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Auto Ummelden - Keinen Fahrzeugbrief/ Zulassung Teil 2

Themenstarteram 12. März 2018 um 11:25

Hallo an alle,

ich habe eine kleines Problem in der ich Ratschläge gebrauchen könnte.

Vor kurzem bin ich umgezogen (auch in eine andere Stadt) und muss mich daher ummelden. Bei dem Check welche Unterlagen nötig sind, ist mir aufgefallen, dass ich gar kein Fahrzeugbrief habe. Ich habe das Auto als Neuwagen gekauft. Es ist Importiert aus der Tschech. Rep. Da die Erstzulassung eine Weile her ist, kann ich mich nicht an alle Details erinnern, jedoch habe ich auch damals meine ich keinen Fahrzeugbrief gehabt. Wenn meine Recherche jetzt nicht falsch ist, liegt das daran dass es in der Tschech. Rep. keinen Fahrzeugbrief gibt. In dem Fall hätte ich wohl zur Erstzulassung die Rechnung und ein Schein zu den Fahrzeugdetails haben müssen. Den Verkaufsvertrag habe ich auch noch, jedoch keinen solchen Schein über Fahrzeugdetails.

Nun zu meiner Frage:

Ich muss offensichtlich den Verlust des Fahrzeugbriefes melden und dann einen neuen beantragen. Da ich den Kaufvertrag habe und das Fahrzeug auf mich gemeldet ist, sollte dies kein Problem sein (oder?). Jedoch würde ich das ungern mit der Zulassungstelle regeln in der ich derzeit gemeldet bin, falls ich den Fahrzeugbrief dort persönlich abholen muss, da ich ja bereits umgezogen bin. Lieber wäre mir das Fahrzeug erst umzumelden (auch damit das möglichst schnell geschieht) und dann mit der neuen Zulassungstelle das mit dem Fahrzeugbrief regeln. Wie gehe ich vor?

Danke für eure Hilfe!

Grüße

Beste Antwort im Thema

Wenn Du jetzt nur die Anschrift ändern willst, brauchst für den StandortWechsel ohne Halterwechsel keine ZB 2 vorlegen. Dann kannst Du suchen ob die noch irgendwo auftaucht. Das AufbietungsVerfahren kannst dann immer noch durchführen lassen,wenn Du die ZB 2 nicht finden solltest.

Bei der Zulassung auf Dich wurde definitiv eine ZB 2 erstellt. Die Nummer kannst auf der ZB 1 rechts unten Feld 16 ablesen.

Gruß Martin

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Zum Brief schrieb ich bereits, das sich das wohl geändert hat!

Zur evb kann ich nur schreiben, was bei der für mich zuständigen Zulassungsstelle auf der Homepage steht

Muss sogar denn aktuellen TÜV Bericht mitbringen (gerade gelesen!)

Hatte Deinen letzten Beitrag nicht gelesen.

Wenn Eure Zulassungsstelle die eVB verlangt und die Bürger diese beibringen, gut.

In der FZV ist es nicht vorgesehen.

Übers KBA bekommen Versicherung und HZA eine Mitteilung.

Die Versicherung ändert dann ggf die RegionalKlasse.

 

Gruß m

Schon gut.

Finde es sowieso blöd, dass jede stelle sein Süppchen selbst kochen kann. Eine klare Linie (zumindest pro Bundesland) und gut ist.

Zitat:

@Joehlinger schrieb am 12. März 2018 um 17:37:03 Uhr:

 

Finde es sowieso blöd, dass jede stelle sein Süppchen selbst kochen kann. Eine klare Linie (zumindest pro Bundesland) und gut ist.

Können sie eigentlich nicht, soviel Ermessen ist in der FZV nicht enthalten.

Aber Du hast Recht und das nervt nicht nur die Bürger sondern auch die Sachbearbeiter, denn die bekommen den Frust ja auch voll ab, wenn ein Landkreis so arbeitet und ein anderer so.

"In der Zulassungsstelle XY geht das aber auch so"

Ein StandardSpruch,wenn einer am Schalter nicht seinen Willen bekommt.

Gruß m

Viele Zulassungsstellen haben die Infos online eingestellt.

Nur bei Adressänderung im Bereich der gleichen Zulassungsstelle entfallen Brief und eVB.

Im vorliegenden Fall bundeseinheitlich überall gleich mit Brief und eVB.

Und ein Brief muss vorhanden sein. Er wird bei Importfahrzeugen von der Zulassungsbehörde automatisch mit der Vorlage des COC ausgestellt.

Bei Adressenänderung im gleichen Zulassungsbezirk brauch ich nicht mal zur Zulassungsstelle.

Und den Brief braucht ich im vorliegenden Fall auch nicht.

Aber wenn das Auto einmal verkauft werden soll, kommen wieder die Probleme.

Du mußt wohl oder übel die Verlusterklärung (eidesstattliche Versicherung) bei der Zulassungsstelle, bei der der Wagen zugelassen wurde, abgeben. Ist doch eigentlich auch nicht schlimmes, außer, dass es etwa € 30,-- kostet.

Zitat:

@UliBN schrieb am 12. März 2018 um 19:34:03 Uhr:

 

Im vorliegenden Fall bundeseinheitlich überall gleich mit Brief und eVB.

Ich hab die FZV doch zitiert.

Beim WohnortWechsel innerhalb der Bundesrepublik benötigt man keine EvB, kein Sepa Lastschriftmandat und muss auch nicht die ZB 2 vorlegen. Ab 1.1.15 ist die umkennzeichnungspflicht bundesweit entfallen und damit die von mir zitierte Änderung der FZV eingetreten.

Und im vorliegenden Fall, geht es nicht um einen Export oä. Er möchte lediglich in eine andere Stadt ziehen. Wenn er die ZB 2 nicht finden sollte,kann er diese dann später ja noch aufbieten,wenn der Verkauf der Fahrzeuges angedacht ist.

Für den Umzug brauch er sich keine Gedanken zu machen. Gleiches gilt wenn die ZB 2 bei der Bank liegt und man zieht um. Man braucht die ZB 2 nicht anfordern.

Wenn es Zulassungsstellen gibt, die diese trotzdem fordern,einfach mal die FZV unter die Nase reiben.

 

Gruß M

In der Ausgangsfrage ist alles eindeutig enthalten:

Zitat:

Vor kurzem bin ich umgezogen (auch in eine andere Stadt)...ungern mit der Zulassungstelle regeln in der ich derzeit gemeldet bin, falls ich den Fahrzeugbrief dort persönlich abholen muss, da ich ja bereits umgezogen bin. Lieber wäre mir das Fahrzeug erst umzumelden... und dann mit der neuen Zulassungstelle das mit dem Fahrzeugbrief regeln

Er ist umgezogen, von einem Zulassungsbezirk in einen anderen.

Damit greiftdie FZO

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,...

Damit vollkommen klar geregelt, dass bei der Ummeldung zu einem anderen Zulassungsbezirk Teil II vorgelegt werden muss. Da gibt es kein Ermessen.

Und ohne Teil II ist die Ummeldung nicht möglich. Also schnell bei der ursprünglichen Zulassungsstelle Neuausstellung veranlassen. Soweit grundsätzlich.

Warum dann aber zusätzlich noch einmal ausgeführt wird

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1. bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder

2. der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen.

verstehe wer will.

Also bei Beibehaltung des Kz alles klar und Vorlage Teil II nicht erforderlich und in Ruhe an die Lösung des Problems rangehen.

@UliBN Das dachte ich auch erst! Aber ist wohl nicht mehr nötig!

https://www.landkreis-karlsruhe.de/index.phtml?...

Sorry, habe noch mal genau nachgelesen!

Zitat:

@UliBN schrieb am 13. März 2018 um 00:27:55 Uhr:

Sorry, habe noch mal genau nachgelesen!

Nicht so wild. Ich les auch regelmäßig nach. Kann man auf Grund der Änderungen dicht mehr alles im Kopf behalten.

Gruß m

Themenstarteram 14. März 2018 um 0:47

Danke für die vielen hilfreichen Tipps. Ich habe mittlerweile Kontakt mit der Zulassungstelle aufgenommen. Zulassung Teil 2 wird für Adresswechsel nicht benötigt dies war also korrekt. Für die Papiere muss die alte Zulassung lediglich eine Unbedenklichkeitserkläung ausstellen. (In meiner Zulassungsstelle muss ich dafür auch nicht persönlich vor Ort sein die eidestattliche Aussage kann ich dann in der neuen Zulassungstelle machen, liegt aber ansonsten im Ermessen der Zulassungsstelle wurde mir gesagt, kann also woander anders sein)

Durch den Umzug wechselt ja die örtliche zuständige Zulassungsstelle. Deshalb kannst Du die EV über den Verlust auch bei der neuen für Dich zuständigen Zulassungsstelle abgeben,pmjjtdwdgd ZB 2 verschollen bleiben.

Gruß M

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