Auto bei Händler gekauft im Kaufvertag anderer Name
Hallo liebe Forenmitglieder,
ich bin seit 2 tagen sehr verunsichert und nervös 🙁
vor 2tagen habe ich bei einem Händler ein Auto probegefahren alles probiert was geht und diesen dann für gut befunden und finde es auch jetzt noch!
Als ich dann mit dem sehr netten Händler gespochen habe waren wir uns Preislich einig und er hat mir den Kaufvertrag (von ihm unterschrieben) auf den Tisch gelegt und ich habe diesen nach lesen unterschrieben.
Da steht drin das er TÜV neu macht Km stand und Preis..... also erstmal alles gut..
Als ich und meine Frau dann am Abend nochmal das Inserat ansehen wollten weil es noch Online war (Samstag nachmittag) und den Kaufvertrag auf dem Tisch lag , habe ich festgestellt das da nicht Name und Adresse des Autohaus drauf steht sondern ein anderer Vorname (aber gleicher Nachname) und eine andere Adresse!
Das wäre ja dann ein Privatverkauf?
Aber ich saß ja im Autohaus die Anzeige im Netz war von dem besagten Autohaus usw....
Mir ist das einfach nicht aufgefallen 🙂 obwohl ich alles gelesen habe 🙁
Will der Verkäufer evtl. die Gewährleistung umgehen und als Privat verkaufen?
Er hat diesbezgl. auch nichts gesagt und ich habe auch noch nichts bezahlt, da er den Wagen noch für mich Anmelden sowie HU machen will!
Er braucht auch noch alle Daten von mit zB. Versicherungsnr. usw... diese sollte ich morgen per Mail schicken.
Könnte ich weil ich mein vertrauen verloren habe vom KV zurück tretten? (obwohl ich das Auto gut finde aber einfach aus Angst)...
Wieso ist das so?
Der wagen ist Scheckheft gepflegt mit Stempel und Telnr. vom Skoda Autohaus
1 Fahrzeughalter BJ 2009
ich wäre sehr dankbar für Hilfe!!
LG
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@IngoWausB schrieb am 9. Februar 2020 um 22:59:54 Uhr:
war nicht im Kundenauftrag und ja da steht das ich es Probegefahren bin, und mit ausschluß jeglicher Gewährleistung!
Ist im Kundenauftrag. Sonst kann der Händler die Gewährleistung nicht ausschließen. Da hast du leider Pech gehabt. Beim nächsten Autokauf liest du dir den Vertrag bestimmt richtig durch, denn was der Verkäufer labert interessiert nicht. Nur was im Vertrag steht zählt.
53 Antworten
So so, ist das so? Die Hobbyjuristerei im Forum ist immer wieder lustig (oder traurig?)
Zitat:
Ich habe den Vertrag unterschrieben hin geschickt und eine Zusage per Mail gekriegt mit dieser Aussage: Sie haben von uns eine gültige Bestellung mit Gebrauchtwagengarantie erhalten. Somit läuft der Verkauf offiziell über unser Autohaus.
Der TE weiß anscheinend gar nicht genau, was er unterschrieben hat. Wieso hat der Käufer eine "gültige Bestellung" erhalten? Dich eher umgekehrt.
Aber anstatt die Unterlage(n) Mal (geschwärzt) hier einzustellen, kommen - wie so oft - nur Bröckchen mit wenig Aussagekraft.
Mein Tipp an den TE: lass es einfach. Dein "Recht" einklagen ist mühsam und teuer, da Du erstmal in Vorleistung treten musst. Ausgang ungewiss.
Das ist verschwendete Lebenszeit kombiniert mit sinnloser Geldverbrennung.
Wie ich schon schrieb, es liegen 2 übereinstimmende Willenserklärungen vor und somit ein Vertrag.
Dieser müsste nicht mal schriftlich verfasst sein um gültig zu sein.
Aber so ist es einfacher nachweisbar.
Ganz klar, hier liegt ein Vertrag vor.
Zitat:
@xis schrieb am 12. Juli 2021 um 19:01:18 Uhr:
Ich habe den Schlüssel, und der Lümmel schließt das Tor vor meinem Fahrzeug so, dass ich nicht mehr drankomme.
Das ist dann der Moment, in welchem ich nicht mehr (Allein-)Besitzer bin. (Käme dann noch auf die Frage an, ob der Händler einen Zweitschlüssel hat.)
Zitat:
@xis schrieb am 12. Juli 2021 um 19:01:18 Uhr:
OK, einklagen kann man alles. Die Rechtsnorm, die Dir eine Chance auf das konkrete Auto gibt, kann ich auf Anhieb nicht benennen, daher meine Aussage (die als eine hohe Wahrscheinlichkeit und nicht als Fakt anzusehen ist). Dass Du Anrecht auf SO ein Auto hast, bezweifle ich nicht.Was ich kenne ist, wenn der Händler das rechtswirksam bestellte Produkt nicht hat, obwohl er dem Angebot zugestimmt hat, kann er ohne etwas zu befürchten, ein gleichwertiges oder besseres Ersatzprodukt anbieten.
Wenn das Produkt nicht mehr im Zugriff des Händlers ist (zerstört, gestohlen, verkauft), und so ohne Weiteres nicht ersetzbar ist, dann greifen wohl diverse Prozesse, aber soweit ich weiß, nicht die Enteignung des aktuellen Eigentümers oder das Entreißen dem Besitzer.
Was blüht dem Händler denn schlimmstenfalls? Er muss die Kosten der Ersatzbeschaffung tragen.
In den Knast kommt er nicht, einen Berufsverbot kriegt er auch nicht.
Die "Rechtsnorm" die man da zitieren würde, wäre § 433 Abs. 1. S. 1 BGB. Der Anspruch folgt aus dem Kaufvertrag. Geschuldet ist als Stückschuld genau das Auto, auf dass man sich geeinigt hat.
Bei Gebrauchtwagen liegt regelmäßig keine Gattungsschuld vor; bei einer Gattungsschuld wäre "irgendein" Auto mit den entsprechenden Merkmalen geschuldet.
Worüber man sich jetzt zutreffend streiten könnte ist die Frage, ob der Händler statt dem geschuldeten Auto ein dem geschuldeten Auto entsprechendes Ersatzfahrzeug anbieten könnte. Darüber, ob eine Ersatzlieferung bei Stückschulden möglich ist, streiten sich Literatur und BGH seit Jahrzehnten. Je individueller das Fahrzeug ist (Abnutzung!), desto "weniger" ist dies möglich.
Richtig, neben den Kosten der Ersatzbeschaffung müsste er bei einem Verschulden aber noch sämtliche Verzugskosten tragen. Das kann durchaus weh tun. Rechtsanwaltskosten, Mietwagen, Fahrt zum Ersatzfahrzeug, höherer Kaufpreis etc.
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Zitat:
@Valencia6 schrieb am 11. Juli 2021 um 22:46:32 Uhr:
Ich habe den Vertrag unterschrieben hin geschickt und eine Zusage per Mail gekriegt mit dieser Aussage: Sie haben von uns eine gültige Bestellung mit Gebrauchtwagengarantie erhalten. Somit läuft der Verkauf offiziell über unser Autohaus.
Grundsätzlich würde ich dazu tendieren, dass diese "Bestellbestätigung" inhaltlich eine Annahme ist.
Zitat:
@jof schrieb am 13. Juli 2021 um 08:57:07 Uhr:
So so, ist das so? Die Hobbyjuristerei im Forum ist immer wieder lustig (oder traurig?)Zitat:
Ich habe den Vertrag unterschrieben hin geschickt und eine Zusage per Mail gekriegt mit dieser Aussage: Sie haben von uns eine gültige Bestellung mit Gebrauchtwagengarantie erhalten. Somit läuft der Verkauf offiziell über unser Autohaus.[/quote
Der TE weiß anscheinend gar nicht genau, was er unterschrieben hat. Wieso hat der Käufer eine "gültige Bestellung" erhalten? Dich eher umgekehrt.
Aber anstatt die Unterlage(n) Mal (geschwärzt) hier einzustellen, kommen - wie so oft - nur Bröckchen mit wenig Aussagekraft.
Mein Tipp an den TE: lass es einfach. Dein "Recht" einklagen ist mühsam und teuer, da Du erstmal in Vorleistung treten musst. Ausgang ungewiss.
Das ist verschwendete Lebenszeit kombiniert mit sinnloser Geldverbrennung.
Damit hat jof aber auch recht. Was wirklich vereinbart wurde weiß hier niemand.
Dem Tipp "nichts" zu machen würde ich aber aus ganz grundsätzlichen Erwägungen widersprechen.
Am Ende muss aber jeder selber wissen, ob er sich verarschen lässt, bloß weil das einstweilen der einfacherer Weg zu sein scheint.
Zitat:
@molchhero schrieb am 13. Juli 2021 um 10:41:00 Uhr:
Zitat:
(...)
Die "Rechtsnorm" die man da zitieren würde, wäre § 433 Abs. 1. S. 1 BGB. Der Anspruch folgt aus dem Kaufvertrag. Geschuldet ist als Stückschuld genau das Auto, auf dass man sich geeinigt hat.
(...)
Danke für Deine tollen Ausführungen - sie haben mir auch etwa geholfen (obwohl ich nicht vor dem Problem aus diesem Thread stehe, sehe aber als möglich an, dass mir das passiert, da ich nur Gebrauchtautos kaufe).
Nun gehen wir aber davon aus, dass der Händler ehrlich ist, und das Auto wirklich ein Totalausfall ist. Er KANN es nicht verkaufen, Stückschuld da, aber physisch nicht erfüllbar.
Wenn er ihn verschenkt oder weiterverkauft hat, hat ihn der andere Käufer rechtmäßig erworben. Der Käufer wird das Fahrzeug nicht herausgeben. Muss der Händler also ein Angebot machen, dem der Käufer nicht widerstehen kann, z.B. den Neuwagenpreis bezahlen, um den Gebrauchtwagen zurückzuerlangen, um den Vertrag erfüllen? Muss der Händler den Wagen aus Afrika zurückholen? Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, die ihn zu diesen Schritten zwingen könnte. Widersetzt er sich, bleibt nur ein möglicher Schadenersatz, aber keine strafrechtliche oder sonstige Konsequenz.
In früheren Rechtsstreitigkeiten hatte ich diese Situation auch: mir stand Schadenersatz zu. Es gab nur immer eine kleine Bedingung: ich muss die Höhe des Schadens nachweisen. Das kann ich nicht. Also brauche ich dafür Fachleute. Ich kann z.B. einen Gutachter bemühen und einen Rechtsanwalt. Die finden heraus, dass mein Schaden z.B. 6000 EUR ist (frei erfunden), die Dienstleister selbst kosten auch noch mal den einen oder anderen Tausender zusammen. Dann laufe ich zum Gericht und melde den Schaden inkl. der ganzen Zusatzkosten an, und für die 8000 EUR muss ich die Gerichtskosten vorschießen. Ich bin dann 9000 EUR los (alles sehr grob gerundet ohne Anspruch einer mathematisch korrekten Addition!) und der Richter schlägt in der Verhandlung einen Vergleich vor - sagen wir mal 50/50. Da fragt man sich, wofür man Lebenszeit investiert hat, und wiese man so ein Apparat mit seinem sauer verdienten Geld durchfüttert.
Von daher: Schadenersatz nur bei Vorliegen einer klaren, unwidersprochenen Schadensaufstellung, z.B. in Form einer Reparaturrechnung.
In diesem Fall gibt es "gefühlt" die gute Chance auf einen irgendwie gearteten Schadenersatz, aber praktisch keinen Weg die Stückschuld erfolgreich einzuklagen, und es gäbe einen Aufwand, der das wahrscheinlichste Ergebnis (ein Vergleich) nicht rechtfertigt.
Es bleibt nur der rationale Rat, mit dem Händler ein offenes Wort zu sprechen, und ggf. mit der Enttäuschung zu leben. Eine schlechte Google-Rezension für den Fall, dass der Händler einen ver*rscht hat, bewahrt vielleicht andere Interessenten vor ähnlichen Enttäuschungen.
Zitat:
@xis schrieb am 13. Juli 2021 um 12:15:22 Uhr:
Wenn er ihn verschenkt oder weiterverkauft hat, hat ihn der andere Käufer rechtmäßig erworben. Der Käufer wird das Fahrzeug nicht herausgeben. Muss der Händler also ein Angebot machen, dem der Käufer nicht widerstehen kann, z.B. den Neuwagenpreis bezahlen, um den Gebrauchtwagen zurückzuerlangen, um den Vertrag erfüllen? Muss der Händler den Wagen aus Afrika zurückholen? Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, die ihn zu diesen Schritten zwingen könnte. Widersetzt er sich, bleibt nur ein möglicher Schadenersatz, aber keine strafrechtliche oder sonstige Konsequenz.
Rechtsgrundlage für den Anspruch, das Fahrzeug "zu besorgen" bleibt weiterhin § 433 Abs. 1 S. 1 BGB; eventuell kann sich der Verkäufer aber dagegen "verteidigen".
Der Verkäufer ist (nur dann) nicht mehr verpflichtet das Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen, wenn es ihm unmöglich ist. (Es kann nichts geschuldet sein, was unmöglich ist.) Wann dass der Fall ist, ist in § 275 BGB geregelt.
Genau dein "Problem" mit der Rückkaufsmöglichkeit zu Mondpreisen ist in § 275 Abs. 2 BGB geregelt. Die Norm ist zwar komplett misslungen, wird aber von Gerichten so angewandt.
"Muss der Händler den Wagen aus Afrika zurückholen?"
Tatsächlich nach heutiger Rechtslage wohl sogar dann, wenn der geklaute Wagen dort gefunden wird und die Rückholung mehr kostet als der objektive Wert des Fahrzeuges, nicht aber als der Kaufpreis bzw. "das Interesse" des Käufers an der Vertragserfüllung (z.B. ein höherer Weiterverkaufspreis).
Totaler Mist der Abs. 2, danke Berlin!
Zitat:
@xis schrieb am 13. Juli 2021 um 12:15:22 Uhr:
In früheren Rechtsstreitigkeiten hatte ich diese Situation auch: mir stand Schadenersatz zu. Es gab nur immer eine kleine Bedingung: ich muss die Höhe des Schadens nachweisen. Das kann ich nicht. Also brauche ich dafür Fachleute. Ich kann z.B. einen Gutachter bemühen und einen Rechtsanwalt. Die finden heraus, dass mein Schaden z.B. 6000 EUR ist (frei erfunden), die Dienstleister selbst kosten auch noch mal den einen oder anderen Tausender zusammen. Dann laufe ich zum Gericht und melde den Schaden inkl. der ganzen Zusatzkosten an, und für die 8000 EUR muss ich die Gerichtskosten vorschießen. Ich bin dann 9000 EUR los (alles sehr grob gerundet ohne Anspruch einer mathematisch korrekten Addition!) und der Richter schlägt in der Verhandlung einen Vergleich vor - sagen wir mal 50/50. Da fragt man sich, wofür man Lebenszeit investiert hat, und wiese man so ein Apparat mit seinem sauer verdienten Geld durchfüttert.
Hast du erst auf Feststellung geklagt, oder wieso wurde der Schaden nicht direkt im Prozess festgestellt?
Wenn die Schadensersatzpflicht der Sache nach eindeutig ist, wieso einen Vergleich eingehen? Klar hat der Richter keine Lust ein Urteil zu schreiben und versucht immer, einen Vergleich vorzuschlagen.
Unser Rechtssystem ist ja fast darauf ausgelegt: wenn niemand in Berufung geht bekommen die Rechtsanwälte insgesamt mehr Honorar, wenn die erste Instanz vergleichsweise erledigt wurde, als wenn sie mit einem Urteil abschließt.
Trotzdem musst du dem Vergleich ja zustimmen. Einen Grund dafür sehe ich nicht.
Zitat:
@xis schrieb am 13. Juli 2021 um 12:15:22 Uhr:
Es bleibt nur der rationale Rat, mit dem Händler ein offenes Wort zu sprechen, und ggf. mit der Enttäuschung zu leben. Eine schlechte Google-Rezension für den Fall, dass der Händler einen ver*rscht hat, bewahrt vielleicht andere Interessenten vor ähnlichen Enttäuschungen.
Klar sollte man erstmal das klärende Gespräch suchen.
Ich würde aber trotzdem den juristischen Weg gehen, wenn mich so ein Händler verarscht. Am Ende machen die Arbeit Rechtsanwälte und Gutachter, die dafür (am besten von der Gegenseite) bezahlt werden. Die "verschwendete Lebenszeit" hält sich mMn. in Grenzen.
Zitat:
@molchhero schrieb am 13. Juli 2021 um 16:55:29 Uhr:
Zitat:
@xis schrieb am 13. Juli 2021 um 12:15:22 Uhr:
In früheren Rechtsstreitigkeiten hatte ich diese Situation auch: mir stand Schadenersatz zu. Es gab nur immer eine kleine Bedingung: (...)Hast du erst auf Feststellung geklagt, oder wieso wurde der Schaden nicht direkt im Prozess festgestellt?
War alles nicht so nicht eindeutig. Ich habe abgebrochen und nichts geklagt.
Vielleicht hatte ich auch nur einen schlechten Anwalt (wahrscheinlich das auch noch, in anderen Fällen hatte er auch nachweislich versagt - er anwaltet mich jedenfalls nicht mehr).
Das geht jetzt leider viel zu weit in den Bereich nicht zulässiger Rechtsberatung rein.
Daher ist hier Schluss.
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