Auto gekauft mit fester Kurzzulassung, bin verwirrt.
Hallo ich habe ein Auto gekauft von einem Autohändler. Das Auto hole diese Woche ab. Ich besitze aber noch ein altes Auto, dessen Kennzeichen ich dann auf das neue Auto übertragen will.
Der Händler hat mir gesagt das deren Autos auf das Autohaus für mindestens 4 Monate zugelassen sind. Im Kaufvertrag steht auch drin "Mindesthaltedauer 4 Monate. Eine vorzeitige Um- / Abmeldung ist untersagt."
Mit diesem Wissen habe ich dann um eine eVB zu erhalten bei meiner Versicherung einen Antrag gestellt für das Fahrzeug als neuen Vertrag (Bavariadirekt). Die eVB habe ich auch prompt erhalten. Als ich dann bei meiner Versicherung ein weiteres mal angerufen und den Passus im Kaufvertrag geschildert habe, meinte diese das sei Unfug und ich soll so schnell es geht das Auto ummelden (bis max. 3 Monate), da sonst die eVB auslaufen wird ich diese Bezahle und es keine Folgevertrag für das Auto gibt (ich Zahle also einmal die neue eVB und parallel meine jetzige Versicherung auch noch).
Auch sonst finde ich im WWW keine Anhaltspunkte zwecks der Gültigkeit des Autohändlers und das man sobald wie möglich den Halterwechsel angeben lass bei Zulassungsstelle.
Habt ihr hier eine Idee was ich jetzt machen sollte und was ist korrekt? Droht mir Strafe wegen Kaufvertrages?
Die eVB meiner jetzigen Versicherung kann ich auch innerhalb von 14 Tagen widerrufen z.B. und mir eine neue Versicherung suchen.
Danke und VG
Resselss
33 Antworten
Zitat:
@Siggi1803 schrieb am 8. August 2023 um 19:57:51 Uhr:
Prima, dann erkläre uns doch auch mal warum das Auto zuerst auf das Autohaus zugelassen wird und du es nach 4 Monaten auf dich übernimmst?
Und mußt du das Auto sofort bezahlen oder auch erst nach dem Ummelden auf dich als Halter?
Welchen preislichen Vorteil hast du dadurch, oder nur der Händler?
Denn dadurch bist du automatisch der 2. Besitzer, was sich im späteren Wiederverkauf negativ auswirkt.
Fragen über Fragen.
I.d.R. ist es so, dass der Käufer einen Rabatt (hier eine (xx) beliebige Zahl zw. 5% und ~20% einsetzen), der Kunde zahlt den dann fälligen Kaufpreis, bekommt das Fahrzeug direkt zur Nutzung überlassen und kann es sofort uneingeschränkt nutzen. Ummelden darf er es dann nach Ablauf der vereinbarten Zeit, in welcher es auf den Händler zugelassen sein musste. Das können auch schonmal mehr als 4 Monate sein.
Wenn man ein Auto länger als ~4/5 Jahre fährt, sollte eine vorherige Zulassung auf den Händler keine große Rolle mehr spielen. Außerdem kann der TE belegen, dass er bis zum Verkauf der einzige Fahrer (evtl. mit Familienangehörigen) war, das wäre bei einer Halterschaft auf ihn von Anfang an genauso..
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 8. August 2023 um 21:25:27 Uhr:
Zitat:
@Siggi1803 schrieb am 8. August 2023 um 19:57:51 Uhr:
Prima, dann erkläre uns doch auch mal warum das Auto zuerst auf das Autohaus zugelassen wird und du es nach 4 Monaten auf dich übernimmst?
Und mußt du das Auto sofort bezahlen oder auch erst nach dem Ummelden auf dich als Halter?
Welchen preislichen Vorteil hast du dadurch, oder nur der Händler?
Denn dadurch bist du automatisch der 2. Besitzer, was sich im späteren Wiederverkauf negativ auswirkt.
Fragen über Fragen.I.d.R. ist es so, dass der Käufer einen Rabatt (hier eine (xx) beliebige Zahl zw. 5% und ~20% einsetzen), der Kunde zahlt den dann fälligen Kaufpreis, bekommt das Fahrzeug direkt zur Nutzung überlassen und kann es sofort uneingeschränkt nutzen. Ummelden darf er es dann nach Ablauf der vereinbarten Zeit, in welcher es auf den Händler zugelassen sein musste. Das können auch schonmal mehr als 4 Monate sein.
Wenn man ein Auto länger als ~4/5 Jahre fährt, sollte eine vorherige Zulassung auf den Händler keine große Rolle mehr spielen. Außerdem kann der TE belegen, dass er bis zum Verkauf der einzige Fahrer (evtl. mit Familienangehörigen) war, das wäre bei einer Halterschaft auf ihn von Anfang an genauso..
Sehe ich ebenfalls so.
Es ist ja nachweisbar, dass man ein Neufahrzeug bestelt und erhalten hat.
Wir reden ja hier auch nicht von einem limitierten Exoten wie Ferrari, Lamborghini, Pagani etc... da mag sowas sicher eine Rolle spielen
Die Belege, u.a. den Kaufvertrag mit der Bedingung und die Auftragsbestätigung der Versicherung sollte man zu den Akten des Fahrzeugs nehmen. Dann ist das klar nachzuvollziehen und gilt als erste Hand. Halterwechsel innerhalb der Familie gelten ja auch nicht als weitere Halter.
Zitat:
@wolfgangpauss schrieb am 9. August 2023 um 11:14:45 Uhr:
Halterwechsel innerhalb der Familie gelten ja auch nicht als weitere Halter.
In dem Moment wo ein anderer Halter eingetragen wird erhöht sich die Halterzahl auf der ZUB II, egal ob Familienmitglied oder nicht.
Das kann man dann dem letzten Käufer so "verkaufen".