Ausland

Hallo,

passt nur zum Teil hierein, hab aber keinen besseren Ort gefunden.

Kann ich mein Auto im Ausland auf Verwandte anmelden und dann damit das ganze Jahr in Deutschland damit fahren??? Ist das erlaubt????

Danke

12 Antworten

Hi,

sollte kein Prob sein.
Ein Kommilitone von mir fährt mit dem Auto seiner Mutter (Frankreich) die ganze Zeit hier rum.
Also warum nich - wo du damit fährst, ist doch wurscht.

Wichtig nur --> es muss im Vertrag stehen, dass du damit fahren darfst --> ansonsten gilt Versicherungssschutz ja generell europaweit (außer bei einigen Kaskos, die Ausland wie etwa Polen oder Tschechien ausschließen --> nachschauen!)

Prob nur --> warum nicht auf deinen Namen?
Weiß nich, inwiefern später die evtl. Rabattübertragung (wenn gewünscht) mglw. problembehaftet sein wird?

Dazu kann ich nix sagen --> auch die Zulasungsmodalitäten im AL müssten überprüft werden.

Grundsätzlich sollte es kein Prob sein.

Grüße
Schreddi

Re: Ausland

Zitat:

Original geschrieben von valium


Hallo,
passt nur zum Teil hierein, hab aber keinen besseren Ort gefunden.
Kann ich mein Auto im Ausland auf Verwandte anmelden und dann damit das ganze Jahr in Deutschland damit fahren??? Ist das erlaubt????
Danke

Meines wissens gibt es in den Ländern gemäß Schengener Abkommen (Deutschland gehört dazu) eine 6-Monatsregelung. Alles, was länger als 6 Monate (pro Jahr) im Land ist, muss auch dort versteuert werden. Also ist man "gezwungen", das Fahrzeug nach spätestens 6 Monaten im jeweiligen Aufenthaltsland anzumelden. Ansonsten gibt es so fiese Anschuldigungen wie z.B. Steuerhinterziehung etc. Man würde sich also sogar strafbar machen, wenn man das "vergisst".

Gruss, Günther.

darum gings mir ja hauptsächlich. wegen der steuer. aber sowas hab ich mir schon fast gedacht gehabt das des net so einfach ist.

Uih, ernsthaft?
Na dann werd ich doch mal nen kleinen Hinweis geben müssen.... *gg*
Im Ernst - das stimmt, dsa hatt ich doch glatt dabei vergessen.

Aber versteuern muss es doch zunächst mal der Besitzer - also nicht valium.
Und meines Wissens erstreckt sich die Halbjahresregelung nicht auf ein einzelnes Objekt wie etwa ein Fzg, sondern auf die Steuersubjekte.

Mmmh... - aber jetzt bin ich mir auch unsicher.
Also mal lieber vom worst case wie Günther es gesagt hat, ausgehen.

Mal sicherheitshalber beim Steuerberater anrufen?

Grüße
Schreddi

PS: Das macht mich aber nun echt mal neugierig....

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Die Halbjahresregelung lässt sich allerdings leicht dadurch unterbrechen, indem man zwischendurch mit dem Auto eben mal wieder in's Ausland (Frankreich) fährt.
Sollte denn natürlich nachweislich geschehen sein 😉.

ISt es nicht egal wo das Auto ist wenn es der offiziele "Besitzer" in seinem Heimatland versteuert wo das Auto ist?? Alle 6 Moante würde ich sowoie ins Anmeldeland kommen.
Mir scheints so als de ne schwierigere Sache ist. Werde galube ich bevor ich des mach mich mal bei meinem Steuerberater erkundigen.

Hi,

also den Steuerberater würd ich bei sowas fragen 🙂
Wie gesagt - grundsätzlich steht es ja jedem frei, wer mit wessem Auto fährt und wo.
Einschränkungen gibts dann in Verträgen wie etwa mit der Versicherung.

Das hat auch nix zu tun, einmal in 6 Monaten da gewesen zu sein --> das ist ne andere Sache.

Im Übrigen - sollte es hart auf hart kommen......
Deine Bekannten sollen die Tankquittungen aus Frankreich aufheben und gut is 😉
Gibt doch aber auch keine Grenzkontrollen mehr - also wirds ohnehin nicht mehr nachvollzogen -> wo kein Kläger....

Grüße
Schreddi

Zitat:

Original geschrieben von OrcaDesign


Die Halbjahresregelung lässt sich allerdings leicht dadurch unterbrechen, indem man zwischendurch mit dem Auto eben mal wieder in's Ausland (Frankreich) fährt.
Sollte denn natürlich nachweislich geschehen sein 😉.

Leider Fehlanzeige. Es geht definitiv um die Zeitspanne innerhalb eines Jahres, um einen "überwiegenden Aufenthaltsort" zu bestimmen. Und wenn Du 1 Monat pro Jahr ins Ausland fährst, ist das Fahrzeug ja immer noch die restlichen 11 Monate in Deutschland. Das kannst Du nur umgehen, wenn sich das Fahrzeug 6 Monate und 1 Tag (pro Jahr)

nicht

in Deutschland befindet. Ergo wären für diese Variante 2 Fahrzeuge erforderlich.

Zitat:

Original geschrieben von valium


ISt es nicht egal wo das Auto ist wenn es der offiziele "Besitzer" in seinem Heimatland versteuert....

Nein, ist leider nicht egal. Steuern werden allgemein dort erhoben, wo das Auto überwiegend genutzt wird. Kleines Beispiel: Was nutzt Dir die Straße, die von den Steuern der offiziellen Besitzer im Ausland gebaut wird, und Du kannst in Deutschland nur über den Acker fahren (Es sei denn, Du benutzt die Straße, die ich und die anderen ehrlichen Steuerzahler in Deutschland mitfinanziert haben).

Wenn das alles so einfach wäre mit der Wareneinfuhr (auch PKW) nach Deutschland, könnte ja auch alles und jedes "unversteuert" mitgebracht werden, wenn es nur "Tante Trude aus Frankreich" gehört.

Zitat:

Original geschrieben von Schreddi


Gibt doch aber auch keine Grenzkontrollen mehr - also wirds ohnehin nicht mehr nachvollzogen -> wo kein Kläger....

Mit solchen Ratschlägen wäre ich vorsichtig. Weil 1. nicht mit unseren Gesetzen konform. Und 2. die Zollfahndung Ihre Erfolge schon seit langem im Landesinneren erziehlt. Da braucht nur einmal ein netter Nachbar anfragen, warum da ständig ein ausländisches Auto parkt. Und Zoll/Finanzamt fragt unverbindlich Deine Nachbarn/Arbeitskollegen, wie lange der Wagen schon so rumfährt. Spätestens bei der nächsten Zoll/Verkehrskontrolle werden die Herrschaften hellhörig und neugierig, warum ein Deutscher ein ausländisches Auto fährt. Entweder hat dein Kommilitone bis jetzt Glück gehabt, oder es wird bereits dezent ermittelt.

Gruss, Günther.

Hi,

nachdem ich mich nochmal bissi schlau gemacht habe, muss ich Günther recht geben.

Man darf nicht längerfristig mit nem im Ausland zugelassenen Auto in D rumfahren. Zuzüglich bräuchte man immer ne "Erlaubnis" des eigentlichen Eigentümers, der einen z.B. beauftragt, mit dem Fzg zu fahren. Ganz einfach deswegen weil es wohl offiziell "im Interesse" des eigentlichen Halters sein soll.
Auf die Dauer also äußerst nervtötend.

Da werd ich doch mal jemandem kurz dezent nen Tipp geben ,üssen *gg* (wobei das ja eher aus der Not gebohren ist).

Im Fachdeutsch übrigens:
"regelmäßiger Standort" --> und dort hat die Steuer bezahlt zu werden.

Jetzt kommts dicke *gg* (aus meiner Suche)
===============================
§ 1 IntKfzVO:

(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger

a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) oder

b) ausländischer Zulassungsschein

ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

Der Begriff "vorübergehend" ist in § 5 IntKfzVO definiert:

Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt

a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstage,

b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts

Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958)

"Vorübergehender Verkehr" ist dann zu bejahen, wenn ein Fahreugführer mit seinem ausländischen Fahrzeug im Transit durch Deutschland fährt oder sich kurzfristig zum Zwecke eines Messebesuches, Besuch einer Veranstlatung hier aufhält oder aus beruflichen, privaten oder sonstigen Gründen in Deutschland unterwegs ist.

Seit der Änderung des § 1 IntKfzVO zum 01.12.88 hat die in § 5 IntKfzVO normierte Jahresfrist für einen vorübergehenden Aufenthalt praktisch keine Bedeutung mehr. Denn eine weitere Voraussetzung für den vorübergehenden Verkehr ist nun, dass für das betreffende ausländische Fahrzeug im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. (Kommentar Lütkes/Ferner/Kramer zu § 1 IntKfzVO, Rd-Nr. 9)
===============================

Ergo verstößt man dagegen und gegen das KfzSteuergesetz --> und ZUlasungsverstoß aus §18 StVZO iVm §1IntZVO

Sooooooooo....

Das zum Fachchinesisch und ich bin ehrlich gesagt nach den Reczhercheergebnissen doch etwas abgeschreckt.
Nicht, dass ich das machen würde --> aber interessant, wie es doch verfolgt wird.

Grüße
Schreddi

PS: Mal ganz abgesehen von evtl. abweichenden TÜV-Vorstellungen in NL (weiß ich nicht, jetzt mal hypoth.) --> wenn die nicht mit den deutsche übereinstimmen, kanns auch ganz schnell stillgelegt werden.

Hallo Experten, kann jemand etwas zu folgendem Fall sagen: ich lebe und arbeite derzeit in Detuschland und habe mein Auto dementsprechend hier angemeldet und versichert. Nun habe ich einen neuen Job im Ausland (England) gefunden und werde dorthin meinen Lebensmittelpunkt verlagern. Ich werde aber trotzdem noch einen Wohnsitz in Deutschland behalten. Muss ich meinen Wagen dann nach spätestens 6 Monaten in England anmelden!? Geht das überhaupt so einfach? Wo finde ich ggf. genauere Infos zu meiner Frage im Netz? Danke und Gruß

Wenn Du planst mehr als 12 Monate nach England zu gehen,
so solltest Du nach EU-Recht zügig ummelden.

Genaueres kann man Dir in GB sagen.

Gilt das auch in diesem Fall: als Halter bin ich und meine Mutter eingetragen (wg. gemeinschaftl. Erwerb). Ich gehe zum Arbeiten nach GB, Mutter bleibt natürlich hier.
Ummelden macht doch kostenmäßig keinen Sinn, wenn ich das Fahrzeug sowohl linksverkehr- als auch meilen-tauglich (Tacho) machen muss. Da fahre ich dann lieber ein halbes Jahr so rum und verkaufe den Wagen dann (hoffentlich) hier wieder.

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