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Auto auf Privatgrundstück abgestellt.

Themenstarteram 6. November 2020 um 20:24

Hallo liebe Community melde mich mit einem kleinen Problem und zwar hab ich heute eine Lenkererhebung bekommen wo ich angeben soll wer mein Fahrzeug vor circa 4 Monaten abgestellt. Genau erinnern kann ich mich an die Tat Zeit bin mit Freunde was trinke gegangen und hab anscheinend mein Auto auf einem privat Grundstück geparkt. Könnte mir vielleicht jemanden sagen wie hoch die Strafe wird danke. Werde darunter noch ein Foto hinzufügen vom Ort wo ich mit meinem Fahrzeug reingefahren bin.

Asset.JPG
Beste Antwort im Thema

Ja, solche Kosten sind ärgerlich, aber auch eine Frage des Standpunktes.

 

Kenne die andere Seite: ständig fremde Parker auf Privatgrundstück, bei Ansprache dumme Sprüche, selbst weitab Parkplatz suchen müssen, ...

 

Da ist man dann froh, dass es solche Lernhilfen gibt. Haben auch hier gewirkt, darf nämlich - was für ein Wunder! - auf meinem Parkplatz parken.

 

Hak es als ärgerliche Erfahrung ab und tu's künftig nicht mehr.

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Zitat:

@Geisslein schrieb am 7. November 2020 um 16:44:21 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 7. November 2020 um 12:23:31 Uhr:

 

Nur der Vollständigkeit halber: Das spielt in Österreich, da sind’s andere Paragraphen und das ABGB.

Trotzdem darf in A nicht einfach abgeschleppt werden, auch nicht von Privatgrund.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 7. November 2020 um 16:44:21 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 7. November 2020 um 12:23:31 Uhr:

 

https://www.wko.at/.../...tzstoerung_-_allgemeiner_Ueberblick.html?...

Was ist das bitte für eine Rechtsprechung ?!

Dem Falschparker ist es somit gestattet eine Besitzstörung durchzuführen, in dem Er sein Fahrzeug auf ein privates Grundstück stellt.

Der Geschädigte aber darf das Fahrzeug nicht abschleppen lassen, da es sich dabei um eine "unzulässige Selbsthilfe" mit "Besitzstörung" handelt ?!

Bzw. abschleppen lassen schon... bleibt aber auf seinen Kosten sitzen.

Was die Feuerwehrzufahrt oder ähnliches betrifft:

Das würde nur dann zutreffen, wenn Einsatzfahrzeuge konkret beim Einsatz behindert werden.

Im Voraus dürfte man also auch nicht abschleppen lassen, denn es müsste erst was passieren ?!

Hallo,

natürlich darfst Du vom Privatgrundstück aus abschleppen lassen. Allerdings bezahlst Du das dann auch.

 

Grüße,

diezge

....erstmal, ich würde sagen er legt die Kosten aus.

Zitat:

@JumpingJack schrieb am 9. November 2020 um 11:42:44 Uhr:

....erstmal, ich würde sagen er legt die Kosten aus.

Zunächst zahlt derjenige welcher den Abschlepper beauftragt hat von seinem Grundstück abzuschleppen.

Und dann kann er versuchen die verauslagten Kosten anzuklagen.

Je nachdem ob das entfernen des Kfz unbedingt nötig war oder nicht entscheidet dann das Gericht wer den Spaß letzten Endes bezahlt.

am 9. November 2020 um 11:01

Ähnliche Frage:

darf ich auf einer öffentlichen Straße vor meiner privaten Einfahrt parken oder kommt dann das Ordnungsamt vorbei?

Wenn du ein Knöllchen haben möchtest, so kannst du vor deiner eigenen Einfahrt parken. ;)

am 9. November 2020 um 11:56

Was in der Schweiz wieder anders ist, dort heisst es, dass man „vor fremden Grundstücken“ nicht parken darf.

In D darf man nicht am abgesenkten Bordstein parken, aus diesem Grund auch nicht vor der eigenen Einfahrt. Dazu gibt es doch schon zig threads …

Gibt auch Grundstückseinfahrten ohne abgesenkten Bordstein. Bei uns in der Straße zum Beispiel, da ist der Bordstein überall gleich niedrig (oder hoch - je nachdem wie man es sehen will) und vor Grundstückseinfahrten nicht extra abgesenkt. Dort ist es also möglich und erlaubt vor der eigenen Zufahrt zu parken.

Zitat:

@ME1200 schrieb am 9. November 2020 um 11:51:54 Uhr:

Zitat:

@JumpingJack schrieb am 9. November 2020 um 11:42:44 Uhr:

....erstmal, ich würde sagen er legt die Kosten aus.

Zunächst zahlt derjenige welcher den Abschlepper beauftragt hat von seinem Grundstück abzuschleppen.

Und dann kann er versuchen die verauslagten Kosten anzuklagen.

Je nachdem ob das entfernen des Kfz unbedingt nötig war oder nicht entscheidet dann das Gericht wer den Spaß letzten Endes bezahlt.

Dann entfernt man das Fahrzeug einfach nicht von seinem Grundstück, sondern stellt es etwas weiter hinten abseits , so das es niemand mehr unbemerkt wegholen kann.

So muß sich der Fahrzeugbesitzer beim Grundstückbesitzer melden und je nachdem wie reumütig oder aufmüpfig er ist, kostets bzw dauert es bis sein Fahrzeug wieder hergegeben werden kann.

Ja ich weiß auch nicht die feine Art, aber Eigentum verpflichtet ;-)

Was man sls Besitze r des Geländes letzten Endes macht ist ja eigentlich egal, ich habe lediglich erklären wollen wie es sich mit dem abschleppen verhält.

Übrigens ist das Auto des dort parkenden dessen Eigentum, auch wenn er auf fremdem Grundstück steht.

Da drangehen kann durchaus auch Folgen für denjenigen der es in eine Ecke zerrt haben.

Zitat:

@Astra1.6_16V schrieb am 9. November 2020 um 14:30:31 Uhr:

Gibt auch Grundstückseinfahrten ohne abgesenkten Bordstein. Bei uns in der Straße zum Beispiel, da ist der Bordstein überall gleich niedrig (oder hoch - je nachdem wie man es sehen will) und vor Grundstückseinfahrten nicht extra abgesenkt. Dort ist es also möglich und erlaubt vor der eigenen Zufahrt zu parken.

Wenn der Bordstein überall abgesenkt ist, ist überall Parken verboten. Ob der Grundstückseigentümer vor seiner eigenen Ausfahrt parken darf, entscheidet die jeweilige Straßenverkehrsbehörde.

@freewindqlb , er ist nicht überall abgesenkt, er hat durchgängig eine sehr niedrige Höhe. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied. Das Parken hier in der Straße ist durch entsprechende Beschilderung explizit gestattet, Zufahrten durch andere Pflasterung des Bürgersteiges kenntlich gemacht, eben weil der abgesenkte Bordstein nicht existent ist.

 

Ist ja aber auch eigentlich nicht das Thema hier, von daher... ;)

Zitat:

@ME1200 schrieb am 9. November 2020 um 16:03:37 Uhr:

Übrigens ist das Auto des dort parkenden dessen Eigentum, auch wenn er auf fremdem Grundstück steht.

Es darf auf Privatgrundstücken direkt und unverzüglich abgeschleppt werden, da es sich um eine unerlaubte Teil-Besitzentziehung des Grundstücks handelt. Der Grundstücksbesitzer darf sich sofort nach der Besitzentziehung (durch das falsch geparkte Fahrzeug) seines Besitzes wieder ermächtigen.

Das Fahrzeug darf auch zur Sicherung der Abschleppkosten gerichtlich gepfändet werden.

Zitat:

@ME1200 schrieb am 9. November 2020 um 16:03:37 Uhr:

Da drangehen kann durchaus auch Folgen für denjenigen der es in eine Ecke zerrt haben.

Wenn man einen widerrechtlich parkenden Fahrzeugführer daran hindert, sich zu entfernen, bspw. durch Versperren der Zufahrt, Blockieren des Fahrzeugs o.ä., könnte dies u.U. als strafbare Nötigung ausgelegt werden.

Gruß,

SUV-Fahrer

Zitat:

@ME1200 schrieb am 9. November 2020 um 11:51:54 Uhr:

Zunächst zahlt derjenige welcher den Abschlepper beauftragt hat von seinem Grundstück abzuschleppen.

Und dann kann er versuchen die verauslagten Kosten anzuklagen.

Das glauben immer noch erschreckend viele Zeigenossen, obwohl das schon seit längerer Zeit Schnee von gestern ist.

Mehr dazu hier:

https://www.motor-talk.de/.../...ahrung-nach-abschleppen-t3705179.html

Zitat:

@SUV-Fahrer schrieb am 9. November 2020 um 21:21:43 Uhr:

… Es darf auf Privatgrundstücken direkt und unverzüglich abgeschleppt werden, da es sich um eine unerlaubte Teil-Besitzentziehung des Grundstücks handelt. …

Du übersiehst nur, dass du mit deiner Aussage den österreichischen Gesetzen widersprichst.

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