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Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Totalschaden?

Themenstarteram 22. Oktober 2009 um 11:46

Hallo Zusammen,

 

ich habe am Samstag ein Unfall gehabt, bin an der Unfall laut Polizei unschuldig (jemand von hinten eingafahren). Meine Auto ist jetzt seit Montag in Werkstatt, der Gutachter hat es als Totalschaden berechnet. Auto ist nicht fahrbereit und steht in Werkstatt.

Meine Frage ist, ob ich Anspruch auf eine nutzungsausfallentschädigung habe, da ich kein Mietwagen brauche? Die Versicherung hat noch garnichts gemacht, weil die haben noch keine Gutachterprotokoll. Ich schätze Mal es dauert noch einige Woche, bevor ich enweder die Summe ausgezahlt bekomme oder eine Reparatur statt findet. Wenn ich anwahlt anschalte wird die Gegnerversicherung Kosten übernemmen? Steht mir noch was zu weil ich muss die ganze Zeit hin und her fahren, telefonieren etc. quasi Nebenkosten oder Ähnliches. Werde für Jeden Tipp dankbar, da ich nicht so viel Ahnung habe.

 

Gruß

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von leuchtturm 86

hallo,du hast 14 tage bei totalschaden

Falsch!

Die Wiederbeschaffungsdauer eines gleichwertigen bzw. vergleichbaren Fahrzeuges legt der Sachverständige in seinem Gutachten fest.

Diese beträgt NICHT pauschal 14 Tage.

 

Zitat:

Original geschrieben von leuchtturm 86

pluss

http://de.wikipedia.org/wiki/Addition

Zitat:

Original geschrieben von leuchtturm 86

schilder

Und wenn die Schilder gar nicht beschädigt wurden:confused:

Ist es dann "minusss" Schilder?

 

Zitat:

Original geschrieben von leuchtturm 86

,verdienstausfall in falle das du den wagen selber anmeldest!

Nonsens!

Was denn für einen Verdienstausfall?

Und wenn der TE gar kein Einkommen hat - was dann?

Davon abgesehen gibt es auch einen Pflichtenkreis des Geschädigten.

 

Zitat:

Original geschrieben von leuchtturm 86

ps,biste beim anwald?

Du meinst evtl. SANWALD oder? http://de.wikipedia.org/wiki/Sanwald

 

Zitat:

Original geschrieben von leuchtturm 86

hoffe es ! denn versicherungen sind schwei.... ! mfg

Sachlich und kompetent - Danke für diese grosse Hilfe - auch im Namen des TE!

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Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

(und halt auch den einen oder anderen Nena Fan.......:rolleyes:

:D

DER Groschen ist bei mir jetzt echt pfennigweise gefallen ... (wie sagt man das heutzutage eigentlich?).

Nicht schlecht Delle, bist aufgenommen im literarischen Quartett ... :D

@Elk_EN:

Danke für den Hinweis! Dieser ungeahnte Hintersinn unseres geschätzen Schätzers wär mir ja fast durchgegangen.

 

Hut ab!

:D

 

Hafi

 

 

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

 

Nicht schlecht Delle, bist aufgenommen im literarischen Quartett ... :D

Über Plagiate sollte man sich eigentlich nicht ärgern; sie sind wahrscheinlich die aufrichtigsten aller Komplimente...........:D;)

 

Gruß von der Rosine (Im Kuchen)

 

Delle

 

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

- Wenn die Mutter eines Kleinkindes im Zusammenhang mit einem Schaden zur Werkstatt muss, kann es Erstattungen für Babysitting geben.

Wieder was gelernt.

 

Bitte noch kurz durch entsprechende Rechtsprechung/Urteile nachweisen!

Gerne. Ist zwar kein Beweis, aber ein Hinweis

 

z.B. Auszug aus:

www.ra-schmitz.net/verkehrsrecht.html

 

„Wenn Sie Ihr Kleinkind nicht allein zu Hause lassen können oder wollen und trotzdem Ihren unfallbeschädigten Pkw zur Werkstatt bringen oder andere mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Erledigungen vornehmen müssen, dann können Sie Ersatz der Babysitterkosten verlangen. Und nichts spricht dagegen, eine Nichte oder eine Arbeitskollegin für 15 €/h zum Babysitten anzustellen.“

 

Vor Jahren im Bekanntenkreis selbst erlebt.

 

Vergleichbares gilt z.B. auch für Schöffinen, die Kostenerstattung für ihr Kleinkind erhalten, wenn kein Verwandter sich um das Kind kümmern kann. 

 

Aus der Tatsache, dass bei der Versicherung, für die man arbeitet, Kosten für Werkstattbesuch noch nicht erstattet wurden, kann nicht gefolgert werden, dass es eine Kostenerstattung nicht gibt.

 

Damit ist, sofern diese Fundstelle nicht angegriffen wird, die von Twelferider uneingeschränkt aufgestellte Behauptung

"Der Zeitaufwand im Zusammenhang mit einem Schaden (Gang in die Werkstatt, Besuch des Gutachters, ggf. Anmeldung eines neuen Fahrzeuges) ist nicht erstattungsfähig, sondern fällt in den Pflichtenkreis des Geschädigten."

nicht aufrecht zu erhalten. 

 

O.

 

@Golfi:

Hast du denn sehr lange googeln müssen, bis du etwas passendes gefunden hast?

 

Aber, warum auch nicht:

 

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

„Wenn Sie Ihr Kleinkind nicht allein zu Hause lassen können oder wollen und trotzdem Ihren unfallbeschädigten Pkw zur Werkstatt bringen oder andere mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Erledigungen vornehmen müssen, dann können Sie Ersatz der Babysitterkosten verlangen.

(Die Hervorhebung habe ich mal etwas geändert).

 

Man kann also etwas verlangen - schön!

Sicher - verlangen kann man sehr sehr vieles im Leben.

Zwischen "Verlangen" und "Bekommen" gibt es aber noch einen klitzekleinen Unterschied, den ich bei Bedarf hier auch gern näher erläutere.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Damit ist, sofern diese Fundstelle nicht angegriffen wird, die von Twelferider uneingeschränkt aufgestellte Behauptung

"Der Zeitaufwand im Zusammenhang mit einem Schaden (Gang in die Werkstatt, Besuch des Gutachters, ggf. Anmeldung eines neuen Fahrzeuges) ist nicht erstattungsfähig, sondern fällt in den Pflichtenkreis des Geschädigten."

nicht aufrecht zu erhalten. 

Ich habe jetzt auch etwas für dich (und für alle anderen Interessierten natürlich auch), nämlich ein BGH-Urteil (die Instanz "BGH" setze ich als bekannt voraus, ansonsten erkläre ich sie gern), welches bereits im Jahre 1976 zu dieser Thematik ergangen ist und ich hier als Anhang anfüge.

 

Und damit ist diese Diskussion für mich endgültig erledigt - der geneigte Leser mag sich selbst sein Bild machen.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

......die von Twelferider uneingeschränkt aufgestellte Behauptung

"Der Zeitaufwand im Zusammenhang mit einem Schaden (Gang in die Werkstatt, Besuch des Gutachters, ggf. Anmeldung eines neuen Fahrzeuges) ist nicht erstattungsfähig, sondern fällt in den Pflichtenkreis des Geschädigten."

nicht aufrecht zu erhalten. 

 

O.

ich war dann mal so frei, falls es der ein oder andere nicht verstanden hat.......:rolleyes:

 

Gruß

 

Delle

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

 

Man kann also etwas verlangen - schön!

 

Sicher - verlangen kann man sehr sehr vieles im Leben.

 

Zwischen "Verlangen" und "Bekommen" gibt es aber noch einen klitzekleinen Unterschied, den ich bei Bedarf hier auch gern näher erläutere.

Ein Unterschied ist, dass "Bekommen" kein juristisches Vokabular ist und im gesamten BGB und auch im VVG nicht vorkommt.

Im VVG ist meist auch nur von "kann verlangen" die Rede, was ich so interpretiere, dass ich es in der Regel nach Antrag bekomme.

 

O. 

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

Ein Unterschied ist, dass "Bekommen" kein juristisches Vokabular ist und im gesamten BGB und auch im VVG nicht vorkommt.

Im VVG ist meist auch nur von "kann verlangen" die Rede, was ich so interpretiere, dass ich es in der Regel nach Antrag bekomme.

Hast du dich denn noch immer nicht genug blamiert in diesem Thread?

 

Möchtest du mit diesem Posting denn auch dem letzten Leser dieses Threads mitteilen:

"Seht alle her!

Ich, go-4-golf möchte hier gern mitdiskutieren, weiss aber noch nicht einmal, dass das VVG die vertragliche Beziehung zwischen Versicherung und Versicherten regelt, es aber im vorliegenden Thread um die Frage geht, welche Schadenersatzansprüche einem Geschädigten zustehen!

Und ich weiss auch nicht, dass das VVG mit dieser Frage absolut nichts zu tun hat - und das beweise ich nunmehr allen Lesern dieses Threads"! :confused:

 

Nur zu!

Jeder blamiert sich so gut er eben kann!

Viel Erfolg weiterhin hierbei!

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

„Wenn Sie Ihr Kleinkind nicht allein zu Hause lassen können oder wollen und trotzdem Ihren unfallbeschädigten Pkw zur Werkstatt bringen oder andere mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Erledigungen vornehmen müssen, dann können Sie Ersatz der Babysitterkosten verlangen.

(Die Hervorhebung habe ich mal etwas geändert).

 

 

Man kann also etwas verlangen - schön!

 

Sicher - verlangen kann man sehr sehr vieles im Leben.

 

Zwischen "Verlangen" und "Bekommen" gibt es aber noch einen klitzekleinen Unterschied, den ich bei Bedarf hier auch gern näher erläutere.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Damit ist, sofern diese Fundstelle nicht angegriffen wird, die von Twelferider uneingeschränkt aufgestellte Behauptung

"Der Zeitaufwand im Zusammenhang mit einem Schaden (Gang in die Werkstatt, Besuch des Gutachters, ggf. Anmeldung eines neuen Fahrzeuges) ist nicht erstattungsfähig, sondern fällt in den Pflichtenkreis des Geschädigten."

nicht aufrecht zu erhalten. 

Ich habe jetzt auch etwas für dich (und für alle anderen Interessierten natürlich auch), nämlich ein BGH-Urteil (die Instanz "BGH" setze ich als bekannt voraus, ansonsten erkläre ich sie gern), welches bereits im Jahre 1976 zu dieser Thematik ergangen ist und ich hier als Anhang anfüge.

 

Und damit ist diese Diskussion für mich endgültig erledigt - der geneigte Leser mag sich selbst sein Bild machen.

Es muss auch Dumme geben, damit die Gescheiten wissen, wie gescheit sie sind (Franz Kern).

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Zitat:

Es muss auch Dumme geben, damit die Gescheiten wissen, wie gescheit sie sind (Franz Kern).

O.

http://www.motor-talk.de/.../...n-aufgegangen-meins-auch-t2417707.html

 

Kleiner Tipp von einer Rosine.

 

Schreib es doch in deine Signatur, dann brauchst du dich nicht so oft wiederholen........:D

 

D.

Mit Verlaub, aber wenn hier jetzt angefangen wird, die Internetpräsenz eines einzelnen Junganwalts als Rechtsquelle zu verkaufen, wird es langsam lächerlich!

 

Aber ich denke, mit twelferiders Hinweis auf die entsprechende BGH Entscheidung (die übrigens meines Wissens in der täglichen Regulierungspraxis weder von Amtgerichten, noch von (sachkundigen) Anwälten angezweifelt wird, ist die Sache jetzt wirklich besprochen. Es darf ein jeder eine andere Meinung haben. Sie ist halt falsch...

:cool:

 

Hafi

 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Zitat:

Es muss auch Dumme geben, damit die Gescheiten wissen, wie gescheit sie sind (Franz Kern).

O.

http://www.motor-talk.de/.../...n-aufgegangen-meins-auch-t2417707.html

 

Kleiner Tipp von einer Rosine.

 

Schreib es doch in deine Signatur, dann brauchst du dich nicht so oft wiederholen........:D

 

D.

Ich weiß, ich habe mich jetzt einmal wiederholt.

 

Nobody is perfect, I`m nobody.

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Nobody is perfect, I`m nobody.

Zitat:

O.

 

mach dir nix daraus,  Delle ist auch ein Nichts, ein Niemand......... :D

 

Aber lass es es jetzt gut sein, nicht dass du hinterher so aussiehst wie der hier.....:(

 

Viel fehlt daran nicht mehr.

 

Delle

 

"Hier werden Sie geholfen",

starten Sie ein Thema und ähnlich, bekannt aus Kinderzeiten beim "Stille Post" spielen kommen für den Themenstarter am Ende auch die Antworten raus........nur, ob das noch seiner/ihrer Frage entspricht weiss der Geier.

Aber es waren auch kluge Kommentare dabei, leider kann ich nur Delle und Hafi herausheben, eben immer dieselben..................(durchaus positiv gemeint!)

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

Ein Unterschied ist, dass "Bekommen" kein juristisches Vokabular ist und im gesamten BGB und auch im VVG nicht vorkommt.

Im VVG ist meist auch nur von "kann verlangen" die Rede, was ich so interpretiere, dass ich es in der Regel nach Antrag bekomme.

Hast du dich denn noch immer nicht genug blamiert in diesem Thread?

 

 

Möchtest du mit diesem Posting denn auch dem letzten Leser dieses Threads mitteilen:

 

"Seht alle her!

 

Ich, go-4-golf möchte hier gern mitdiskutieren, weiss aber noch nicht einmal, dass das VVG die vertragliche Beziehung zwischen Versicherung und Versicherten regelt, es aber im vorliegenden Thread um die Frage geht, welche Schadenersatzansprüche einem Geschädigten zustehen!

 

Und ich weiss auch nicht, dass das VVG mit dieser Frage absolut nichts zu tun hat - und das beweise ich nunmehr allen Lesern dieses Threads"! :confused:

 

 

Nur zu!

 

Jeder blamiert sich so gut er eben kann!

 

Viel Erfolg weiterhin hierbei!

"Jeder blamiert sich so gut er eben kann!" trifft - wie der Spruch es zutreffend sagt - auf jeden zu.

 

Mit Schaum vorm Mund übersieht man, dass BGB und VVG nur beispielhaft verwendet wurden, um zu belegen, dass "bekommen" kein juristisches Wort ist. Dass das VVG bei der Nutzungsausfallentschädigung eine Rolle spielt, wurde nicht mit einem Jota erwähnt. Ich zitiere hierzu nur den scharfsinnigen Artur Canon Doyle:

"Unlogischerweise werden Tatsachen verdreht, damit sie zu Theorien passen, anstatt Theorien den Tatsachen anzupassen"

 

Bye, bye Versicherung Forum!

 

O.

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