Anhörung wegen abgelaufene Kurzzeitkennzeichen

Hallo, vlt könnt ihr mir helfen wie ich vorgehen soll.
Ich habe ein neues Auto gekauft. Mit Kurzzeitkennzeichen nach Hause überführt. Alle nötigen Papiere zur Zulassungsstelle abgegeben und die meinten das kann paar Tage dauern. Das Problem ist das meine Kurzzeitkennzeichen bis zum 29.04.24 gültig waren. Am 29.04.24 habe ich das Auto an einen sehr beruhigten Verkehrsraum abgestellt. Am nächsten Tag hab ich den Anruf bekommen, dass die Kennzeichen zur Abholung bereit stehen. Also am 30.04.24 war das Auto angemeldet. Während ich bei der Zulassungstelle war wurde das Auto aufgeschrieben. Was ein Pech! 🙁 Jetzt kam der Brief "Anhörung im Bußgeldverfahren.
Was soll ich tun?

Screenshot Anhörungsbogen
41 Antworten

Deswegen gibt es auch zwei Tatbestände, je einen für Halter und Fahrer. Wird der Fahrer vor Ort angetroffen, werden beide Tatbestände herangezogen, wenn nicht, greift nur die Halterhaftung.

Zitat:

@MvM schrieb am 2. Juni 2024 um 13:17:55 Uhr:


Mit Welchem Argument wilst du die Halterhaftung umgehen?

Ich würde zunächst prüfen, ob hier überhaupt eine Halterhaftung greift. Das ist außerhalb des StVG nämlich nicht unbedingt üblich!

Zitat:

Möglichkeit 1:
Der Fahrer hat einen zugelasses Farzeug abgestelt, was später (automatisiert) abgemeldet wurde...

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Abstellens nicht zugelassen.

Es wäre ein weiterer Aspekt, ob das eine Rolle spielt. Ich tendiere zu "nein".

Zitat:

@hk_do schrieb am 2. Juni 2024 um 13:23:22 Uhr:


Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Abstellens nicht zugelassen.

Deine Gedanken treffen zu, wenn jemand ein zugelassenes Fahrzeug irgendwo abgestellt hat, wo der Halter keinen Einfluss hat. Zum Beispiel bei einer fehlenden Feinstaubplakette... Der Standard-Text vom Ordnungsamt (Foto des TE) hat den gewohnten Fehler, dass man das Datum der Kontrolle aufschreibt, und nicht das Datum des einparkens. Ein Einspruch verläuft aber anders.

Der TE hat Pech, dass das Fahrzeug nach wenigen Stunden gefunden wurde, und eine Strafe korrekt ist. Der TE hat Glück, dass das Fahrzeug am nächsten Tag zugelassen wurde, und somit unterbrechungsfrei angemeldet war.

In diesem Fall wäre es schwachsinnig, zu sagen, dass man den Fahrer nicht kennt, weil dieser keinen Fehler gemacht hat. Der Halter hat nicht um Mitternacht die Nummernschilder gewechselt. Die alten waren nach Mitternacht nicht mehr gültig, die neuen noch nicht gültig... So ist die Taktik...

Zitat:

@ktown schrieb am 2. Juni 2024 um 11:06:41 Uhr:



Zitat:

Heißt also, wenn ich mir eine KZK Versicherung bei meiner Versicherung hole bei der ich später das Fahrzeug zulassen will, dass dann diese unbegrenzt bis zur KFZ Zulassung gilt obwohl die KZK nur begrenzt genutzt werden kann?


Ja, das machen die manchmal so - nur umgekehrt. Du bekommst eine EVB für die KZKZ und eine für die normale Zulassung, der Normalvertrag wird vordatiert, sodass er mit dem ersten Tag der KZKZ losläuft. Das ist deutlich billiger als eine Standalone-Kurzversicherung (gerade, wenn man relativ viel SF-Rabatt hat). Natürlich müssen die Zeiträume möglichst nah beieinanderliegen.

Zitat:

Weiterhin frage ich mich, ob eine KFZ Versicherung grundsätzlich den Anmeldetag komplett abdeckt.

Ich kenne es so, dass Versicherungen stets von 0-24h laufen. Es wird sich ja immer auf 'Tag der Zulassung', 'Tag der Abmeldung' etc. bezogen. Nach der Abmeldung darf man ja auch noch nach Hause fahren, da das Fz. noch bis 24h versichert ist.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 2. Juni 2024 um 01:53:25 Uhr:


Der Vorwurf lautet aber nicht , nicht versichert

Ich bin lediglich auf meinen direkten Vorposter eingegangen, der diesen Einwurf machte ...
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Ich kann alles belegen, dass das Fahrzeug am 30.04 zugelassen war. Eigentlich sollte das ganze Verfahren eingestellt werden oder nicht? Ich könnte am Montag mal da anrufen und nachfragen. Ich möchte jetzt unnötig keinen Punkt kassieren.
Was wären denn die Folgen von dieser Ordnungswidrigkeit, weiß das einer?
Mfg

70 €, kein Punkt

Zitat:

@MvM schrieb am 2. Juni 2024 um 14:22:19 Uhr:



In diesem Fall wäre es schwachsinnig, zu sagen, dass man den Fahrer nicht kennt, weil dieser keinen Fehler gemacht hat.

Der Vorwurf der Behörde richtet sich aber ausschließlich gegen den Fahrer.

Dem Halter wird (derzeit) kein Vorwurf gemacht, und es ist weiter fraglich, ob es für den vorgeworfenen Verstoß überhaupt eine Halterhaftung gibt.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 2. Juni 2024 um 17:30:30 Uhr:


70 €, kein Punkt

Gibt es da einen eigenen Katalog zu?

Der im Schreiben genannte §54 nennt nur "Geldbuße bis 500 Euro".

(Punkte kann es bei dem Vorwurf generell nicht geben, das sollte unstrittig sein)

Zitat:

@hk_do schrieb am 2. Juni 2024 um 19:45:17 Uhr:



Zitat:

@MvM schrieb am 2. Juni 2024 um 14:22:19 Uhr:



In diesem Fall wäre es schwachsinnig, zu sagen, dass man den Fahrer nicht kennt, weil dieser keinen Fehler gemacht hat.

Der Vorwurf der Behörde richtet sich aber ausschließlich gegen den Fahrer.

Wie kommst du darauf?

Zitat:

@ktown schrieb am 2. Juni 2024 um 19:55:07 Uhr:



Wie kommst du darauf?

Weil die Behörde das so geschrieben hat:

"Ihnen wird vorgeworfen, am (...) als Führer des PKW (...) folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:"

sowie, weiter unten:

"Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens neben Ihren Personalien zusätzlich die Personalien des Verantwortlichen (...) mit."
(Hervorhebung vom Original übernommen)

Zitat:

@hk_do schrieb am 2. Juni 2024 um 19:45:17 Uhr:


Der Vorwurf der Behörde richtet sich aber ausschließlich gegen den Fahrer.

Dem Halter wird (derzeit) kein Vorwurf gemacht, und es ist weiter fraglich, ob es für den vorgeworfenen Verstoß überhaupt eine Halterhaftung gibt.

Du musst die Bedeutung und die Wortwahl solcher Anhörungsbögen kennen, um sie zu verstehen. "Ihnen wird zur last gelegt... wenn Sie die Ordnungswiedrigkeit nicht begangen haben..."

Keinesfalls darfst du nur bis zum Anhörungsbogen denken, sondern musst die Gesamtsituation betrachten. Dazu zählt auch der Vorwurf. Handelt das Schreiben z.B. von einer fehlenden Feinstaubplakette, und du wirfst es unbeantwortet in den Müll kann es sein, dass das Verfahren eingestellt wird. (Einfacher Parkverstoß - Halter hat keinen Fehler gemacht, Fahrer wurde nicht genannt, weiterer Aufwand unverhältnismäßig zur Strafe.) In diesem Fall hat der Halter einen Fehler gemacht, wodurch sein abgemeldetes Fahrzeug in den Straßenverkehr gelangt ist. Per Anhörungsbogen kann er die Strafe an einen Fahrer (ggf. einen neuen Halter) weitergeben. Das er im Anhörungsbogen als Fahrer, und nicht als Halter angeschrieben wird, ist für die Gesamtsituation uninteressant. Außerdem will der TE angehört werden, um seine (eventuelle) Jokerkarte ziehen zu können.

Weitere Informationen:
https://www.bussgeldkatalog.org/halterhaftung/
https://www.bussgeldkatalog.org/anhoerungsbogen-nicht-beantworten/

Zitat:

@hk_do schrieb am 2. Juni 2024 um 19:47:26 Uhr:



Zitat:

@remarque4711 schrieb am 2. Juni 2024 um 17:30:30 Uhr:


70 €, kein Punkt

Gibt es da einen eigenen Katalog zu?

Der im Schreiben genannte §54 nennt nur "Geldbuße bis 500 Euro".

(Punkte kann es bei dem Vorwurf generell nicht geben, das sollte unstrittig sein)

Ich muss zugeben, dass ich das Schreiben im Eröffnungspost nicht gelesen habe und davon ausgegangen bin, dass es bei dem OWI-Vorwurf um das abgelaufene Kurzzeiztkennzeichen ging. Es geht aber in dem Schreiben um die unerlaubte Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums nach StrG-BW - warum auch immer. Es wird nur ein ungültiges Kennzeichen erwähnt, das könnte auch ein Ausfuhrkennzeichen oder Saisonkennzeichen* sein.

Meiner Meinung nach hätte der Tatvorwurf an den Fahrer

TB 842118 Sie setzten das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb, obwohl das auf dem Kennzeichen angegebene Ablaufdatum überschritten war. 0 Punkte / 50€
§ 42 Abs. 4, § 77 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 175a BKat

sein müssen.

Der Tatvorwurf an den Halter sollte

TB 803500 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße an, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war, bzw. ließen sie zu. 0 Punkte / 70 €
§ 3 Abs. 4, § 48 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat

sein.

Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, Stand: 01.09.2023 - 15. Auflage

*Saisonkennzeichen natürlich nicht 🙄

Meiner Meinung nach nicht, denn das Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt des OWI-Vorwurfs gerade nicht in Betrieb.

Zitat:

@MvM schrieb am 2. Juni 2024 um 22:05:36 Uhr:



Du musst die Bedeutung und die Wortwahl solcher Anhörungsbögen kennen, um sie zu verstehen. "Ihnen wird zur last gelegt...

...als Fahrer die Owi begangen zu haben.

(Erste Vermutung der Behörde: Der Halter könnte der Fahrer gewesen sein. Andere Namen kennt sie ja nunmal nicht...)

Zitat:

wenn Sie die Ordnungswiedrigkeit nicht begangen haben..."

...wenn der Halter also z.B. nicht der Fahrer gewesen ist.

Dann soll er bitteschön den Fahrer benennen.

Zitat:

Keinesfalls darfst du nur bis zum Anhörungsbogen denken, sondern musst die Gesamtsituation betrachten.

genau, dazu gehören die jeweiligen Rechtsgrundlagen.

Zitat:

Dazu zählt auch der Vorwurf. Handelt das Schreiben z.B. von einer fehlenden Feinstaubplakette, und du wirfst es unbeantwortet in den Müll kann es sein, dass das Verfahren eingestellt wird. (Einfacher Parkverstoß - Halter hat keinen Fehler gemacht, Fahrer wurde nicht genannt, weiterer Aufwand unverhältnismäßig zur Strafe.)

Genau. Der Verantwortliche kann nicht bestraft werden, weil man ihn nicht kennt. Deswegen ist das Verfahren einzustellen.

Dann wird im Fall der Feinstaubplakette aber in der Regel der Halter die Verfahrenskosten (23,50 EUR) tragen müssen. Wenn der Verstoß im ruhenden Verkehr begangen wurde, denn nur dort greift die Halterhaftung.

Zitat:

In diesem Fall hat der Halter einen Fehler gemacht, wodurch sein abgemeldetes Fahrzeug in den Straßenverkehr gelangt ist.

Es geht doch überhaupt nicht um die Teilnahme am Straßenverkehr?!

Und, nochmal: warum sollte die Behörde einen Fahrer-Vorwurf machen, wenn sie einen Halter-Verstoß sieht?

Zitat:

@hk_do schrieb am 02. Juni 2024 um 23:59:19 Uhr:


Dann wird im Fall der Feinstaubplakette aber in der Regel der Halter die Verfahrenskosten (23,50 EUR) tragen müssen

Ich glaube jetzt bist du völlig falsch abgebogen. 😉

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