Anhörung wegen abgelaufene Kurzzeitkennzeichen
Hallo, vlt könnt ihr mir helfen wie ich vorgehen soll.
Ich habe ein neues Auto gekauft. Mit Kurzzeitkennzeichen nach Hause überführt. Alle nötigen Papiere zur Zulassungsstelle abgegeben und die meinten das kann paar Tage dauern. Das Problem ist das meine Kurzzeitkennzeichen bis zum 29.04.24 gültig waren. Am 29.04.24 habe ich das Auto an einen sehr beruhigten Verkehrsraum abgestellt. Am nächsten Tag hab ich den Anruf bekommen, dass die Kennzeichen zur Abholung bereit stehen. Also am 30.04.24 war das Auto angemeldet. Während ich bei der Zulassungstelle war wurde das Auto aufgeschrieben. Was ein Pech! 🙁 Jetzt kam der Brief "Anhörung im Bußgeldverfahren.
Was soll ich tun?
41 Antworten
Im Sinne von Off Topic oder inhaltlich?
Zitat:
@hk_do schrieb am 2. Juni 2024 um 23:59:19 Uhr:
Wenn der Verstoß im ruhenden Verkehr begangen wurde, denn nur dort greift die Halterhaftung.
Du hast schon mal erkant, dass im ruhenden Verkehr eine Halterhaftung existiert... Das ist gut... Denn es geht um den ruhenden Verkehr...
Der Rest unserer Diskussion dreht sich um die Standard-Formulierung im Anhörungsboden... Diese ist jedoch total uninteressant, weil es sich halt nur um einen Anhörungsbogen handelt... Den kann man ignorieren, aber dann kommt ein weiteres Schreiben, und dann geht es um die Halterhaftung... Denn es geht um den ruhenden Verkehr... Und bitte keine Diskussion, ob es sich um 23,50 oder 70,00 Euro handelt... Der TE würde gerne 0,00 Euro zahlen, weil das Fahrzeug für den Tatzeitpunkt zufällig eine nachträgliche Zulasung hatte...
Zitat:
@MvM schrieb am 3. Juni 2024 um 00:45:49 Uhr:
Du hast schon mal erkant, dass im ruhenden Verkehr eine Halterhaftung existiert... Das ist gut... Denn es geht um den ruhenden Verkehr...
Genau das ist doch hier nicht der Fall: es geht nicht um einen Verstoß im ruhenden Verkehr, sondern um eine unerlaubte Sondernutzung von öffentlichem Verkehrsraum.
Also kein Verkehrsverstoß im Sinne des StVG und seiner Rechtsverordnungen, sonder einen Verstoß gegen das Straßenrecht des betreffenden Bundeslandes.
Deswegen ist auch die Halterhaftung (für die Verfahrenskosten) auf Grundlage des StVG hier erstmal nicht anwendbar sondern es ist zu prüfen, ob das hier anzuwendende Landesrecht auch eine Halterhaftung normiert.
Zitat:
@hk_do schrieb am 3. Juni 2024 um 01:39:41 Uhr:
Deswegen ist auch die Halterhaftung (für die Verfahrenskosten) auf Grundlage des StVG hier erstmal nicht anwendbar sondern es ist zu prüfen, ob das hier anzuwendende Landesrecht auch eine Halterhaftung normiert.
Ich gehe mal davon aus, dass du das Schreiben gelesen hat.
Stehen im Anhörungsbögen irgendwelche Kosten drin, die du prüfen willst?
Oder wird dem Halter die möglichkeit gegeben sich zu äußern, warum sein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichem Verkehrsraum stand?
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Zitat:
@hk_do schrieb am 3. Juni 2024 um 01:39:41 Uhr:
Deswegen ist auch die Halterhaftung (für die Verfahrenskosten) auf Grundlage des StVG hier erstmal nicht anwendbar sondern es ist zu prüfen, ob das hier anzuwendende Landesrecht auch eine Halterhaftung normiert.
Das StVG differenziert nicht zwischen Halter und Fahrer. Dort gibt es nur einen Verursacher und dieser wird vorrangig an den vorliegenden Indizien festgemacht. Dies sind hier die Kurzzeitkennzeichen und derjenige der sie beantragt hatte. Die Haftung bleibt an ihm hängen solange er keinen Dritten benennt oder beweisen kann, dass er nicht für die unerlaubte Sondernutzung verantwortlich ist.
Zitat:
@ktown schrieb am 3. Juni 2024 um 07:25:17 Uhr:
Das StVG differenziert nicht zwischen Halter und Fahrer.
Und wie erklärst du mit dieser Aussage den §25a?
Sorry mein Fehler. Ich hatte fälschlicherweise StVG geschrieben. Ich meinte aber StrG.
Im StrG gibt es keinen § 25a.
Der Anhörungsbogen hat das StrG zur Grundlage.
Dann wird ein Schuh draus.
Das StrG scheint mir nämlich tatsächlich nur den "Täter" zu kennen. Wenn der nicht ermittelt werden kann gibt es keine Ahndung der OWi und keine Haftung für die Verfahrenskosten.
Anders würde es aussehen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr, also wenn zum Beispiel ein Fahrzeug abgeschleppt werden muss. Dann wäre der Halter als Zustandsstörer in der (Kosten-) Verantwortung. Aber darum geht es hier ja nicht.
Wieso sollte im beschriebenen Fall kein Täter ermittelt worden sein? Der Täter ist ermittelbar durch das Kennzeichen wie auch durch die FIN.
Wenn dieser der Meinung ist, dass er nicht Täter ist, dann hat er das zu beweisen.
Hallo Leute, also.., ich habe vorhin da mal angerufen. Die sagen, ich soll wenn das Fahrzeug wirklich am 30.4.24 zugelassen war, das ganze mit Belegen und dem Fahrzeugbrief per Email einreichen. Die Email ist jetzt raus mal schauen was dabei rauskommt. Ich werde nochmal fragen ob der Halter jetzt normalerweise haften würde oder der Fahrer, der das Auto dort abgestellt hat.
Ich melde mich. Trz danke für eure Theorien.
Guten Start in die Woche 🙂
Zitat:
@ktown schrieb am 3. Juni 2024 um 10:22:10 Uhr:
Wieso sollte im beschriebenen Fall kein Täter ermittelt worden sein?
Die Behörde sucht die Person, die das Auto abgestellt hat. Da der Abstellvorgang aber mutmaßlich nicht beobachtet wurde hat sie keine Ahnung, wer es war bzw. wie diese Person auch nur aussieht.
Natürlich wissen wir, dass es der TE selber war. Aber wenn die Behörde hier nicht zufällig mitliest....
Am Ende scheint sich ja jetzt ohnehin alles unproblematisch aufzulösen!
Zitat:
@hk_do schrieb am 3. Juni 2024 um 10:45:37 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 3. Juni 2024 um 10:22:10 Uhr:
Wieso sollte im beschriebenen Fall kein Täter ermittelt worden sein?Die Behörde sucht die Person, die das Auto abgestellt hat.
Wo in diesem Schreiben sucht die Behörde jemanden?
Sie klärt nur auf und dazu ist sie verpflichtet.