Auto bei Händler gekauft im Kaufvertag anderer Name

Hallo liebe Forenmitglieder,

 

ich bin seit 2 tagen sehr verunsichert und nervös 🙁

 

vor 2tagen habe ich bei einem Händler ein Auto probegefahren alles probiert was geht und diesen dann für gut befunden und finde es auch jetzt noch!

Als ich dann mit dem sehr netten Händler gespochen habe waren wir uns Preislich einig und er hat mir den Kaufvertrag (von ihm unterschrieben) auf den Tisch gelegt und ich habe diesen nach lesen unterschrieben.

 

Da steht drin das er TÜV neu macht Km stand und Preis..... also erstmal alles gut..

 

Als ich und meine Frau dann am Abend nochmal das Inserat ansehen wollten weil es noch Online war (Samstag nachmittag) und den Kaufvertrag auf dem Tisch lag , habe ich festgestellt das da nicht Name und Adresse des Autohaus drauf steht sondern ein anderer Vorname (aber gleicher Nachname) und eine andere Adresse!

 

Das wäre ja dann ein Privatverkauf?

 

Aber ich saß ja im Autohaus die Anzeige im Netz war von dem besagten Autohaus usw....

 

Mir ist das einfach nicht aufgefallen 🙂 obwohl ich alles gelesen habe 🙁

 

Will der Verkäufer evtl. die Gewährleistung umgehen und als Privat verkaufen?

Er hat diesbezgl. auch nichts gesagt und ich habe auch noch nichts bezahlt, da er den Wagen noch für mich Anmelden sowie HU machen will!

Er braucht auch noch alle Daten von mit zB. Versicherungsnr. usw... diese sollte ich morgen per Mail schicken.

Könnte ich weil ich mein vertrauen verloren habe vom KV zurück tretten? (obwohl ich das Auto gut finde aber einfach aus Angst)...

Wieso ist das so?

 

Der wagen ist Scheckheft gepflegt mit Stempel und Telnr. vom Skoda Autohaus

1 Fahrzeughalter BJ 2009

 

ich wäre sehr dankbar für Hilfe!!

 

LG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@IngoWausB schrieb am 9. Februar 2020 um 22:59:54 Uhr:



war nicht im Kundenauftrag und ja da steht das ich es Probegefahren bin, und mit ausschluß jeglicher Gewährleistung!

Ist im Kundenauftrag. Sonst kann der Händler die Gewährleistung nicht ausschließen. Da hast du leider Pech gehabt. Beim nächsten Autokauf liest du dir den Vertrag bestimmt richtig durch, denn was der Verkäufer labert interessiert nicht. Nur was im Vertrag steht zählt.

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Zitat:

@autoauto2 schrieb am 11. Juli 2021 um 22:32:55 Uhr:


Verträge sind einzuhalten. Wenn Du also einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Verkäufer geschlossen hast, sind beide Vertragsparteien an den Vertrag gebunden.

Kann der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllen, weil er schuldhaft das Auto anderweitig verkauft, muss er Ersatz leisten.

Wenn Du das Fahrzeug unbedingt haben möchtest, würde ich eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt einholen. Kostet auch ohne Rechtsschutzversicherung nicht die Welt.

Ja ich möchte das Fahrzeug definitiv haben, habe aber Angst das er das Fahrzeug die Tage dem anderen Käufer gibt. Wäre es sinnvoll den Geschäftsführer darüber zu informieren ? Ich hatte das Problem mit dem Verkäufer und dem Gebrauchtwagenleiter, der Leiter war derjenige der mich einfach so vom Vertrag weggestoßen hat mit der Aussage das er das Fahrzeug an einem Händler verkaufen wird der es für den Export nimmt

Die Frage ist, ob es stimmt, dass das Fahrzeug einen so eklatanten Mangel hat, dass es an privat praktisch nicht mehr verkauft werden kann, Stichwort Gewährleistung. Dann müsste geprüft werden, ob der Händler den Mangel hätte erkennen können usw.

Ohne Rechtsanwalt schwierig.

Wie teuer ist das Auto?

Zitat:

@autoauto2 schrieb am 11. Juli 2021 um 22:57:57 Uhr:


Die Frage ist, ob es stimmt, dass das Fahrzeug einen so eklatanten Mangel hat, dass es an privat praktisch nicht mehr verkauft werden kann, Stichwort Gewährleistung. Dann müsste geprüft werden, ob der Händler den Mangel hätte erkennen können usw.

Ohne Rechtsanwalt schwierig.

Wie teuer ist das Auto?

Liegt bei 17tsd€ der meinte zu mir das es ein Schaden von 10-15tsd€ war was ich aber nicht glaube; denn wo die es inzahlung genommen haben haben die das doch mit Sicherheit geprüft ?!

Zitat:

@Valencia6 schrieb am 11. Juli 2021 um 22:48:58 Uhr:



Zitat:

@autoauto2 schrieb am 11. Juli 2021 um 22:32:55 Uhr:


Verträge sind einzuhalten. Wenn Du also einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Verkäufer geschlossen hast, sind beide Vertragsparteien an den Vertrag gebunden.

Kann der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllen, weil er schuldhaft das Auto anderweitig verkauft, muss er Ersatz leisten.

Wenn Du das Fahrzeug unbedingt haben möchtest, würde ich eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt einholen. Kostet auch ohne Rechtsschutzversicherung nicht die Welt.

Ja ich möchte das Fahrzeug definitiv haben, habe aber Angst das er das Fahrzeug die Tage dem anderen Käufer gibt. Wäre es sinnvoll den Geschäftsführer darüber zu informieren ? Ich hatte das Problem mit dem Verkäufer und dem Gebrauchtwagenleiter, der Leiter war derjenige der mich einfach so vom Vertrag weggestoßen hat mit der Aussage das er das Fahrzeug an einem Händler verkaufen wird der es für den Export nimmt

Was heißt vom Vertrag weggestoßen?

Hast Du und der Verkäufer beide den Vertrag unterschrieben?

Dann ist er gültig und einzuhalten

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Überleg doch mal der Händler verkauft das Fahrzeug lieber für einen Apfel und ein Ei an einen Aufkäufer statt für gutes Geld an dich.

Das wird der bestimmt nicht machen weil da ein geringfügiger Mangel vor liegt, das ding wird ein zusammen gepfuschter Unfallwagen sein. Sei froh das es rechtzeitig aufgefallen ist.

Ob das schon ein gültiger Vertrag war müsste man klären, wenn es nur eine Bestellung ist kann es sein das er sich in den AGB besondere Rechte vor behält. Falls es aber ein Vertrag ist den er nun nicht einhält steht dir eine Entschädigung in angemessener Höhe zu, zumindest mal für deine Auslagen.

Da wird jemand davor bewahrt, Müll zu kaufen. Ist es auch wieder nicht richtig.

Was denn nun?

Willst Du den Händler jetzt auf Herausgabe verklagen und dann zusätzlich auf Mängelbeseitigung oder was soll das werden?

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 12. Juli 2021 um 11:14:19 Uhr:


Da wird jemand davor bewahrt, Müll zu kaufen. Ist es auch wieder nicht richtig.

Was denn nun?

Willst Du den Händler jetzt auf Herausgabe verklagen und dann zusätzlich auf Mängelbeseitigung oder was soll das werden?

Nein, ich glaube einfach das es ein kleiner Schaden ist und er mir das für teuer verkaufen will damit ich es nicht kaufe

Zitat:

@Valencia6 schrieb am 12. Juli 2021 um 12:48:55 Uhr:



Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 12. Juli 2021 um 11:14:19 Uhr:


Da wird jemand davor bewahrt, Müll zu kaufen. Ist es auch wieder nicht richtig.

Was denn nun?

Willst Du den Händler jetzt auf Herausgabe verklagen und dann zusätzlich auf Mängelbeseitigung oder was soll das werden?

Nein, ich glaube einfach das es ein kleiner Schaden ist und er mir das für teuer verkaufen will damit ich es nicht kaufe

Das ist ein Händler, es ist sein Geschäft Autos zu verkaufen. Warum also sollte er es dir nicht verkaufen wollen wenn es nur ein kleiner Mangel ist.
Bei einem verkauf an einen Aufkäufer verdient der Händler wesentlich weniger, legt vielleicht sogar Geld drauf. Das macht der nicht weil er es so toll findet sondern weil die Kiste Schrott ist.

Für mich liegt erst mal hier klar ein Kaufvertrag vor, denn es liegen 2 übereinstimmende Willenserklärungen vor. Eine vom Käufer unterschriebene Bestellung und vom Verkäufer bestätigte Bestellung.

Die Frage ist hier ist das mit dem Schaden vorgeschoben um an einem anderen mehr Geld zu verdienen oder entspricht es der Wahrheit. Wenn es die Wahrheit ist dann sei froh, wer weiß was mit der Kiste tatsächlich ist.

Wenn du das geklärt haben willst dann solltest du schnell reagieren und deine Wünsche dem VK gegenüber äußern.

Aber lass einen Gutachter dran der den Wagen prüft, nicht das der krumm ist wie ein Hund.

Was ist denn so besonders an dem Auto das du den unbedingt haben willst?

Zitat:

@Valencia6 schrieb am 12. Juli 2021 um 12:48:55 Uhr:



Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 12. Juli 2021 um 11:14:19 Uhr:


Da wird jemand davor bewahrt, Müll zu kaufen. Ist es auch wieder nicht richtig.

Was denn nun?

Willst Du den Händler jetzt auf Herausgabe verklagen und dann zusätzlich auf Mängelbeseitigung oder was soll das werden?

Nein, ich glaube einfach das es ein kleiner Schaden ist und er mir das für teuer verkaufen will damit ich es nicht kaufe

Google doch mal die Fin

Evtl hat das der Händler auch erst gemacht, nachdem der Schinken auf dem Hof stand.
Wenn das so ein zusammen gefrickelter Ami Schrott ist, möchte er evtl seinen noch guten Ruf nicht schädigen und gibt den lieber in Export.

Vielleicht solltest froh sein, den Karren nicht zu bekommen.

Das Auto ist doch sowieso weg. Der Verkäufer wird wohl kaum einem Gutachter o.ä. des Käufers an den Wagen lassen. Dafür hört sich das doch alles viel zu seltsam an. Bei einem Verkauf für den "Export" müsste das Auto doch entsprechend aussehen...

Ich würde das Ganze erstmal mit Vorsicht genießen. Könnte genauso eine Schutzbehauptung sein, weil der Verkäufer einen "besseren" Käufer gefunden hat.

Wenn wirklich nichts an dem Fahrzeug ist (oder der Verkäufer den "Unfall" kannte oder verschuldet hat - wobei einem Händler wohl vorzuwerfen ist, dass er den Unfallschaden hätte erkennen müssen.) kannst du nach Fristsetzung die Mehrkosten eines Deckungskaufes als Schadensersatz einfordern. Das Nicht-Verschulden muss der Verkäufer nachweisen, nicht du das Verschulden.

Eine Erstberatung beim RA kostet maximal 226,10€, wird auf eine anschließende anwaltliche Vertretung angerechnet und ist im Falle eines Verschuldens des Verkäufers als Verzugsschaden ersatzfähig. Hier fehlen sowieso viel zu viele Infos, also auf zum RA.

Ich kenne das so:
- Du hast einen gültigen Vertrag
- Der Verkäufer erfüllt den Vertrag nicht
- Dir steht eventuell Schadenersatz zu (RA fragen)

Den Gegenstand, der verkauft werden sollte, kannst Du nicht einklagen, solange Du nicht rechtmäßiger Besitzer bist. Wenn Du Besitzer bist, käme meiner Meinung nach eine Pfändung in frage (Klage, Recht bekommen, Gerichtsvollzieher, Pfändung usw.)

Hier gibt es aber meiner Meinung nach zwei Möglichkeiten:
1. Das Auto ist wirklich kaputt. Da kann ich nicht viel dazu sagen bzw. noch weniger als oben.
2. Das Auto ist nicht kaputt, sondern soll anderweitig veräußert werden. Einem Mitarbeiter gefällt es, einem verwandten oder ein Kunde zahlt mehr.

In dem Fall ist das Maximum, was Du "rausholen" kannst, ein gleichwertiges Auto woanders zu kaufen, und die Preisdifferenz einzuklagen.

Wie gesagt: das Auto kriegst Du auf GAR keinen Fall, wenn ihn Dir der Händler nicht FREIWILLIG gibt (oder Du steigst nachts auf das Gelände ein, und klaust es - NEIN! SCHERZ!)

Was ICH tun würde: Ich würde den Händler bitten, den behaupteten Sachverhalt belastbar nachzuweisen.

Wenn das gelingt, lachen wir beide über die Situation, freuen uns, dass nichts Schlimmeres passiert ist, und sehen weiter.
Wenn das nicht gelingt, verabschiede ich mich höflich, schreibe eine gediegenede Google-Rezension und lasse mich dort nie wieder blicken. Ebenso empfehle ich das Haus nicht weiter (oder warne davor).

Zitat:

@xis schrieb am 12. Juli 2021 um 14:31:23 Uhr:


Ich kenne das so:
- Du hast einen gültigen Vertrag
- Der Verkäufer erfüllt den Vertrag nicht
- Dir steht eventuell Schadenersatz zu (RA fragen)

Den Gegenstand, der verkauft werden sollte, kannst Du nicht einklagen, solange Du nicht rechtmäßiger Besitzer bist. Wenn Du Besitzer bist, käme meiner Meinung nach eine Pfändung in frage (Klage, Recht bekommen, Gerichtsvollzieher, Pfändung usw.)

Was genau meinst du mit Besitzer?
Wenn ich Besitzer im juristischen Sinne bin, dann muss ich gar nicht klagen sondern kann mich erstmal zurücklehnen.

Zitat:

@xis schrieb am 12. Juli 2021 um 14:31:23 Uhr:


Ich kenne das so:
- Du hast einen gültigen Vertrag
- Der Verkäufer erfüllt den Vertrag nicht
- Dir steht eventuell Schadenersatz zu (RA fragen)

(...)

Wie gesagt: das Auto kriegst Du auf GAR keinen Fall, wenn ihn Dir der Händler nicht FREIWILLIG gibt (oder Du steigst nachts auf das Gelände ein, und klaust es - NEIN! SCHERZ!)

Wie kommst du darauf, dass man auf "GAR keinen Fall" "das Auto" einklagen kann?

Zitat:

@molchhero schrieb am 12. Juli 2021 um 17:43:13 Uhr:



Zitat:

@xis schrieb am 12. Juli 2021 um 14:31:23 Uhr:


Ich kenne das so:
- Du hast einen gültigen Vertrag
- Der Verkäufer erfüllt den Vertrag nicht
- Dir steht eventuell Schadenersatz zu (RA fragen)

Den Gegenstand, der verkauft werden sollte, kannst Du nicht einklagen, solange Du nicht rechtmäßiger Besitzer bist. Wenn Du Besitzer bist, käme meiner Meinung nach eine Pfändung in frage (Klage, Recht bekommen, Gerichtsvollzieher, Pfändung usw.)

Was genau meinst du mit Besitzer?

Ich habe den Schlüssel, und der Lümmel schließt das Tor vor meinem Fahrzeug so, dass ich nicht mehr drankomme.

Zitat:

@molchhero schrieb am 12. Juli 2021 um 17:43:13 Uhr:



Zitat:

@xis schrieb am 12. Juli 2021 um 14:31:23 Uhr:


Ich kenne das so:
- Du hast einen gültigen Vertrag
- Der Verkäufer erfüllt den Vertrag nicht
- Dir steht eventuell Schadenersatz zu (RA fragen)

(...)

Wie gesagt: das Auto kriegst Du auf GAR keinen Fall, wenn ihn Dir der Händler nicht FREIWILLIG gibt (oder Du steigst nachts auf das Gelände ein, und klaust es - NEIN! SCHERZ!)

Wie kommst du darauf, dass man auf "GAR keinen Fall" "das Auto" einklagen kann?

OK, einklagen kann man alles. Die Rechtsnorm, die Dir eine Chance auf das konkrete Auto gibt, kann ich auf Anhieb nicht benennen, daher meine Aussage (die als eine hohe Wahrscheinlichkeit und nicht als Fakt anzusehen ist). Dass Du Anrecht auf SO ein Auto hast, bezweifle ich nicht.

Was ich kenne ist, wenn der Händler das rechtswirksam bestellte Produkt nicht hat, obwohl er dem Angebot zugestimmt hat, kann er ohne etwas zu befürchten, ein gleichwertiges oder besseres Ersatzprodukt anbieten.

Wenn das Produkt nicht mehr im Zugriff des Händlers ist (zerstört, gestohlen, verkauft), und so ohne Weiteres nicht ersetzbar ist, dann greifen wohl diverse Prozesse, aber soweit ich weiß, nicht die Enteignung des aktuellen Eigentümers oder das Entreißen dem Besitzer.

Was blüht dem Händler denn schlimmstenfalls? Er muss die Kosten der Ersatzbeschaffung tragen.
In den Knast kommt er nicht, einen Berufsverbot kriegt er auch nicht.

Wenn ich richtig gelesen habe, gibt es keinen Vertrag, sondern eine Bestellung. Wichtiger Unterschied.

Da gibt nämlich der Kunde ein (verbindliches) Angebot ab, und der Händler entscheidet ob er verkaufen möchte oder nicht.

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