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Auflastung und Zuladung

Hallo zusammen,

Mit meinem Fahrzeug (Subaru Forester) darf ich max. 2 t ziehen.

Beim WW und der Anhängelast komme ich (wie wohl viele Menschen) ins Grübeln, wenn ich mir die diversen Modelle verschiedener Hersteller auf dem Papier anschaue: Die Masse im fahrbereiten Zustand lässt in einem Beispiel (1291 kg) eine Zuladung von nur 109 kg zu (ohne Mover etc.). Da frage ich mich, wer so etwas kauft (ohne jemandem auf den Schlips treten zu wollen). Die zulässige Gesamtmasse beträgt dort 1400 kg.

Es wird die Möglichkeit einer Auflastung auf 1800 kg angegeben. Fragen:

1. Beträgt die Zuladung dann 509 kg?
2. Weshalb verkauft der Hersteller dieses Modell nicht gleich mit den höheren Werten?
3. Welche Vorteile und Nachteile hat die Auflastung?

Sorry, falls einige dieser Fragen in ähnlicher Form bereits gestellt wurden.

Danke für Eure Hinweise und Hilfe und Euch allen einen schönen Sonntag! 🙂

Beste Antwort im Thema

Ein entspanntes Bier, das gefällte mir auch, der Alltag ist eh genug Horror.
Wenn ich mit meinem geliebten Wohnwagen unterwegs bin ist für mich der Weg das Ziel, ich hab alles dabei !

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13.2 ist laut Definition das Leergewicht aus 13, plus aller verbauten Extras. Also schon das realistische Leergewicht. Jedes neue Auto muss einzeln gewogen werden. Ist auch wichtig für Emissionen und Verbrauch nach dem neuen WLTP-Messverfahren. Eine Angabe von 1628 oder 1628-1750 kg ist also eigentlich Quatsch, wenn unter 13.2 1720 kg steht.

Ein neues Typenschild braucht man glaub ich nur nach der Auflastung. Bei einer Ablastung durch den TÜV nicht, ändert sich nur in der Zulassung

Zitat:

@Dandy46 schrieb am 5. Juni 2019 um 10:37:01 Uhr:


13.2 ist laut Definition das Leergewicht aus 13, plus aller verbauten Extras. Also schon das realistische Leergewicht. Jedes neue Auto muss einzeln gewogen werden. Ist auch wichtig für Emissionen und Verbrauch nach dem neuen WLTP-Messverfahren. Eine Angabe von 1628 oder 1628-1750 kg ist also eigentlich Quatsch, wenn unter 13.2 1720 kg steht.

Ein neues Typenschild braucht man glaub ich nur nach der Auflastung. Bei einer Ablastung durch den TÜV nicht, ändert sich nur in der Zulassung

also bei mir stimmt die Angabe unter 13.2 (obwohl sie ca 130kg über der Angabe in der ZB1 liegt) trotzdem nicht so ganz, aber sie ist eine gute Näherung.
Ich frage mich nur, warum das angeblich individuell ermittelte Leergewicht, welches zudem WLPT-relevant ist, nicht grundsätzlich in der ZB1 steht.
-----
Bei meinem abgelasteten, ehemaligen WoWa wurde nach meiner Erinnerung nur die Zulassungsbescheinigung geändert.

Zitat:

@Dandy46 schrieb am 5. Juni 2019 um 10:37:01 Uhr:


Ein neues Typenschild braucht man glaub ich nur nach der Auflastung. Bei einer Ablastung durch den TÜV nicht, ändert sich nur in der Zulassung

Ich hatte meinen Caddy um 60 kg ablasten lassen, damit wir so mit dem WW unter 3,5 t bleiben konnten.
Dazu wurde er auch leer gewogen.
Von VW gab es eine Bescheinigung, welche ich nie gesehen habe, dass es ohne technische Änderungen möglich sei. Nachdem die Dekra das eingetragen hatte, bekam der Caddy auch ein neues Typenschild. Das alte muss dann entfernt oder zumindest abgedeckt werden. Der TÜV hier vor Ort hatte sich geweigert, die Ablastung vorzunehmen.

Da wir den Wohnwagen beim Kauf von 1.400 kg auf 1.300 kg (Zuladung waren da noch knapp 100 kg) abgelastet hatten, konnte ich den nun mit dem neuen Zugfahrzeug auf 1.500 kg auflasten lassen. Dazu mußte ich mir von Knaus-Tabbert die Unbedenklichkeitsbescheinigung holen und der TÜVer hat das problemlos eingetragen. Auch da kam ein neues Typenschild mit, welches entsprechend anzubringen war.

Wenn bei der Ablastung der Wert auf dem Typenschild im Gaskasten nicht geändert wird, kann das in Kontrollen zu Problemen führen. Ich habe mir damals eine "1.300" mittels Etikettiergerät gedruckt und über die "1.400" geklebt.

Zitat:

@navec schrieb am 5. Juni 2019 um 10:46:00 Uhr:



Zitat:

@Dandy46 schrieb am 5. Juni 2019 um 10:37:01 Uhr:


13.2 ist laut Definition das Leergewicht aus 13, plus aller verbauten Extras. Also schon das realistische Leergewicht. Jedes neue Auto muss einzeln gewogen werden. Ist auch wichtig für Emissionen und Verbrauch nach dem neuen WLTP-Messverfahren. Eine Angabe von 1628 oder 1628-1750 kg ist also eigentlich Quatsch, wenn unter 13.2 1720 kg steht.

Ein neues Typenschild braucht man glaub ich nur nach der Auflastung. Bei einer Ablastung durch den TÜV nicht, ändert sich nur in der Zulassung

also bei mir stimmt die Angabe unter 13.2 (obwohl sie ca 130kg über der Angabe in der ZB1 liegt) trotzdem nicht so ganz, aber sie ist eine gute Näherung.

Ich frage mich nur, warum das angeblich individuell ermittelte Leergewicht, welches zudem WLPT-relevant ist, nicht grundsätzlich in der ZB1 steht. Die zusätzliche Angabe gab es m.E. auch schon deutlich vor WLPT.

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Bei meinem abgelasteten, ehemaligen WoWa wurde nach meiner Erinnerung nur die Zulassungsbescheinigung geändert.

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Sieht so aus, als gäbe es dort keine einheitliche Vorgehensweise, da die zuständigen Stellen willkürlich entscheiden.
... und wahrscheinlich gibt es eine Vorschrift aus 1854, nach der das Leergewicht nach CoC 13 eingetragen werden muss.

Ich werde echt irre - habe für mein Fahrzeug in 2 Dokumenten 3 verschiedene Angaben zum "Leergewicht":

Certificate of Conformity:

Masses
13. Mass in running order: 1629 kg
13.2 Actual mass of the vehicle: 1645 kg

Zulassungsbescheinigung Teil I:

G Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse): 1629-1649

Da frage ich mich, was denn nun gilt? Beantwortet mir das der Subaru-Konzern, der Händler, wo ich das Fahrzeug gekauft habe, eine Prüforganisation wie DEKRA, KÜS, TÜV, o.a. oder wer?

Wie ich anfangs schrieb, sind die Unterschiede jetzt nicht so riesig, aber max. immerhin 20 kg (1 Tisch und 4 Stühle im WW mehr oder weniger 😉).

Zitat:

@subaruforester schrieb am 5. Juni 2019 um 12:58:44 Uhr:


Ich werde echt irre - habe für mein Fahrzeug in 2 Dokumenten 3 verschiedene Angaben zum "Leergewicht":

Certificate of Conformity:

Masses
13. Mass in running order: 1629 kg
13.2 Actual mass of the vehicle: 1645 kg

Zulassungsbescheinigung Teil I:

G Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse): 1629-1649

Da frage ich mich, was denn nun gilt? Beantwortet mir das der Subaru-Konzern, der Händler, wo ich das Fahrzeug gekauft habe, eine Prüforganisation wie DEKRA, KÜS, TÜV, o.a. oder wer?

Wie ich anfangs schrieb, sind die Unterschiede jetzt nicht so riesig, aber max. immerhin 20 kg (1 Tisch und 4 Stühle im WW mehr oder weniger 😉).

Ich würde, genau wegen dieser unterschiedlichen Angaben, mal mit den Unterlagen (inkl. CoC) zum TÜV fahren und nachfragen, was bei der Angabe 1629-1649kg in deiner ZB1, denn nun verbindlich (und daher auch im Fall einer Kontrolle wegen der deutschen 100km/h-Regelung) gilt.

Da kommt wahrscheinlich nicht viel bei heraus und dann würde ich die CoC zeigen und fragen, ob der (einzige) Wert gem. 13.2 in die ZB1 eingetragen werden könnte.
Ansonsten geht es beim Unterschied der beiden Werte in deiner CoC gerade mal um 16kg und deswegen würde ich mir keine großen Kopfschmerzen machen. Bei mir ginge es, wenn es denn für mich wichtig wäre, immerhin um 130kg Unterschied zwischen den beiden CoC-Werten.

Bevor du deswegen "irre" wirst, versuche lieber ab zu klären, ob du einen auf 1700kg aufgelasteten WoWa auf (im schlimmsten Fall: 1629kg) ablasten kannst....das ist sinnvoller.

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