Aufkleber erlaubt?

Hallo zusammen,

ich überlege mir einen Aufkleber mit der Beschriftung "Baustellenfahrzeug" aufs Auto zu machen. Nicht reflektierend, nicht in Signalfarbe und nicht in rot-weiß. Soll auch kein üblicher Balkenaufkleber werden, sondern nur der Schriftzug.
Allerdings finde ich nirgends etwas ob das ohne weiteres erlaubt ist? Ich bin mir da nicht sicher, ob da irgendwas wegen "Amtsanmaßung" im übertragenen Sinne kommen kann?..

Steht einfach nur unter dem Hintergrund, dass mein Auto noch eine Weile eine riesen Großbaustelle sein wird 😁 und keine Sorge, er muss ohnehin nach Beendigung der Baustelle zum lackieren 😉

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Ich neige der Auffassung zu, dass nach dem Anbringen des bedeutungsschwangeren Aufklebers eine Änderungsabnahme nach § 19 II StVZO erfolgen und das Leergewicht neu verwogen werden sollte, um ein Erlöschen der ABE des Fahrzeugs zu vermeiden. 😎

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@Mischkolino Schau mal im §35 Abs. 6 StVO nach. Oder lies mal das hier: https://www.google.de/url?...
Etwas merkwürdig, dass das jemand, der bei einer Tiefbaufirma arbeitet, nicht weiß.

...dabei gehts um die rot / weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 vgl. http://www.rsa-95.de/15/Warnmarkierung/DIN_30710.htm aber nicht um das Schild "Baustellenfahrzeug".

Ist ja eigentlich auch ein Witz, wenn ein Baustellenfahrzeug in eine wegen einer Baustelle gesperrten Bereich einfährt, dass da extra eine Kennzeichnung erforderlich sein soll... jemand der als Anlieger in eine für den allgemeinen Verkehr gesperrte Anliegerstraße einfährt (Anlieger frei) hat ja auch keine Kennzeichnung ala ich bin "in der Straße XY Anlieger" am Fahrzeugheck.

Oder noch lustiger wirds bei so Sachen wie "Anlieger bis Baustelle frei",... usw.

Es geht nicht um das Einfahren in Baustellen, sondern generell um die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 6 StVO. Dazu - und nur dazu - ist die Warnmarkierung nach DIN 30710 erforderlich. Das Schild "Baustellenfahrzeug" ist amtlich nicht vorgeschrieben. Es ist nur ein zusätzlicher Warnhinweis, der die übrigen Verkehrsteilnehmer zur Vorsicht ermahnen soll. Ähnlich wie das Schild "Streckenkontrolle" an Fahrzeugen der Straßenmeistereien. Das verleiht auch keine Sonderrechte. Als Verkehrsteilnehmer sollte man dann gewarnt sein, dass solche Fahrzeuge sehr langsam fahren, plötzlich anhalten oder sich sonst wie unerwartet verhalten.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 1. November 2017 um 00:57:26 Uhr:


@Mischkolino Schau mal im §35 Abs. 6 StVO nach. Oder lies mal das hier: https://www.google.de/url?...
Etwas merkwürdig, dass das jemand, der bei einer Tiefbaufirma arbeitet, nicht weiß.

Danke, das ist mir alles wohlvertraut. Es geht hier nur um das überflüssige Schild "Baustellenfahrzeug" und das taugt höchstens für solche Späße, wie es die TE vorhat. Rechtlich hat das Ding null Relevanz.

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Sehr schön, alle wissen genau Bescheid, bitten aber mal um Hilfe. Gerne. Ihr beiden hättet auch gleich feststellen können, dass es keine Vorschrift zum Schild "Baustellenfahrzeug" gibt. 😉

Grüße vom Ostelch

Aber wieso? Genau dieses offizielle Schild hat doch der TE ausgeschlossen in seinem Eingangspost: "… Nicht reflektierend, nicht in Signalfarbe und nicht in rot-weiß.…"

Das Schild ist in manchen Bundesländern übrigens vorgeschrieben, wenn private Baufirmen öffentliche Aufträge annehmen und beispielsweise Autobahnbaustellen bedienen. Mit rot-weiß und allem Glitzer.

Zitat:

@gast356 schrieb am 30. Oktober 2017 um 12:10:55 Uhr:


...am besten finde ich dagegen noch diese "Kein Balg an Bord"- oder diese Visitenkartenhändler- Aufkleber.

Sehr gute Idee 😁
Ich kannte bisher nur diese

Zitat:

@birscherl schrieb am 2. November 2017 um 13:39:53 Uhr:


[...] Das Schild ist in manchen Bundesländern übrigens vorgeschrieben, wenn private Baufirmen öffentliche Aufträge annehmen und beispielsweise Autobahnbaustellen bedienen. Mit rot-weiß und allem Glitzer.

Dann kann es aber eigentlich nur eine vertragliche Bedingung des Auftraggebers sein. Daß aber das Schild wie bei

@gast356

von Polizeibeamten angeordnet wird, finde ich schon komisch. Denn die Frage nach der rechtlichen Grundlage dafür wurde noch nicht beantwortet (

@Ostelch

😉). Oder hat die Polizei so wenig zu tun, daß sie jetzt auch die Bauüberwachung übernehmen?

Edit.: Vielleicht war es ja gar keine Anordnung, sondern nur ein Hinweis eines kundigen Polizisten.

@Mischkolino, es gibt dafür, wie ich bereits schrieb und dir nach eigenem Bekunden wohl bekannt sei, keine rechtliche Grundlage. Warum stellst du diese Frage dennoch immer wieder. Auch Polizeibeamte sind nicht unfehlbar.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 2. November 2017 um 21:22:07 Uhr:


Dann kann es aber eigentlich nur eine vertragliche Bedingung des Auftraggebers sein. Daß aber das Schild wie bei @gast356 von Polizeibeamten angeordnet wird, finde ich schon komisch. …

Ja, das ist eine vertragliche Bedingung des Auftraggebers, in diesem Fall der Landesbehörde.

Dass ein Polizist so ein Schild anordnen sollte, halte ich für eine nette Geschichte, schön erzählt, mehr aber nicht.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 2. November 2017 um 22:40:28 Uhr:


[...] Warum stellst du diese Frage dennoch immer wieder. [...]

Weil ich die Sachsen nervlich fertigmachen will. 😁

Aber als Versöhnungsangebot schenke ich Dir ein [?] 😉

Übrigens, bei einigen alten Fahrzeugen unserer Firma klemmen laminierte DIN A4 Ausdrucke hinter der Windschutzscheibe: "Sonderrecht nach §35 StVO bla bla bla". Genauso überflüssig bzw. auch eine frühere Forderung städtischer Auftraggeber.

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