Anhörung im Bußgeldverfahren ignorieren?
Hi,
mein Vater hat einen Brief mit Titel 'Anhörung im Bußgeldverfahren' erhalten. Bin auf der Autobahn in einer Baustelle mit 27km/h zu schnell von einem stationären Blitzer geblitzt worden. Halter des Wagens ist mein Vater, ich war nur Fahrer.
Habe nun auf vielen Internetseiten gelesen, dass man nur prüfen sollte ob die Angaben zur Person (des Halters) richtig sind. Wenn ja (dies ist der Fall), dann braucht man den Bescheid nicht auszufüllen, geschweige denn zurückzuschicken. So ist die Behörde gezwungen den tatsächlichen Fahrer ausfindig zu machen. Also kann ich versuchen das ganze zu verjähren?
Ist das so richtig? Bin ich auf der sicheren Seite? Klärt mich auf!
LG
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@birscherl schrieb am 25. Februar 2017 um 13:36:39 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. Februar 2017 um 13:32:06 Uhr:
Dein Vater muss garnichts tun. …Das ist schlicht und einfach falsch.
Der Angeschriebene ist verpflichtet, den Bogen mit seinen Personendaten zurückzuschicken, den § hab ich ja oben schon genannt.
Die Logik und Du 😰 Der korrekt Angeschriebene soll seine bereits bekannten Personalien mitteilen, damit man ihn anschreiben wird können? Schau mal nach draußen. Wenn dort viel raumgreifendes Großgrün herumsteht, könnte es sich dann um eine Bande grüner Banditen oder um Wald handeln? 🙄
104 Antworten
Zitat:
@birscherl schrieb am 25. Februar 2017 um 16:31:13 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. Februar 2017 um 16:12:42 Uhr:
@Sir Donald
Den Zugang müsste natürlich die Behörde beweisen, wenn er denn bestritten wird.
…Leider wieder falsch. Den Zugang muss die Behörde nicht beweisen, es reicht wenn das Absenden bei der Behörde nachweisbar ist. Und deren Poststelle funktioniert sehr gut.
Und warum ist es egal ob der Brief angekommen ist oder nicht? Weil der Empfang das Verfahren im Kern nicht tangiert. Unterbricht die Verjährung ja nur für die in der Anhörung genannten Person. Wirkt sich also nur Positiv für den echten Fahrer aus. Und wenn die Anhörung nicht zurückgeschickt wird werden die Behörden schon rechtzeitig vor Verjährung einen Bußgeldbescheid erlassen. Denn ob ein mit der normalen Post geschickter Brief angekommen ist ist nun mal nicht nachprüfbar. Deswegen wird der Bußgeldbescheid auch als Einschreiben geschickt.
Im Falle des TE dürfte die Behörde die Wartezeit auf den Anhörungsbogen dazu nutzen zu prüfen welche Familienmitglieder noch in Frage kommen könnten. Im Regelfall kann auf dem Foto erkennen ob die Person dem Alter des Halters entspricht oder eher dem Sohn.
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 25. Februar 2017 um 17:25:14 Uhr:
Hab gerade so einen Bogen hier liegen.
25 kmh zu schnell bei 60 Ausserorts.
Da steht das Bußgeld, Bearbeitungsgebühr, 1 Punkt, 00 monate Fahrverbot drauf.
Genauso der Hinweis das keine Leistungen wegen des Bogens zu entrichten sind.
das ist dann wohl der endgültige Bußgeldbescheid, wir reden vom Anhörungsbogen.
Hier tobt mal wieder der Sachverstand. Der Halter, der ja offensichtlich nicht der Fahrer ist, kann die Daten des Fahrers mitteilen ( muß er bei Angehörigen aber nicht) oder er baut sich aus dem Bogen ein Hütchen. Die Personalien des Halters stehen ja fest, deswegen greift der 111er in diesem Fall übrhaupt nicht ( ist was anderes wenn man an Ort und Stelle aufgefordert wird, die Personalien zu nennen). Im Falle der Nichtreaktion wird routinemäig die Fahrerermittelung eingeleitet. Da hier Söhnchen gefahren ist, dürfte es da kaum Schrwierigkeiten geben, diesen problemlos zu ermitteln. Im Anhörungsverfahren braucht in keiner Weise reagiert zu werden, noch nicht mal einer Vorladung muß Folge gleistet werden. In diesem Falle ist es Aufgabe der Behörde, den Fahrer zu ermitteln. Klappt in 95% alles Fälle auch ganz gut.
Zitat:
@audijazzer schrieb am 25. Februar 2017 um 18:28:58 Uhr:
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 25. Februar 2017 um 17:25:14 Uhr:
Hab gerade so einen Bogen hier liegen.
25 kmh zu schnell bei 60 Ausserorts.
Da steht das Bußgeld, Bearbeitungsgebühr, 1 Punkt, 00 monate Fahrverbot drauf.
Genauso der Hinweis das keine Leistungen wegen des Bogens zu entrichten sind.das ist dann wohl der endgültige Bußgeldbescheid, wir reden vom Anhörungsbogen.
Nein, ich rede vom Anhörungsbogen.
Hab ihn schwarz auf weiß hier liegen.
Der Bußgeldbescheid kommt erst nach der Rücksendefrist des Anhörungsbogen.
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1. ob man einen Anhörungsbogen bei bekannten und korrekten Personendaten zurücksenden muss, ist in der Tat strittig. Die Logik sagt einem eigentlich, dass es ziemlich sinnbefreit ist, denn die Daten hat die Behörde bereits.
2. Ich habe auch noch nie gehört, dass das nicht-zurücksenden sanktioniert worden wäre
3. Im Zweifel kann man immer bestreiten, den Bogen überhaupt erhalten zu haben.
Und um dem TE seine Frage noch zu beantworten:
Die Tatsache, dass der Vater den Bogen erhalten hat, heißt erst einmal, dass man auch vom Vater als Fahrer ausgeht. Wenn man jetzt nicht auf den Bogen reagiert, bekommt mit einiger Wahrscheinlichkeit der Papa auch den Bußgeldbescheid. Wird dann kein Einspruch eingelegt, bekommt er auch den Punkt. Legt Ihr Einspruch ein, kann nach drei Monaten der Sohn als Fahrer benannt werden, denn dann ist gegen diesen die Verjährung eingetreten.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 25. Februar 2017 um 18:39:22 Uhr:
Die Tatsache, dass der Vater den Bogen erhalten hat, heißt erst einmal, dass man auch vom Vater als Fahrer ausgeht. Wenn man jetzt nicht auf den Bogen reagiert, bekommt mit einiger Wahrscheinlichkeit der Papa auch den Bußgeldbescheid. Wird dann kein Einspruch eingelegt, bekommt er auch den Punkt.
Das ist falsch, jedenfalls auf Bußgelder und Punkte bezogen. Hier haftet GRUNDSÄTZLICH der Fahrer ( das der Vater den Bogen bekommen hat, liegt am automatisierten Verfahren, der Halter wird automatisch von Felnsburg eingespielt,stimmt das Geschlecht, geht ein AHB raus). Die zuständige Stelle ist in diesem Falle verpflichtet, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln und das passiert in der Regel auch. Anders ist das bei Verwarnungsgeldern. Wer hier letztlich zahlt juckt niemanden.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 25. Februar 2017 um 18:39:22 Uhr:
Die Tatsache, dass der Vater den Bogen erhalten hat, heißt erst einmal, dass man auch vom Vater als Fahrer ausgeht. Wenn man jetzt nicht auf den Bogen reagiert, bekommt mit einiger Wahrscheinlichkeit der Papa auch den Bußgeldbescheid. Wird dann kein Einspruch eingelegt, bekommt er auch den Punkt. Legt Ihr Einspruch ein, kann nach drei Monaten der Sohn als Fahrer benannt werden, denn dann ist gegen diesen die Verjährung eingetreten.
Das ist genau der richtige Ansatz - wenn Fahrer ungleich Halter und der Anhörungsbogen (wichtig: NICHT der Zeugenbefragungsbogen) an den Halter verschickt wurde, gibt es noch eine wichtige Fragestellung: wie lange hat die Bußgeldstelle der entsprechenden Behörde gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verkehrsdelikts gebraucht, um den Bogen zu versenden? Waren das vier Wochen oder mehr (und das ist keine Seltenheit), dann führt folgende Vorgehensweise in der Regel zum Erfolg:
- Schritt 1: Auf dem Anhörungsbogen den Verstoß einräumen und den Bogen unter Ausnutzung der Rücksendefrist (zwei Wochen) zurücksenden.
- Schritt 2: Weitere ca. zwei Wochen später wird ein entsprechender Bußgeldbescheid eintreffen (natürlich wieder beim Halter). Diesem Bescheid widersprechen, und zwar ohne Angabe von Gründen (und bitte wieder die Widerspruchsfrist von zwei Wochen vollständig nutzen).
- Schritte 3: Wieder einige Wochen später wird die Behörde schriftlich dazu auffordern, den Widerspruch zu begründen. Spätestens unter Ausnutzung der erneuten Frist von zwei Wochen werden dann endgültig die drei Monate seit dem Delikt verstrichen sein.
- Jetzt kann man der Behörde den tatsächlichen Fahrer nennen, und das sollte man auch tun, um Fahrtenbuchauflagen und ähnliches zu vermeiden. Beim Halter wird ein Schreiben eintreffen, dass die bisherigen Ermittlungen gegenstandslos sind, beim Fahrer überhaupt nichts, weil er dank der eingetretenen Verjährung nicht mehr belangt werden kann.
So bereits erfolgreich durchexerziert.
Zitat:
@TTS8S schrieb am 25. Februar 2017 um 19:45:05 Uhr:
Zitat:
Schritt 1: Auf dem Anhörungsbogen den Verstoß einräumen und den Bogen unter Ausnutzung der Rücksendefrist (zwei Wochen) zurücksenden. Wenn da kein Blindfisch oder Faulpelz sitzt, die es natürlich durchaus gibt, bekommt der Sachbearbeiter einen Lachkrampf wenn er die Fotos vergleicht und heftet den Bogen erheitet ab, während er gleichzeitig die Fahrerermittlung einleitet. Nur weil du einmal "Glück" gehabt hast heißt das noch lange nicht, daß alle so arbeiten (Standardspruch bei solchen Sachen: "Meinen die eigentlich, wir vergleichen die Bilder nicht"😉.
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 25. Februar 2017 um 19:54:17 Uhr:
@TTS8S schrieb am 25. Februar 2017 um 19:45:05 Uhr:
Wenn da kein Blindfisch oder Faulpelz sitzt, die es natürlich durchaus gibt, bekommt der Sachbearbeiter einen Lachkrampf wenn er die Fotos vergleicht und heftet den Bogen erheitet ab, während er gleichzeitig die Fahrerermittlung einleitet.
Nun ja - in unserem Fall war der Halter ein älterer Herr, die Fahrerin eine junge Dame (Tochter). Hat trotzdem funktioniert. Vielleicht gibt es mehr "Blindfische" und "Faulpelze" als man denkt - oder es wird einfach gar nicht mehr weiterermittelt, wenn der Halter den Verstoß einräumt.
Zitat:
@TTS8S schrieb am 25. Februar 2017 um 20:04:19 Uhr:
oder es wird einfach gar nicht mehr weiterermittelt, wenn der Halter den Verstoß einräumt.
Ist bei uns praktisch ausgeschlossen, da hier die Vorermittlung tätig wird, bevor es zur Bußgeldstelle geht. Einem fällt das immer auf. Mag sein, daß es Stellen gibt, wo das nicht der Fall ist. Versuchen kann man alles, schaden tut es eh nicht.
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 25. Februar 2017 um 20:14:15 Uhr:
Ist bei uns praktisch ausgeschlossen, da hier die Vorermittlung tätig wird, bevor es zur Bußgeldstelle geht. Einem fällt das immer auf. Mag sein, daß es Stellen gibt, wo das nicht der Fall ist. Versuchen kann man alles, schaden tut es eh nicht.
Darfst Du verraten, was "uns" konkret bedeutet? Bei "unserem" Fall und einigen weiteren, bei denen ich weiß, dass das von mir beschriebene Verfahren erfolgreich war, lief die Bearbeitung bei der "Zentralen Bußgeldstelle Bretten". Dort werden alle BAB-Fälle aus BaWü bearbeitet.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 25. Februar 2017 um 18:39:22 Uhr:
Die Tatsache, dass der Vater den Bogen erhalten hat, heißt erst einmal, dass man auch vom Vater als Fahrer ausgeht. Wenn man jetzt nicht auf den Bogen reagiert, bekommt mit einiger Wahrscheinlichkeit der Papa auch den Bußgeldbescheid.......Legt Ihr Einspruch ein, kann nach drei Monaten der Sohn als Fahrer benannt werden, denn dann ist gegen diesen die Verjährung eingetreten.
...ich empfehle ebenfalls diese Vorgehensweise, habe ich schon mehrfach durchexerziert. Zwar nicht im Familienbereich aber als Dienstwagenfahrer mit dem GF als "Papa". Fahrtenbuch hats bis dato auch noch nie gegeben. Kann natürlich sein, dass es die Polizei im Familienbereich etwas einfacher hat den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln, kommt auf die Bilder an.
Der Anhörungsbogen braucht natürlich nicht zurückgeschickt werden.
N. T.
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 25. Februar 2017 um 21:03:05 Uhr:
Der Anhörungsbogen braucht natürlich nicht zurückgeschickt werden.
Worauf begründest du deine Aussage? Das Gesetz sagt schließlich das Gegenteil.
Weil es nicht geahndet wird und de facto auch nicht geahndet werden kann.
Zitat:
@birscherl schrieb am 25. Februar 2017 um 21:55:05 Uhr:
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 25. Februar 2017 um 21:03:05 Uhr:
Der Anhörungsbogen braucht natürlich nicht zurückgeschickt werden.Worauf begründest du deine Aussage? Das Gesetz sagt schließlich das Gegenteil.
Mit Erhalt des Anhörungsbogens haben ich als Halter/Betroffener die Gelegenheit, mich innerhalb einer bestimmten Frist zur Sache zu äußern. Mit der Anhörung wird jedem Betroffenen „rechtliches Gehör“ gewährt, Grundrecht gem. Art. 103 GG.
Ich kann mich also, muss mich aber nicht äußern. Ich muss auch nicht einer Ladung durch die Polizei Folge leisten oder der Polizei die Haustüre öffnen. Ich bin allenfalls dazu verpflichtet, Angaben zur Person zu machen wie: vollständiger Name, aktuelle Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort. Diese Angaben zur Person sind aber meist schon im Anhörungsbogen von der Behörde erfasst worden. Es führt daher zu keinen Konsequenzen oder Nachteilen, wenn ich auf den Anhörungsbogen einfach nicht antworten bzw. diesen nicht zurückschicke.
N. T.