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Anhörungsbogen durch Behörde ignoriert?

Einfache Situation:

Mit meinem Auto wurde jemand geblitzt - in der Stadt 8km/h zu viel- macht 15,- Verwarngeld.

Das beigelegte Foto ist relativ schlecht, man kann noch nicht mal sicher erkennen ob der Fahrer einen Bart trägt.

Den Anhörungsbogen habe ich dahin gehend ausgefüllt und zurück geschickt, dass ich um ein besseres Foto gebeten habe, um bei der Ermittlung des Fahrers behilflich sein zu können.

Darauf hin kam direkt ein Bußgeldbescheid.

Ich habe mit dem Sachbearbeiter telefoniert, um sicher zu gehen, dass der Anhörungsbogen fristgerecht zurück kam. Das konnte er bestätigen. Er meinte dann ganz lapidar, dass er schon anhand des Namens und des Alters sich sicher war, dass ich das auf dem Foto sein müßte und er deswegen direkt das Bußgeldverfahren eingeleitet hat.

Meine Fragen:

1. Ist es rechtens, dass ohne weitere Reaktion aus dem Verwarngeld ein Bußgeld werden kann?

2. Ist ein Sachbearbeiter tatsächlich befähigt eine Personenidentifikation durchzuführen? Und ist das dann rechtssicher?

Beste Antwort im Thema

Ich frage mich bei sowas immer, warum man sich hier die wildesten Geschichten ausdenkt, statt mal den Arsch in der Hose hat und ohne rumzueiern von Anfang an sagt "Ich will die 15 Euro nicht zahlen, weil ich nicht auf dem Bild zu erkennen bin. Wie geh ich am Besten vor."

Nein, stattdessen wird hier 5 Seiten rumdiskutiert, dummgeschwätzt, falsche Fährten gelegt usw.

Wenn man doch angeblich so mutig ist und seine Rechte in Anspruch nehmen will, wieso hat man dann plötzlich den Köttel inner Buxe wenn man in einem anonymen Forum eine Frage formulieren will?

Und warum will man einem Sachbearbeiter ans Bein pissen, nur weil er seinen Job macht, aber dummerweise an sone Schissbuxe geraten ist.

Das MT Leben könnte viel einfacher sein, wenn manche Leute den Mut den sie hier vorspielen mal beim Verfassen ihrer Fragen hier hätten.

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Hallo zusammen.
Nein, ich schwimme nicht im Geld ( bin Nichtschwimmer). Aber ging es hier wirklich um 15 Euronen? Ich hätte den Betrag (lt. dt Bank "Peanuts" (also damals zumindest)) beglichen und den Fahrer selbst ermittelt. Bis dahin wäre das KFZ stehen geblieben.

Gruß

PS: war vielleicht doch ein Dienstwagen der dt. Bank.🙂

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 18. Juni 2018 um 10:16:14 Uhr:


Das Tatfoto ist in der Akte. Daran ändert sich nichts. Du kannst es meist online einsehen. Das ist in der Regel eine bessere Qualität. Vielleicht erkennst Du dann den Fahrer. Bei Verwandten/Verschwägerten kannst Du die Angaben verweigern.

Wichtig ist, dass Du es nicht bist.

peso

Naja, wenn jeder als Halter einfach die 15,- zahlt ohne sich drum zu scheren obs nun korrekt ist oder nicht, könnte man auch den ganzen Blitzeraufwand sparen und es einfach allgemein als Steuer umlegen- dann zahlt jeder im Monat 30,- und es muss nicht mehr geblitzt werden.

Aber danke für Eure Kommentare, ich kann nun den Sachverhalt besser einschätzen und überlege mir was für mich das beste ist.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 18. Juni 2018 um 10:24:07 Uhr:


Aktuell stehen die 43,50 € auf dem Zettel. Das Verwarngeld ist schon vom Tisch.

Lass den Fahrer das doch direkt zahlen und benenne ihn im Einspruch. Der hat dann die Chance, erstmal ein Verwarngeldangebot zu bekommen. Privat zurückholen ... naja, wäre nicht mein Stil dafür in Vorkasse zu gehen und meine weiße Weste zu beflecken, wenn ich nicht mal vorgewarnt wurde.

Du legst Einspruch ein und benennst den Fahrer. Die müssen dann den Fahrer erst einmal anschreiben. Wenn er Glück hat, ist die Sache verjährt.

peso

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Ist doch ganz einfach:

Wenn du gefahren sein solltest, ist das Ding erledigt.

Falls nicht, legst du Widerspruch ein und es geht vor Gericht.

Btw: Normalerweise weiß ich, wer mit meinem Auto unterwegs ist, schon alleine wegen der Versicherung und zulässigem Fahrerkreis. Und sollte mein Auto in der Werkstatt gewesen sein, dann weiß ich das auch.

Von daher kommt mir die Story etwas seltsam vor.

Es gibt mittlerweile klare Regeln, wie lange man sich erinnern sollte. Wenn das Ding zwei Monate her ist, kann sich doch keiner dran erinnern.

peso

Das habe ich auf die Schnelle gefunden:

Grundsätzlich gilt bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage, dass diese nur dann verhängt werden kann, wenn dem betroffenen Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen ein Anhörungsbogen zugeht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 1984, Aktenzeichen B Verw G7B139. 87 entschieden.

Diese Rechtsprechung wird damit begründet, dass sich der Fahrzeughalter nach einem Zeitraum von zwei Wochen gegebenenfalls nicht mehr daran erinnern kann, wem er denn seinen Pkw gegeben hat. Wichtig ist dabei, dass die zwei Wochen auch tatsächlich für ein nicht vorhandenes Erinnerungsvermögen des Fahrzeughalters ursächlich sind.

Und wie gesagt- ich nutze das Auto üblicherweise nicht, auch wenn ich der Halter bin. Andere Fahrer sind auch seitens der Versicherung kein Thema- man kann das natürlich einschränken, wenn man 10,- im Jahr sparen will.

Seltsam kommen mir Kommentare vor, die am Thema vorbei gehen.

Zwischen "weiss ich" und "muss man sich erinnern können" gibt es einen Unterschied. Ich weiß auch, wer vor einem Jahr mein Auto gefahren hat, auch wenn du dir es nicht vorstellen kannst.

@TE: Was für einen Fahrerkreis hast du denn benannt? Alleine die Zuschläge für familien-fremde Personen und Personen unter 25 sind deutlich im 100er Bereich.

Zitat:

@mark29 schrieb am 18. Juni 2018 um 10:46:14 Uhr:


Und wie gesagt- ich nutze das Auto üblicherweise nicht, auch wenn ich der Halter bin. Andere Fahrer sind auch seitens der Versicherung kein Thema- man kann das natürlich einschränken, wenn man 10,- im Jahr sparen will.

Seltsam kommen mir Kommentare vor, die am Thema vorbei gehen.

In diesem Teil des MT-Universums ist das leider der Alltag ... 🙂

😁 😁 😁

Zitat:

@hydrou schrieb am 18. Juni 2018 um 10:47:35 Uhr:


Zwischen "weiss ich" und "muss man sich erinnern können" gibt es einen Unterschied. Ich weiß auch, wer vor einem Jahr mein Auto gefahren hat, auch wenn du dir es nicht vorstellen kannst.

Ich nicht. Meine Autos werden von allen Familienangehörigen gefahren. In meiner alten Firma waren die Fahrzeuge zwar bestimmten Mitarbeitern zugeteilt, die haben aber öfters mal - verwendungsbedingt - gewechselt. Die Straßenräuber müssen Dir den Verstoß nachweisen. Nicht ich muss meine Unschuld beweisen. Im Übrigen müssen die Dir das beste Bild rausrücken. Ansonsten kann es sehr schnell für den Sachbearbeiter ein Eigentor werden. Ob sich das alles für 15€ "lohnt" lasse ich mal offen.

Und hat schon mal einer von Euch ein derartiges Gutachten gelesen? Ich wohl und zwar mehrere. Eine klare Aussage hat es nie gegeben. Ich kann mich an einen Vorfall vor Jahren erinnern, da ist es für den Gutachter böse ausgegangen, als er sich zu 100% sicher war. In der Verhandlung tauchte dann ein augenscheinlicher Zwilling auf :-)))))))))

peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 18. Juni 2018 um 10:32:42 Uhr:


Bei Einstellung oder Freispruch kannst Du Anzeige erstatten, wegen falscher Anschuldigung. Die Meinung eines Sachbearbeiters ist völlig uninteressant.

Blödsinn. Es ist Aufgabe des Sachbearbeiters, solche Verfahren zu betreiben. Selbstverständlich darf er sich dabei irren, das ist menschlich und würde vom Gericht korrigiert. Falsch Anschuldigung gibt es gar nicht und wenn wäre das auch keine.

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 18. Juni 2018 um 10:44:12 Uhr:


Es gibt mittlerweile klare Regeln, wie lange man sich erinnern sollte. Wenn das Ding zwei Monate her ist, kann sich doch keiner dran erinnern.

das ist auch falsch, denn hier wurde ein Foto mitgeschickt. Erkennen muss man wesentlich länger als erinnern

Kai R:

1. Es ist kein Blödsinn. Die Entscheidung des Sachbearbeiters muss nachvollziehbar sein und einer richterlichen Nachprüfung dem Grundsatz standhalten. In Frage können kommen 164 + 303 + 344 StGB. Wobei der 164 StGB wohl am Meisten zutreffend ist.

2. Wenn Du alles gelesen hast, hättest Du auch gelesen, dass das Foto nicht auswertbar ist - also nicht der Identifikation dienen kann.

peso

ja klar. Ein Sachbearbeiter, der Geschwindigkeitsübertretungen verfolgt, also quasi von Amts wegen Menschen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt, macht sich wegen falscher Verdächtigung schuldig. Träum weiter. Dazu müsste er wissentlich jemanden falsch beschuldigen und dafür gibt es hier keinerlei Anzeichen.

Und die von Dir beschriebene 2 Wochen-Frist für die Zusendung des Anhörungsbogens ist hier nicht relevant, denn es wurde ein Foto mitgeschickt. Daran ändert auch nichts, dass das Foto vielleicht nicht erkennbar ist. Ob man jemandem auf einem Foto erkennt dürfte immer subjektiv sein.

Kai R.

§ 164 - könnte zutreffen - reine Auslegungssache
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 344 - dürfte zutreffen - wenn das Bild nicht dem Angezeigten entspricht -
Verfolgung Unschuldiger
(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist.
3. Der Versuch ist strafbar.

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