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Auto abmelden und neues Auto am gleichen Tag mit selben Kennzeichen anmelden

Themenstarteram 15. September 2015 um 21:53

Hallo alle zusammen!

Folgende Problematik: Aufgrund von Mängeln am Fahrzeug, die mit dem dritten Versuch immer noch nicht behoben werden konnten, hat mir der Händler ein anderes Auto zum Tausch angeboten. Ich möchte gerne alles in einem Abwasch machen, ohne rote Kennzeichen (komme ich nur für 50€ ran), Kurzzeitkennzeichen (kostet mich auch gut 30€) oder was es sonst noch so gibt.

Meine Überlegung:

- Den alten Wagen abmelden und mit den ungestempelten Kennzeichen zum Händler fahren. Die Kreise liegen nebeneinander und ich würde auf direktem Weg dahin fahren (muss aber beim Versicherer angemeldet werden)

Der Knifflige Part:

- Anschließend, vor Ort für die gleichen Kennzeichen beim Versicherer eine EVB Nummer beantragen und bei nem Kaffee auf die email warten (dauert in der Regel ja nicht mal 10 Minuten).

- Auf direktem Weg zurück zum Straßenverkehrsamt und den neuen Wagen anmelden.

Ich habe auf dem Weg zum Händler Versicherungsschutz, welcher bei Ankunft sofort erlischt und ab dem Zeitpunkt wo ich die EVB Nummer erhalte neuen Versicherungsschutz für die Fahrt zurück zum Straßenverkehrsamt.

Oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler????

Beste Antwort im Thema

Andere Idee: Du fährst zum Händler, lässt das alte Auto stehen und fährst mit den Kennzeichen per ÖPNV/Kumpel/Fahrrad zur Zulassungsstelle. Dort einfach nur Papiere aufs neue Auto umschreiben lassen (vorher klären ob das so unproblematisch geht!) und dann per ÖPNV/Kumpel/Fahrrad und gleichen Kennzeichen wieder zurück zum Händler und neues Auto mitnehmen.

Kurz gesagt: Die beiden Autos bleiben im ungestempelten Zustand auf dem Firmengelände des Händlers stehen. Null Risiko, in irgendwelche Verkehrsstraftaten verwickelt zu werden.

Vorteil: Kein Stress mit ungestempelten Kennzeichen zu fahren und schneller gehts auch, da die Zwischenfahrt (Zeitaufwand) vollständig entfällt.

Nachteil: Es eine alternative Transportmöglichkeit (ÖPNV/Kumpel/Fahrrad) möglich sein.

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am 6. April 2017 um 9:30

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 16. September 2015 um 15:24:21 Uhr:

Die Tour von der Zulassungsstelle mit den alten entwerteten Kennzeichen zum Händler im gleichen oder benachbarten Zulassungsbezirk ist so wie beschrieben möglich. Bedingung ist, dass das abgemeldete Kennzeichen noch im Register dem abgemeldeteten Fahrzeug zugewiesen ist und nicht für das neue schon frei gemacht wurde.

Die Fahrt vom Händler zur Zulassungsstelle funktioniert nicht. Die entwerteten Kennzeichen gehören zum alten Fahrzeug. Diese an das neue Fahrzeug anzubringen und ohne gültige Zulassung zu fahren ist Kennzeichenbetrug. Bei einer Kontrolle würden die Daten vom entwerteten Kennzeichen nicht zum Fahrzeug passen. Das Vorliegen einer Versicherungsbestätigung für das neue Fahrzeug ist nicht ausreichend.

Hier muss entweder ein rotes Kennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein anderes Fahrzeug oder wie Nanofaser vorschlug, der öffentliche Personennahverkehr genommen werden.

Mein KFZ Versicherungsmakler -meinte zu mir :

Die Fahrt mit dem Alten KFZ wenn dieses umgemeldet wird auf das neue KFZ und die nummerschilder mitgenommen werden ....darf die Fahrt bis 00.00 Uhr erfolgen- anders herum DARF ich dann auch nach dem ich beim Händler angekommen bin das Alte KFZ (Kennzeichen ) an das neue KFZ anbringen und losfahren ohne Zeit begrenzung da mann bei Anforderung der EVB Nummer ja direkt das Kennzeichen auch mit angibt für welches KFZ Kennzeichen es ausgestellt wird.

Daher ist beides wie ich verstanden habe möglich -nach der UMMELDUNG darf jedoch nur noch am selben Tag gefahren werden bis 00.00 Uhr

Morgen früh gehts los und 450 km stehen uns bevor -mal sehen wie das abläuft .

Hänge mich hier mal rann:

Also ich muss nur mit meinen Kennzeichen zur Zulassungsstelle, dort dann den Wagen abmelden und auf die alten Kennzeichen das andere Fahrzeug zulassen? Dürfte dann ja nur die TÜV-Plakette geändert werden.

Gruß

Andy

 

ja, wenn Du nicht mit dem alten Auto zur Zulassungsstelle willst.

Wenn Du mit dem alten zugelassenen Fahrzeug zur Zulassungsstelle fährst, geht der Rückweg auch in Ordnung, allerdings musst Du dann einen Satz neue Kennzeichen prägen lassen, die Du bis Mitternacht ungestempelt an Deinem alten Fahrzeug fahren darfst. Die neu gestempelten Kennzeichen darfst Du dann nur noch an dem neuen gerade zugelassenen Fahrzeug nutzen.

Zitat:

@AndyW211320 schrieb am 26. November 2018 um 09:29:54 Uhr:

 

Dürfte dann ja nur die TÜV-Plakette geändert werden.

Gruß

Andy

Auch die Landkreis Siegel werden getauscht.

Gruß M

Neee, Berlin bleibt Berlin. ;)

Zitat:

@AndyW211320 schrieb am 27. November 2018 um 05:52:41 Uhr:

Neee, Berlin bleibt Berlin. ;)

Bei FahrzeugWechsel und KennzeichenMitnahme aufs neue Fahrzeug,werden die LandkreisSiegel getauscht. Die Siegel sind dem Fahrzeug zugeteilt. Auch in Berlin

Gruß M

Macht ja besonders viel Sinn, erst die Berliner Plakette abzukratzen und dann die gleiche draufzukleben.

Macht schon Sinn, wenn die beiden Plaketten eine unterschiedliche Nummerierung haben...

Zitat:

@AndyW211320 schrieb am 27. Nov. 2018 um 07:52:30 Uhr:

Macht ja besonders viel Sinn, erst die Berliner Plakette abzukratzen und dann die gleiche draufzukleben

Das die Plaketten seit 2015(?) einen QR-Code mit Nummerierung haben, welche sich in der Zulassungsbescheinigung wieder findet, hast du mittlerweile mitgeschnitten?

Wer sagt denn das die Plakette so alt ist? ;)

Darauf kommt es doch gar nicht an, sondern dass bei einer Zulassung die jetzt gültigen Plaketten verklebt werden müssen. Jede Nummerierung/QR-Code hängt an genau einer Zulassung. Aber ich glaube eher, dass du die Leute hier nur veräppeln willst und dich auf ahnungslos stellst...

Damit dürftest Du wohl Recht haben.

Gruß M

Sorry, jetzt raff ich das erst mit dem QR-Code (eben nachgelesen). Mir war das am Freitag bei der Zulassung von der Stadt-Ratte nicht aufgefallen.

War wirklich keine Verarsche, sondern gnadenlose Unkenntnis.

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 18. September 2015 um 08:44:56 Uhr:

Ich frage mich, auf welcher rechtlichen Grundlage das möglich sein soll. Ich habe nichts gefunden in der FZV.

10 (4) FZV

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