ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. AU Bericht für Zulassung

AU Bericht für Zulassung

Themenstarteram 3. Januar 2022 um 11:08

Hallo, Ich habe am Donnerstag ein Termin bei der Zulassung und habe jetzt hoffentlich alle nötigen Unterlagen zusammen.

Die AU bereitet mir allerdings Kopfschmerzen.

Habe ein abgemeldetes Fahrzeug gekauft.

Auf meiner HU steht geschrieben:

Die Abgasuntersuchung wurde von der anerkannten Werkstatt mit der Kontrollnummer ST2-12-1075-.. am 13.08.2020 durchgeführt und wird ihnen gesondert berechnet.

Reicht diese Info, um eine Zulassung zu bekommen? Auf der HU steht geschrieben Seite 1von1 also wurde kein zweites Blatt ausgestellt mit dem Ergebnis der AU.

Der Verkäufer des Fahrzeuges hat mir versichert, dass es reicht für die Zulassung. Jedoch steht auf der Internetseite meiner Zulassung geschrieben.

Um ein Fahrzeug für den Verkehr wieder zuzulassen, werden folgende Dokumente benötigt;

Nachweis der letzten Abgasuntersuchung.

MfG Tim.

Ähnliche Themen
10 Antworten

Ohne gültige AU keine HU. Somit reicht der HU Bericht meiner Erfahrung nach immer.

Die Untersuchung der Abgase ist seit zwölf Jahren für alle Fahrzeuge Bestandteil der Hauptuntersuchung.

Es gibt keinerlei Rechtsgrundlage mehr, nach der die Zulassungsstelle den AU-Nachweis fordern könnte. Und das wissen die Mitarbeiter dort auch, unabhängig von etwa veralteten Webseiten ;)

Wenn es nicht reicht einfach nochmal neuen Tüv machen lassen und Ruhe haben :) so hast du dann auch gleich noch einmal die Bestätigung, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist.

Ich gehe aber auch davon aus, dass es so reicht und du den Wagen angemeldet bekommst.

Der AU Bericht wird nicht gesondert eingefordert. Das die AU bestanden wurde, steht doch auf dem HU Bericht mit drauf.

Hey, schön ist es nicht aber wenns dich beruhigt, fahr einfach zu der Werkstatt in der die AU durchgeführt wurde und hol dir eine Kopie (Kontrollnummer ST2-12-1075) und gut ist. Auch wenn die Zulassungsstelle nicht danach fragen sollte, ists gut wenn die Anlage in deinen Akten drin ist (für die Vervollständigung deiner Unterlagen)..

Die AU-Bescheinigung ist dem Fahrzeughalter komplett zu übergeben, es sei denn, sie ist komplett in die HU integriert.

Also mit Typ Kfz, KBA-Schl-Nr.., FIN, km-Stand, Erstzulassung, Soll/Ist-Werten, verwendeter AU-Leitfaden, Typ und Softwareversion des AU-Gerätes usw.

Alles andere ist nicht korrekt und wird auch so von den (meisten) Zulassungsstellen gefordert.

Ansonsten ist die AU noch einmal durchzuführen bzw. von der ausführenden Stelle das Duplikat einzufordern.

Zitat:

@catcherberlin schrieb am 19. Januar 2022 um 23:16:15 Uhr:

Die AU-Bescheinigung ist dem Fahrzeughalter komplett zu übergeben, es sei denn, sie ist komplett in die HU integriert.

Also mit Typ Kfz, KBA-Schl-Nr.., FIN, km-Stand, Erstzulassung, Soll/Ist-Werten, verwendeter AU-Leitfaden, Typ und Softwareversion des AU-Gerätes usw.

Das ist ja richtig, aber

Zitat:

wird auch so von den (meisten) Zulassungsstellen gefordert.

dafür gibt es IMNSHO keinerlei Rechtsgrundlage!

Bisher habe ich auch von all den Kunden denen ich in den letzten zehn Jahren am Telefon gesagt habe "Sie brauchen nicht extra für eine Mehrfertigung her zu kommen, der HU Bericht reicht bei der Zulassungsstelle!" hinterher nie etwas gegenteiliges gehört.

Und dem einen, der erst zu mir kam nachdem man ihn auf dem Amt wieder weg geschickt hatte konnte ich dann mit einem kurzen Telefonat helfen ;)

 

Zitat:

Ansonsten ist die AU noch einmal durchzuführen

Das wäre zwar pragmatisch, aber formal auch verkehrt. Weil es eben keine AU als einzelne Untersuchung mehr gibt.

Wenn schon müsste eine komplette neue HU gefordert werden, aber das wird sich wohl niemand trauen :)

Zitat:

@hk_do schrieb am 20. Januar 2022 um 13:45:34 Uhr:

Zitat:

Ansonsten ist die AU noch einmal durchzuführen

Das wäre zwar pragmatisch, aber formal auch verkehrt. Weil es eben keine AU als einzelne Untersuchung mehr gibt.

Wenn schon müsste eine komplette neue HU gefordert werden, aber das wird sich wohl niemand trauen :)

Die AU gibt es als einzelne Untersuchung immer noch!

Daran hat sich nichts geändert.

Zitat:

@catcherberlin schrieb am 21. Januar 2022 um 12:18:38 Uhr:

 

Die AU gibt es als einzelne Untersuchung immer noch!

Daran hat sich nichts geändert.

Richtig. Sie muss entweder vor der HU oder zusammen mit der HU gemacht werden, kann aber einzeln bei jeder dazu berechtigten Werkstatt in Auftrag gegeben werden.

Zitat:

@catcherberlin schrieb am 21. Januar 2022 um 12:18:38 Uhr:

Die AU gibt es als einzelne Untersuchung immer noch!

Daran hat sich nichts geändert.

Das mag sich für den Endkunden so anfühlen, und das wird sicher auch im alltäglichen Sprachgebrauch weiterhin so gehandhabt.

Rein formal (und nur darauf darf es bei der Zulassungsbehörde ankommen!) ist das aber falsch:

Die AU als einzelne Untersuchung gibt es seit 2006 für manche und seit 2010 für alle Fahrzeuge nicht mehr. Der entsprechende §47a wurde in der StVZO komplett gestrichen.

Richtig ist, dass der "AU-Anteil" auch als eigeständiger Teil der HU durchgeführt werden kann. Der dabei erstellte Nachweis ist dann bei der HU dem aaSoP oder PI auszuhändigen, siehe Anlage VIII der StVO, Nr. 3.1.1.1. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder zur Vorlage des Nachweises bei andere Stellen besteht nicht mehr. Der Nachweis wird auch nach Nummer 3.1.5 nicht Teil des Untersuchungsberichts für die Hauptuntersuchung.

Wenn also die Zulassungsstelle einen Untersuchungsbericht ohne beigefügten UMA-Nachweis zurückweist finde ich das deswegen zweifelhaft. Eine "gültige AU" darf sie in keinem Fall verlangen.

Aber zunächst mal ist die Zulassungsstelle ja Herrin des Verfahrens und kann grundsätzlich auch die Richtigkeit von Untersuchungsberichten anzweifeln. Wenn sie das aber tun will muss sie IMNSHO die komplette HU ablehnen, und der Mangel des fehlenden UMA-Nachweises kann dann nur dadurch geheilt werden, dass eine Mehrfertigung erlangt wird. Ein neuer (anderer) UMA-Nachweis dessen Datum und/oder Kontrollnummer nicht mit den Angaben dem HU-Bericht übereinstimmt kann den HU-Bericht nicht vervollständigen. Wenn keine Mehrfertigung des UMA-Nachweises beigebracht werden kann müsste also eine komplett neue HU gefordert werden.

Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass spätestens nach der Konsultation der entsprechenden Rechtsgrundlagen die Behörde dann keine neue HU fordern wird sondern den HU-Bericht alleine akzeptiert ;)

(nach mehr als 10 Jahren dürfte eigentlich die Anzahl der Sachbearbeiter auch sehr überschaubar geworden sein, die noch nicht über die geänderte Rechtslage geschult wurden und deswegen gewohnheitsmäßig "eine gültige AU" fordern...)

Deine Antwort
Ähnliche Themen