Auffarunfall beim Neuwagen-Frage

Hallo zusammen.
Heute war es soweit, nach 5 Monatiger Wartezeit konnte ich mein neues Auto abholen.
Leider währte die Freude nur kurz. Auf dem Weg vom Autohaus zu einem Bekanntem, dem ich das Auto zeigen wollte passierte es:
Verkehrsbedingt musste ich hinter einem abbiegendem Fahrzeug halten und 5 sec. später krachte mir einer ins Heck ! Tachostand meines Fahrzeuges: 33,9km .... 1h alt...

Polizei war vor Ort, Schuldfrage ist geklärt. ( Ich nicht..)

Die Schadenshöhe ist noch nicht bekannt, dürfte aber nach Einschätzung meines Autohauses deutlich über 1000€ sein. ( Heckschürze gerissen, Parksensor Raus und natürlich alles zerkratzt)
Was unter dem Auto kaputt gegangen ist, wird sich erst morgen herrausstellen, wenn auch der Gutachter kommt.

Nun die Frage: Habe ich Anspruch auf ein neues Auto, oder muss ich damit Leben, daß es repariert wird und ich ab dem ersten Tag einen Unfallwagen habe?

Wer kann dazu Auskunft geben?

Falls das hier nicht der richtige Bereicht ist, bitte verschieben.

Vielen Dank

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von vanguardboy


Was fuer ne versicherung hast denn abgeschlossen ? Lesen dann weisste es . Da gibs oft n zusatz neuwertentsxhaedigung bzw alt gegen neu oder sowas

Gütiger Himmel...........🙄

Es handelt sich hier um einen Haftpflichtschaden - da ist es vollkommen egal, welche Versicherung der TE abgeschlossen hat!

Den Schaden muss der Unfallverursacher zahlen!

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Nach herrschender Rechtsprechung müssen auf einen Neuwagenanspruch folgende Kriterien erfüllt sein:

1. Fahrleistung unter 1000 km
2. Zulassungszeit maximal ein Monat
3. Erhebliche Beschädigung

Die ersten beiden Punkte sind ja relativ einfach zu klären.

Aber bei Punkt 3. wird es spannend.

Was ist eine "erhebliche" Beschädigung?

Da geht die Rechtsprechung der Gerichte teilweise erheblich auseinander.

Zunächst einmal wird häufig auf die sog. Zumutbarkeit der Weiternutzung des Fahrzeuges abgestellt.

Von einer Zumutbarkeit der Weiternutzung wird i.d.R. dann ausgegangen, wenn an dem Fahrzeug nur Teile betroffen sind, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt wird.

Jetzt ist aber immer noch die Frage offen: Was ist denn nun genau eine "erhebliche" Beschädigung.

Von einer erheblichen Beschädigung wird regelmäßig ausgegangen, wenn bei der Reparatur Schweiß- und Richtarbeiten tragender Teile durchgeführt werden müssen.

Wenn das Fahrzeug allein durch den Austausch von Blechteilen instand gesetzt werden kann, liegt nach überwiegender Rechtsprechung kein erheblicher Schaden vor.

Aber wie gesagt: Die Rechtsprechung differiert hierzu.

Manche Gerichte stellen noch strengere Anforderungen an eine "erhebliche Beschädigung", andere hingegen wieder erachten es als ausreichend, wenn nur ein Teil eingeschweisst werden muss (z.B. bei dir das Heckblech).

Jetzt warte mal das Gutachten ab, dann kann man evtl. mehr sagen.

Was fuer ne versicherung hast denn abgeschlossen ? Lesen dann weisste es . Da gibs oft n zusatz neuwertentsxhaedigung bzw alt gegen neu oder sowas

Zitat:

Original geschrieben von vanguardboy


Was fuer ne versicherung hast denn abgeschlossen ? Lesen dann weisste es . Da gibs oft n zusatz neuwertentsxhaedigung bzw alt gegen neu oder sowas

Gütiger Himmel...........🙄

Es handelt sich hier um einen Haftpflichtschaden - da ist es vollkommen egal, welche Versicherung der TE abgeschlossen hat!

Den Schaden muss der Unfallverursacher zahlen!

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Zitat:

Original geschrieben von vanguardboy


Was fuer ne versicherung hast denn abgeschlossen ? Lesen dann weisste es . Da gibs oft n zusatz neuwertentsxhaedigung bzw alt gegen neu oder sowas
Gütiger Himmel...........🙄

Es handelt sich hier um einen Haftpflichtschaden - da ist es vollkommen egal, welche Versicherung der TE abgeschlossen hat!

Den Schaden muss der Unfallverursacher zahlen!

Ich wollte es grade sagen... was hat meine Versicherung damit zu tun?

Aber Dir erst mal vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Das grösste Problem ist aber, daß ich wieder 5 Monate Warten muss, Und meinen Gebrauchtwagen habe ich Montag verkauft. Sprich: Ich würde ohne Auto dastehen...

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Das mit der Wartezeit ist natürlich ein Argument.

Wie gesagt: Gutachten mal abwarten.

Wenn du das Fahrzeug weiternutzen willst, dann unbedingt darauf achten, dass die Herstellergarantie erhalten bleibt (z.B. gegen Durchrostung) - also Reparatur in der Vertragswerkstatt.

Und auch sonst keine Sorge: Die Reparaturmethoden sind heutzutage so fortgeschritten, dass du bei einer sach- und fachgerechten Reparatur nichts mehr von dem Schaden sehen wirst und auch sonst nichts mehr daran erinnert.

PS: Den Rekord kann ich übrigens unterbieten😁

Motorrad in Heidelberg nagelneu abgeholt.

Nach 3,9 Kilometern und genau 17 Minuten des stolzen Besitzes eines neuen Motorrades kracht an der zweiten roten Ampel eine Mercedesfahrerin von hinten in meine Kiste - ungebremst.
Ich flog ca. 30 Meter und kam in der Hecke eines Vorgartens zum Erliegen.

Beim Motorrad gab es damals keine Diskussion über ein Neufahrzeug.

Wenn ich die Bilder heute noch so sehe, dann war das schon ein mittleres Wunder, dass ich ausser ein paar Prellungen keine weiteren Verletzungen davon getragen hab.

oha.. na dann...hallo Leidensgenosse !

Selbstverständlich werde ich das Auto zu meiner Vertragswerkstatt bringen.
Die waren jetzt auch mein erster Ansprechpartner.

Ich kanns immer noch nicht fassen...

Zitat:

Original geschrieben von vanguardboy


Was fuer ne versicherung hast denn abgeschlossen ? Lesen dann weisste es . Da gibs oft n zusatz neuwertentsxhaedigung bzw alt gegen neu oder sowas

Uiuiui...

Komplett andere Baustelle und auch die beiden genannten Punkte haben eine völlig andere Bedeutung.

Bei der Neuwertenschädigung muss das Fahrzeug meist einen Totalschaden haben oder die Reparaturkosten zumindest zu 70 oder 80% vom Neupreis betragen.

Abzug Neu für Alt gibts beim Neufahrzeug selbst beim schlechtesten Tarif auf dem Markt vermutlich nicht.

wen es interessiert und vielleicht falls twefel hier nochmal reinschaut.

zum punkt " erheblicher schaden" : laut meinem Gutachter, der sich heute mein Fahrzeug angesehen hat, liegt ein erheblicher schaden vor, wenn 1/3 des neuwagenpreises erreicht sind.

das vorläufige gutachten sagt bei mir, ca. 2000€. wobei noch ein nachgutachten aussteht, wenn der ganze krempel am heck abgebaut ist und man die dahinter liegenden teile begutachten kann.

heißt auf deutsch: ich habe jetzt einen 2 tage alten Unfallwagen für die nächsten jahre...

die Wertminderung, so wurde mir mitgeteilt, sind 10% des schadens, sprich 200€.#ich halte das für etwas wenig. ist das gängige parxis, oder gar irgendein § ?

kann dazu jemand was sagen?

Zitat:

Original geschrieben von mich.a



die Wertminderung, so wurde mir mitgeteilt, sind 10% des schadens, sprich 200€.#ich halte das für etwas wenig. ist das gängige parxis, oder gar irgendein § ?

kann dazu jemand was sagen?

Hallo,

die Wertminderung ist hier viel zu niedrig angesetzt.
Es handelt sich um einen Neuwagen, das Doppelte kann man hier ohne weiteres vertreten.
Auf eine Neupreisentschädigung hast Du angesichts der geringen Schadenhöhe sicherlich keinen Anspruch, jedoch sollte die angesetzte Wertminderung des Fahrzeuges nochmal gründlich überdacht werden.
Zudem gibt es keine Pauschale mit 10% an Wertminderung im Verhältnis zur Schadenshöhe!
Letztendlich kommt es nämlich darauf an was alles am Fahrzeug beschädigt wurde.

Gruß

fordfuchs

Zitat:

Original geschrieben von mich.a



zum punkt " erheblicher schaden" : laut meinem Gutachter, der sich heute mein Fahrzeug angesehen hat, liegt ein erheblicher schaden vor, wenn 1/3 des neuwagenpreises erreicht sind.

Kann man so pauschal nicht sagen - siehe mein erstes Posting in diesem Thread.

Allerdings ist die "Mindestanforderung" an einen erheblichen Schaden, dass umfassende Richt- und Schweissarbeiten am Fahrzeug durchgeführt werden müssen.

Und das scheint mir hier angesichts der Schadenhöhe nicht der Fall zu sein.

Somit ist wohl ein Anspruch auf einen Neuwagen nicht gegeben.

Zitat:

Original geschrieben von mich.a



die Wertminderung, so wurde mir mitgeteilt, sind 10% des schadens

Auch insoweit gibt es keine Pauschalregelung oder einen festen Prozentsatz.

Ein Sachverständiger hat die an einem Fahrzeug eingetretene Wertminderung zu ermitteln (und nicht zu errechnen).

Rein aus dem Bauch heraus, ohne den Schaden gesehen zu haben, nur anhand der geschilderten Daten erscheint mir ein Wertminderungsbetrag von EUR 200,00 jetzt auch etwas niedrig angesetzt.

Das ist aber nur eine unverbindliche Einschätzung meinerseits - hier ist der Gutachter gefragt.

Zitat:

Original geschrieben von mich.a


das vorläufige gutachten sagt bei mir, ca. 2000€. wobei noch ein nachgutachten aussteht, wenn der ganze krempel am heck abgebaut ist und man die dahinter liegenden teile begutachten kann.

Habt Ihr schon mal den Kofferraumteppich angehoben und nachgeschaut ob der Boden gestaucht ist? Wenn Er es ist steigt die Schadenssumme sprunghaft an.

Aber ohne Abbau des ganzen sichtbehindernden Krempels kann eh keine Aussage getroffen werden.

Dellenzähler könnte sicher von diversen Streitereien berichten wo aus einem kleinen Lackschaden am Stoßfänger nach der Demontage teure Blechschäden ans Licht kamen und der Unfallverursacher diesen Schaden nicht einsehen wollte.

im Kofferraum ist nichts zu sehen..
aber wie gesagt..erst mal alles ab...dann wird man sehen.
Termin ist aber erst nächste woche

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