Anzahl Vorbesitzer - aktueller Fall
Auszug aus dem Kaufvertrag:
Vorbesitzer
Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug –
soweit ihm bekannt – _____________________
(Anzahl) Vorbesitzer (Personen, auf die das
Kraftfahrzeug zugelassen war) hatte.
Sachlage:
Im Inserat und auch in dem Kaufvertrag habe ich angegeben: 1 Vorbesitzer.
Das Fahrzeug hat mich als Besitzer im Moment der Inseratsaufgabe bzw. im Moment des Verkaufs und 1 Vorbesitzer. (2 Haltereintragungen)
Das Inserat gebe ich ja in dem Istzustand auf - ich als Besitzer bin ja kein Vorbesitzer, sondern der jetzige Besitzer.
Jetzt habe ich folgende Email erhalten:
...unsere Tochter hat gestern Abend den von uns ersteigerten EOS abgeholt, vielen Dank für die reibungslose Transaktion.
Leider mußten wir feststellen das das Auto nicht ihrer Beschreibung entspricht, auch nicht den Angaben in dem von ihnen ausgehändigten separaten Kaufvertrag, welchen sie und meine Tochter unterschrieben haben.
Sie haben überall angegeben das das Auto nur einen Vorbesitzer hat, das stimmt nicht, es stehen zwei Vorbesitzer im Fahrzeugbrief, so das wir die 3. Besitzer sind und bei einem Wiederverkauf dieses auch so angeben müssen, nämlich dann 3 Vorbesitzer. Wir hätten für den Wagen sicher nicht diese Summe geboten wenn wir gewußt hätten das er schon 2 Besitzer hatte, vom ersten anscheinend 1 Jahr gefahren wurde, dieses haben sie nirgends erwähnt. Ich möchte hier noch nicht von Betrug reden, bitte sie aber dringendst einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. MfG
Habe ich falsche Angaben gemacht oder irrt der Käufer sich hier? Welche Konsequenzen habe ich zu befürchten? Ich bin mir als Verkäufer und Besitzer des Fahrzeuges keiner Schuld bewusst, da ich wahrheitsgemäß 1 Vorbesitzer angegeben habe.
Ich bitte hier um schnelle Antwort.
Vielen Dank im vorraus
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von MargeSimpson
Hier wird gemutmaßt, dass der Käufer im Recht ist.
nach "üblicher umgangssprachlicher defintion" IST er das!
Zitat:
Ich hatte eigentlich auf einen fachmännischen Rat gehofft....
rechtsberatung darf nur von anwälten (fernab eines öffentlichen forums) durchgeführt werden......
Zitat:
Daher wird dies mein erster und letzer Thread sein.
was erwartest du denn?!
hast du mal drüber nachgedacht, das der fehler vllt. doch bei dir liegt und nicht bei den halben dutzend anderer threadteilnehmer, die sich im gegensatz zu dir einer meinung sind...
112 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Pflichtangaben wurden in einem früheren Beitrag als Angaben definiert, die erforderlich sind, um einen gültigen Vertrag abzuschliessen.
Um einen auch beständigen Vertrag abzuschließen.
Zitat:
Die jetzt genannten Angaben müssen in einem Vertrag nicht enthalten sein. Auch ohne diese ist ein Vertrag gültig.
So lange, bis der Käufer räuspert, dann war es kein Vertrag, sondern nur ein Kartenhaus.
Zitat:
Es sind Pflichtangaben aus Sicht des Verkäufers, um sich vor Regress zu schützen, aber nicht Pflichtangaben, um einen wirksamen Vertrag abzuschließen.
Der Wortpedant, der sich selbst dann aber doch mit "Regress" ein rohes Ei auf die Stirn schlägt. Passiert, wenn man schlauer sein will, als man ist.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Der Wortpedant, der sich selbst dann aber doch mit "Regress" ein rohes Ei auf die Stirn schlägt. Passiert, wenn man schlauer sein will, als man ist.
😁😁
Zitat:
Original geschrieben von Diabolomk
Was hat denn der Anwalt heute morgen gesagt?
Ja, da sind wir nun aber alle gespannt !
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
@ TE nur zur Info:Zitat:
Original geschrieben von MargeSimpson
Hallo nochmal,Da es sich um einen Privatverkauf handelt, ist jegliche Garantie und Umtausch ausgeschlossen.
Hier im Forum wurde schon ausführlich die Frage diskutiert, ob mit dieser Formulierung die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde. Soweit ich mich erinnere, gab es hierzu keine abschließende einheitliche Meinung.
O.
Nur für Leute, die das BGH nicht als oberste Instanz ansehen, ist das noch "uneinheitlich".
Ich hatte darauf hingewiesen, dass das BGH-Urteil weiterhin gültig ist, denn es ist seit dem keine Veränderung eingetreten.
In dem Urteil aus 2000 hat das BGH zwei Grundsatzentscheidungen getroffen, die unabhängig von den damals geltenden Gesetzen eine Wirkung haben:
1) Die zwingende Notwendigkeit von juristisch perfekten Vertragsformulierungen:
Nein, nicht notwendig, wenn die Vertragsparteien juristische Laien sind und der Inhalt (was ausgedrückt werden soll) klar erkennbar ist.
2) Ob die Formulierung "gekauft wie besichtigt" eine wirksame Formulierung ist, um die Gewährleistung auszuschließen:
Ja, unter Berücksichtigung der unter 1) genannten Bedingungen
Daran hat sich nichts geändert.
Die Beiträge der hier anwesenden Bedenkenträger, die jedes Wort drei mal umdrehen und dann Zweifel haben, aber nicht das Gegenteil nachweisen können, kann man auch überlesen, man versäumt nichts.
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Zitat:
Original geschrieben von MargeSimpson
Der Kfz-Brief (Zulassungsbescheiniung II) wurde beim gemeinsamen Ausfüllen des Kaufvertrages zu Hilfe genommmen und der jungen Abholerin auch erklärt, dass das eine der sog. Vorbesitzer ist und ich der jetzige Besitzer.
Sie hat den Kfz-Brief ausgehändigt bekommen - also der liegt nicht bei einer Bank oder ähnliches.Rückfragen vor Ort von Seiten der Abholerin gab es keine!
Die Ausstattung des Fahrzeuges ist mit dem Aufkleber (Kennziffern) im Serviceheft und der damaligen Verkaufsanzeige des Autohauses, wo ich den EOS gekauft habe, gegengeprüft.
Dann hat die Abholerin doch augenscheinlich davon Kenntnis nehmen müssen, dass im Brief auch noch ein anderer genannt ist als du. Wenn sie behaupten wird, das nicht mitbekommen zu haben, dann hätte es dennoch ein durchschnittlicher Käufer aus Gründen der Sorgfalt getan. Es ist immer von einem durchschnittlichen Käufer auszugehen und nicht von einem theoretisch hirnlosen bzw. einer behauptet hirnlosen Käuferin.
Dass sie eine Wandlung, die du vorgeschlagen hast, ablehnt, zeigt doch überdeutlich, dass sie gar nicht den ursprünglichen Zustand wieder herbeiführen will. Also Geld und Auto wieder zurücktauschen.
Wichtig ist, dass du die gütlichen Einigungsversuche, die von dir ausgehen gerichtsfest dokumentierst. Also schriftlich und am besten mit Zeugen. Gerichte beschäftigen sich nicht gerne mit Schikaneklagen.
Was ich nur noch nicht verstanden habe, ist, was die Käuferin denn überhaupt erreichen möchte. Hat sie dir mitgeteilt, was sie eigentlich rechtlich durchsetzen will?
Zitat:
Die jetzt genannten Angaben müssen in einem Vertrag nicht enthalten sein. Auch ohne diese ist ein Vertrag gültig.
So lange, bis der Käufer räuspert, dann war es kein Vertrag, sondern nur ein Kartenhaus.
Offensichtlich ist das Wesen eines Vertrages nicht bekannt.
Wenn ein Kaufvertrag vorliegt, wurde er von beiden Parteien unterschrieben. Anderenfalls gibt es keinen Kaufvertrag, allenfalls einen Vertragsentwurf.
Nach Unterschrift kann der Käufer sich zwar räuspern und den Vertrag als Kartenhaus einstufen, aber es nützt ihm nichts. Mit seiner Unterschrift hat er dem Vertragsinhalt zugestimmt. Er kann den Vertrag nur noch anfechten, wenn unzutreffende Angaben im Vertrag gemacht wurden oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde.
O.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Ich hatte darauf hingewiesen, dass das BGH-Urteil weiterhin gültig ist, denn es ist seit dem keine Veränderung eingetreten.In dem Urteil aus 2000 hat das BGH zwei Grundsatzentscheidungen getroffen, die unabhängig von den damals geltenden Gesetzen eine Wirkung haben:
1) Die zwingende Notwendigkeit von juristisch perfekten Vertragsformulierungen:
Nein, nicht notwendig, wenn die Vertragsparteien juristische Laien sind und der Inhalt (was ausgedrückt werden soll) klar erkennbar ist.2) Ob die Formulierung "gekauft wie besichtigt" eine wirksame Formulierung ist, um die Gewährleistung auszuschließen:
Ja, unter Berücksichtigung der unter 1) genannten BedingungenDaran hat sich nichts geändert.
Die Beiträge der hier anwesenden Bedenkenträger, die jedes Wort drei mal umdrehen und dann Zweifel haben, aber nicht das Gegenteil nachweisen können, kann man auch überlesen, man versäumt nichts.
Dieser Beitrag ist genauso wie mein Beitrag hier gegenstandslos, da übersehen wurde, dass der TE - wie dargestellt- vor Übergabe des Fahrzeuges noch einen Verkaufsvertrag abgeschlossen hat, in dem die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde.
O.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Du bist so ein Held seit dem es google gibt.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
...
Selbstverständlich nuze ich Google, um gewisse Details nachzuschauen. Du tust mir leid, wenn Du noch - so wie früher- Bücher wälzt, um Informationen zu erhalten.
Die o.a. Ausage ist mal wieder ein Beweis dafür, dass Personen sich nicht vorstellen können, dass Wissen auf einem nicht studierten Gebiet auch ohne Google erworben werden kann.
Zitat:
"Wenn man immer nur das macht, was man kann, dann bleibt man, was man ist."
Sei sicher, dass ich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mehr praktische Erfahrung im Vertragsrecht habe als Du.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Sei sicher, dass ich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mehr praktische Erfahrung im Vertragsrecht habe als Du.
Gut, verlassen wir die Sachebene und begeben uns in das Persönliche.
Was hast Du eigentlich für Probleme?
Du verdrehst Antworten, setzt sie in völlig falschen Zusammenhang und erläuterst dann daran eine Unkorrektheit.
Und selbst dieser Nachweis wird nur ein Griff in das Klo.
Zitat:
Die o.a. Ausage ist mal wieder ein Beweis dafür, dass Personen sich nicht vorstellen können, dass Wissen auf einem nicht studierten Gebiet auch ohne Google erworben werden kann.
Du hast ganz massive Minderwertigkeitskomplexe gegenüber Leuten mit Hochschulabschluss und versuchst hier zu beweisen, dass "Du es auch drauf hast". Hast Du nicht.
Zitat:
Sei sicher, dass ich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mehr praktische Erfahrung im Vertragsrecht habe als Du.
Erst "sicher", was dann aber sofort "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" wieder eingeschränkt wird. Was denn nun wirklich? Das zeugt nicht unbedingt davon, dass Du davon selber sonderlich überzeugt bist.
Aber hier kann ich Dich mit Deiner Aussage uneingeschränkt bestätigen, es ist nur eine Wahrscheinlichkeit, zwar nur theoretisch möglich und weit kleiner als den Jackpot beim Lotto zu knacken, aber es existiert eine Wahrscheinlichkeit.
Ich vermute hier jedoch, dass die tatsächliche Realität von der theoretischen Möglichkeit dann doch deutlich abweicht, selbst wenn Du das Datum auf Deiner Geburtsurkunde als Deine erste Erfahrung im Vertragsrecht einrechnest.
Lass es einfach, hast Du ein Problem mit mir, dann wende Dich per PN an mich und höre auf, mit irgendwelchem Gespamme hier Threads zuzuschütten um auf Dich aufmerksam zu machen und irgendwelche Anerkennung zu hoffen. Das wird nur mit tatsächlichem Wissen etwas, ganz sicher nicht mit ausschließlich nur Bedenken gegen alles, weil Du bei Google irgend etwas gefunden hast.
Scheint als hätte der Anwalt dem TE wohl ins Gewissen geredet und nun traut er sich hier wohl nicht nen Fehler zuzugeben weil da keine Antworten mehr kommen... 😛
vlt hat der VW EOS Käufer das hier schon alles gelesen und geht direkt zum Anwalt 😁, da sich der Verkäufer immer noch nichts geschrieben hat was sein Anwalt gesagt hat, sieht es für ihn schlecht aus🙁
Zitat:
passionfruit83
Aqua-Mobil
Scheint als hätte der Anwalt dem TE wohl ins Gewissen geredet und nun traut er sich hier wohl nicht nen Fehler zuzugeben weil da keine Antworten mehr kommen... 😛
Genau diese dämlichen Mutmaßungen und unverschämten Unterstellungen sind der Grund, warum von meiner Seite hier keinerlei Info mehr kommt.
Zitat:
Original geschrieben von Vers.experte
vlt hat der VW EOS Käufer das hier schon alles gelesen und geht direkt zum Anwalt 😁, da sich der Verkäufer immer noch nichts geschrieben hat was sein Anwalt gesagt hat, sieht es für ihn schlecht aus🙁
Noch so ne dumme Bemerkung....
Zitat:
Original geschrieben von MargeSimpson
Genau diese dämlichen Mutmaßungen und unverschämten Unterstellungen sind der Grund, warum von meiner Seite hier keinerlei Info mehr kommt.Zitat:
passionfruit83
Aqua-Mobil
Scheint als hätte der Anwalt dem TE wohl ins Gewissen geredet und nun traut er sich hier wohl nicht nen Fehler zuzugeben weil da keine Antworten mehr kommen... 😛
sind keine Mutmaßungen und Unterstellungen sondern Fakt. Wenn du Recht bekommen hättest, dann könntest uns ja nun alle eine auf den Putz geben... aber tust ja nicht....
😁