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Auto gekauft,betrug,Gewerbe

Themenstarteram 8. Oktober 2018 um 20:14

Ich habe von meinen Vater Auto geschenkt bekommen.

Er hat es bei einem gekauft,welcher gesagt hat,dass er keine Garantie gibt.

Nun nach 2 Monaten ist Ölpumpe kaputtgegangen,nach 1 Monat ist Motorkontrollleuchte angegangen,welche immernoch leuchtet. Angeblich lambdasonde,jedoch ausgewechselt,trotzdem ohne Erfolg.

Heute habe icv mir den Vertrag unter die Lupe genommen,nach fast 1 Jahr(könnte mich so ärgern,dass ich es nicht früher gemacht habe).

Folgendes,es wurde bei einem Händler gekauft und Garantie,Gewährleistung wurde nicht ausgeschlossen.

Könnte man noch was machen? Oder ist es zu spät? 1 Jahr ist noch nicht rum,aber ob man es rückwirkend machen könnte,das bezweife ich irgendwie.

Beste Antwort im Thema

Nein, das ist sogar ein gutes Argument für den Händler, da ihm das Recht auf Nachbesserung vorenthalten wurde.

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Wenn der Händler die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, gilt sie volle 24 Monate lang.

Nach 6 (!) Monaten gilt allerdings die Beweislastumkehr. Das bedeutet, daß du nachweisen mußt, daß der aufgetretene Schaden bereits beim Kauf existiert hat.

Das dürfte sehr problematisch bis unmöglich sein.

Themenstarteram 8. Oktober 2018 um 20:25

Zitat:

@Drahkke schrieb am 8. Oktober 2018 um 22:17:37 Uhr:

Wenn der Händler die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, gilt sie volle 24 Monate lang.

Nach 6 (!) Monaten gilt allerdings die Beweislastumkehr. Das bedeutet, daß du nachweisen mußt, daß der aufgetretene Schaden bereits beim Kauf existiert hat.

Das dürfte sehr problematisch bis unmöglich sein.

Ja,aber wie gesagt nach 2 Monaten ist schon Ölpumpe kaputtgegangen und Motorkontrollleuchte ist an.

Die Rechnungen von der Reparatur habe ich alle aufbewahrt. Reicht es nicht als Beweis?

Nein, das reicht leider nicht als Beweis, weil damit ja nicht belegt werden kann, daß die Pumpe bereits zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs geschädigt war.

Außerdem ist hierbei die Beweislastumkehr nach 6 Monaten äußerst hinderlich. Hättest du den Gewährleistungsschaden innerhalb der 6 Monate angemeldet, hätte der Händler beweisen müssen, daß der Schaden zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht vorgelegen hat. Da er das wohl auch nicht gekonnt hätte, wäre er hier gewährleistungspflichtig gewesen.

Nein, das ist sogar ein gutes Argument für den Händler, da ihm das Recht auf Nachbesserung vorenthalten wurde.

Themenstarteram 8. Oktober 2018 um 20:52

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 8. Oktober 2018 um 22:29:43 Uhr:

Nein, das ist sogar ein gutes Argument für den Händler, da ihm das Recht auf Nachbesserung vorenthalten wurde.

Nur für die Zukunft.

Wenn mir eine Ölpumpe kaputtgeht muss ich mich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und erst abwarten was er antwortet,bzw Anwalt anschalten?

Das kann doch Monate dauern und wenn man zur Arbeit fahren muss?

Ein Händler darf die Gewährleistung nicht ausschliessen, wenn der Käufer Privat ist. Tut er dies trotzdem, dann ist das ungültig und die Gewährleistung beträgt automatisch volle 24 Monate. Das gleiche (24 Monate) gilt auch, wenn im Vertrag gar nichts über Gewährleistung steht.

Der Händler darf jedoch die Gewährleistung auf 12 Monate reduzieren. Dies muss jedoch in ordentlicher Form im Kaufvertrag gekennzeichnet sein.

Nach den ersten 6 Monate tritt die Beweislastumkehr. Das hat der Drahkke gut erklärt.

Da man den Schaden in 98,27% der Fälle nicht nachweisen kann, gilt die Faustregel bei den -nicht kulanten- "Fähnchenhändler": 6 Monate "echte" Gewährleistung.

Wenn ein Schaden auftritt, muss(!) man als Käufer den Verkäufer die Möglichkeit geben, den Schaden zu beheben.

Man kann also nicht einfach zur Niederlassung fahren und anschliessend die 5.000€ Rechnung beim Verkäufer einreichen.

Der Verkäufer darf insgesamt 3x versuchen den Schaden zu beheben. Wenn der Fehler danach immer noch da ist, sollte man ein Lösungsweg suchen und notfalls zum Anwalt gehen. Hierfür sollte idealerweise eine (heutzutage selbstverständliche) RSV vorhanden sein.

Man sollte ebenso bedenken, dass man nie ganz sicher ist. Einige solcher Händler wechseln den Namen des Inhabers öfter als ihre Unterwäsche.

Am Ende hat man ein Titel in der Hand und kann nichts vollstrecken. Nach der Gerichtsverhandlung fährt dann der ex Inhaber mit seiner -natürlich- geliehenen S-Klasse vom Cousin und lacht sich ins Fäustchen.

Zitat:

@ladasidan schrieb am 8. Oktober 2018 um 22:52:04 Uhr:

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 8. Oktober 2018 um 22:29:43 Uhr:

Nein, das ist sogar ein gutes Argument für den Händler, da ihm das Recht auf Nachbesserung vorenthalten wurde.

Nur für die Zukunft.

Wenn mir eine Ölpumpe kaputtgeht muss ich mich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und erst abwarten was er antwortet,bzw Anwalt anschalten?

Das kann doch Monate dauern und wenn man zur Arbeit fahren muss?

Dann setzt man dem Verkäufer eine angemessene Frist (10-14 Tage) und nimmt nach Fristablauf selbst die Reparatur vor. Das wäre in Ordnung, weil der Händler dann die Möglichkeit zur Nachbesserung bekommt.

@munition76: Wirklich gut erklärt, allerdings mit einem ganz kleinen Fehler: Nach § 440 S. 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Beweispflichtig ist der Käufer dafür, dass der Mangel weiterhin vorliegt, der Verkäufer dafür, dass die Ausnahme der Annahme (fehlgeschlagen) vorliegt.

Und beim Fristsetzen sollte man beachten, dass Erfüllungsort meistens der Sitz des Verkäufers ist, diesem also auch das Verbringen des Fahrzeuges dahin (auf seine Kosten) angeboten werden muss. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, können sogar vorab die Kosten für den Transport vom Verkäufer verlangt werden.

Wie so viele hat hier @ladasidan die Begriffe "Gewährleistung" und "Garantie" munter vermischt. Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und oben gut erklärt worden. Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung des Händlers und da war seine Aussage "ich gebe keine Garantie" richtig.

Schaut euch mal die Neuwagenverkaufsbedingungen an: VW, Audi usw. geben zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung zwei Jahre Garantie, da kommt es auf die Beweislastumkehr nach 6 Monaten nicht an. BMW aber gibt keine Garantie, sondern nur eine Gewährleistung, die aber dafür drei Jahre und verzichtet m.W. auf die Beweislastumkehr nach 6 Monaten.

Kleiner Tipp noch am Rande: Mit der Behauptung (s. Überschrift) "Betrug" ruhig etwas sparsamer umgehen. Woher soll denn der Verkäufer wissen, dass nach zwei Monaten (wie viel km?) die Ölpumpe ihren Geist aufgibt oder nach drei Monaten die MKL angeht?

Begriff "Beweislastumkehr" wird hier schon seit Jahren unzutreffend angewandt und dies wird wohl auch nicht auszurotten sein:

Beweislastumkehr (§ 477 BGB ) tritt in den ersten sechs Monaten nach Gebrauchsgüterkauf ein, nicht nach 6 Monaten.

O.

Dann einmal die genaue Formulierung des 477 BGB:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Sehr viel spannender wird die Sache dadurch, dass viele "Fehler" von Gerichten als normaler Verschleiß gewertet werden...Foren sind ja immer häufig immer noch der irrigen Meinung, dies beträfe nur die landläufig so bezeichneten Verschleißteile ;).

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