Auffahrunfall: der fahrlässigen Körperverletzung beschuldigt! :( Tipps???

Hallo liebe Mitleser,

vor kurzem hatte ich leider einen Unfall bei dem ich auf ein stehendes Auto aufgefahren bin.
Dies ist zu allem Überfluss auch noch mit einem Dienstwagen währende der Arbeitszeit passiert. Gott sei Dank ist aber niemand verletzt worden und es konnte alles gut geregelt werden, dachte ich zumindest.

Denn nun habe ich eine Anhörung als Beschuldigter von der Polizei bekommen. Ich bin der fahrlässigen Körperverletzung beschuldigt und soll dazu Stellung nehmen.

Ich weiß, dass so eine Beschuldigung in der Regel fallen gelassen wird.

Ich möchte nun bitten mir Tipps zu geben wie ich vorgehen sollte.

Normalerweise würde ich einfach den Anhörungsbogen ausfüllen, dabei ankreuzen, dass ich es NICHT zugebe und den Unfallhergang beschreiben. Zusätzlich würde ich noch schreiben, dass der Geschädigte nach dem Unfall keinerlei beschwerden gemeldet hatte. (Polizei war übrigens kurz vor Ort).

Habt ihr nun vielleicht noch Tipps für mich?

Danke im voraus!

(Bitte unterlasst destruktive Kommentare.)

Beste Antwort im Thema

Ich würde das zusammen mit meinem Fachanwalt für Verkehrsrecht abklären und ggf mit ihm zusammen ausfüllen.
Im Forum ist Rechtsberatung nicht erlaubt.

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Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 12. Januar 2016 um 15:33:26 Uhr:



Ist der Fahrer des anderen Wagens tot und Du bist schuld, dann ist das einfach fahrlässige Tötung (könnte auch mehr sein, ist aber selten der Fall), egal ob der nun angeschnallt war, einen Airbag hatte, noch einen Helm trug etc. Da gibt es dann nicht "Körperverletzung" oder dergleichen, weil er ja noch leben könnte, wenn...

Nein, das stimmt so nicht. Es kommt schon auch auf den Grad der Pflichtverletzung des Verursachers an und inwiefern man ihm eine Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht anlasten kann bzw sie zum tödlichen Ausgang des Unfalls beigetragen hat.

Es kann also im Einzelfall schon so sein, dass zB ein Unfall deshalb nicht als "fahrlässige Tötung" eingestuft wird, weil der Verunglückte wahrscheinlich nicht gestorben wäre, wenn er angeschnallt gewesen wäre oder (als Motorradfahrer) einen Helm getragen hätte.

Ist aber immer eine diffizile Einzelfallentscheidung.

Zitat:

@CV626 schrieb am 12. Januar 2016 um 16:52:59 Uhr:



Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 12. Januar 2016 um 15:33:26 Uhr:



Ist der Fahrer des anderen Wagens tot und Du bist schuld, dann ist das einfach fahrlässige Tötung (könnte auch mehr sein, ist aber selten der Fall), egal ob der nun angeschnallt war, einen Airbag hatte, noch einen Helm trug etc. Da gibt es dann nicht "Körperverletzung" oder dergleichen, weil er ja noch leben könnte, wenn...
Nein, das stimmt so nicht. Es kommt schon auch auf den Grad der Pflichtverletzung des Verursachers an und inwiefern man ihm eine Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht anlasten kann bzw sie zum tödlichen Ausgang des Unfalls beigetragen hat.

Es kann also im Einzelfall schon so sein, dass zB ein Unfall deshalb nicht als "fahrlässige Tötung" eingestuft wird, weil der Verunglückte wahrscheinlich nicht gestorben wäre, wenn er angeschnallt gewesen wäre oder (als Motorradfahrer) einen Helm getragen hätte.

Ist aber immer eine diffizile Einzelfallentscheidung.

Zeig mir mal das Urteil... Und zeig mir vor allem, für welches Delikt der Verursacher dann verurteilt wurde.

Es gibt zum Beispiel dieses hier. Kein Urteil, sondern Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage.

http://www.merkur.de/.../keine-fahrlaessige-toetung-15073.html

Zitat:

@CV626 schrieb am 12. Januar 2016 um 16:57:33 Uhr:


Es gibt zum Beispiel dieses hier. Kein Urteil, sondern Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage.

http://www.merkur.de/.../keine-fahrlaessige-toetung-15073.html

Das hatte ich fast vermutet... Du musst das richtig lesen: Es gibt eben überhaupt keine Verurteilung, der Traktorfahrer ist unschuldig. Keine fahrlässige Tötung, keine Körperverletzung, gar nichts. Man hat sein Verhalten als nicht ursächlich für den Unfall eingestuft (sondern die Handlungsweise des Quadfahrers). Was etwas verwirrend sein kann, ist die Geldauflage. Das ist in der Tat ein rechtsstaatliches Unding, ein merkwürdiger Kuhhandel, der letztlich nichts über Schuld oder Unschuld aussagt, sondern lediglich, dass die Staatsanwaltschaft wenig Chancen sah oder wenig Lust hatte, anzuklagen. Bedeutungslos, denn juristisch ist man unschuldig.

Die ganzen anderen Informationen bzgl. Helm haben damit nichts zu tun (sondern sind lediglich die übliche "Verkehrserziehung", die inzwischen ja bei jedem Unfallbericht mit in die Zeitung kommt).

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Hast recht, das ist kein Freispruch, sondern eben eine Einstellung wegen geringer Schuld. (Wegen GERINGER Schuld wohlgemerkt, nicht Unschuld.)

Freispruch ist allerdings dann möglich, wenn der Unfall auch unter Einhaltung aller Sorgfaltspflichten unvermeidlich war.

Beispiel: Ein Kind rennt vors Auto und wird totgefahren. Das Auto war bei erlaubten 30 mit Tempo 50 unterwegs.

Das ist in der Regel fahrlässige Tötung - ist das Kind aber so nah vor dem Auto auf die Straße gerannt, dass der Fahrer auch bei Tempo 30 nicht mehr hätte rechtzeitig bremsen können, so war seine Sorgfaltspflichtverletzung nicht ursächlich für den Tod des Kindes. Der Unfall war mithin unvermeidlich, und eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kommt nicht in Betracht.

Zitat:

@CV626 schrieb am 12. Januar 2016 um 18:36:09 Uhr:


Hast recht, das ist kein Freispruch, sondern eben eine Einstellung wegen geringer Schuld. (Wegen GERINGER Schuld wohlgemerkt, nicht Unschuld.)

Freispruch ist allerdings dann möglich, wenn der Unfall auch unter Einhaltung aller Sorgfaltspflichten unvermeidlich war.

Beispiel: Ein Kind rennt vors Auto und wird totgefahren. Das Auto war bei erlaubten 30 mit Tempo 50 unterwegs.

Das ist in der Regel fahrlässige Tötung - ist das Kind aber so nah vor dem Auto auf die Straße gerannt, dass der Fahrer auch bei Tempo 30 nicht mehr hätte rechtzeitig bremsen können, so war seine Sorgfaltspflichtverletzung nicht ursächlich für den Tod des Kindes. Der Unfall war mithin unvermeidlich, und eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kommt nicht in Betracht.

Nein, es gibt eben keine Schuld, es gab lediglich einen Vorwurf bzw. eine unbestrittene Verfehlung, die aber eben als nicht ursächlich angesehen wurde. Das Verfahren wurde folglich eingestellt, es erfolgte überhaupt keine Verurteilung. Das ist der Punkt. Und die Einstellung läuft strafrechtlich auf das Gleiche raus wie ein Freispruch: Der Angeklagte ist juristisch unschuldig. Auch ein Freispruch bedeutet ja nicht, dass jemand seine Unschuld beweisen konnte (wäre ja meistens kaum machbar), sondern nur, dass man ihm keine Schuld jenseits begründeter Zweifel nachweisen konnte. Strafrechtlich ist dieser Angeklagte weiterhin ein unbescholtener Bürger. Daran ändert auch die Geldauflage nichts, das ist kein Strafbefehl oder dergleichen (wie gesagt eine merkwürdige Konstruktion). Es ist so, als hätte es das Verfahren nie gegeben.

Klar, das ist alles unbestritten.

Die Einstellung gegen Geldauflage ist wohl ein Instrument, um bei relativ geringer Schuld den Aufwand für alle Seiten klein zu halten. Der Angeklagte hat auch etwas davon, denn er entgeht einem möglichen Schuldspruch. Bzw sogar einem fast sicheren Schuldspruch - denn wenn das Gericht der Meinung wäre, er sei völlig unschuldig im Sinne des Gesetzes, würde es ihn einfach freisprechen, anstatt eine Einstellung zu beschließen.

Zitat:

@birscherl schrieb am 12. Januar 2016 um 14:55:21 Uhr:


Dass Körperverletzung (und nur darum geht es hier) kein Antragsdelikt ist, habe ich schon weiter vorne gepostet. Aber gut, dass du seitenweise Dinge präzisierst und einordnest, um die es gar nicht geht …

Wenn hier schon ein Exkurs in Antrags - Offizialdelikt gemacht wird.

Deine Aussage ist nicht ganz richtig. Der § 229 StGB ( und um den gehts in aller regel bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden ) ist sehr wohl ein Antragsdelikt, wenn auch nur ein relatives. Ein Strafantrag ist allerdings nicht erforderlich, wenn öffentliches Interesse bejaht wird.

Da liegst du leider falsch. § 229 ist kein relatives Antragsdelikt, sondern ein Mischdelikt aus Antrags- und Offizialdelikt. Ein relatives wäre beispielsweise § 247.

Aber nochmal: Darum geht es dem TE doch gar nicht. Was soll dieses Herumreiten auf begrifflichen Definitionen?

Der TE ist doch schon längst weg. Wenn, dann sind wir bei der Frage, die der User gestellt hat, der diesen Thread nach 6 Monaten wieder exhumiert hat. Und da ging es darum, wie mögliches Fehlverhalten des Geschädigten wie zB Nichtangeschnalltsein die strafrechtliche Bewertung beeinflusst.

Hier habe ich ja etwas angestoßen, auch wenn der Faden älter ist, aber die neuen Beiträge sind auf jeden Fall interessant.

Zitat:

@birscherl schrieb am 12. Januar 2016 um 06:51:30 Uhr:



Zitat:

@NoDoubt77 schrieb am 11. Januar 2016 um 23:33:18 Uhr:


… Ein nicht angeschnallter Unfallgegner hat wohl auch kaum Interesse ein einem Strafverfahren oder?
Straftaten (Körperverletzung ist so eine) müssen von Rechts wegen verfolgt werden, da kommt es nicht darauf an, was einer der Beteiligten will oder nicht.

Ich meinte das in der Hinsicht, das der Verursacher ohnehin eine Anzeige erhält, aber der Betroffene auch ein Strafantragsformular erhält bei dem er zusätzlich auch ankreuzen kann ob er eine Strafverfolgung wünscht oder nicht. Falls er das nicht will, ist eine Einstellung des Verfahrens ja wahrscheinlicher oder liege ich da falsch? Ebenso in der Hinsicht da der Betroffene einen Teil der Verletzungen ebenso fahrlässig selbst zu verschulden hat, natürlich ist es nicht einfach das genau zu differenzieren, aber rein vom Prinzip her.

Zitat:

@birscherl schrieb am 12. Januar 2016 um 21:31:43 Uhr:


Da liegst du leider falsch.
1. § 229 ist kein relatives Antragsdelikt, sondern ein Mischdelikt aus Antrags- und Offizialdelikt.
2. Ein relatives wäre beispielsweise § 247.

Aber nochmal: Darum geht es dem TE doch gar nicht. Was soll dieses Herumreiten auf begrifflichen Definitionen?

Ich glaube nicht.

1. Relatives Antragsdelikt = Delikt, welches sowohl auf Antrag als auch bei besondererem öffentlichen Interesse, von Amts wegen verfolgt wird. Also eine Mischung aus Antrags - und Offizialdelikt.
§ 229 StGB = relatives Antragsdelikt.

2. Falsches Beispiel. Der 247 StGB ist ein absolutes Antragsdelikt.

Quelle: Und der weiß wovon er spricht.

http://www.rodorf.de/03_stgb/02.htm#03

Und warum sollte es falsch sein, falsche Aussagen richtig zu stellen, auch wenn es nicht direkt das Thema ist.
Jeder hat schon mal was gepostet hat, das nichts mit dem Thema zu tun hat. Dich schließe ich da ein.

Zum Thema hatte ich übrigens schon was gesagt.

Schau hier mal rein: http://www.juraforum.de/lexikon/antragsdelikte
Da siehst du, dass § 229 ein Mischdelikt ist

§ 247 ist als prozessuale Privilegierung ein relatives Antragsdelikt, da es zum reinen A. wird, wenn das Tatopfer ein Familienangehöriger ist.

Zitat:

@birscherl schrieb am 13. Januar 2016 um 11:28:13 Uhr:


Schau hier mal rein: http://www.juraforum.de/lexikon/antragsdelikte
Da siehst du, dass § 229 ein Mischdelikt ist

§ 247 ist als prozessuale Privilegierung ein relatives Antragsdelikt, da es zum reinen A. wird, wenn das Tatopfer ein Familienangehöriger ist.

Ok. Wenn du meinst, dass Rodorf, der Bücher über die gesamte Thematik schreibt und als überaus kompetent gilt, keine Ahnung hat, lassen wir das jetzt.

Dann halt dich lieber an ein Forum. Werd mich da mal anmelden und schreiben. Dann wird es glaubhafter😁

Das Lexikon in diesem Forum, kann übrigens jedes Mitglied bestücken.😕

Allein der Hinweis auf den § 47 BGB im Zusammenhang mit dem Begriff relatives Antragsdelikt spricht Bände.

Zitat:
"Relatives Antragsdelikt

Im Gegensatz zum reinen Antragsdelikt gibt es noch ein relatives Antragsdelikt. Beispielsweise ist der Diebstahl unter Angehörigen entsprechend § 47 BGB ein solches relatives Antragsdelikt."

Ich halte mich dann schon lieber an Fachbücher bzw. Fachleute und an das, was ich vor etlichen Jahren mal gelernt habe.

Und damit ist dann auch gut. 😉

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