Anzeige (Nötigung & Verkehrsgefährdung)
Hi Leute,
gestern hatte ich eine Vorladung des örtlichen Polizeipräsidiums im Briefkasten, in dem steht, dass mir folgende Taten vorgeworfen werden:
§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs und § 240 StGB: Nötigung im Straßenverkehr.
An die Situation kann ich mich noch recht gut erinnern:
Ich fuhr auf die BAB auf (Auffahrt liegt hinter einer Kurve auf der BAB) und beschleunigte auf Reisegeschwindigkeit (140 km/h). Nach rund 1 Kilometer fuhr ich auf einen LKW auf und wechselte, nach Spiegel- und Schulterblick die Fahrbahn, um den LKW zu überholen. Leider übersah ich hierbei ein ankommendes Fahrzeug, dass auch direkt mit der Lichthupe auf sich aufmerksam machte - soweit, sogut; leider konnte ich nicht wieder nach rechts wechseln, da ich bereits auf Höhe des LKW war - ich beendete also den Überholvorgang, als ich ein Blitzen von Hinten sah - der Typ zückte sein iPhone (dieser Apfel ist unverkennbar) und machte ein Foto.
Als er dann, endlich, an mir vorbeifuhr, machte er erneut ein Bild - auf dem ich ihn grüßte (wirklich nur winken...).
Blöd gelaufen, ist nun aber so. Morgen ruf ich beim Anwalt an. Trotzdem würde ich mich über Einschätzungen freuen (ohne Rechtsberatung, natürlich), ob die beiden Straftatbestände erfüllt sind? Ich denke nicht...
Grüße,
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von besterwosgibt
Das eh nicht, dafür hab ich ja den Anwalt kontaktiert heute morgen. Der fordert nun Akteneinsicht und dann geht die Sache ihren Lauf...Zitat:
Original geschrieben von Hanebuechen
Klar, eine Strafanzeige ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Versuche trotzdem, dich von solchen Pansen nicht aus der Ruhe bringen zu lassen.
Traurig, aber wahrscheinlich mal wieder der einzig gangbare Weg. Nun verdienen Anwälte daran und ggf. müssen sich sogar Gerichte damit beschäftigen.
Und warum das ganze ?
Unterstellen wir mal, daß die Wahrheit irgendwo in der Mitte liegt, dann ist der TE nicht vorsätzlich aber doch ausgeschert, wo man besser auf der rechten Spur geblieben wäre. Auf der Überholspur rauscht jemand heran und kann den Fehler des anderen noch rechtzeitig erkennen. Vielleicht war's auch knapp, wer weiß. Ist eben passiert. Betätigt die Lichthupe, ärgert sich. So weit, so gut /schlecht.
Aber was dann folgt, ist der alltägliche Wahn- und Schwachsinn speziell auf Deutschlands Straßen, nämlich Kamera und Anzeige. Was soll das 🙄 ?
166 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Du kennst ja auch nur eine Seite der Geschichte 😉Zitat:
Original geschrieben von Splash2009
grundsätzlich kann ich nichts erkennen...ist ja nicht ungewöhnliches passiert.Naturgemäß fällt diese immer etwas mehr Pro-TE aus.
Da hast du natürlich recht, gehe aber in diesem Fall von den mir bekannten Fakten aus, welche keine Nötigung erkennen lassen. Zusätzlich wirkt der TE, auch aufgrund seiner weiteren beiträge auch aktuell nicht wie ein "Hau auf den Lukas" des Strassenverkehrs 😉....natürlich kann man sich da auch täuschen. 😛
Freue mich vom TE etwas über das Ergebnis zu lesen, kommt ja oft vor das der TE dann Spurlos verschwindet 😎
Noch bin ich hier - und da mich solche Ausgänge auch immer interessieren, werde ich euch auf dem Laufenden halten!
Weitere Meinungen sind dennoch gerne gesehen. 😉
Naja, was erwartest Du dir von weiteren Meinungen?
Die wichtigste Meinung wird die deines Anwalts sein.
Wenn es wirklich genau so war, wie Du es hier beschrieben hast, dann sollte dir nichts Schlimmes bevor stehen. Meine Glaskugel sagt mir die Einstellung des Verfahrens und Kostenteilung voraus.
Ob das öffentliche Interesse an der Sache mit dem Benutzen des Handys als Foto wirklich so groß ist, dass der andere dafür eine Verwarnung bekommt, liegt im Ermessen der Verkehrspolizei oder des Staatsanwaltes. Das ist keine Zivilsache. Notfalls kann er sagen, dass er die Fotos mit einem iPad mini gemacht hat.
Was allerdings ebenfalls im Ermessen des Richters liegt, ist die generelle Zulassung der Fotos als Beweismittel. Keine Ahnung, wie mit diesem Thema verfahren wird oder ob es da Präzedenzfälle gibt.
Allerdings wird er schon richtig derbe Vorwürfe geäußert haben, sonst wäre das Verfahren wohl nicht eröffnet worden.
Viel Erfolg!!
Zitat:
Original geschrieben von besterwosgibt
Hi Leute,gestern hatte ich eine Vorladung des örtlichen Polizeipräsidiums im Briefkasten, in dem steht, dass mir folgende Taten vorgeworfen werden:
§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs und § 240 StGB: Nötigung im Straßenverkehr.
An die Situation kann ich mich noch recht gut erinnern:
Ich fuhr auf die BAB auf (Auffahrt liegt hinter einer Kurve auf der BAB) und beschleunigte auf Reisegeschwindigkeit (140 km/h). Nach rund 1 Kilometer fuhr ich auf einen LKW auf und wechselte, nach Spiegel- und Schulterblick die Fahrbahn, um den LKW zu überholen. Leider übersah ich hierbei ein ankommendes Fahrzeug, dass auch direkt mit der Lichthupe auf sich aufmerksam machte - soweit, sogut; leider konnte ich nicht wieder nach rechts wechseln, da ich bereits auf Höhe des LKW war - ich beendete also den Überholvorgang, als ich ein Blitzen von Hinten sah - der Typ zückte sein iPhone (dieser Apfel ist unverkennbar) und machte ein Foto.
Als er dann, endlich, an mir vorbeifuhr, machte er erneut ein Bild - auf dem ich ihn grüßte (wirklich nur winken...).
Blöd gelaufen, ist nun aber so. Morgen ruf ich beim Anwalt an. Trotzdem würde ich mich über Einschätzungen freuen (ohne Rechtsberatung, natürlich), ob die beiden Straftatbestände erfüllt sind? Ich denke nicht...
Grüße,
Nötigung wäre es nur gewesen wenn du denn anderen danach auch noch absichtlich ausgebremst hättest,so werden es wahrscheinlich nur 80 € und 2 Punkte wegen Gefährdung des Nachfolgenden Verkehrs beim Spurwechsel :
klickPS:Siehe Punkt 22
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zum vorwurf der gefaehrdung des strassenverkehrs: der haengt davon ab, wie dicht der te vor dem schnelleren fahrzeug ausgeschert ist und mit welcher differenzgeschwindigkeitgeschwindigkeit letzteres unterwegs war. da sich diese daten wohl kaum nachweisen lassen, kommt es auf die aussagen der beteiligten an und darauf, wie das gericht deren glaubwuerdigkeit beurteilt.
zum vorwurf der noetigung im strassenverkehr: zweifellos hat der te das schnellere fahrzeug zum bremsen genoetigt. damit daraus aber ein strafrechtlich relevanter vorwurf werden kann, muss die noetigung vorsaetzlich erfolgt sein. der te behauptet zwar, nicht vorsaetzlich gehandelt zu haben, das gericht kann trotzdem zu einer gegenteiligen ueberzeugung kommen. insbesondere das fotografisch festgehaltene freundliche winken deutet nicht gerade darauf hin, dass der te sich seines fehlverhaltens bewusst war.
zur handynutzung des anzeigenerstellers: dafuer gibt es ein bussgeld von 40,-€ und einen punkt. das ist mehr als laecherlich, insbesondere im vergleich zu den strafen, die fuer verkehrsgefaehrdung und noetigung drohen. dazu kommt noch, dass die handynutzung nachgewiesen werden muss. das wird ohne die mithilfe des anzeigenerstellers nicht moeglich sein.
Zitat:
...
Nötigung wäre es nur gewesen wenn du denn anderen danach auch noch absichtlich ausgebremst hättest,so werden es wahrscheinlich nur 80 € und 2 Punkte wegen Gefährdung des Nachfolgenden Verkehrs beim Spurwechsel :klickPS:Siehe Punkt 22
Nö. Das sehe ich noch nicht. Wenn ich mit 140 km/h nach Rückspiegel und Schulterblick auf die linke Spur wechsele und ein Fz nicht zu erkennen ist, greifen u.U. sinngemäß die Urteile zur Mitverantwortung bei erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit des Fz auf der Überholspur. Ansonsten gäbe es ja de facto ein Überholverbot auf der Autobahn.
Zitat:
Original geschrieben von keyser-soeze
zum vorwurf der noetigung im strassenverkehr: zweifellos hat der te das schnellere fahrzeug zum bremsen genoetigt.
Kommt auch hier wieder darauf an, in welchem Abstand das zum Anzeigenerstatter stattgefunden hat.
Wäre da eine Lücke von 200 mtr zwischen TE und nachfolgendem Fahrzeug gewesen ist der Nachfolgende verpflichtet den Sicherheitsabstand herzustellen. Man kann durchaus dem Anzeigenerstatter Nötigung seinerseits anhängen... Der Tatbestand der Nötigung ist bereits gegeben mit der Betätigung der Lichthupe und das ist definitiv schon Vorsatz.
Zudem stellt der Blitz des Handys einen gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr dar.
Offensichtlich sind die Ausführungen des TE hier sehr subjektiv ausgefallen und haben vermutlich mit den Aussagen des Anzeigenerstatters wenig gemeinsam. Dieser hat bei der Polizei ebenso subjektiv seine Sichtweise dargelegt und der aufnehmende Beamte hat in der Sachverhaltsschilderung entsprechende Tatbestandsmerkmale des § 315c StGB und/oder des § 240 StGB erkannt.
§ 315c/I Nr. 2b StGB stellt unter Strafe, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt und dadurch und dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Der 315c/I wird auch bei Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt!
Verurteilungen nach 315c StGB ziehen grundsätzlich auch Fahrverbote bzw. Entziehung der FE nach sich.
Zitat:
Original von besterwosgibt
.....nach rund 1 Kilometer fuhr ich auf einen LKW auf und wechselte, nach Spiegel- und Schulterblick die Fahrbahn, um den LKW zu überholen. Leider übersah ich hierbei ein ankommendes Fahrzeug, dass auch direkt mit der Lichthupe auf sich aufmerksam machte....
Das Überholen auf Autobahn unter Nichtbeachtung sich schnell auf der Überholspur nähernder Fahrzeuge wird als
grob verkehrswidrigangesehen.
Rücksichtsloses Verhaltenwird aus eigensüchtigen Gründen bestimmt, insbesondere um des eigenen ungehinderten schnelleren Vorwärtskommens willen.
Beim Überholvorgang ist derjenige, welcher zum Überholen ausscheren möchte, verpflichtet, sich zu versichern, dass er den nachfolgenden Verkehr nicht gefährdet. Das ankommende Fahrzeug (Anzeigenerstatter) konnte einen Unfall offensichtlich nur durch eine Vollbremsung vermeiden (Gefährdung). Auf die entstandene Gefahrensituation hat der von hinten ankommende Pkw regelkonform mit einer Lichthupe hingewiesen.
Zum Thema fotografieren mit dem Handy! Erst ein Auto übersehen, aber dann sicher feststellen, dass es ein iPhone war. Na ja, wenn dem so war wird der aufnehmende Polizist sich für die Bilder bedankt und den Anzeigenerstatter wegen der Owi mündlich, ohne Verwarnungsgeld, verwarnt haben - und fertig.
N.T.
Zitat:
Original geschrieben von Meggi2001
Nötigung wäre es nur gewesen wenn du denn anderen danach auch noch absichtlich ausgebremst hättest
Hat er ja und es hier auch noch extra geschrieben...
Zitat:
Original geschrieben von besterwosgibt
Er hat mich, als ich dann vor ihm geblieben bin, sogar noch mit der Lichthupe genötigt (Stroboskop 😁). Da ich aber nicht so kleinkariert bin, habe ich nicht mal über eine Anzeige nachgedacht...
Von daher, die Situation wird sicher nicht so gewesen sein, wie sie hier nur einseitig geschildert wurde...
Genauso dem anderen eine "reinwürgen" zu wollen, kann auch mal schön nach hinten losgehen. Der andere kann gemütlich behaupten, einen Foto benutzt zu haben und eben kein Mobiltelefon. Der andere war auf der zweiten Spur, der TE auf der ersten, folglich gibt's auch keine beweisbare Abstandsunterschreitung. Und zwei Fotos, mehr hat der andere gar nicht gemacht behauptet wr, zur Identifikation von Fahrzeug und Fahrer bei einer nicht bekannten Geschwindigkeit, da lässt sich auch keine Gefährdung durch Ablenkung konstruieren...vielleicht sollten einige nicht so viel Krimis schauen oder die Zahl der Stammtischbesuche mal reduzieren...
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Genauso dem anderen eine "reinwürgen" zu wollen, kann auch mal schön nach hinten losgehen. Der andere kann gemütlich behaupten, einen Foto benutzt zu haben und eben kein Mobiltelefon.der andere war auf der zweiten Spur, der TE auf der ersten, folglich gibt's auch keine beweisbare Abstandsunterschreitung. Und zwei Fotos, mehr hat der andere gar nicht gemacht behauptet wr, zur Identifikation von Fahrzeug und Fahrer bei einer nicht bekannten Geschwindigkeit, da lässt sich auch keine Gefährdung durch Ablenkung konstruieren...vielleicht sollten einige nicht so viel Krimis schauen oder die Zahl der Stammtischbesuche mal reduzieren...
Gott sei Dank gibt es da ja noch die EXIF-Dateien, welches das Gerät mit dem das Foto gemacht wurde mit samt den anderen Einstellungen dokumentiert.
Zitat:
Original geschrieben von Geisslein
Gott sei Dank gibt es da ja noch die EXIF-Dateien, welches das Gerät mit dem das Foto gemacht wurde mit samt den anderen Einstellungen dokumentiert.
....und die mit jedem Bildbearbeitungsprogramm verändert werden können.
N.T.
Sag ohne Anwalt keinen Piep, auch hier scchreibe nichts weiter, evtl. liest die Gegenseite hier mit.
Klasse, wenn man seine Strategie dort breit tritt und man sich als Gegener darauf optimal vorbereiten kann.
Ein guter Anwalt hat hier so einige Ansatzpunkte wenn die Geschichte stimmt.
Zitat:
Original geschrieben von Enterich2003
....und die mit jedem Bildbearbeitungsprogramm verändert werden können.Zitat:
Original geschrieben von Geisslein
Gott sei Dank gibt es da ja noch die EXIF-Dateien, welches das Gerät mit dem das Foto gemacht wurde mit samt den anderen Einstellungen dokumentiert.N.T.
Ist aber nicht gerade dienlich, was die Glaubwürdigkeit des Anzeigenerstellers betrifft 😉
Also eines ist wohl klar: Du hast einem Leistungsträger, der wahrscheinlich auch deinen Arbeitsplatz durch seinen unermüdlichen Einsatz sichert, in seiner freien Fahrt aufgehalten. Und das mit einem Opel! Da wirst du dich auf die Höchststrafe gefasst machen müssen!
(Ich vermisse die alten Threads, zum Beispiel den mit dem Tempolimit oder den, in dem einer unablässig behauptet hat, man dürfe nicht die Spur wechseln, wenn hinten irgendein schnellerer kommen könnte, der auch nur 1 km/h abbremsen muss.)
Ich war nicht mit dabei. Aber Maßgabe beim Spurwechsel zum Überholen ist, dass der von hinten kommende Verkehr nicht gefährdet werden darf. Wenn der Typ noch in Ruhe abbremsen und dabei noch die Lichthupe bedienen kann, kann die Gefährdung nicht allzu groß gewesen sein. Dafür spricht auch, dass du bereits neben dem LKW warst, als er ankam. Also scheint genug Zeit und Weg zum Bremsen da gewesen zu sein.
Klar, eine Strafanzeige ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Versuche trotzdem, dich von solchen Pansen nicht aus der Ruhe bringen zu lassen.
Zitat:
Original geschrieben von Geisslein
Der Tatbestand der Nötigung ist bereits gegeben mit der Betätigung der Lichthupe und das ist definitiv schon Vorsatz.
Das stimmt nicht ganz
http://www.bussgeldkatalog-mpu.de/.../lichthupe.php