

Gruß M

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Damit der dann eingezogen werden kann? So blöd kann nicht einmal die deutsche Bürokratie sein.

am 6. Juli 2017 um 13:47

So, das Auto ist nun angemeldet!

Natürlich ging es wieder nur mit Schwefeldampf aus den Ohren! Plötzlich wollte man nämlich nicht mehr den Kaufvertrag vom Vor-Vorbesitzer sondern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Nach meiner spontan wechselnden Gesichtsfärbung und einem "Ich will sofort Ihren Chef hier sprechen!" besann sich die Tante dann wohl und hat nichtmal mehr eine Gebühr für den verloren Schein erhoben!

Darauf trink ich erstmal einen! ^^

Ich habe hier jetzt schon einiges gelesen und brauche auch Rat bitte.

+Habe ein Wohnwagen gekauft ohne Schein (verpennt drauf zu achten dass er dabei ist)

+der WW ist noch angemeldet auf den Vorhalter

+verkauft wurde er mir durch wen anderst (eventuell ist der Halter gestorben keine Ahnung)

+der Verkäufer hat den Schein nicht (hat vor 4 Wochen Tüv bekommen über den Brief)

Die Zulassungsstelle sagt ich müsste im Vertrag stehn haben, dass der Schein mit ausgehändigt wurde, dann kann ich ne Eidesstattliche Verlusterklärung abgeben. Oder der Vorbesitzer müsste das machen.

Da frag ich mich doch wo der Unterscheid ist wer das jetzt macht, der Halter kannst ja nicht machen wenn er tot ist und Besitzer ist doch derjenige dann welcher den Brief besitzt oder? Der Besitzer ist ja nirgends Verzeichnet, nur der Halter und das muss ja nicht Zwangsläufig der selbe sein oder?

Hat der wer n Plan was man machen kann?

Das einfachste wäre es steht im Kaufvertrag :cool:

Haste mal richtig nachgeguckt .............:)

wenn man richtig nachguckt, findet man (im Strafgesetzbuch) das hier:

§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

und natürlich auch das hier:

§ 26 Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

und ich bin mir sicher, in den Nutzungsbedingungen dieses Forums findet sich auch was zu dieser Thematik...

@hk_do

Was willst du mit deinen hölzernen Paragraphen? Es war weder die Rede von falschen Eiden, noch von Anstiftungen dazu und vor Allem, du hilfst "Ich kann alles" damit nullkommagarnix.

@ Ich kann alles

Es kann doch nur im Sinne des Vorbesitzers sein, wenn das Fahrzeug abgemeldet wird. Also wird dir nichts anderes übrig bleiben, als dich an den Ex Besitzer zu wenden, oder eventuell hat den Schein auch der Verkäufer verloren. Wenn nicht, kann er dir zumindest die Adresse des Ex Besitzers nennen, denn die muss ja nicht zwangsläufig mit den Daten der Fahrzeugpapiere überein stimmen.

Hallo,

ich habe ein ähnliches Problem.

Ich möchte einen Wohnwagen verkaufen, habe aber nur den Brief und keinen Schein. Habe beim Kauf damals nicht daren gedacht, da wir ihn eh nicht anmelden wollten, weil er als Dauerplatz Wagen herhalten sollte.

Der Wohnwagen wurde vorher auch schon als Dauerplatz Wagen benutzt. Das heißt, er hatte seine letzte Zulassung vor fast 20 Jahre.

Der Käufer möchte ihn aber wieder flott machen für die Strasse und zulassen.

Reicht da nur der Brief? Er muss ja eh eine komplettabnahme machen lassen.

Danke euch im Voraus

 

Gruß Marco

Wenn im Brief alle technischen Daten enthalten sind, muss keine VollAbnahme gemacht werden. Da reicht eine normale HU.

Wenn das Fahrzeug vor 2005 abgemeldet wurde,kannst Du den Fahrzeugschein nicht haben,bis dahin wurde dieser bei der Abmeldung eingezogen und eine AußerbetriebsetzungsMitteilung ausgegeben. Mit Einführung der EU harmonisierten Dokumente(ZB 1 und 2), ist diese entfallen und die entwertete ZB 1 mit Vermerk des Datums der Außerbetriebsetzung in Feld H ersetzt die AußerbetriebsetzungsMitteilung.

Mit dem deutschen Fahrzeugbrief und einer Gültigen HU kann der Erwerber den Wohnwagen wieder in Betrieb nehmen.

Gruß M

Vielen Dank M.

 

Ja, der wurde sogar 1999 abgemeldet.

Dann sollte der Verkauf ohne Probleme funktionieren.

Gruß Marco

Evtl hast am Brief den Grünen AbmeldeSchein tackern.

HU machen und mit Fahrzeugbrief anmelden. Kein problem.

Gruß Martin

Eine normale HU bei einem Fahrzeug (eigentlich müsste der Wohnwagen ja Zugzeug heißen) das so lange ohne Zulassung war?

Gibt es denn den § 21 nicht mehr, oder wurde dieser für solch alte ""Gurken"" absolut sinnvolle § komplett verändert?

Ein einfacher Anruf beim zuständigen Prüfdienst, TÜV oder Dekra, sollte das Problemchen lösen können.

Paragraf 21 StVZO gibt's natürlich noch. Nur brauch es kein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis (Paragraf 21 ), da diese durchs lange außer Betrieb gesetzt sein nicht erlischt.

Also für den Anhänger, der seit 99 abgemeldet ist, benötigt man zum wieder in Verkehr bringen eine gültige Hauptuntersuchung und den alten Fahrzeugbrief, aus dem die Technischen Daten übernommen werden, da Fahrzeuge und Anhänger nach 7 Jahren beim Kba gelöscht werden,wenn sie außer Betrieb gesetzt sind.

Gruß M

Und für Dich Schrotti, die FZV unterscheidet im Zulassungsverfahren nicht zwischen Anhänger und Fahrzeug, wird zusammengefasst unter Fahrzeuge.

Zitat:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

3.Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;

Kannst Dir den Klugschiss also sparen.

@schrotti_999

Bitte unterlasse es mich mit PN bzgl meines Posts zu belästigen. Ich habe Deine Bemerkung sachlich beantwortet, es ist nicht nötig mir persönliche Mitteilungen zu schicken.

Gruß M

Zitat:

@windelexpress schrieb am 14. Mai 2018 um 12:58:26 Uhr:

@schrotti_999

Bitte unterlasse es mich mit PN bzgl meines Posts zu belästigen. Ich habe Deine Bemerkung sachlich beantwortet, es ist nicht nötig mir persönliche Mitteilungen zu schicken.

Gruß M

Und du solltest dir deine persönlichen Beleidigungen sparen, oder hast du das nötig?

Sachlich ist etwas völlig anderes und darum bitte ich die Moderation die entsprechenden Passagen zu löschen.

Im Übrigen bin ich hier raus, denn im Gegensatz zu manch anderen bin ich aus dem Windelalter raus . . .

Großes Kino...

:D:D:D

Hat einer Bier und Chips?

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